Wohngebäudeversicherung

BGH, Urteil vom 25.6.2008 — Aktenzeichen: IV ZR 233/06

Im Fall des BGH hatte der klagende VN bei der beklagten Versicherung eine Wohngebäudeversicherung für sein Haus abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 88) zugrunde lagen. Nach § 11 Nr.1 d VGB 88 hat der VN

‟ (…) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.“

Seit dem Jahre 2000 wurde das Haus des Klägers nur noch zeitweise und in unregelmäßigen Abständen vom Kläger selbst und dessen Freunden und Bekannten genutzt, teilweise nur für wenige Tage in einem Zeitraum von zwei Monaten. Während einer Frostperiode vom 31.12.2002 bis zum 11.01.2003, bei der die Temperaturen auf bis zu -14 Grad Celsius absanken, fiel irgendwann die Warmwasserheizung des zu dieser Zeit nicht bewohnten Gebäudes aus. Am 11.01.2003 wurde der darauf beruhende Frostbruchschaden entdeckt. Zuvor hatte die letzte Kontrolle am 30.12.2002 stattgefunden.

Die Versicherung weigerte sich, Leistungen an den VN zu erbringen, und berief sich darauf, dass der VN die Beheizung nicht „genügend häufig“ kontrolliert habe.

Die Obergerichte haben in der Vergangenheit in derartigen Fällen die Regelung in § 11 Nr.1 d VGB 88 dahin ausgelegt, dass das erforderliche Kontrollintervall danach zu bemessen sei, binnen welcher Frist aufgrund der konkreten Fallumstände — insbesondere der Außentemperaturen — nach einem unbemerkten Heizungsausfall der Eintritt des Versicherungsfalls „Frostbruch“ drohe: Die Kontrolldichte müsse so gewählt sein, das bei plötzlichem Heizungsausfall ein Zufrieren und Platzen von Rohren durch die nächste Kontrolle noch verhindert werden könne. Bei extremen Temperaturen mache dies eine mehrmals pro Woche durchzuführende Kontrolle notwendig.

Der BGH erteilt dieser Rechtsprechung eine Absage und stellt klar, dass sich die Auslegeung der Versicherungsbedingung vor allem am Wortlaut zu orientieren habe:

Danach müsse der VN lediglich kontrollieren, ob das Haus beheizt sei. Maßstab für eine genügend häufige Kontrolle der Beheizung — so der BGH — sei dabei nicht der nach einem unterstellten Heizungsausfall im ungünstigsten Fall zu erwartende Zeitablauf bis zum Schadeneintritt., sondern allein die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, regelmäßige Wartung, Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit u.Ä. kontrolliert werden müsse, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Es sei durchaus denkbar — je nach den Umständen des Einzelfalls — dass ein kontrollfreier Zeitraum von 11 Tagen noch keine Verletzung dieser Kontrollpflicht darstelle.




Reiserücktrittskostenversicherung

Das AG Hamm wie auch das AG Berlin-Schöneberg hatten nahezu gleich gelagerte Fälle einer Reiserücktrittskostenversicherung zu entscheiden.

In beiden Fällen hatten die Versicherungsnehmer mit Abschluss einer Fernreise eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen sahen in beiden Fällen als Verpflichtung (Obliegenheit) des Versicherungsnehmers vor:

„Stornieren Sie unverzüglich die Reise nach Eintritt des Versicherungsfalls, um die Rücktrittskosten so gering wie möglich zu halten.“

Als Versicherungsfall bzw. versichertes Ereignis definierten die Versicherungsbedingungen, dass die Reiseunfähigkeit bei der versicherten Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist und dass ihr der Antritt der Reise oder die planmäßige Rückreise objektiv nicht zugemutet werden kann.

Im Fall des AG Hamm hatte der Versicherungsnehmer seine Reise beginnend ab dem 12.11.2006 gebucht. Im Oktober 2006 verlor er binnen 4 Wochen ca. acht Kilogramm Gewicht und litt unter anhaltenden Kopfschmerzen. Untersuchungen des Hausarztes am 23.10. und 30.10.2006 blieben ohne Ergebnis oder Befunde, worauf der Hausarzt den Versicherten ins Krankenhaus einwies. Der Versicherte bzw. seine Ehefrau erkundigten sich ständig und beginnend ab der Aufnahme bei den Ärzten, ob die geplante Reise angetreten werden könne. Die Ärzte erklärten, eine Einschätzung erst abgeben zu können, wenn sämtliche Befunderhebungsmaßnahmen (Untersuchungen, Laborergebnisse etc.) vorlägen. Dies war erst am 06.11.2006 der Fall, wobei dem Kläger von einer Reise dann an diesem Tag durch die Ärzte abgeraten wurde. Am selben Tag stornierte der Kläger die Reise und meldete die Angelegenheit der Versicherung. Die Versicherung erstattete nur einen Teil der Stornierungskosten mit der Begründung, der Kläger habe spätestens am 30.10.2006 (bei Einlieferung ins Krankenhaus) die Reise stornieren müssen. In diesem Fall wären die Stornierungskosten geringer ausgefallen. Nur dieser geringere Betrag werde erstattet.

Ähnlich auch der Fall des AG Berlin-Schöneberg. Die dortige Klägerin hatte eine am 06.03.2007 beginnende Reise gebucht. Am 05.02.2007 kam es zu Oberbauchbeschwerden, wegen derer sie sich unmittelbar in ärztliche Behandlung begab. Es wurde ein Gallenstein festgestellt und eine CT-Untersuchung für den 15.02.2007 angeordnet. Wegen der CT-Befunde und einer sich inzwischen einstellenden Schmerzzunahme erhielt die Klägerin am 16.02.2007 eine Einweisung ins Krankenhaus zur Operation. Die Gallenblasenentfernung erfolgte am 26.02.2007. Erst am 01.03.2007 teilte der behandelnde Arzt der Klägerin mit, dass sie die Reise nicht antreten könnte. Sofort erfolgte die Stornierung und Meldung an die Versicherung. Diese berief sich auf eine verspätete Stornierung und erstattete nur die Stornokosten, wie sie bei einer früheren Stornierung angefallen wären.

Beide Gerichte haben in den vorgenannten Fällen klar herausgestellt, dass die betroffenen Versicherungsnehmer nicht abwarten durften, bis sie eine definitive Stellungnahme der behandelnden Ärzte zur Reisefähigkeit erhielten.

Der Versicherungsfall des Rücktrittsgrundes liege nicht erst vor, wenn die Reiseunfähigkeit definitiv feststehe, sondern wenn der Reiseantritt objektiv nicht mehr zumutbar sei. Dies sei unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes und der Krankheitssymptome sowei der Art der gebuchten Reise zu ermitteln.

Im Falle des AG Hamm hätte eine solche Situation vorgelegen zum Zeitpunkt der Krankenhauseinweisung, im Falle des AG Berlin-Schöneberg zum Zeitpunkt, als die Operation angeordnet wurde. Keinesfalls hätten die Betroffenen hiernach noch auf eine rechtzeitige Genesung bzw. Wiedererlangung einer Reisefähigkeit hoffen dürfen.

Für die Praxis bedeutet dies: Tritt vor einem gebuchten Reiseantritt eine Erkrankung auf, die das Risko einer Reiseunfähigkeit mit sich bringt, so muss im Hinblick auf eine Kostenerstattung durch die Reiserücktrittskostenversicherung der Versicherungsnehmer sicher gehen, dass er wird reisen können. Er muss hier auf eine eindeutige diesbezügliche Stellungnahme der Ärzte drängen, ob die Reise definitv möglich sein wird. Wird dies vom Arzt schriftlich bestätigt, dürfte dem Versicherten kein Vorwurf zu machen sein. Bleibt dies offen und legen sich die Ärzte nicht fest, sollte frühzeitig die Versicherung kontaktiert und eine Abstimmung vorgenommen werden. Äußerstenfalls muss umgehend storniert werden, will man ansonsten Risiken einer nur teilweisen Erstattung durch die Versicheurng vermeiden.

AG Hamm, Urteil vom 23.11.2007, Az.: 19 C 90/07
AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 29.01.2008, Az.: 15 C 361/07




Keine Mithaftung aus Betriebsgefahr bei grobem Verstoß des Geschädigten gegen § 7 Abs.5 StVO

LG Dortmund, Urteil vom 8.8.2007 — Aktenzeichen: 21 S 55/06

Leitsatz
Verstößt der Geschädigte bei einem Fahrstreifenwechsel von der Beschleunigungsspur auf die Parallelfahrbahn der Autobahn, auf der sich ein Stau gebildet hat, gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs.5 StVO, und war für den Unfallgegner der Fahrstreifenwechsel nicht wahrnehmbar, so haftet der Unfallgegner nicht, da die allenfalls zu berücksichtigende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs vollständig hinter dem unfallursächlichen Verschulden des Geschädigten zurücktritt.

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, machte Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung ihres PKW bei einem Verkehrsunfall im Bereich eines Autobahnkreuzes geltend.

Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs fuhr am Unfalltag an der Autobahnauffahrt auf. Die Tangente dieser Auffahrt verlängert sich in den rechten von 3 Fahrstreifen der Parallelfahrbahn und geht dann wiederum in eine Ausfahrt über. Der Fahrer beabsichtigte, auf die Autobahn aufzufahren und mußte daher von der rechten Auffahrspur auf die mittlere Parallelfahrbahn wechseln.

Der Verkehr auf dieser mittleren Parallelfahrbahn verlief stockend und kam immer wieder ganz zum Stillstand. Der klägerische Fahrer fuhr daher auf dem rechten Fahrstreifen bis ganz in die Nähe der Stelle, wo dieser Fahrstreifen — jetzt als Ausfahrt — nach rechts wegknickt. Dort unternahm er den Versuch des Fahrstreifenwechsels nach links.

Der beklagte Unfallgegner befand sich mit einem LKW zu diesem Zeitpunkt auf der mittleren Parallelfahrspur.

Als der klägerische Fahrer den Spurwechsel durchführte, kam es zur Berührung mit dem LKW.

Entscheidung
Das LG Dortmund hat die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche klageabweisende Urteil des Amtsgerichts abgewiesen.

Im Rahmen der nach § 17 Abs.1, 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge trete die allenfalls zu Lasten des Beklagten anzusetzende Betriebsgefahr des LKW vollständig hinter einem feststehenden, schweren Verschulden zu Lasten der Klägerin zurück.

Der Fahrer der Klägerin habe feststehend gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs.5 StVO verstoßen. Danach sei der durchgeführte Fahrspurwechsel nur dann erlaubt, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Da der klägerische Fahrer beabsichtigt habe, unmittelbar vor dem im Stop-and-Go-Verkehr befindlichen LKW des Beklagten in dessen Fahrspur zu wechseln, wäre es zwingend notwendig gewesen, sich mit diesem zu verständigen (Blickkontakt), was unstreitig nicht erfolgt war. Erschwerend käme hinzu,dass der klägerische Fahrer überhaupt nicht den Versuch unternommen habe, im dem der Unfallstelle vorgelagerten Streckenabschnitt die Fahrspur zu wechseln und dafür eine gefahrlose und günstige Situation zu suchen, obschon dort bereits entsprechende Richtungspfeile (§ 41 Abs.3, 5 StVG) aufgebracht waren, die die Empfehlung zum frühzeitigen Einordnen aussprechen. Erschwerend käme weiter hinzu, dass nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen für den Beklagten objektiv keine Möglichkeit bestanden habe, den PKW während des Spurwechsels wahrzunehmen. Dies hätte auch der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs berücksichtigen müssen.

Ein Verschulden des Beklagten sei nicht gegeben, da der Fahrstreifenwechsel aus einer Position vollzogen worden sei, die für den Beklagten nicht einsehbar gewesen sei.

Die Klägerin habe daher keine Ansprüche gegen den Beklagten.




Keine Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei massivem Verstoß gegen Eigeninteressen des Verletzten

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.3.2007 — Aktenzeichen: I-19 U 30/06

Leitsatz
Die Klage eines Geschädigten wegen angeblicher Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und daraus resultierender Schäden (hier: Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung) ist unbegründet, wenn feststeht, dass die jenige Gefahr, die im konkreten Fall zum Schaden geführt hat, jedermann vor Augen stehen muss und vor der sich deswegen jedermann durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne weiteres hätte selbst schützen können.

Sachverhalt
Das OLG Düsseldorf hat durch sein Urteil vom 14.03.2007 nochmals die Voraussetzungen für eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Abwägung zu einem Eigenverschulden klargestellt.

Im konkreten Falle hatte die dortige Klägerin Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einer Verletzung des Fußes geltend gemacht. Die Klägerin war am Unfalltag mit der Zehe ihres rechten Fußes unter eine 4 cm überstehende Deckplatte einer Glastür geraten, wodurch die Zehe nicht unerheblich verletzt worden war. Bei der Glastür handelte es sich um das Portal eines Kaufhauses. Dieses Glasportal konnte über die komplette Breite elektrisch zu im Boden versenkt werden. Die obere Abdeckplatte, die über die Glasfläche um ca. 4 cm hinaus ragte, diente bei völliger Versenkung dazu, den Schacht, in dem die Glastür versenkt wurde, abzudecken. Im konkreten Fall bestand darüber hinaus die Besonderheit, dass die eigentlichen Glasflächen an der Oberkante einen breiten, in Warnfarben schraffierten Balken aufwies, der während des Absenkvorgangs deutlich jedem in der Nähe stehenden vor Augen trat. Am Unfalltag hatte die Klägerin, die in dem Kaufhaus beschäftigt war, die Beklagte veranlasst, das Portal herabzusenken. Während des Absenkvorgangs war die Klägerin mit ihrem rechten Fuß unter die obere Abdeckplatte geraten. Die Einzelheiten hierzu waren zwischen den Parteien streitig.

Das Landgericht Wuppertal hatte bereits in erster Instanz die Klage der Klägerin abgewiesen mit der Begründung, dass eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Seiten der Beklagten nicht bestehe.

Entscheidung
Das OLG Düsseldorf bestätigte das landgerichtliche Urteil und führte zur Begründung aus, dass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Verkehrssicherungspflicht nicht allein schon durch jede theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst wird. Da eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrssicherung nicht erreichbar sei und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet seien, beschränke sich die Verkehrssicherungspflicht Dritter auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar seien und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um Andere vor Schaden zu bewahren. Haftungsbegründend werde die Nichtabwendung einer Gefahr erst, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergäbe, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden könnten. Es sei im Einzelfall daher eine Gesamtabwägung nach Ausmaß und Größe der Gefahr, Art und Umfang des Verkehrs und seiner berechtigten Sicherheitserwartungen, sowie der Zumutbarkeit der Aufwendungen für den Sicherungspflichtigen vorzunehmen.

Angesichts der konkreten Ausgestaltung des hier entscheidenden Glasportals habe allerdings die dortige Beklagte davon ausgehen dürfen, dass von diesem Portal keine besondere Gefahr ausgehe für eine Person, die zumindest einen Schritt entfernt von der Glastür stehe. Denn die Grenzen zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen werde ganz maßgeblich – so das OLG Düsseldorf – durch die sich im Rahmen des vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich Wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientierten. Die Sicherheitserwartungen des Verkehrs sei gegenüber denjenigen Gefahren herabgesetzt, die jedem vor Augen stehen müssten und von denen man sich deshalb durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne Weiteres selbst schützen könne.

Aus diesem Grunde habe die in Anspruch genommene Beklagte im konkreten Fall nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin, vor deren Augen sich das deutlich als Gefahr durch den Warnbalken gekennzeichnete Glasportal gesenkt habe, plötzlich einen Schritt nach vorne in den unmittelbaren Nahbereich des Glasportals und der Abdeckung machen würde, so dass keineswegs eine Verpflichtung bestanden haben, vorab durch ausdrücklichen Hinweis die Klägerin darauf aufmerksam zu machen, dass sie einen bestimmten Sicherheitsabstand einzuhalten habe. Die Beklagte habe nämlich gerade nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin, dem Portal näher trete, bevor dieses vollständig im Boden versenkt sei.

Erfreulich deutlich stellt das OLG Düsseldorf in diesem Zusammenhang nochmals klar, dass eine Verkehrssicherungspflicht jedenfalls nicht bei solchen Gefahren bestehen, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch entsprechende eigene Vorsicht ohne weiteres schützen kann und muss.




Nachweis eines Einbruchdiebstahls in der Hausratversicherung

BGH, Urteil vom 20.12.2006 — Aktenzeichen: VI ZR 233/05

Behauptet ein Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung, ein Einbrecher sei durch Aufhebeln einer Loggiatür in die versicherte Wohnung eingedrungen, so gehört es nicht zu den Mindesttatsachen für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls, dass der Versicherungsnehmer darlegt, auf welche Weise der Täter auf die im ersten Stock des Hauses gelegene Loggia gelangt ist. Der BGH hat durch sein Urteil vom 20.12.2006 weiter konkretisiert, was der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung zum Nachweis eines bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahls beweisen muss. Dabei hat der BGH in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung erneut bestätigt, dass dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen in Fällen eines Einbruchdiebstahls zu Gute kommen. Andernfalls liefe das Leistungsversprechen des Versicherers weitestgehend ins Leere. Diese Beweiserleichterungen beruhen auf der Überlegung, dass typischerweise die Täter eines Einbruchdiebstahls alles daran setzen, dass die Tat unbeobachtet bleibt und unter Zurücklassung möglichst weniger Tatspuren begangen wird. Zwingende Folge dieses Täterverhaltens ist generell, dass im Nachhinein der Tatverlauf häufig konkret nicht feststellbar ist. Da sich allerdings der Versicherungsnehmer gerade für solche Fälle schützen will, kann nicht angenommen werden, dass der Versicherungsschutz schon dann nicht eintreten soll, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen. Mithin sind diese Beweiserleichterungen, die der BGH in langjähriger Rechtsprechung entwickelt hat, grundsätzlich als dem Vertrag innewohnende, materiell-rechtliche Verschiebungen des Eintrittsrisikos zu Gunsten des Versicherungsnehmers zu verstehen.

Nach dem BGH genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die behauptete Entwendung zulassen. Dabei gehört zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass – außer in Fällen eines Nachschlüsseldiebstahls – Einbruchspuren vorhanden sind. Im konkreten Fall hat der BGH entschieden, dass der dort betroffenen klagende Versicherungsnehmer diesen Nachweis deswegen erbracht hat, weil feststand, dass die ordnungsgemäß verschlossene Wohnung durchwühlt worden war, Spuren für das gewaltsame Herausreißen ursprünglich an einem Schrankboden verschraubter Möbeltresore vorhanden waren, und sich darüber hinaus außen an einer Balkontür zur Loggia Hebelspuren fanden. Ebenso stand fest, dass zahlreiche zuvor in der Wohnung vorhandene Gegenstände fehlten. Damit habe der klagende Versicherungsnehmer das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung im Sinne der Hausratversicherung bewiesen.

Der klagende Versicherungsnehmer hatte im konkreten Fall geltend gemacht, dass mindestens ein unbekannter Täter nachts auf nicht näher geklärte Weise eine im ersten Stock gelegene, zur Wohnung des Klägers gehörende Loggia erklommen hatte, dort die zum Schlafzimmer der Wohnung führende Balkontür aufgehebelt und aus der Wohnung Bargeld sowie zahlreiche Gegenstände (Notebook, Kameras, Schmuck, Herrenarmbanduhren) entwendet habe. Die beklagte Versicherung verweigerte Versicherungsleistungen u.a. mit der Begründung, ein bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl sei nicht erwiesen. Insbesondere sei nämlich nicht geklärt, wie der oder die Täter überhaupt hätten auf die Loggia gelangt sein können. Hierfür gäbe es keinerlei Tatspuren.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass diese Bedenken der Beklagten nicht mehr das „äußere Bild des Einbruchdiebstahls“ betreffen, sondern Details des Geschehensablaufes, die der Versicherungsnehmer nicht darlegen müsse, weil es sich hierbei gerade um die für Entwendungsfälle typischen Beweisprobleme handele, gegen die er durch die oben dargestellte Beweiserleichterung geschützt werden solle.

Die Bedenken der Beklagten wären mithin nicht entscheidend für die Frage, ob der Kläger zunächst einmal das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls im Rahmen der Beweiserleichterungen bewiesen habe. Allenfalls relevant seien diese bei der weiteren – nach der Rechtsprechung des BGH – notwendigen Prüfung, ob Indiztatsachen, zu denen auch diese Einwände der Beklagten gehören könnten, mit erhebliche Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäuschung des Einbruchs schließen ließen. Für derartige Indiztatsachen sei indes die beklagte Versicherung darlegungs- und beweisbelastet.

Im konkreten Einzelfall hat der BGH das vorangegangene Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht verwiesen, da insoweit das Berufungsgericht noch nicht sämtliche tatsächlich relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hat.

Diese Klarstellung des BGH zur Frage, was ein geschädigter Versicherungsnehmer im Rahmen des Einbruchdiebstahls beweisen muss, ist über den Einbruchdiebstahl in der Hausratversicherung hinaus sicherlich auch relevant insbesondere für Kfz-Diebstähle, infolge derer Leistungen aus der Kaskoversicherung geltend gemacht werden. Aufgrund des jetzigen Urteils muss davon ausgegangen werden, dass auch im Kasko-Diebstahlsfall das äußere Bild der Fahrzeugentwendung, für das der geschädigte Versicherungsnehmer beweisbelastet ist
– mit den oben genannten Beweiserleichterungen – schon dann erbracht ist, wenn der Geschädigte beweist, dass er sein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten Stelle verschlossen abgestellt und zu einem anderen Zeitpunkt an dieser Stelle nicht wieder gefunden hat. Etwaige Fragen zu Einzelheiten der Fahrzeugentwendung (wie konnten Schließmechanismen überwunden werden, wie soll dies unbemerkt geschehen sein, etc.) stellen indes Tatsachen im Zusammenhang mit Einzelheiten der Tatsausführung dar. Für diese ist allerdings nicht der Versicherungsnehmer mehr beweisbelastet, sondern vielmehr der in Anspruch genommene Versicherer, sofern er aufgrund derartiger Tatsachen den Nachweis dafür erbringen will, dass einer erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine lediglich vorgetäuschte Tat besteht.




Notwendigkeit einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung in der Privaten Unfallversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 27.1.2006 — Aktenzeichen: 20 U 156/05

Die Klage eines Versicherungsnehmers einer privaten Unfallversicherung ist abzuweisen, wenn eine ärztliche Feststellung einer unfallbedingten Invalidität fehlt. Dies gilt sogar dann, wenn sich der Versicherer auf die Verspätung einer derartigen Feststellung nicht berufen könnte.

Das OLG Hamm hat durch sein Urteil vom 27.01.2006 nochmals eindeutig klargestellt, dass eine zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus der Privaten Unfallversicherung ist, dass eine ärztliche Feststellung der dauernden Beeinträchtigungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit aufgrund eines Unfalls (=Invalidität, § 7 AUB) vorliegt. Ohne einer derartige ärztliche Feststellung steht dem Versicherungsnehmer eine Invaliditätsentschädigung nicht zu. Dabei ist es unerheblich, ob eine ärztliche Feststellung überhaupt fristgerecht möglich gewesen wäre, oder ob ein Arzt eine entsprechende Feststellung verweigert hat.

Soweit die Rechtsprechung in Einzelfällen ausgeführt habe, ein Versicherer könne sich unter bestimmten Voraussetzungen nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass eine entsprechende ärztliche Feststellung nicht innerhalb der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 AUB vorgegebenen 15-Monatsfrist getroffen worden sei, ändere dies hieran nichts. Denn in jedem Fall setze ein Anspruch auf Invaliditätsleistung voraus, dass eine inhaltlich ausreichende ärztliche Feststellung überhaupt getroffen sei.

In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall war es so, dass eine derartige qualifizierte ärztliche Feststellung, wie sie § 7 Abs. 1 Nr. 1 AUB `94 erfordert, überhaupt nicht existierte, so dass der Einwand des Klägers, die Versicherung könne sich auf eine verspätete ärztliche Feststellung nicht berufen, nicht durchgreife.

Gerade in der Privaten Unfallversicherung ist nach ständiger Rechtsprechung die Wahrung der formalen Anspruchsvoraussetzungen (Invalidität binnen eines Jahres nach Unfall, ärztliche Feststellung der Invalidität innerhalb der 15-Monatsfrist) entscheidend für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen betroffener Versicherungsnehmers. Grundsätzlich gilt: Sind diese formalen Voraussetzungen nicht gewährt, kommt ein Anspruch nicht in Betracht.




Kein Schadensersatzanspruch eines Fahrschulprüflings

AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 14.9.2006 — Aktenzeichen: 4 C 469/05

Sachverhalt
Die Frage, ob ein Fahrschüler, dessen praktische Fahrprüfung wegen eines unverschuldeten Unfalls abgebrochen werden muss, vom Unfallverursacher Schadensersatz wegen daraus resultierender Kosten einer weiteren Prüfung und weiterer Fahrstunden ersetzen muss, war Gegenstand des inzwischen rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 14.09.2006.

Der klagende Fahrschüler war während seiner Fahrschulprüfung ohne jegliches Eigenverschulden in einen Unfall geraten. Infolge dieses Unfalls wurde der Fahrschulwagen derart zerstört und der Prüfer darüber hinaus verletzt, dass die Prüfung nicht fortgesetzt werden konnte. Der Kläger hatte darauf hin weitere Prüfgebühren für die Folgeprüfung sowie — während der Überbrückungszeit — Kosten für weitere fünf Fahrstunden aufgewandt, deren Erstattung er klageweise gegen den Unfallverursacher geltend machte.

Entscheidung
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Bei den Schäden, die der Kläger erlitten habe, handele es sich ausschließlich um allgemeine Vermögensschäden, die indes nicht auf der Verletzung eines der in §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 I BGB genannten Rechtsgüter beruhe.

Dem Kläger stehe auch kein Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 StVO zu. Zwar stehe unstreitig fest, dass der Unfall durch das Beklagtenfahrzeug fahrlässig im Rahmen eines Vorfahrtsverstoßes verursacht worden sei. Indes stelle § 8 Abs. 1 StVO kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB im Hinblick auf Vermögensschäden dar. Der Schutz reiner Vermögensinteressen sei von § 8 StVO nicht erfasst.




Verlust des Kaskoschutzes infolge versäumter Fristen

AG Paderborn, Urteil vom 16.5.2006 — Aktenzeichen: 55 C 331/05 (noch nichts rechtskräftig)

Die Kaskoversicherung wird von der Leistung frei, sofern die in § 12 III VVG gesetzlich normierte 6-Monats-Frist zur Klageerhebung nach einer Leistungsablehnung der Versicherung nicht eingehalten wird. Die Versicherung ist nicht daran gehindert, sich auf diese Fristversäumung zu berufen, nur weil sie nach Leistungsablehnung weitere Korrespondenz mit dem Versicherungsnehmer geführt hat. Im Übrigen führt zumindest bei Kaufleuten die nicht innerhalb der in den AKB gesetzten einwöchigen Frist erfolgte Anzeige eines Kaskoversicherungsfalls zu einer Obliegenheitsverletzung, die ebenfalls Leistungsfreiheit des Versicherers nach sich zieht.

Das AG Paderborn hat durch Urteil vom 16.05.2006 die Klage eines Versicherungsnehmers auf Leistungen aus der Kasko-Versicherung abgewiesen. Bei dem Versicherungsnehmer handelte es sich um einen Kaufmann, der ein Transportunternehmen betrieb. Ein Fahrer dieses Unternehmens verunglückte mit einem der Firmenfahrzeuge am 13.08.2004 ohne irgendwelches Fremdverschulden, in dem er in einem Autobahnausfahrtbereich trotz mäßiger Geschwindigkeit und bei nassen Straßenverhältnissen von der Fahrbahn in eine angrenzende Leitplanke rutschte. Der Versicherungsnehmer machte einen Schaden von etwas über 2.000,00 € gegenüber der Kaskoversicherung geltend. Erstmals meldete der Versicherungsnehmer den Schadenvorfall am 08.09.2004 bei dem Versicherungsunternehmen. Eine kurze Zeit danach durch den Versicherer veranlasste Inaugenscheinnahme des betroffenen Fahrzeuges führte zu der Erkenntnis, dass dieses jedenfalls zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen über nicht mehr verkehrssichere, abgefahrene Reifen verfügte, weswegen sich der Versicherer unter dem Gesichtspunkt einer Gefahrerhöhung auf Leistungsfreiheit berief. Mit Schreiben vom 29.09.2004 an den Versicherungsnehmer lehnte er entsprechend Leistungen aus der Kaskoversicherung ab. In diesem Schreiben wies der Versicherer den Versicherungsnehmer darauf hin, dass der geltend gemachte Anspruch auf Versicherungsschutz allein durch Zeitablauf nach 6 Monaten erlösche, wenn er nicht innerhalb dieser Frist gerichtlich durch den Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung geltend gemacht werde. Gleichzeitig erfolgte ein Hinweis darauf, dass die 6-Monats-Frist mit dem Ablauf des Tages beginnt, an dem das Ablehnungsschreiben dem Versicherungsnehmer zuging. Mit Schreiben vom 08.10.2004 wandte sich der für den Versicherungsnehmer tätige Makler an die Versicherung und zeigte für den Versicherungsnehmer an, dass der Reifenzustand, den der Sachverständige in Augenschein genommen habe, nicht demjenigen zum Unfallzeitpunkt (ca. 6 Wochen vor der Besichtigung) entspräche, da das Fahrzeug in der Zwischenzeit noch eine erhebliche Laufleistung von über 10.000 km zurückgelegt habe. Dementsprechend sei der Einwand der zur Leistungsfreiheit führenden Gefahrerhöhung bezogen auf den Unfallzeitpunkt unzutreffend. Nach weiterer Korrespondenz erhob der Kläger Zahlungsklage wegen der ihm vermeintlich entstandenen Schäden außerhalb der 6-Monats-Frist.

Das Amtsgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen auf zwei Gründe gestützt:

Zum einen bestehe bereits nach § 12 III VVG Leistungsfreiheit des Versicherungsnehmers, da er nicht innerhalb der wirksam gesetzten 6-Monats-Frist nach dem Ablehnungsschreiben vom 29.09.2004 ihm zustehende Leistungen aus der Kaskoversicherung gerichtlich geltend gemacht habe. Dass nach diesem Ablehnungsschreiben weitere Korrespondenz gewechselt worden sei, hindere die Versicherung nicht, sich auf den Fristablauf zu berufen. Denn in dieser weiteren Korrespondenz habe die Versicherung zu keinem Zeitpunkt von ihrer einmal ausgesprochenen Leistungsablehnung Abstand genommen. Die gewechselte Korrespondenz habe auch den Versicherungsnehmer nicht zu der Annahme verleitet, die Versicherung werde sich auf die einmalige Leistungsablehnung nicht berufen.

Im Übrigen sei – so das Amtsgericht Paderborn weiter – die Klage aber auch deswegen abzuweisen, weil der Versicherungsnehmer der Beklagten den Versicherungsfall erst über 3 Wochen nach dem eigentlichen Unfallereignis, nämlich erst am 08.09.2004, gemeldet habe, obschon nach den Versicherungsbedingungen in der Kaskoversicherung ein Schaden innerhalb einer Woche zu melden sei. Der Kläger könne sich als Kaufmann nicht darauf berufen, dass er zum Zeitpunkt des Unfall selbst in Urlaub gewesen sei und die Schadenmeldung unmittelbar nach seiner Urlaubsrückkehr veranlasst habe. Als Kaufmann habe er durch entsprechende Organisation dafür Sorge tragen müssen, dass eine den Versicherungsbedingungen entsprechende zeitnahe Meldung erfolge. Auf die zeitnahe Meldung sei es vorliegend deswegen angekommen, damit ggf. der Versicherer die Möglichkeit gehabt habe, den Reifenzustand des Fahrzeuges zeitnah zum Unfallgeschehen zu überprüfen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn verdeutlicht, wie wichtig – neben der Frage eines versicherten Ereignisses im Sinne der Kaskoversicherung – insbesondere auch die insoweit durch die Versicherungsbedingungen bzw. durch das Versicherungsvertragsgesetz gesetzten Fristen und deren Einhaltung ist.




Haftungsprivilegierung nach § 105 SGB VII – Drittausstrahlung wegen gestörten Gesamtschuldverhältnisses

AG Dorsten, Urteil vom 6.1.2006 — Aktenzeichen: 30 C 42/05

Das AG Dorsten hat durch Urteil vom 06.01.2006 entschieden, dass ein Geschädigter keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen einen Dritten hat, obschon ein unfallursächliches Mitverschulden des Dritten bejaht wird, wenn der Unfall im Wesentlichen durch einen Arbeitskollegen des Geschädigten verursacht wurde und den Geschädigten im Übrigen selbst ebenfalls ein Mitverschulden trifft.

Mit der Klage verfolgte der Kläger Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls. Der Kläger, angestellter Berufskraftfahrer eines Transportunternehmens, befand sich zum Unfallzeitpunkt in der Schlafkabine des Lkw. Ein weiterer Angestellter dieses Transportunternehmens, der Zeuge Z., steuerte zu diesem Zeitpunkt (nachts um 1.14 h) den Lkw-Zug auf der Autobahn. Als der Zeuge Z. sich während der Fahrt eine Zigarette anstecken wollte, fiel ihm das Feuerzeug aus der Hand und auf den Boden des Lkw. Während er versuchte, das Feuerzeug wieder aufzuheben, verlor er die Kontrolle über den Lkw-Zug. Dabei brach der Anhänger des Zuges komplett aus. Die Zugmaschine des Lkw kippte quer zur Fahrtrichtung der Autobahn auf die Seite und blockierte beide Fahrspuren der Autobahn. Die Unterseite des Lkw zeigte dabei in Richtung des auf der Autobahn herannahenden Verkehrs. Der in Anspruch genommene Beklagte befuhr mit seinem Pkw ebenfalls die selbe Autobahn. Bei Annäherung an die Unfallstelle erkannte er im Bereich des Standstreifens mehrere Fahrzeuge mit eingeschaltetem Warnblinklicht. Der Beklagte wie auch die weiteren Insassen seines Fahrzeuges gingen von einer Pannen-Situation aus. Als der Beklagte nach Passieren dieser Fahrzeuge das Fernlicht einschaltete, bemerkte er plötzlich die dunkle Fläche des Lkw, leitete noch eine Vollbremsung ein, ohne indes eine Kollision mit dem Führerhaus verhindern zu können.

Der Kläger behauptete im Rechtsstreit, durch den Anstoß des Beklagten-Fahrzeuges einerseits Verletzungen erlitten zu haben, andererseits Beschädigungen an ihm gehörenden, im Lkw befindlichen Gegenständen.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme insbesondere durch Vernehmung des Zeugen Z. und die unfallaufnehmenden Polizeibeamten sowie die Insassen des Beklagten-Fahrzeuges hat das AG Dorsten die Klage abgewiesen, da der Beklagte bereits dem Grunde nach nicht hafte.

Das Amtsgericht bejaht bei seiner Entscheidung zwar, dass der Beklagte die hier entscheidende Kollision schuldhaft mitverursacht habe, insbesondere weil er ersichtlich nicht das Sichtfahrgebot auf Autobahnen, wonach ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug innerhalb des einsehbaren Bereiches zum Stehen bringen können muss, eingehalten habe. Dieser Verursachungsbeitrag träte allerdings vollständig einerseits hinter einem Mitverschulden des Klägers selbst und andererseits – aufgrund eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses – gegenüber dem überwiegenden Verursachungsbeitrag des Zeugen Z. zurück.

Der Zeuge Z. habe durch sein leichtfertiges Verhalten den Ausgangsunfall (Umstürzen des Lkw) verursacht. Insoweit hafte der Zeuge Z. grundsätzlich gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten wegen des Unfallereignisses, wobei ihn in einer direkten Abwägung der Verursachungsbeiträge die überwiegende Haftung von 70 % träfe. Da der Kläger und der Zeuge Z. Angestellte desselben Unternehmens seien, könne der Kläger den Zeugen Z. aufgrund der nach § 105 SGB VII für Angestellte desselben Unternehmens geltenden Haftungsprivilegierung nicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen. Über das Institut des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses müsse sich der Kläger daher auch diesen Verursachungsbeitrag des Zeugen Z. anspruchsmindernd bereits entgegenhalten lassen, soweit er Ansprüche gegenüber den Beklagten geltend mache.

Hinzu käme – aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme – dass feststehe, dass der Kläger sich in unverantwortlicher Weise selbst weiter in Gefahr begeben habe, da er nicht unmittelbar nach dem Unfall den quer auf der Autobahn blockierend liegenden Lkw verlassen habe. Denn insoweKläger sich noch einen längeren Zeitraum im Fahrerhaus aufgehalten habe. Im Ergebnis träte daher das Verschulden des Beklagten hinter dem eigenen Mitverschulden des Klägers und dem ihm anzurechnenden Verursachungsbeitrag des Zeugen Z. vollständig zurück.

Das Urteil des AG Dorsten verdient deswegen besondere Beachtung, weil der dort zugrundeliegende Sachverhalt zeigt, dass die Haftungsprivilegien der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 104 ff. SGB VII) im Einzelfall auch Auswirkungen auf die Frage der Haftung von Außenstehenden (nicht Betriebsangehörigen oder sonstigen privilegierten Personen) erlangen über das Institut der sogenannten gestörten Gesamtschuldnerschaft. Dieser Aspekt war auch im vorliegenden Fall in der vorprozessualen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der mitbeklagten Pkw-Haftpflichtversicherung völlig außer Acht gelassen worden.

Das Urteil ist rechtskräftig.




50%ige Haftung bei Beschädigung durch elektrisches Garagentor

AG Hamm, Urteil vom 6.1.2005 — Aktenzeichen: 17 C 422/05

Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Garagenbesitzer, der über ein elektrisch schließendes Garagentor verfügt, haftet, wenn während des Schließvorgangs ein am Garagentor vorbeifahrender Pkw beschädigt wird, war Gegenstand des inzwischen rechtskräftigen Urteils des AG Hamm vom 06.01.2005 (AZ: 17 C 422/05).

Das Amtsgericht erkannte der dort Geschädigten unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % Schadensersatzansprüche zu.

Der Garagenbesitzer hafte nach dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, verpflichtet sei, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern, wobei die rechtlich gebotene Verkehrssicherung diejenigen Maßnahmen umfasse, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schäden zu bewahren. Bei einem elektrischen Garagentorbetrieb bestehe die Möglichkeit, dass dieses betätigt werde, auch wenn sich der Benutzer nicht unmittelbar vor dem Tor befinde. Beim Schließen eines Garagentores von Hand habe der Benutzer leichter die Möglichkeit, dafür Sorge zu tragen, dass sich während des Schließens niemand in den Schwenkbereich des Tores begebe. Die gleiche Sicherheit müsse der Benutzer schaffen, wenn er ein elektrisch angetriebenes Rolltor mittels einer Fernbedienung in Gang setzte. Es sei dafür Sorge zu tragen, dass sich während des gesamten Schließvorgangs niemand in den Gefahrenbereich begeben könne. Gegen diese Verkehrssicherungspflicht habe der Beklagte verstoßen.

Allerdings müsse sich auch die dort klagende Geschädigte ein nicht unerhebliches Mitverschulden entgegenhalten lassen, dass einerseits aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges herrühre. Denn der Betrieb des Fahrzeuges habe sich beim Zustandekommen des Unfalls ausgewirkt, da durch das Motorengeräusch die Klägerin anders als ein Fußgänger das Geräusch des Elektromotors des Garagentorantriebs nicht habe hören können, und sie sich darüber hinaus auch schneller als ein Fußgänger in den Schwenkbereich des Tores habe bewegen können. Hinzu käme, dass die Klägerin den Schließvorgang des Garagentores auch hätte visuell wahrnehmen können, wie die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hatte. Schließlich sei zu Lasten der Klägerin auch zu berücksichtigen, dass dieser bekannt gewesen sei, dass auf dem hier entscheidenden Garagenhof mehrere Garagen existierten, die über einen elektrischen Garagentorantrieb einschließlich Fernbedienung verfügten. Dementsprechend hätte auch die Klägerin besonders sorgfältig sein müssen.

Nicht zu problematisieren war in diesem Rechtsstreit die äußerst interessante Frage, ob bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation die Geschädigte auch direkte Schadensersatzansprüche gegen die Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers nach § 3 Nr. 2 PflichtVersG gehabt hatte. Im vorliegenden Rechtsstreit war die Haftpflichtversicherung nicht mitbeklagt worden, so dass sich diese Frage nicht stellte.