Schadensersatzberechnung für den unzureichend aufgeklärten Mandanten

BGH, Urteil vom 15.1.2009 — Aktenzeichen: IX ZR 166/07

Leitsatz
1. Die Pflicht eines Rechtsanwalts, seinen Mandanten über den Inhalt eines möglichen Vergleichs aufzuklären, dient auch dem Schutz der ohne den Vergleich bestehenden Rechtsposition des Mandanten.

2. Schließt der Mandant einen Vergleich, weil ihn sein Rechtsanwalt über dessen Inhalt unzureichend aufgeklärt hat, so kann sein Anspruch auf Schadensersatz nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht auf die Differenz zu der Vermögenslage beschränkt werden, die er – nicht aber die Gegenpartei – als Inhalt des Vergleichs akzeptiert hätte.

Sachverhalt
Der Kläger schloss als damaliger Anwalt für den Beklagten im Jahre 2002 zur Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses einen Vergleich. Dieser hatte zum Inhalt, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2002 beendet wurde. Der Vergleich beinhaltete auch die noch zu zahlende Vergütung. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass der Vergleich in zwei Punkten nicht den Vorstellungen des Beklagten entsprach. Zum einen war der frühere Arbeitgeber entgegen der Annahme des Beklagten nach dem Vergleich nicht verpflichtet, die Vergütung für die Altersteilzeit aufzustocken. Zum zweiten musste es der Beklagte hinnehmen, dass ihm der frühere Arbeitgeber eine um monatlich 321,34 € gekürzte Altersrente bezahlte. Einen den Vorstellungen des Beklagten entsprechenden Vergleich hätte der frühere Arbeitgeber nicht abgeschlossen.

In der Folgezeit beglich der Beklagte verschiedene Rechnungen des Klägers nicht. Dieser klagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung seines Anwaltshonorars. Der Beklagte erhob daraufhin Widerklage und forderte Schadensersatz in Höhe von 163.273,43 €; dies insbesondere mit der Behauptung, der Kläger habe die ihm als Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleiches obliegenden Pflichten verletzt. Er verlangt so gestellt zu werden, als wäre der Vergleich nicht geschlossen worden und das Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres mithin bis zum 30.09.2006, fortgesetzt worden.

Die Widerklage hatte beim Landgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, an den Beklagten 14.460,30 € zu zahlen. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Gegen die Abweisung der Widerklage richtete sich die Revision des Beklagten.

Entscheidung
Die Revision hatte Erfolg. Sie führte im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der BGH führt im einzelnen aus, dass der mit der Widerklage geltend gemachte Schaden Folge der Pflichtverletzung des Klägers sei. Ein Vergleich wäre nicht zustande gekommen, wenn der Beklagte vom Kläger pflichtgemäß über den genauen Inhalt des vereinbarten Vergleichs aufgeklärt worden wäre. Einem Vergleich mit dem Inhalt, den der Beklagte akzeptiert hätte, hätte sein Arbeitgeber nicht zugestimmt. Der Prozess wäre daher bei pflichtgemäßer Aufklärung streitig fortgeführt worden. Der Beklagte hätte in diesem Prozess obsiegt, so dass sein Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres fortgedauert hätte.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sei der Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht auf die Herstellung der Vermögenslage begrenzt, die sich für ihn ergeben hätte, wenn der Inhalt des Vergleiches seinen Vorstellungen entsprochen hätte. Denn die Pflicht eines Rechtsanwalts, seinen Mandanten über den Inhalt eines möglichen Vergleichs aufzuklären, solle nicht nur sicherstellen, dass der Vergleich den Vorstellungen des Mandanten entspricht, sondern dient auch dem Schutz der ohne den Vergleich bestehenden Rechtsposition des Mandanten. Eine Beschränkung des ersatzfähigen Schadens auf den Umfang des Erfolgs, den der Mandant im Vergleichswege erzielen wollte, könne nur dann in Betracht kommen, wenn der Mandant einen Vergleich schließen möchte, weil er das Prozessrisiko scheut und hierbei aufgrund einer unzureichenden Belehrung über den Inhalt des Vergleichs rechtliche oder tatsächliche Positionen aufgibt, über die der Prozessgegner noch verhandlungsbereit war. Dann kann dem Mandanten als Schadensersatz nicht dasjenige zugesprochen werden, was er durch ein voll obsiegendes Urteil erhalten hätte.

Im vorliegenden Fall musste der Beklagte sich aber zwischen der nicht gewollten durch den Vergleich herbeigeführten Vermögenslage und der bei einer Fortführung des Prozesses bestehenden Vermögenslage entscheiden. Die Pflicht zur sachgerechten Aufklärung durch den Kläger hatte somit auch den Zweck, den Beklagten davor zu bewahren, aufgrund einer Fehlvorstellung über den Inhalt des Vergleichs auf die Fortführung des Prozesses und die damit zu wahrenden Rechtsposition zu verzichten.




Bank muss nicht jede negative Berichterstattung eines Brancheninformationsdienstes kennen

BGH, Urteil vom 7.10.2008 — Aktenzeichen: XI ZR 89/07

Leitsatz
Empfiehlt eine Bank eine Kapitalanlage auf Grundlage eines Beratungsvertrages, so hat sie diese mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen; eine bloße Plausibilitätsprüfung reicht nicht. Dabei muss die Bank nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten kennen; hat sie aber Kenntnis von einem solchen Bericht, so muss er bei der Prüfung berücksichtigt werden. Auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation muss die Bank den Anlageinteressenten allerdings nicht hinweisen.
Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der beklagten Volksbank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.

U.a. hat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch darauf gestützt, dass die beklagte Volksbank nicht über eine negative Veröffentlichung eines Brancheninformationsdienstes bezüglich der Anlage informiert hatte.

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Volksbank zurückgewiesen.

Entscheidung
Der BGH hat auf die Revision der Volksbank hin das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH hat klargestellt, dass eine Bank verpflichtet ist, eine Anlage die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen. Dabei hat sich die Bank aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das sie empfehlen will. Dazu gehört die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse, wie z.B. der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt, der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.

Berichte von Brancheninformationsdiensten wie k.m.i. muss eine Bank jedoch nicht kennen, da es sich bei diesen nicht um allgemein anerkannte Publikationen für Wirtschaftsfragen oder für ein bestimmtes Marktsegment handelt, deren Seriosität und Qualität über jeden Zweifel erhaben ist. Hat eine Bank allerdings Kenntnis von einem negativen Bericht eines solchen Brancheninformationsdienstes, so muss dieser Bericht bei der Prüfung des Anlageobjekts berücksichtigt werden. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Bank ohne Weiteres auf vereinzelt gebliebene negative Publikationen hinzuweisen hat, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit noch nicht durchgesetzt hat.

Darüber hinaus hat der BGH klargestellt, dass eine Bank nur haftet, wenn ihr durch die Auswertung der Artikel ein aufklärungspflichtiger Umstand bekannt geworden wäre oder sich in der einschlägigen Fachpresse die Warnungen bezüglich eines Anlageprogramms häuften. Daraus folgt, dass eine Bank nur dann haftet, wenn die Überprüfung der Kapitalanlage ex ante zu einem Ergebnis geführt hätte, das den Anlageberater zu einem Hinweis verpflichtet hätte und dieser Hinweis unterblieben ist.




Hinweispflichten des Notars im Rahmen eines Treuhandauftrages

BGH, Urteil vom 10.7.2008 — Aktenzeichen: III ZR 292/07

Sachverhalt
Im Rahmen eines Bauvertrages über die Errichtung einer Doppelhaushälfte war zwischen dem Kläger und dem Bauunternehmer die Abwicklung der vereinbarten Ratenzahlungen über ein Notaranderkonto vorgesehen. Der Notar wurde von dem Kläger angewiesen, die entsprechenden Teilbeträge an den Bauunternehmer auszukehren, sobald die Durchführung der Gewerke durch entsprechenden Bautenstandsbericht „unseres Bauleiters“ bestätigt ist. In der Folgezeit kam es zur Anzeige der Fertigstellung bestimmter Gewerke trotz bestehender Mängel, woraufhin der beklagte Notar die entsprechenden Teilbeträge auskehrte.

Der Kläger warf dem Notar eine Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der von ihm angenommenen Verwahrungsanweisung vor.

Der Beklagte blieb in allen Instanzen erfolglos und wurde antragsgemäß verurteilt.

Entscheidung
Der BGH hat entschieden, dass der Beklagte gegen die aus § 54a Abs. 3 BeurkG folgende Amtspflicht verstoßen hat, nur eine dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen gerecht werdende Treuhandanweisung anzunehmen. Der beklagte Notar habe es versäumt, den Kläger im Zusammenahng mit der von diesem zu erteilenden Verwahrungsanweisung auf die Risiken der Einschaltung eines möglicherweise nicht neutralen Dritten für die Bestätigung des jeweiligen Bautenstandes und damit der Auszahlungsvoraussetzungen hinzuweisen und nachzufragen, ob der Kläger sich ausreichend Gewissheit über die benannte Person , deren Stellung und Neutralität verschafft habe. Für die Verpflichtung zur Thematisierung dieser Frage komme es nicht darauf an, ob dem Notar bekannt sei, von wem die benannte Person vorgeschlagen wurde oder ob diese im Lager des Bauunternehmers steht.

Insbesondere sei bei Bauträgerverträgen darauf hinzuwirken, dass der Baufortschritt nicht nur von dem bauleitenden Architekten, sondern von einer unabhängigen Vertrauensperson, die kein eigenes Interesse an der Auszahlung haben könne, zu bestätigen sei oder Auszahlungen von der Zustimmung der Erwerber abhängig gemachten werden.

Der Notar dürfe sich nicht schlicht darauf verlassen, dass die Beteiligten ihre Sicherungsinterssen selbst ausreichend geprüft haben.




Bank haftet nicht für fehlerhaftes Verkehrswertgutachten

BGH, Urteil vom 3.6.2008 — Aktenzeichen: XI ZR 131/07

Leitsatz
Da Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse prüfen und ermitteln, kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung der Bank gegenüber dem Kreditnehmer ergeben.

Sachverhalt
Die Klägerin verlangte von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenahng mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung.

U.a. hat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch darauf gestützt, dass die Bausparkasse ihre hausinternen Wertermittlungen wissentlich an systematisch überhöhten Mietausschüttungen ausgerichtet habe.

Das Landgerich hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Bausparkasse zurückgewiesen.
Entscheidung
Der BGH hat auf die Revision der Bausparkasse hin, dass angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt und im Einzelnen dargelegt, dass Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des BGH den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse prüfen und ermitteln. Auf die Frage, ob die Bank mit der überhöhten Verkehrswertfestsetzung eigene wirtschaftliche Vorteile erstrebt, komme es ebensowenig an wie auf die Frage, ob das finanzierende Kreditinstitut es dem Verkäufer durch die überhöhte Wertermittlung und Finanzierung ermöglicht, das Objekt zu einem überteuerten Kaufpreis zu veräußern. Dies gelte bereits deshalb, da die Veräußerung einer Immobilie zu einem überteuerten Kaufpreis selbst für den Verkäufer nicht ohne weiteres einen zur Aufkärung verpflichtenden Umstand darstellt. Dies gelte erst recht für die finanzierende Bank. Ausnahmsweise könne lediglich dann eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises bestehen, wenn sie von dem Vorliegen eines sittenwiderigen Geschäftes ausgehen müsse.

Praxishinweis
Solange eine Bank keine Hinweise darauf hat, dass der Kaufpreis doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert des Grundstücks (Sittenwidrigkeit), bestehen keine Prüf- und Hinweispflichten gegenüber dem Darlehensnehmer.

Aus einem fehlerhaften Verkehrswertgutachten, welches eine Bank zur interenen Bewertung der Sicherheiten erstellt, kann ein Darlehensnehmer grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche gegen die Bank herleiten.




Bank haftet nicht für fehlenden Tilgungsbetrag

BGH, Beschluss vom 20.11.2007 — Aktenzeichen: XI ZR 259/06

Leitsatz
Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so bezieht sich die Tilgungsabrede regelmäßig nur auf die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko der Unterdeckung hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen.

Sachverhalt
Wenn die Tilgungsersatzleistung entgegen der ursprünglichen Prognose nicht zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens ausreicht, stellt sich die Frage, wer für die Differenz aufzukommen hat. Dies kann z.B. bei Kapitallebensversicherungsverträgen infolge verringerter Überschussbeteiligungen oder bei anderen Sparverträgen, deren Erträge von spekulativen Wertentwicklungen abhängen, der Fall sein.

Entscheidung
Für die Beantwortung der Frage kommt es entscheidend darauf an, was die Parteien vereinbart haben. Grundsätzlich — so hat der BGH entschieden — kann der Tilgungsbestimmung jedoch entnommen werden, dass der Tilgungsersatz, z.B. die Lebensversicherung, lediglich ein Mittel zur Rückführung des Darlehens ist, nicht aber unabhängig von der Höhe der Versicherungsleistung dessen vollständige Tilgung bewirkt. Der Kreditnehmer schuldet gem. § 607 Abs. 1 BGB a.F., § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. die Rückerstattung der vollen Darlehenssumme. Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so geschieht dies regelmäßig entsprechend § 364 Abs. 2 BGB erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt. Die Tilgung erfolgt daher nur in Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistung. Das Risiko, dass diese zur vollständigen Tilgung des Darlehens nicht ausreicht, hat grundsätzlich der Kreditnehmer zu tragen.




Haftung für Prospektinhalt auch bei fehlender Prospektübergabe

BGH, Urteil vom 3.12.2007 — Aktenzeichen: II ZR 21/06

Der Kläger hatte sich im Jahre 1999 als atypisch stiller Gesellschafter am sog. Unternehmenssegment VII der mittlerweile insolventen Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG beteiligte. Im vom BGH zu entscheidenden Verfahren hat er die Beklagten als deren damalige Vorstandsmitglieder im Wege des Schadensersatzes auf Erstattung geleisteter Einlagen sowie auf Freistellung von weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der Securenta AG in Anspruch genommen. Seine Klage hat er darauf gestützt, dass der Emissionsprospekt, den er vor Vertragsschluss nicht erhalten hatte, in wesentlichen Punkten unvollständig gewesen sei.

Nachdem der Kläger vor dem Landgericht mit seiner Klage im wesentlichen erfolgreich war, hat das Oberlandesgericht der von den Beklagten eingelegten Berufung mit der Begründung stattgegeben, der fehlerhafte Prospekt sei nicht Grundlage der Anlageentscheidung geworden, weil er dem Anlageinteressenten nicht vorgelegen habe.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Er hat im Rahmen der Kausalität darauf abgestellt, dass der Prospekt hier entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft bestimmungsgemäß die Grundlage für die Unterrichtung der Anleger durch die Vermittler geworden ist. Dann aber wirken sich Prospektfehler genauso aus, als wäre der Prospekt dem Anlageinteressenten persönlich ausgehändigt worden.

Damit kam es für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs auf den Inhalt des Prospekts an. Dieser war jedenfalls insofern unvollständig, als darin die bankrechtlichen Zweifel an der von der Securenta AG propagierten ratierlichen Auszahlung der späteren Guthaben – der sog. Securente – nicht erwähnt waren. Dass mit dem Kläger eine solche Securente nicht vereinbart worden war, spielt dabei nach Auffasung des BGH keine Rolle. Denn es war absehbar, dass zahlreiche andere Anleger kündigen würden, wenn sie von den rechtlichen Bedenken gegen die Securente erfahren würden – wie auch tatsächlich geschehen. Dadurch entstand auch im Hinblick auf die Anlage des Klägers die Gefahr, dass die Securenta AG in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten werde.

Allerdings muss sich der Kläger grundsätzlich die Steuervorteile anrechnen lassen, die er während seiner Beteiligung an dem Unternehmenssegment VII erzielt hat. Dazu und zur Prüfung von Verjährungsfragen hat der Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.




Belehrungspflichten des Rechtsanwalts bei mehreren Handlungsalternativen

BGH, Urteil vom 1.3.2007 — Aktenzeichen: IX ZR 261/03

Leitsatz
1. Der Anwalt muss dem Mandanten nicht notwendig eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise liefern, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage vermitteln. Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen.

2. Nach Art und Umfang des Mandats kann eine eingeschränkte Belehrung ausreichend sein, etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei einem Aufwand, der außer Verhältnis zum Streitgegenstand steht. Inhalt und Umfang der Aufklärung haben sich nach den erkennbaren Interessen des Mandanten zu richten.

3. Zur Prüfung der Handlungsalternativen, die sich dem Auftraggeber bei pflichtgemäßer Beratung stellen, müssen deren jeweilige Rechtsfolgen miteinander und mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden.

4. Dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des Anwalts ablehnt, kommt im Haftungsprozess die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht zugute.

Sachverhalt
Die Klägerin hatte Ferkel unter Eigentumsvorbehalt an eine GmbH verkauft und geliefert. Da die Käuferin den Kaufpreis nicht zahlte, beauftragte die Klägerin, die eine Weiterveräußerung befürchtete, eine RA-Sozietät mit der Wahrnehmung ihrer Rechte.

Die beklagte Sozietät erklärte für die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag. Die Käuferin veräußerte die Ferkel weiter und wurde in einem Vorprozess verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich der Aufwendungen für die Mast zu leisten.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz, weil ihr wegen des Rücktritts nicht der volle Kaufpreis zugesprochen wurde.

Entscheidung
Der BGH hat entschieden, dass aufgrund der im Berufungsverfahren ermittelten Tatsachen keine Pflichtverletzung des beklagten Anwalts vorlag.

Zwar ist der Rechtsanwalt, soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Hierzu muss sich der Rechtsanwalt über die Sach- und Rechtslage klar werden und diese dem Auftraggeber verständlich darstellen. Allerdings muss der Anwalt dem Mandanten nicht eine vollständige rechtliche Analyse darlegen. Vielmehr ist es ausreichend (und erforderlich), dem Mandanten die Hinweise zu geben, die ihm im Hinblick auf seine aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendigen Entscheidungsgrundlagen liefern. Hierfür ist eine annhähernd zutreffende Vorstellung über die Handlungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteile zu vermitteln. Hierbei reicht es aus, wenn der Anwalt die wesentlichen Gesichtspunkte mitteilt. Eine lückenlose Aufklärung ist nicht erforderlich, da sie auch die Gefahr birgt, den Mandanten zu überfordern.

Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt hierauf hinzuweisen und eine entsprechend Empfehlung zu erteilen.

Im vorliegenden Fall waren von dem Rechtsanwalt der Klägerin die verschiedenen Möglichkeiten
a) Durchsetzung des Kaufpreises und Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache
b) Erklärung des Rücktritts , wodurch ein Herausgabeanspruch auf die gelieferte Sache entsteht, dem allerdings Verwendungseratzansprüche gegenüberstehen
c) Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (altes Recht) und Forderung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung nebst Vor- und Nachteilen darzustellen.




Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

BGH, Urteil vom 23.1.2007 — Aktenzeichen: XI ZR 44/06

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat nun den Streit um die Frage des Verjährungsbeginns in Überleitungsfällen zugunsten der Gläubiger entschieden.

Mit der Änderung des Schuldrechts am 1.1.2002 trat auch eine Änderung des Verjährungsrechts ein. Die Regelverjährung beträgt nach neuem Recht nicht mehr 30 Jahre, sondern nur noch drei Jahre, wobei die kürzere Frist jedoch erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Für Altfälle, also Ansprüche, die am 1.1.2002 bestanden, aber noch nicht verjährt waren, sieht Art. 229 § 6 EGBGB eine Sonderregelung vor. Nach dem Gesetzeswortlaut wird — wenn die neue Verjährungsfrist kürzer ist als die bis zum 1.1.2002 geltende Frist – die neue Frist erst ab dem 1.1.2002 berechnet. Die Verjährungsfrist des alten Rechts bleibt aber maßgebend, falls sie vor der Frist des neuen Rechts endet.

Der Gesetzeswortlaut war Anknüpfungspunkt für einen sich in der Rechtsprechung und Literatur entzündenden Streit, ob die Berechnung der Frist in Überleitungsfällen ab dem fixen Datum 1.1.2002 berechnet wird oder für die Berechnung auch die subjektive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers Voraussetzung ist. Nach der ersten Auffassung waren sämtliche Ansprüche, die vor dem 1.1.2002 entstanden, aber noch nicht verjährt waren, spätestens am 1.1.2005 verjährt. Nach der zweiten Auffassung können Gläubiger noch heute Ansprüche aus Altfällen geltend machen, wenn sie von dem Anspruch erst später erfahren haben.

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 23.1.2007 nunmehr der zweiten Auffassung angeschlossen und entschieden, dass der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist in Überleitungsfällen gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen ist.




Anwaltshaftung für Kosten einer unschlüssigen Klage bei Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer

OLG Koblenz, Urteil vom 16.2.2006 — Aktenzeichen: 5 U 271/05

Leitsatz
1. Erhebt der Rechtsanwalt schuldhaft eine unschlüssige Klage, ist der auf Erstattung der Prozesskosten gerichtete Schadensersatzanspruch des Mandanten nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Rechtsschutzversicherer die Kosten getragen hat.

2. Auch der Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages geht nach § 20 Abs. 2 ARB auf den Rechtsschutzversicherer über. Diesen trifft wegen der Deckungszusage für die aussichtslose Klage in der Regel kein Mitverschulden.

Sachverhalt
Die Kläger haben den beklagten Rechtsanwalt aus eigenem und abgetretenen Recht auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages in Anspruch genommen. Aufgrund eines Brandschadens am Haus der Kläger entstand Streit mit dem Brandversicherer hinsichtlich der zu zahlenden Neuwertentschädigung. Der Feuerversicherer wies die Kläger in einem Schreiben darauf hin, dass der Versicherungsnehmer einen den Zeitwertschaden übersteigenden Ersatzanspruch nur erwirbt, wenn er fristgemäß sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

Der Beklagte erhob namens und in Vollmacht der Geschädigten eine Leistungs- und Feststellungsklage gegen den Brandversicherer wegen der Entschädigungsleistung zum Neuwert. Die Klageschrift enthielt keinerlei Ausführungen zu der Frage, ob die Kläger die Entschädigung dafür verwenden werden, versicherte Sachen gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Die Klage war daher unschlüssig, so dass der jetzige Beklagte die Klage in der ersten mündlichen Verhandlung zurücknahm. Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Klägern auferlegt und von der Rechtsschutzversicherung der Kläger getragen. Gleichwohl wollten die Kläger den Betrag von dem Beklagten erstattet haben, unter Berufung auf eine Abtretungserklärung des Rechtsschutzversicherers.
Entscheidung
Das OLG Koblenz hat den beklagten Rechtsanwalt zur Zahlung von Schadensersatz wegen der angefallenen Prozesskosten verurteilt.

Dieser Anspruch stand den Klägern aus abgetretenem Recht zu. Da der Rechtsschutzversicherer der Kläger sämtliche Kosten des Vorprozesses getragen hatte, waren gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 ARB die Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat, mit der Entstehung auf den Versicherer übergegangen. Davon wurden auch die Ansprüche der Kläger auf Erstattung von Prozesskosten erfasst, die diesen gegen ihren Rechtsanwalt wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zustanden. Der von den Klägern behauptete Schadensersatzanspruch war mithin auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen und von diesem wiederum an die Kläger abgetreten worden.

Da der beklagte Rechtsanwalt eine unschlüssige Klage erhoben hatte, hatte er den mit den Klägern geschlossenen Anwaltsvertrag schlecht erfüllt und musste den Klägern mithin Schadensersatz leisten. Hieran ändert auch die Tatsache, dass der Rechtsschutzversicherer für die unschlüssige Klage eine Deckungszusage erteilt hatte, nichts. Die vertraglichen Pflichten eines Anwalts gegenüber seinem Mandanten sind nach Auffassung des OLG Koblenz nämlich nicht dadurch modifiziert oder gar eingeschränkt, dass die Partei rechtsschutzversichert ist. Dass der Schaden wegen der Rechtsschutzversicherung und deren Deckungszusage nicht bei den Klägern verblieben ist, führe nicht zu einer Entlastung des Beklagten. Auch ein Mitverschulden des Rechtsschutzversicherers komme nicht in Betracht, da der Anwaltsvertrag einerseits und der Vertrag des Mandanten mit dem Rechtsschutzversicherer andererseits rechtlich selbständig seien. Im allein maßgeblichen Vertragsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant sei der Rechtsschutzversicherer nicht Erfüllungsgehilfe des Mandanten. Auch bestünde keine konkludente Prüfungspflicht des Rechtsschutzversicherers. Zum einen handele es sich bei der Rechtsbeziehung zwischen dem Mandanten und dem Rechtsschutzversicherer nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten des Anwalts. Zum anderen bestehe lediglich eine vertragliche Prüfungsbefugnis des Rechtsschutzversicherers, jedoch keine Prüfungspflicht. Der Rechtsschutzversicherer dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass der Rechtsanwalt seine Vertragspflichten erfüllt und keine Deckungszusage für eine unschlüssige Klage einholt.




Bundesgerichtshof entscheidet zu kreditfinanzierten sogenannten „Schrottimmobilien“

BGH, Urteil vom 16.5.2006 — Aktenzeichen: XI ZR 6/04

Leitsatz

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte darüber zu entscheiden, welche Rechte Verbrauchern zustehen, die ihren zur Finanzierung einer Eigentumswohnung geschlossenen Realkreditvertrag nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen haben.

Sachverhalt

Die Kläger waren 1995 von einem Vermittler in ihrer Privatwohnung geworben worden, zum Zwecke der Steuerersparnis eine Eigentumswohnung zu kaufen. Sie schlossen zunächst einen entsprechenden notariellen Kaufvertrag ab. Sodann schloss die beklagte Bausparkasse zur Finanzierung des Kaufpreises als Vertreterin einer Bank mit den Käufern einen Darlehensvertrag, der durch eine Grundschuld gesichert war. Eine Belehrung der Kläger nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfolgte nicht.

Die Kläger machen geltend, mit Rücksicht auf die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz könnten sie die Rückzahlung des Darlehens verweigern und den Darlehensgeber auf die gekaufte Eigentumswohnung verweisen. Außerdem behaupten sie, über die mit der Eigentumswohnung verbundenen Risiken nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein.

Entscheidung

Mit dem Urteil vom 16.05.2006 hat der Senat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach welcher der Verbraucher nach dem Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 3 Haustürwiderrufsgesetz zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zzgl. marktüblicher Zinsen verpflichtet ist.

Der BGH entschied weiter, dass ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung den Klägern nicht zustehe, da der Kaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen worden war. Die Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte die Kläger daher nicht vor den Risiken der Kapitalanlage schützen können. Es fehlte an der erforderlichen Kausalität. Ob für den Fall, dass der Darlehensvertrag vor dem Kaufvertrag abgeschlossen wird, einen Schadensersatzanspruch wegen fehlender Widerrufsbelehrung in Betracht kommt, ließ der Senat offen.

Der XI. Zivilsenat hat ferner seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen ergänzt. In den Fällen eines „engen Zusammenwirkens“ der finanzierenden Bank mit dem Anlagevermittler verschärfte der BGH die Haftung der Bank für die Verletzung von Aufklärungspflichten. Unter den folgenden Voraussetzungen wird widerleglich vermutet, dass die Bank Kenntnis von einer arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiator hatte:

  • Institutionalisiertes Zusammenwirken der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objektes;
  • die Finanzierung der Kapitalanlage wurde vom Verkäufer oder Vermittler angeboten;
  • die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospektes ist nach den Umständen des Falles evident;