7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.3.2010 — Aktenzeichen: 5 U 141/09

Sachverhalt
Die Beklagte betreibt eine zahnärztliche Belegklinik. In deren Werbebroschüre ist unter der Überschrift „Besser leben mit Biss“ darauf hingewiesen, dass das hauseigene RecallSystem den Patienten an seine Kontrolltermine erinnert, die zum Erhalt der 7-jährigen Gewährleistung auf den Zahnersatz wichtig sei. Der Kläger wurde mit vier Implantaten versorgt. Die halbjährlichen Kontrolltermine nahm der Kläger war. Zwei Jahre später mussten drei Implantate entfernt werden. Der Kläger verlangt den kostenfreien Ersatz sowie ein angemessenes Schmerzensgeld mit der Begründung, dass die Angabe in der Werbebroschüre ein selbständiges Garantieversprechen darstelle.

Entscheidung
Das OlG Oldenburg stellt mit Urteil vom 10.03.2010 fest, dass durch die Werbeaussage kein selbständiges Garantieversprechen abgegeben wurde. Hierbei handele es sich vielmehr um eine schlichte Werbeaussage, die der späteren vertraglichen Umsetzung bedarf, um Ansprüche auslösen zu können. Die Vorschriften für Kaufverträge – insbesondere § 443 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 6 VerbrGKRL — seien nicht anwendbar, da es sich ersichtlich um einen Dienstvertrag handele. Aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung der Regelung für Kaufverträge ergebe sich kein allgemeiner Rechtsgedanke, dass diese auch darüber hinaus für alle schuldrechtlichen Verträge, mithin auch für den Behandlungsvertrag, gelten solle. Ein selbständiges Garantieversprechen hätte daher später vertraglich vereinbart werden müssen. Dies konnte der Kläger nicht beweisen.




Zum Beginn der Verjährungsfrist wegen grob fahrlässiger Unkenntnis beim ärztlichen Behandlungsfehler.

BGH, Urteil vom 10.11.2009 — Aktenzeichen: VI ZR 247/08

Der BGH hatte sich unlängst mit der Frage zu beschäftigen, ob die den Beginn der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers in Gang setzende grob fahrlässige Unkenntnis eines Patienten bereits dann zu bejahen ist, wenn dieser Kenntnis über Verletzungen nach einer ärztlichen Behandlung hat.

Dies verneinte der BGH mit Urteil vom 10.11.2009 — VI ZR 247/08.

Sachverhalt
Der Klägerin wurden bei der Entbindung ihres Kindes in der Klinik der Beklagten im Jahr 1998 in Folge des Einsatzes einer Geburtszange Verletzungen am Unterleib zugefügt, die genäht wurden. Die Klägerin litt unter Folgebeschwerden, die auch ärztlich behandelt wurden, u.a. im Jahr 2001. Im Jahr 2006 wurde der Klägerin durch ihre Gynäkologin mitgeteilt, dass diese Beschwerden möglicherweise auf eine fehlerhafte medizinische Behandlung bei der Entbindung im Jahr 1998 zurückzuführen seien.

Der BGH hatte zu prüfen, ob etwaige Schadensersatzansprüche bereits verjährt waren, da die Klägerin unmittelbar nach der Entbindung Kenntnis von den Verletzungen hatte und diese auch behandeln ließ, u.a. im Jahr 2001.

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mußte.

Die Schadensersatzansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Nach den Feststellungen des BGH musste die Klägerin nicht ohne weitere Anhaltspunkte nur aufgrund der Verletzungen auf einen schuldhaften Behandlungs- oder Aufklärungsfehler schließen. Allein der negative Ausgang einer Behandlung ohne sich weitere aufdrängende Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten setzt nicht die Verjährung. Erst nach dem Gespräch mit der Gynäkologin im Jahr 2006 musste sich der Klägerin aufdrängen, dass ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten vorgelegen haben könnte. Die Verletzung selbst begründete noch keine grob fahrlässige Unkenntnis eines ärztlichen Behandlungsfehlern, da die dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Verletzungen auch bei einer behandlungsfehlerfreien Versorgung eintreten können und damit schicksalhaft wären.




Umfang der Sorgfaltspflichten gemäß § 14 Abs. 1 StVO

BGH, Urteil vom 6.10.2009 — Aktenzeichen: VI ZR 216/08

Der Kläger hatte seinen Pkw neben einer Straße geparkt. Im Zeitpunkt des Unfallereignisses war am Fahrzeug des Klägers die hintere linke Tür zum Teil geöffnet, da er sein auf dem Rücksitz sitzendes Kind abschnallen und herausheben wollte. In diesem Moment fuhr auf der Straße ein Lkw an dem Fahrzeug des Klägers vorbei. Durch einen Luftzug öffnete sich die hintere Fahrzeugtür vollständig und es kam zur Kollision. Die Parteien streiten über die Schadensverteilung.

Entscheidung
Der BGH bestätigte die Haftungsverteilung des Landgerichtes auf Basis 50:50.

Das Verhalten des Klägers ist an dem Maßstab des § 14 Abs. 1 StVO zu beurteilen. Gem. § 14 Abs. 1 StVO muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gilt neben der gesamten Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs auch für Situationen, in denen sich ein Kfz-Insasse im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kfz beugt, um einem anderen Insassen beim Aussteigen behilflich zu sein oder auch Gegenstände zu ver- oder entladen. Maßgeblich ist der unmittelbare Zusammenhang zum Ein- und Aussteigen. Wird hierbei eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen, ist der Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs. 1 StVO nicht Genüge getan.




Stundenverrechnungssätze in der Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 20.10.2009 — Aktenzeichen: XI ZR 53/2009

Der BGH hat sich bereits in dem sogenannten „Porsche-Urteil“ damit auseinandergesetzt, ob der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte bei der Schadensspezifikation auf Gutachtenbasis die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen darf. Diese Frage hat der BGH dem Grunde nach bejaht. Allerdings ist stets die Schadensminderungspflicht des Geschädigten zu berücksichtigen. Kann der Schädiger den Geschädigten daher auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos zugänglichen sogenannten „freien Fachwerkstatt“ verweisen und auch darlegen, dass eine dortige Reparatur dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, so sind die Stundenverrechnungssätze der freien Fachwerkstatt bei der Schadensabrechnung zu Grunde zu legen.

Nun hat der BGH in der jüngsten Entscheidung in Fortsetzung der in dem Porsche-Urteil geäußerten Rechtsauffassung entschieden, dass für den Geschädigten eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten auch zumutbar sein muss. Der Verweis auf eine freie Fachwerkstatt kann für den Geschädigten trotz der diesem obliegenden Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, wenn ein Fahrzeug bis zum Alter von drei Jahren beschädigt ist. Wegen der noch möglicherweise bestehenden Herstellergarantie, der späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten oder Kulanzleistungen muss sich der Geschädigte dann grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen. Auch für ältere Fahrzeuge könne dies gelten, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass das Fahrzeug — in dem der BGH-Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es um einen 9 1/2 Jahre alten VW Golf mit einer Laufleistung von über 119.000 km — stets in der markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde.

Nach den Feststellungen des BGH kann daher der Geschädigte grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Zwar kann der Schädiger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen. Er hat dann aber darzulegen, dass die günstigere Reparaturmöglichkeit für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist und die dortige Reparatur dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht („Porsche-Urteil‟). Selbst für den Fall, dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Verweis des Geschädigten auf die freie Fachwerkstatt dennoch unzumutbar sein.




Sturz im Pflegeheim — Wer zahlt?

OLG Hamm, Urteil vom 2.7.2009 — Aktenzeichen: 26 U 27/09

Das OLG Hamm hatte sich in einer jüngeren Entscheidung damit zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein Pflegeheim beweisen muss, dass ein Sturzereignis eines Heimbewohners nicht durch eine Pflichtverletzung des Pflegeheims verursacht wurde.

Grundsätzlich hat der Geschädigte die sogenannten anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen, damit auch eine Pflichtverletzung, darzulegen und zu beweisen. Allerdings kann es unter besonderen Umständen zu einer Beweislastumkehr kommen, so dass der Schädiger beweisen muss, dass er nicht die ihm obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat. Dies ist nach der Entscheidung des OLG Hamm im Fall des Sturzes eines Heimbewohners dann der Fall, wenn sich das Sturzereignis in einer konkreten Gefahrensituation und bei gesteigerten Obhutspflichten, deren Beherrschung gerade einer Pflegekraft übertragen war (hier: begleiteter Transfer eines Heimbewohners), ereignete. Im einzelnen:

Bei dem gestürzten Heimbewohner war bereits über einen längeren Zeitraum eine erhebliche Sturzgefährdung festgestellt worden. Der Heimbewohner wurde daher stets von einer Pflegekraft begleitet (begleiteter Transfer). Während des Rückwegs aus dem Speisesaal ins Bewohnerzimmer kam es auf dem Flur im Beisein der Pflegekraft zu einem folgenschweren Sturz.

Das OLG Hamm sah darin, dass es trotz der bekannten erhöhten Sturzgefährdung des Heimbewohners und während des begleiteten Transfers zu einem Sturzereignis kam, die Beweislast auf der Seite des Pflegeheims. Der gerichtliche Sachverständige erläuterte, dass eine Pflegekraft in der Lage sein muss, sich auf eine solche Situation einzustellen, um unverzüglich zupacken zu können. Die Tatsache, dass es zu einem Sturz kam, spricht für ein pflichtwidriges fahrlässiges Verhalten. Den Anforderungen an den Entlastungsbeweis genügte das Pflegeheim nicht. Der Einwand, dass Stürze nie völlig auszuschließen sind, reichte nicht. Besondere Umstände, die zu dem Sturzereignis führten, waren nicht ersichtlich und dargetan. Dass die Pflegekraft nicht in der Lage war, den Heimbewohner aufzufangen, spricht — so die Ausführungen des OLG Hamm — vielmehr dafür, dass im entscheidenden Augenblick jedenfalls die notwendige Aufmerksamkeit nicht gegeben war bzw. notwendige Gegenmaßnahmen schuldhaft nicht ergriffen wurden.

Nach den Feststellungen des OLG Hamm hat daher ein Pflegeheim bei einem sturzgefährdeten Heimbewohner, der während eine begleiteten Transfers zu Fall kommt, darzulegen und zu beweisen, dass auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall das Sturzereignis nicht vermieden werden konnte.




Arzthaftung bei mangelnder Mitwirkung des Patienten

BGH, Urteil vom 16.6.2009 — Aktenzeichen: VI ZR 157/08

Leitsatz
Die mangelnde Mitwirkung des Patienten an einer medizinisch gebotenen Behandlung schließt einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden ist.

Sachverhalt
Der Kläger wurde am 25.03.1999 wegen eines Hypophysentumors in der Klinik der Beklagten operiert und nachfolgend am 03.04.1999 nach Hause entlassen. Am 05.04.1999 begann er körperlich abzubauen. Telefonisch empfahl die diensthabende Ärztin der Ehefrau des Klägers, diesen in die Klinik zu bringen, falls der Zustand sich weiter verschlechtere. Am 06.04.1999 suchte der Kläger geschwächt und im Rollstuhl sitzend in Begleitung seiner Ehefrau erneut die Klinik auf. Dort wurde ein MRT veranlasst, das einen normalen Befund nach erfolgter Operation eines Hyphysentumors ergab. Dem Kläger wurde ein stationärer Aufenthalt angeraten und eine Infusionsbehandlung verordnet. Der Kläger lehnte dies ab und begab sich nach Hause. Am darauffolgenden Tag erfogte eine notfallmäßige Einweisung des Klägers nach einem Bettsturz. Die weiteren Untersuchungen führten zur Feststellung eines Schlaganfalls, der infolge einer Dehydration(„Austrocknung‟) eingetreten war. Der Kläger verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Die vom BGH u.a. zu entscheidende Frage war, ob der Beklagten am 06.04.1999 ein Behandlungsfehler wegen der nicht durchgeführten stationären Aufnahme einschließlich Infusion anzulasten war. Das OLG hatte entschieden, dass ein Behandlungsfehler deswegen ausscheide, weil der Kläger zu dieser Behandlung überhaupt nicht bereit gewesen wäre.
Entscheidung
Das OLG hatte in der Vorinstanz hierzu die Auffasung vertreten, dass es der Beklagten nicht möglich gewesen sei, den Kläger zu einer solchen Behandlung zu zwingen.

Der BGH hat entschieden, dass es für die Frage, ob der Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, nicht darauf ankomme, ob der Kläger zu einer stationären Aufnahme mit Infusionsbehandlung hätte gezwungen werden können und/oder müssen. Ausschlaggebend sei, ob der Kläger über die Notwendigkeit der beabsichtigten Behandlungsmaßnahme (hier: stationäre Aufnahme mit Infusion) in der gebotenen Weise informiert worden sei. Denn dem Patienten könne die Nichtbefolgung ärztlicher Anweisungen oder Empfehlungen mit Rücksicht auf den Wissens- und Informationsvorsprung des Arztes gegenüber dem medizinischen Laien nur dann als Obliegenheitsverletzuing oder Mitverschulden angelastet werden, wenn er diese Anweisungen oder Empfehlugnen auch verstanden habe(so auch: BGH VersR 1997, 449 und BGH VersR 1997,1357).

Der BGH hat (auch) aus diesem Grund das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache ans OLG zurückverwiesen, da noch weitere Einzelheiten zum Sachverhalt zu klären waren.




Deliktische Haftung des zum Notfalldienst verpflichteten niedergelassenen Arztes für den für ihn tätigen Arzt?

BGH, Urteil vom 10.3.2009 — Aktenzeichen: VI ZR 39/08

Der BGH hat in einer jüngeren Entscheidung klargestellt, unter welchen Voraussetzugnen ein zum Notfalldienst verpflichteter niedergelassener Arzt für den für ihn tätig gewordenen Notfallarzt haftet (BGH VersR 2009, 784-785).

In dem zu entscheidenden Fall verlangten die Kläger von den drei beklagten Ärzten A, B und C Schadenersatz wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung, die zum Tode des Ehemanns bzw. Vaters der Kläger geführt hatte.

Am Morgen des 06.08.2000 gegen 3.13 Uhr rief die Klägerin zu 1.) in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten B und C an, weil ihr Ehemann an starken Schmerzen litt. Der Anrufbeantworter verwies sie an den ärztlichen Notfalldienst. Der A, der für B und C den Notfalldienst übernommen hatte, suchte um 3.50 Uhr den Patienten zu Hause auf. Er diagnostizierte eine Gastroenteritis (Magen-Darm-Grippe)und verordnete entsprechende Medikamente. Das Rezeptformular und der „Notfall-/Vertretungsschein“ wiesen den Praxisstempel der Praxis von B und C auf. A übermittelte der Praxis auch die Unterlagen zur vorgenommenen Behandlung. Diese rechnete die ärztlichen Leistungen bei der kassenärztlichen Vereinigung als Praxisleistungen ab und entrichteet an A ein entsprechendes Honorar. Am 07.08.2000 nachmittags erlitt der Patient einen Herzinfarkt, an dessen Folgen er später im November 2000 verstarb.

Im gerichtlichen Verfahren wurde festgesetllt, dass dem A ein Behandlugnsfehler bei der Notfalldienstbehandlung anzulasten sei. Das Berugfgunsgericht hatte die auch gegen B und C gerichtete Klage abgwiesen mit der Begründung, ein Behandlungsvertrag sei nur mit A zustande gekommen, eine deliktische Haftung nach § 831 BGB scheide bei B und C aus, weil A nicht deren Verrichtungsgehilfe gewesen sei.

Hierzu stellt der BGH in seinem Urteil nun klar, dass eine „Haftung für einen Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB“ in einer solchen Konstellation auf Seiten von B und C jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Diese seien durch das Berufungsgericht noch weiter aufzuklären, so dass der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das OLG zurückverwiesen wurde.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein selbstständiger Arzt, der vertretungsweise den Notfalldienst für andere Ärzte ausübt, Verrichtunggehilfe sein kann, führt der BGH aus, dass Verrichtungsgehilfe derjenige ist, der von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall ist und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das dabei vorausgesetzte Weisungsrecht brauche nicht ins Einzelne zu gehen. Verrichtungsgehilfe könne vielmehr auch derjenige sein, der aufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung zu handlen habe. Entscheidend sei nur, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen werde. Hierfür genüge, dass der Geschäftsherr dem Gehilfen die Arbeit entziehe bzw. diese beschränken sowie Zeit und Umfang seiner Tätigkeit bestimmen könne. Für die Frage der Abhängigkeit komme es auf die konkreten Bedingungen an — so der BGH -, unter denen die schadenstiftende Tätigkeit geleistet worden sei. Auch ein Selbstständiger könne derart in einen fremden Organisationsbereich eingebunden sein, dass er Verrichtungsgehilfe sei.

Nach diesen Grundsätzen sei z.B. bei einem Arzt, der mit der Verwaltung der Praxis eines anderen Arztes während dessen vorübergehender Abwesenheit beauftragt sei, eine Stellung als Verrichtungsgehilfe des vertretenen Arztes anzunehmen. Daran ändere es nichts, dass im Einzelfall der Patient nach eigener Entschließung und ärztlicher Erkenntnis des vor Ort tätigen Arztes zu behandeln sei.

Entscheidend käme es daher im konkreten Fall darauf an, ob die Stellung von A derjenigen eines solchen Praxisvertreters vergleichbar sei. Hierzu sei eine abschließende Beurteilung aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des OLG nicht möglich, so dass der Rec




Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs.3 Alt.3 SGB VII — Gemeinsame Betriebsstätte beim Verladen

LG Osnabrück, Urteil vom 16.9.2008 — Aktenzeichen: 3 S 188/08

Das LG Osnabrück — und zuvor in erster Instanz das AG Osnabrück – hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem der Kläger, ein Berufskraftfahrer, Schadenersatzansprüche gegenüber einem Speditionsunternehmen wegen eines Unfalls im Zusammenhang mir einem Beladevorgang geltend machte.

Zum Schaden kam es, als der Kläger — nach eigenem Vorbringen ein selbstständiger, gesetzlich unfallversicherter Berufskraftfahrer – damit beschäftigt war, seinen LKW am Lager des beklagten Speditionsunternehmens zu beladen. Dabei wurde ihm durch Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, er solle eine bestimmte Palette mit einem darauf befindlichen Stahlschrank (Gewicht über 500 kg) aufladen. Der Kläger verfügte nicht über das notwendige technische Gerät, um diese Palette über die Rampe auf den Laster zu verbringen (Hubwagen bzw. Gabelstapler). Dies übernahm der Lagerleiter der Beklagten mit einem Hubwagen. Beim Anheben der Palette kippte der darauf befindliche Schrank und fiel dem Kläger auf den Fuss.

Der Kläger machte geltend, eine gemeinsame Betriebsstätte liege nicht vor, da er sich gegenüber dem Lagerleiter gegen die Beladung mit der Palette ausgesprochen habe.

Das LG Osnabrück bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtes:

Das beklagte Speditionsunternehmen hafte nicht, da hier eine Haftung nach § 106 Abs. Alt.3 SGB VII ausgeschlossen sei. Es handele sich um einen Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers und der Beklagten, da hier betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorlägen, die bewusst und gewollt bei einzelenen Maßnahmen ineinander griffen, miteinander verknüpft seien, sich ergänzten oder unterstützten, wobei es ausreiche, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch blosses Tun erfolge (vgl: BGHZ 145, 331f.;BGHZ 148, 209f.; BGHZ 148, 214 f.; BGH VersR 2001, 372; BGH VersR 2002, 1107 f.; BGH — Urteil vom 08.03.2004, VI ZR 251/02). Ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstelle, sei ausreichend (vgl. OLG Koblenz — Urteil vom 20.12.2005, 5 U 281/07).

Daran ändere sich nichts, wenn man der Behauptung des Klägers glaube, er habe sich gegenüber dem Lagerleiter gegen die Beladung ausgesprochen: Denn eine Weigerung gegenüber dem Lagerleiter allein spreche nicht gegen die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte. Es stehe fest, dass die abschließende Entscheidung, ob die Palette aufzuladen sei, bei dem Disponenten der Beklagten gelegen hätte. Solange diese Entscheidung nicht getroffen sei, wirkten Lagerleiter und LKW-Fahrer zusammen bei dem Versuch der Beladung.




Zuständiges Gericht bei Klagen des Versicherungsnehmers gegen seine Versicherung (§ 215 VVG-2008)

OLG Saarbrücken – Beschluss vom 23.09.2008 — Aktenzeichen: 5 W 220/08-83

Durch das seit dem 01.01.2008 neu geregelte VVG ist mit § 215 Abs.1 VVG-2008 eine neue örtliche Zuständigkeit für Klagen des Versicherungsnehmers (VN) gegen seine Versicherung oder auch gegen Versicherungsvermittler begründet worden: Die Klage kann auch am für den Wohnsitz des VN zuständigen Gericht erhoben werden.

Das OLG Saarbrücken hat durch Beschluss vom 23.09.2008 klargestellt, dass diese Regelung für alle ab dem Jahre 2008 erhobenen Klagen gilt.

Dies gilt vor allem auch, wenn die ab dem 01.01.2008 erhobene Klage einen Vertrag betrifft, der vor Inkrafttreten des neuen VVG, also bis zum 31.12.2007, abgeschlossen wurde (sog. Altverträge).

In der Literatur wurde teilweise unter Hinweis auf die Übergangsregelungen zum VVG (hier: Art. 1 Abs.1 EGVVG) die Ansicht vetreten, Klagen aus bzw. wegen Altverträgen könnten (nur) bei den nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage zuständigen Gerichten (Gericht am Sitz der Versicherung oder u.U. am Sitz eines Agenten, der den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen hat) anhängig gemacht werden.

Dieser Auffassung stellt sich das OLG Saarbrücken entgegen: Die Übergangsregelungen betreffen — so das OLG — nur die Frage, welches Recht für die Beurteilung der rechtlichen Beziehungen zwischen VN und Versicherung Anwendung findet. Die Zuständigkeitsregelungen des alten und neuen VVG (§ 48 VVG a.F. bzw. § 215 VVG-2008)beträfen indes nicht diese rechtlichen Beziehungen aus dem Vertrag.

Danach kann jede Klage eines VN ab dem 01.01.2008 gegen seine Versicherung bei dem für den Wohnsitz des VN örtlich zuständigen Gericht anhängig gemacht werden. Der frühere Gerichtsstand des § 48 VVG a.F. findet für solche Klagen keine Anwendung mehr.




Kfz-Haftpflichtversicherung

BGH, Urteil vom 25.6.2008 — Aktenzeichen: IV ZR 313/06

Das auf den ersten Blick eher unscheinbare Urteil des BGH vom 25.06.2008 kann zukünftig für „innerfamiliäre“ Unfälle einige Schwierigkeiten nach sich ziehen.

Der Sachverhalt: Der Kläger war Halter zweier Kraftfahrzeuge (eines Golfs und eines Mini Coopers), für die er als VN Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge bei der beklagten Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hatte. Eines der Fahrzeuge, der VW Golf, stand im Eigentum seiner Ehefrau. Als Fahrerin ihres Fahrzeugs stieß die Ehefrau auf dem Hofgelände der Eheleute gegen den Mini Cooper ihres Ehemanns, das zweite versicherte Fahrzeug. Hierbei entstand ein Sachschaden.

Der Kläger verlangte nunmehr von seiner eigenen Versicherung diesen Schaden ersetzt mit der Begründung, er sei — wie jeder andere Unfallgeschädigte — als „Dritter“ ersatzberechtigt. Die Versicherung lehnte Regulierungen ab. Sie berief sich auf die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kraftfahrtversicherung (AKB) verankerte Regelung des § 11 Nr.2 AKB, wonach Haftpflichtansprüche des Versicherunngsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden von der Versicherung ausgeschlossen sind.

Der BGH hat klargestellt, dass in einer derartigen Konstellation wegen der Sach- und Vermögensschäden dem Kläger keine Ansprüche gegen die eigene Versicherung zustehen.

Grundsätzlich käme als Grundlage eines Direktanspruchs des Klägers nur § 3 Nr.1 PflVG in Betracht, der voraussetze, dass eine „Dritter“ geschädigt sei. Als Partei des Versicherungsvertrages – auch des unfallverursachenden PKW Golf — sei der Kläger aber nicht „Dritter“ in diesem Sinne. Vielmehr greife der Leistungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB.

Dieser regele nach seinem Wortlaut eindeutig, dass kein Anspruch auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden bestehe, die dem Kläger durch eine mitversicherte Person — diese werden in § 10 Abs. 2 AKB im einzelnen aufgezählt — entstehen.

Der Kläger hatte argumentiert, der Ausschluss solle sich nur auf Schäden an Fahrzeugen beschränken, bei denen der Schädiger mitversicherte Person sei. Diese Interpretation hält der BGH für fernliegend und weist drauf hin, dass gerade in der Kfz-Haftpflichtversicherugngenerel der VN davon ausgehe, dass diese Versicherung Dritte schützt, nicht hingegen den VN selbst, der einen solchen Schutz vielmehr in der Kaskoversicherung sieht.

Der BGH stellt allerdings gleichzeitig auch klar, dass dann etwas anderes gilt, wenn der VN durch eine mitversicherte Person einen Personenschaden erleidet ( so schon BGH VersR 1986, 1010).