Inanspruchnahme des Veräußerers als Zustandsstörer; Ordnungsverfügung versus Wohnungseigentümerbeschluss
Der Veräußerer von WEG-Anteilen, der sich das Eigentum vorbehält, kann weiterhin als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden.
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Der Veräußerer von WEG-Anteilen, der sich das Eigentum vorbehält, kann weiterhin als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden.
Auf einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch kann sich im Falle eines Verbotsverstoßes nur berufen werden, wenn das Verbot zumindest mittelbar den Schutz des einzelnen Anspruchstellers bezweckt.
Bei erkennbaren Straßenschäden darf der Verkehrssicherungspflichtige darauf vertrauen, dass sich auch Dritte auf diese Gefahren einstellen. Es handelt sich dann schon um keine Gefahrenstelle, die die Gemeinde im Rahmen ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht beseitigen müsste.
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