Vergleich beseitigt nicht ein Versäumnisurteil

Jens Herrmann

Wenn eine Partei ein für sie günstiges Versäumnisurteil gegen die andere Partei erhält und die Parteien im Anschluss einen Prozessvergleich schließen, nachdem die verurteilte Partei noch einen Betrag zu zahlen hat, dann ist im Regelfall davon auszugehen, dass das Versäumnisurteil weiterhin Grundlage für bisher ausgebrachte Vollstreckungsmaßregeln bleibt. Insbesondere bleibt der Gläubiger Inhaber eines bereits aus dem Titel erlangten Pfändungspfandrechtes.

Urteil des BGH vom 23.07.2026, Az. IX ZB 48/25

 

Sachverhalt

Im Fall des BGH hatten die Kläger gegen die Beklagten eine Zahlungsklage erhoben und ein vorläufig vollstreckbares Urteil gegen die Beklagten erlangt. (Ob es sich hierbei um ein Versäumnisurteil handelt, ist den Entscheidungsgründen des Bundesgerichtshofs nicht sicher zu entnehmen. Das Urteil war aber jedenfalls vorläufig vollstreckbar, sodass die Überlegungen übertragbar sind.)

Daraufhin betrieb die Klägerin aus dem Urteil die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück der Beklagten. Sie erlangte damit eine Sicherungshypothek in Höhe von knapp 60.000,00 €. Nach Berufungseinlegung durch die Beklagten haben die Parteien vor dem Berufungsgericht dann einen Prozessvergleich geschlossen. Nach dem Prozessvergleich verpflichteten sich die Beklagten schlussendlich, 55.000,00 € zu zahlen. Was mit dem bisherigen Urteil geschehen sollte, regelten die Parteien jedoch nicht.

Die Beklagten beantragten danach, das zuvor ergangene Urteil des Landgerichts aufgrund des nunmehr abgeschlossenen Prozessvergleichs für unwirksam zu erklären.

 

Entscheidung

Der BGH lehnte dies ab. Die Frage war in der bisherigen Rechtsprechung umstritten. Anerkannt ist bereits seit längerem, dass mit dem Abschluss eines Prozessvergleichs ein zuvor in der gleichen Sache ergangenes und noch nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos wird, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas Anderes. Umstritten war allerdings bis dato die Frage, ob die Unwirksamkeit des Urteils nach § 269 Abs. 4 ZPO analog festgestellt werden kann. Dies hatte der BGH bis zuletzt noch nicht entschieden. Er lehnt es nunmehr ab und führt zur Begründung insbesondere aus, dass es an einer vergleichbaren Interessenlage – die Voraussetzung für eine Analogie wäre – fehlt. Denn bei einem Prozessvergleich ist, anders als bei einer Klagerücknahme, die Wirkungslosigkeit des schon ergangenen Urteils nicht zwingend. Insbesondere können die Parteien in dem Vergleich vereinbaren, dass das Urteil durch den Vergleichsabschluss nicht berührt werden soll. Der BGH verweist auf Fälle, in denen bereits vollstreckt worden ist. Denn wenn man das schon ergangene Urteil beseitigt, beseitigt man damit zugleich die Vollstreckungsgrundlage. Das wird in vielen Fällen nicht gewollt sein. Denn dann würde der Vollstreckungsgläubiger mit dem Verzicht auf das schon ergangene Urteil auch auf jedes Pfandrecht und vor allem auf den Rang des Pfandrechts verzichten (§ 804 Abs. 3 ZPO).

Ferner führt der BGH aus, dass der Prozessvergleich wegen seiner Doppelnatur anderen Anforderungen unterliegt als eine reine Prozesshandlung wie die Klagerücknahme. Der Vergleich kann aus materiellen Gründen unwirksam sein, die dann in einem Erkenntnisverfahren zu klären wären. Ein Beschluss entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO unterläge lediglich der sofortigen Beschwerde (§§ 269 Abs. 4, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

 

 

Praxishinweis

Das Urteil ist außerordentlich zu begrüßen. Denn es vermeidet Haftungsfallen für forensisch tätige Rechtsanwälte. Überdies ist das Urteil schlicht gerecht.

Man stelle sich einmal den typischen Zivilprozess vor: Zwei Parteien streiten über die Berechtigung einer Forderung. Der Kläger verklagt den Beklagten auf Zahlung und erwirkt zunächst ein Versäumnisurteil. Im Anschluss vollstreckt der Kläger aus diesem Versäumnisurteil und erlangt eine Sicherung. Wenn die Parteien sich nunmehr im weiteren Verlauf darauf einigen, dass ein großer Anteil der umstrittenen Forderung berechtigt ist, dann entspricht es Gedanken der Gerechtigkeit, wenn der Kläger eine zwischenzeitlich erlangte dingliche Sicherung behalten darf. Denn durch den Vergleich ist die anfängliche Ungewissheit bzw. der anfängliche Streit der Parteien über den Bestand der Forderung beseitigt. Es ist nicht zu erkennen, wieso die – in der Höhe des Vergleichsbetrags ja berechtigte – Zwangsvollstreckung fruchtlos sein soll. Sähe man das anders, würde dem erfolgreichen Gläubiger eine Sicherung aus der Hand geschlagen, die er vorher zu Recht erlangt hat. Das kann nicht richtig sein, zumal die Parteien die Berechtigung der Forderung festgestellt haben.

Aus Sicht der Rechtsanwaltschaft ist das Urteil besonders begrüßenswert: Es schafft Rechtsklarheit darüber, wie mit einem bisher erstrittenen Versäumnisurteil umzugehen ist. Es kann nicht (mehr) passieren, dass wegen einer kleinen Unaufmerksamkeit beim Abschluss eines Vergleichs eine schon erlangte Sicherung wieder verlorengeht.

 




Dienst ist Dienst und Urlaub ist Urlaub

Jens Herrmann

Wenn ein Versicherungsvertreter während seines Urlaubes und somit als Privatperson von Umständen erfährt, die für den Versicherungsschutz relevant sind, wird dieses Wissen nicht dem Versicherer zugerechnet.

OLG Celle, Urteil vom 29.01.2026, Az. 11 U 119/25

 

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Kraftfahrzeugversicherung wegen eines behaupteten Unfallsschaden im asiatischen Teil der Türkei in Anspruch. Nach den Versicherungsbedingungen bestand dort kein Versicherungsschutz.

Dies war der Klägerin unbekannt. Bei Abschluss der Versicherung hatte sie niemand darauf hingewiesen. Sie stützt ihre Klage daher ergänzend auf Beratungspflichtverletzungen. Das konkrete Reiseziel war der beklagten Versicherung unstreitig unbekannt geblieben. Die Klägerin behauptet jedoch, dass sie dem Ausschließlichkeitsvertreter der beklagten Versicherung, der als Zeuge in dem Rechtstreit vernommen wurde, dieses Vorhaben telefonisch mitgeteilt und dabei auch das konkrete Reiseziel angegeben habe.

Dieser befand sich – unstreitig – im Urlaub und leitete das Anliegen der Klägerin an die beklagte Versicherung weiter, teilte dabei jedoch nicht das konkrete Reiseziel mit.

 

Entscheidung

Das Gericht hat, wie zuvor das Landgericht auch, die Klage abgewiesen. Die beklagte Versicherung war im Streitfall nicht verpflichtet, die Klägerin auf das Entfallen des Versicherungsschutzes in der Fahrzeugversicherung aufmerksam zu machen. Denn der Versicherung war nicht bekannt, dass eine Reise in den asiatischen Teil der Türkei geplant war. Ein Anlass zur weitergehenden Beratung der Klägerin als Versicherungsnehmer hätte nur bestanden, wenn die Beklage von dem Reiseziel Kenntnis gehabt hätte. Da die Versicherung unstreitig keine eigene Kenntnis von dem Reiseziel hatte, kam es für das Gericht darauf an, ob ihr das Wissen des Versicherungsvertreters nach § 70 Satz 2 VVG zuzurechnen war.

Diese Frage hat das Gericht zurecht verneint: Der Versicherungsagent befand sich zur Zeit der Kontaktaufnahme durch die Klägerin im Urlaub. Er leitete das Anliegen der Klägerin lediglich aus dem Urlaub heraus an die Versicherung weiter. Er beriet die Klägerin jedoch nicht. Letztlich handelte es sich lediglich um eine Freundlichkeit aus dem Urlaub heraus.

 

Praxishinweis

Das Urteil ist zu begrüßen. Auch wenn sicherlich empfehlenswert ist, während des Urlaubs E-Mails nicht zu beantworten, sondern dies einem Vertreter zu überlassen: Die durch das Gericht gezogene Konsequenz ist richtig: Wer aus dem Urlaub heraus, als eine reine Freundlichkeit, eine Bitte an jemanden weiterleitet, darf dafür nicht haften. Sieht man das anders, wird die Grenze zwischen Beruflichem und Privatem noch weiter verwischt. Wer eine Nachricht im privaten Raum erhält und diese lediglich der Vereinfachung halber weiterleitet, ist gerade nicht im beruflichen Rahmen tätig.