Anlageberater müssen Provisionen nicht offenlegen

BGH, Urteil vom 3.3.2011 — Aktenzeichen: III ZR 170/10

Der BGH hat erneut seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 15.4.2010, III ZR 196/09 bestätigt, wonach freie Anlageberater Kunden nicht grundsätzlich ungefragt über eine von ihnen bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufklären müssen.

Das OLG Düsseldorf hatte sich mit einer vielbeachteten Entscheidung im Juli 2010 gegen das Grundsatzurteil des BGH vom 15.4.2010 (Az. III ZR 196/09) gewandt und ausgeführt, dass den bankunabhängigen Berater die gleichen Pflichten träfen wie den Bankberater. Das OLG Düsseldorf sah die vom BGH vorgenommene Unterscheidung zwischen einer Bankberatung und einer Beratung durch freie Anlageberater für nicht gerechtfertigt an.

Der BGH bestätigte nunmehr sein Urteil aus April 2010, hob die Entscheidung des OLG auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück.




BGH zur quotalen Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds

BGH, Urteil vom 8.2.2011 — Aktenzeichen: II ZR 243/09, II ZR 263/09

Der BGH hatte zwei Verfahren zu entscheiden, in denen jeweils die den Fonds finanzierenden Banken die Fondsgesellschafter persönlich auf Rückzahlung von Darlehen in Anspruch nahmen. In den Darlehensverträgen war vereinbart, dass die Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen persönlich haften (quotale Haftung). Nachdem die Fonds in Zahlungsverzug geraten waren, kündigten die Banken die Kredite und verwerteten die Fondsgrundstücke. Es stellt sich nun die Frage, ob und in welchem Umfang die Erlöse auf die persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind.

Das OLG Frankfurt am Main hat angenommen, bei einer quotalen Haftung müsse die Bank den Erlös aus der Verwertung des Grundstücks anteilig zu Gunsten der Gesellschafter berücksichtigen. Das KG Berlin hat in einem ähnlich gelagerten Fall die Verträge so ausgelegt, dass darin keine anteilige Anrechnung der Erlöse vereinbart war und die Haftungssumme der einzelnen Gesellschafter unverändert bliebe.

Der BGH hat die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main aufgehoben und die Revision gegen das Urteil des KG Berlin zurückgewiesen.

Der BGH hat entschieden, dass bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer GbR Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch vermindern. Maßgebend dafür, ob die Erlöse aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens anteilig die Haftung jedes Gesellschafters mindern, sind nach Auffassung des BGH die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Die quotale Haftung sei kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept, so dass die Vertragsparteien in der Gestaltung frei seien. Da in beiden entschiedenen Fällen die Verträge keine Anrechnung der Erlöse vorsahen, verminderten hier die Einnahmen aus der Grundstücksverwertung den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht.




Steuerberaterhaftung

BGH, Urteil vom 23.9.2010 — Aktenzeichen: IX ZR 26/09

Leitsatz
1. Der mit der Anmeldung von Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Geldspielautomaten betraute Steuerberater braucht den Mandanten auf eine etwaige Gemeinschaftswidrigkeit der Besteuerung erst hinzuweisen, sobald der Bundesfinanzhof dahin lautende Bedenken in einer Entscheidung, die dem Steuerberater bekannt sein muss, äußert. 2. Ein Steuerberater braucht eine nicht mit einem Leitsatz versehene Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die lediglich in einer nicht amtlichen Entscheidungssammlung, aber in keiner der einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften abgedruckt wurde, vorbehaltlich anderer Hinweise nicht zu kennen. 3. Versäumt es der Steuerberater, im Anschluss an die beratungsfehlerfreie Abgabe von Jahresumsatzsteueranmeldungen auf eine danach bekannt gewordene Rechtsprechungsänderung durch einen Antrag auf Neufestsetzung zu reagieren, so beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs des Mandanten erst mit dem Ende der Festsetzungsfrist zu laufen.

Sachverhalt
Der Kläger betraute die beklagte Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen eines bis Januar
2004 andauernden Mandats mit der Wahrnehmung seiner steuerlichen Angelegenheiten.
Die Beklagte gab für von dem Kläger in den Jahren 1995 bis 2000 aus dem Betrieb von
Geldspielautomaten erzielte Umsätze bei dem Finanzamt Umsatzsteuerjahreserklärungen
ab.

Mit der im Dezember 2005 eingereichten und im Januar 2006 zugestellten Klage
nimmt der Kläger die Beklagte, die sich auf die Einrede der Verjährung beruft, wegen der für die Jahre 1995 bis 2000 entrichteten Umsatzsteuer auf Schadensersatzleistung in Anspruch. Er meint, die Beklagte habe bereits ab dem Jahr 1995 erkennen müssen, dass Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten nach dem Gemeinschaftsrecht nicht umsatzsteuerpflichtig seien und die dieser Wertung entgegenstehende deutsche Gesetzeslage keinen Bestand haben werde.

Entscheidung
1. Soweit es um die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen geht, hat der BGH eine Pflichtverletzung des Steuerberaters verneint. Zum Zeitpunkt der Einreichung sämtlicher Umsatzsteueranmeldungen sei für die Beklagte noch kein begründeter Anhalt dafür gegeben gewesen, dass die von dem Kläger erzielten Umsätze infolge einer sich abzeichnenden Gemeinschaftswidrigkeit von § 4 Nr. 9 lit. b UStG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung nicht der Umsatzsteuer unterliegen könnten. Der Steuerberater dürfe sowohl auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung als auch auf die Verfassungsgemäßheit des von der Steuerverwaltung angewendeten Steuergesetzes vertrauen.

Der Steuerberater, der mit der Prüfung eines Steuerbescheides
beauftragt sei, müsse mit seinem Mandanten die Möglichkeit eines Einspruchs wegen möglicher Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Steuergesetzes nicht erörtern, so lange keine entsprechende Vorlage eines Finanzgerichts an das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht sei oder sich ein gleich starker Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung aus anderen Umständen, insbesondere einer in ähnlichem Zusammenhang ergangenen, im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergebe. Entsprechendes gelte auch für einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht.

Soweit die Beklagte Umsatzsteuerjahreserklärungen vor Erlass des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 30.November 2000 – V B 187/00 –, in dem vor dem Hintergrund der Steuerfreiheit in Spielbanken veranstalteten Automatenglücksspiels erstmals Bedenken gegen die Zulässigkeit der Besteuerung außerhalb von Spielbanken veranstalteter erlaubter Automatenglücksspiele geäußert worden waren, abgegeben habe, brauchte die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt selbständige Rückschlüsse darauf, dass die Besteuerung auch des erlaubten Glückspiels mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sein könnte, nicht zu ziehen.

2. Auch die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung nach der vorgenannten Entscheidung des BFH vom 30.11.2000 stelle keinen Beratungsfehler dar, weil der Beklagten die lediglich vereinzelt veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2000, nach deren Inhalt die Steuerpflicht von Umsätzen aus Glückspiel ernsthaften gemeinschaftsrechtlichen Bedenken ausgesetzt war, nicht bekannt sein musste. Der rechtliche Berater müsse nur über die in den amtlichen Sammlungen und in den einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften veröffentlichten Entscheidungen der obersten Bundesgerichte orientiert sein. An einer derartigen Veröffentlichung fehlte es hier.

Der Bundesfinanzhof hatte die hier maßgebliche Entscheidung vom 30. November 2000
weder für die amtliche Sammlung bestimmt noch überhaupt mit einem Leitsatz
versehen. Der Beschluss wurde ausweislich der Nachweise, die der Juris-Datenbank entnommen werden können, in voller Länge außer in BFH/NV lediglich in der „Steuerrechtsprechung in Karteiform“, die zwischenzeitlich offenbar eingestellt wurde, abgedruckt. Die weiteren angegebenen Fundstellen „StuB“ (Steuern und Bilanzen), „BFH-PR“ sowie „D-spezial“ (Steuer und Wirtschaftsrecht in den neuen Bundesländern, 1991 — 2005) enthielten nur den Abdruck eines redaktionellen Leitsatzes bzw. eine Kurzwiedergabe. Der BGH hat offen gelassen, welche Zeitschriften zu den einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften gehören, die ein Steuerberater lesen muss. Die hier betroffenen, wenig verbreiteten Periodika „Steuerrechtsprechung in Karteiform“, „StuB“, „BFH-PR“ und „D-spezial“ gehören nach Ansicht des BGH jedenfalls nicht zu dem Kreis der ständig zu verfolgenden Periodika.

Da ein Rechtsberater neben der Rechtsprechung auch aktuelle Entwicklungen in
Gesetzgebung und Literatur zu verfolgen habe, könne von ihm grundsätzlich nur die Lektüre der einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften erwartet werden, wo sich diese Informationen dank einer redaktionellen Aufarbeitung gebündelt auffinden lassen. Eine über die einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften hinausgehechtshofs würde die Pflichten eines Rechtsberaters schon wegen des damit verbundenen Zeitaufwands überspannen, zumal vollständige Entscheidungssammlungen nicht für alle obersten Gerichtshöfe angeboten werden.

Der BGH hat ausdrücklich offen gelassen, ob bei einer fortschreitenden, einen einfachen, raschen und kostengünstigen Zugriff gestattenden Informationstechnologie in Zukunft strengere Anforderungen an die Kenntnis höchstrichterlicher Entscheidungen zu stellen sind.

3. Der BGH hat jedoch einen Schadensersatzanspruch des Klägers in Bezug auf die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2000 als für gegeben angesehen, weil es die Beklagte versäumt habe, vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf die durch den in der amtlichen Sammlung im Frühjahr 2003 veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2002 – V R 7/02 – zugunsten des Klägers geänderte Rechtslage zu reagieren.

Mit diesem Beschluss hatte der BFH dem EuGH die Frage, ob die Besteuerung von Umsätzen aus Geldspielautomaten gemeinschaftsrechtskonform ist, vorgelegt.

Die seitens der Beklagten für den Kläger abgegebenen jährlichen Umsatzsteuererklärungen
standen nach der Regelung des § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Die Beklagte hätte daher aufgrund der Vorlageentscheidung eine Neufestsetzung beantragen können und müssen.

4. Solche Schadensersatzansprüche seien auch noch nicht verjährt. Regelmäßig beginne die Verjährung für einen Anspruch gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet habe, nicht erst mit der Bestandskraft, sondern bereits mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids. Bestehe der Schaden des Auftraggebers in vermeidbaren Umsatzsteuern infolge fehlerhafter Selbstveranlagung, entspreche diesem Zeitpunkt die Einreichung der Umsatzsteueranmeldung beim Finanzamt. Das könne aber nicht gelten, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters erst nach Erlass des Steuerbescheids einsetze. Bestehe die Pflichtwidrigkeit darin, dass der gebotene Rechtsbehelf gegen den Bescheid nicht eingelegt werde, so entstehe der Schaden
in dem Augenblick, in dem der Steuerpflichtige von sich aus nicht mehr durch einen Rechtsbehelf die Abänderung des Steuerbescheids erwirken könne. Die Nachlässigkeit, bis zum Ablauf der Festsetzungsfristen einen Antrag auf eine Neufestsetzung versäumt zu haben, stehe der unterlassenen Einlegung eines gebotenen Rechtsbehelfs gleich.




Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des besonderen Gerichtsstandes der Widerklage auf isolierte Drittwiderklagen gegen den Zedenten der Klageforderung

BGH, Beschluss vom 30.9.2010 — Aktenzeichen: Xa ARZ 191/10

Leitsatz
Die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage ist auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anwendbar.

Sachverhalt
Die Klägerin, ein zahnärztliches Rechenzentrum, hat aus abgetretenem Recht eines Zahnarztes gegen den Beklagten einen zahnärztlichen Honoraranspruch geltend gemacht. Der Beklagte hat gegen den Zahnarzt, also den Zedenten der Klageforderung, Drittwiderklage mit der Feststellung erhoben, dass diesem Ansprüche aus zahnärztlicher Behandlung nicht zustehen. Der Drittwiderbeklagte hat die Unzuständigkeit des Landgerichts der Klage für die Widerklage gerügt.

Nach einem Gerichtsstandsbestimmungsantrag des Beklagten musste sich der BGH nach Vorlage durch das OLG München mit der Frage befassen, ob ein gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt werden kann oder das Landgericht der Klage auch für die isolierte Drittwiderklage zuständig ist.

Entscheidung
Der BGH hat entscheiden, dass § 33 ZPO auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden ist. Damit weicht der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, wonach § 33 ZPO für den bisher nicht am Verfahren beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage begründet (vgl. BGH, Urteil vom 5.4.2001, VII ZR 135/00).

Die Änderung seiner Rechtsprechung begründet der BGH damit, dass der besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO seinen Grund darin habe, dass bei Bestehen eines Sachzusammenhanges die Verfahrenskonzentration gefördert und zugleich ein prozessuales Gleichgewicht hergestellt werden solle. Zusammenhängende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden, um eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und die damit einhergehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. Ferner sei es dem Zedenten der Klageforderung zumutbar, sich vor dem Gericht der Klage auf die Verhandlung und Entscheidung zusammenhängender Ansprüche einzulassen. Dass der Zessionar nach § 35 ZPO einen Gerichtsstand gewählt haben möge, der dem Zedenten nicht genehm sei, ändere hieran nichts, da der Zedent mit der Abtretung die Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO durch den Zessionar in Kauf genommen habe.




Verjährungsbeginn bei Aushändigung von Emissionsprospekten

BGH, Urteil vom 8.7.2010 — Aktenzeichen: III ZR 249/09

Leitsatz
Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichenden Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Auskünfte des Anlageberaters oder –vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren.

Sachverhalt
Auf Empfehlung des Beklagten zeichnete der Kläger 1999 eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Nach anfänglichen Ausschüttungen geriet der Fonds 2002 in zunehmende wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im Februar 2006 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Fondsgesellschaft angeordnet. Der Kläger macht Schadensersatzforderungen aus Verletzung des Anlageberatungsvertrages geltend, da der Beklagte ihn nicht auf die spezifischen Risiken der Anlage hingewiesen habe. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben mit der Begründung, eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den Anspruchsvoraussetzungen ergebe sich schon daraus, dass dieser es unterlassen habe, den ihm übergebenen Emissionsprospekt durchzulesen. Dadurch sei die zusätzliche subjektive Voraussetzung des Verjährungsbeginns gemäß § 199 I Nr. 2 BGB erfüllt.

Entscheidung
Die Ansprüche des Klägers sind nach Auffassung des BGH nicht verjährt. Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den Anspruchsvoraussetzungen ergebe sich nicht schon daraus, dass dieser es unterlassen habe, den ihm übergebenen Emissionsprospekt durchzulesen und hierbei auf Hinweise auf die fehlende Eignung der Kapitalanlage für seine Anlageziele zu stoßen. Zwar komme dem Anlageprospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet sei, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden sei, könne die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten genüge zu tun. Es liege daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen. Andererseits messe der Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers in Anspruch nehme, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Anlageberaters oder –vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreite, besonderes Gewicht zu. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten und häufig mit volks- und betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken angereichert seien und daher viele Anleger von einer näheren Lektüre abhalten, treten dem gegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraue daher der Anleger den Angaben seines Beraters oder Vermittlers und sehe deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzulesen und auszuwerten, so sei darin allgemein kein Verschulden gegen sich selbst zu sehen. Unterlasse der Anleger eine Kontrolle des Vermittlers oder Beraters durch Lektüre des Anlageprospekts, so weise dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und sei daher für sich allein genommen nicht schlechthin unverständlich oder unentschuldbar. Allein aus der unterlassenen Lektüre des Anlageprospekts und der damit unterbliebenen Kontrolle der Beratung könne demnach nicht auf eine grob fahrlässige Unkenntnis der Beratungsfehler geschlossen werden. Nach Auffassung des BGH folgt dies auch aus einem weiteren Aspekt. Fiele dem Anleger bereits die unterbliebenen Lektüre des Anlageprospekts als grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 I Nr. 2 BGB zur Last, so wäre sein Schadensersatzanspruch häufig schon verjährt, bevor sich die Risiken oder Nachteile der Kapitalanlage für ihn bemerkbar machen und er sich daher veranlasst sehe, die Richtigkeit der ihm von seinem Anlageberater oder –vermittler gegebenen Auskünfte zu hinterfragen.




Provisionen nicht aufklärungspflichtig

BGH, Urteil vom 15.4.2010 — Aktenzeichen: III ZR 196/09

Der BGH hat — wie die Financial Times Deutschland am 19.4.2010 berichtete — am 15.4.2010 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass bankenunabhängige Anlageberater beim Verkauf von Finanzprodukten ungefragt keine Provisionen offenlegen müssen.

Mit dieser Entscheidung herrscht endlich Klarheit für die Vielzahl von unabhängigen Anlageberatern. Nachdem der BGH in den Jahren 2006 und 2009 eine Pflicht zur Aufklärung über sog. Kick-backs (Rückvergütungen) durch Bankberater festgestellt hatte, haben Scharen von Anlegern versucht, auch von bankenunabhängigen Anlageberatern Schadensersatz mit der Argumentation einer fehlenden Aufklärung über Provisionen zu erlangen. Diesen Klagen dürfte nunmehr der Boden entzogen sein.




Pflicht des Anlageberaters zur zeitnahen Auswertung von der Wirtschaftspresse

BGH, Urteil vom 5.11.2009 — Aktenzeichen: III ZR 302/08

Leitsatz
Zur Pflicht des Anlageberaters, die Wirtschaftspresse im Hinblick auf für die von ihm vertriebenen Anlageprodukte relevante Pressemitteilung zeitnah durchzusehen.
Sachverhalt
Der BGH hat ein Fall zu entscheiden, in dem der Kläger gegenüber der beklagten Anlageberatungsfirma Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung begehrte. Die Beklagte riet dem Kläger am 10.12. einer stillen Beteiligungsgesellschaft beizutreten. Diese Beteiligungsgesellschaft wurde bereits am 04.12. vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Tätigkeit untersagt. Über diese Untersagungsverfügung berichtete das Handelsblatt in einer kleinen Meldung über 7 Zeilen am 07.12.. Die Beklagte bezog das Handelsblatt nicht und wertete dies folglich auch nicht aus. Der Kläger stützt sein Anspruch u.a. darauf, dass die Beklagte das Handelsblatt hätte lesen und auswerten müssen. Dann hätte die Beklagte von der Untersagungsverfügung gewusst, dies dem Kläger mitgeteilt, der dann die streitgegenständliche Anlage nicht gezeichnet hätte.

Das Landgericht gab der Klage statt, auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidung
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und gab der Klage statt. Der BGH stellte dabei fest, dass ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen hat. Dazu gehöre auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Bei einer privaten Anleihe müsse danach über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung der Financial Times Deutschlands, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichtet werden. Zwar könne der Anlageberater selbst entscheiden, welche Auswahl der hinsichtlich der Publikationsorgane treffe. Jedenfalls aber die Lektüre des Handelsblatts sei für jeden Anlageberater unverzichtbar. Denn das Handelsblatt biete als werktäglich erscheinende Zeitung mit spezieller Ausrichtung auf Wirtschaftsfragen in ganz besonderem Maße die Gewähr, aktuell über wichtige und für die Anlageberatung relevante Nachrichten zu informieren. Dabei habe sich in zeitlicher Hinsicht die Auswertung der Informationen nach dem Entscheidungsintervalls des Presseorgans zu richten. Deshalb sei für werktäglich erscheinende Presseerzeugnisse, wie das Handelsblatt, unter Berücksichtigung der berechtigten Interesse des Anlegers im Hinblick auf eine Beratung jedenfalls eine Kenntnisnahme nach Ablauf von spätestens drei Tagen nicht mehr pflichtgemäß. Zudem stellte der BGH fest, dass auch bei nur einer Mitteilung in einem der führenden Presseorgane eine Aufklärung des Anlegers geboten sei, wenn er diese Mitteilung das Kerngeschäft des Anlageobjekts beträfe.




Handelsblatt ist Pflichtlektüre

BGH, Urteil vom 5.11.2009 — Aktenzeichen: III ZR 302/08

Leitsatz
Die Lektüre des Handelsblattes ist für jeden Anlageberater unverzichtbar.

Sachverhalt
Der Kläger hat gegen den beklagten Anlageberater Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung an der R geltend gemacht.
Am 25.11.1998 untersagte das damalige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der R das weitere Betreiben von Einlagegeschäften und ordnete die Rückabwicklung der Einlagegeschäfte an. Das Bundesaufsichtsamt gab dies in einer Pressemitteilung vom 4.12.1998 bekannt. Am 7.12.1998 wurde darüber im Handelsblatt berichtet. Der beklagte Anlageberater bezog das Handelsblatt nicht und wertete es auch nicht aus. Am 10.12.1998 zeichnete der Kläger die Beteiligung.
Entscheidung
Der BGH hat den Anlageberater zum Schadensersatz verurteilt. Der Anlageberater hat nach gefestigter Rechtsprechung sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse (Börsen-Zeitung, Financial Times, FAZ, Handelsblatt). Der BGH hat nunmehr entschieden, dass zwar der Anlageberater selbst entscheiden kann, welche Auswahl er trifft, aber jedenfalls das Handelsblatt für jeden Anlageberater unverzichtbare Lektüre ist. Dabei hat der BGH offengelassen, ob eine Durchsicht der Zeitung noch am Erscheinungstag erforderlich ist. Jedenfalls ist eine Durchsicht innerhalb von 3 Tagen geboten. Im vorliegenden Fall hätte dies eine Lektüre des Handelsblattes vom 7.12.1998 bis zum 9.12.1998 bedeutet, so dass der Anlageberater noch vor der Zeichnung am 10.12.1998 eine Warnung an den Anleger hätte abgeben können.




Pflicht des Anlageberaters zur Richtigstellung eines fehlerhaften Prospekts

BGH, Urteil vom 17.9.2009 — Aktenzeichen: XI ZR 264/08

Leitsatz
Ein Anlageberater, der seinen Kunden unter Verwendung eines fehlerhaften Prospekts über eine bestimmte Fondsanlage berät, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er den Prospektfehler in dem Beratungsgespräch richtiggestellt hat.

Sachverhalt
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger gegenüber der beklagten Anlageberatungsfirma Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung begehrte. Die Beklagte verwendete bei der Beratung einen fehlerhaften Verkaufsprospekt. Die Beklagte behauptete, auf den Fehler im Prospekt hingewiesen zu haben. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass der Kläger den Beweis zu erbringen habe, dass er nicht auf den Fehler hingewiesen worden sei. Da der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz für erledigt erklärt wurde, hatte der BGH nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Entscheidung
Bei der danach vorzunehmenden summarischen Prüfung kam der BGH zu dem Schluss, dass das Berufungsurteil voraussichtlich keinen Bestand gehabt hätte. Nach Ansicht des BGH hätte die Klage gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung eines Beratungsvertrages Erfolg gehabt. Der BGH führt dabei aus, dass der Berater, der in einem Beratungsgespräch einen fehlerhaften Verkaufsprospekt zur Grundlage seiner Beratung macht, den Anleger grundsätzlich falsch berate. Allein auf Grund der Übergabe des falschen Prospekts stehe die Pflichtverletzung des Anlageberaters fest. Diese entfalle nur, wenn der Anlageberater den Fehler im Prospekt berichtigt habe. Dafür trage jedoch der Anlageberater und nicht etwa der Anleger die Beweislast. Dies folge aus der grundsätzlichen Prospektprüfungspflicht des Anlageberaters.




Abtretung von Darlehensforderung durch eine Sparkasse wirksam

BGH, Urteil vom 27.10.2009 — Aktenzeichen: XI ZR 225/08

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger gegenüber der beklagten Sparkasse die Feststellung begehrt, dass ein zwischen ihnen in den 90er Jahren zustande gekommenes Darlehensverhältnis ungeachtet einer Abtretungserklärung der Sparkasse fortbestehe und diese auch weiterhin Inhaberin der zur Absicherung der Darlehensrückzahlungsforderungen eingetragenen Grundschulden sei. Der Kläger meint, die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis und gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger) unwirksam. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach der Auffassung des BGH war die Beklagte zur Abtretung der Darlehensforderung befugt, weil der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB entgegenstehen. In Bezug auf einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis hat der Senat seine Grundsatzentscheidung vom 27. Februar 2007 bestätigt, dass die Wirksamkeit der Forderungsabtretung durch einen möglichen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Kreditinstituts – wie auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen — nicht berührt wird. Ferner hat der BGH nunmehr entschieden, dass eine Forderungsabtretung durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse auch keine — unter Strafe gestellte – Verletzung eines Privatgeheimnisses im Sinne des § 203 StGB darstellt. Dabei kann offen bleiben, ob die Mitarbeiter einer öffentlichrechtlich organisierten Sparkasse trotz des Wegfalls der Gewährsträgerhaftung und der zunehmend erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Sparkassen überhaupt noch als Amtsträger im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB anzusehen sind oder ob insoweit eine funktionsbezogene Unterscheidung vorzunehmen ist. Vielmehr ist das Bankgeheimnis generell kein von § 203 StGB geschütztes „Geheimnis“.