Dienst ist Dienst und Urlaub ist Urlaub

Jens Herrmann

Wenn ein Versicherungsvertreter während seines Urlaubes und somit als Privatperson von Umständen erfährt, die für den Versicherungsschutz relevant sind, wird dieses Wissen nicht dem Versicherer zugerechnet.

OLG Celle, Urteil vom 29.01.2026, Az. 11 U 119/25

 

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Kraftfahrzeugversicherung wegen eines behaupteten Unfallsschaden im asiatischen Teil der Türkei in Anspruch. Nach den Versicherungsbedingungen bestand dort kein Versicherungsschutz.

Dies war der Klägerin unbekannt. Bei Abschluss der Versicherung hatte sie niemand darauf hingewiesen. Sie stützt ihre Klage daher ergänzend auf Beratungspflichtverletzungen. Das konkrete Reiseziel war der beklagten Versicherung unstreitig unbekannt geblieben. Die Klägerin behauptet jedoch, dass sie dem Ausschließlichkeitsvertreter der beklagten Versicherung, der als Zeuge in dem Rechtstreit vernommen wurde, dieses Vorhaben telefonisch mitgeteilt und dabei auch das konkrete Reiseziel angegeben habe.

Dieser befand sich – unstreitig – im Urlaub und leitete das Anliegen der Klägerin an die beklagte Versicherung weiter, teilte dabei jedoch nicht das konkrete Reiseziel mit.

 

Entscheidung

Das Gericht hat, wie zuvor das Landgericht auch, die Klage abgewiesen. Die beklagte Versicherung war im Streitfall nicht verpflichtet, die Klägerin auf das Entfallen des Versicherungsschutzes in der Fahrzeugversicherung aufmerksam zu machen. Denn der Versicherung war nicht bekannt, dass eine Reise in den asiatischen Teil der Türkei geplant war. Ein Anlass zur weitergehenden Beratung der Klägerin als Versicherungsnehmer hätte nur bestanden, wenn die Beklage von dem Reiseziel Kenntnis gehabt hätte. Da die Versicherung unstreitig keine eigene Kenntnis von dem Reiseziel hatte, kam es für das Gericht darauf an, ob ihr das Wissen des Versicherungsvertreters nach § 70 Satz 2 VVG zuzurechnen war.

Diese Frage hat das Gericht zurecht verneint: Der Versicherungsagent befand sich zur Zeit der Kontaktaufnahme durch die Klägerin im Urlaub. Er leitete das Anliegen der Klägerin lediglich aus dem Urlaub heraus an die Versicherung weiter. Er beriet die Klägerin jedoch nicht. Letztlich handelte es sich lediglich um eine Freundlichkeit aus dem Urlaub heraus.

 

Praxishinweis

Das Urteil ist zu begrüßen. Auch wenn sicherlich empfehlenswert ist, während des Urlaubs E-Mails nicht zu beantworten, sondern dies einem Vertreter zu überlassen: Die durch das Gericht gezogene Konsequenz ist richtig: Wer aus dem Urlaub heraus, als eine reine Freundlichkeit, eine Bitte an jemanden weiterleitet, darf dafür nicht haften. Sieht man das anders, wird die Grenze zwischen Beruflichem und Privatem noch weiter verwischt. Wer eine Nachricht im privaten Raum erhält und diese lediglich der Vereinfachung halber weiterleitet, ist gerade nicht im beruflichen Rahmen tätig.