Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG: Landgericht Hamburg weist Klage ab

LG Hamburg, Urteil vom 12.10.2016 — Aktenzeichen: 319 O 238/15

Sachverhalt
Die Klägerin hatte auf Empfehlung und nach Beratung durch die Beklagte im Jahr 2012 eine Beteiligung an der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG gezeichnet. Die Klägerin hat behauptet, dass Anlagemodell sei nicht tragfähig und plausibel gewesen. Die Anlage sei ihr zum Zwecke der Altersvorsorge empfohlen worden; eine Risikoaufklärung sei nicht erfolgt. Die Beklagte ist diesem Vortrag entgegengetreten und hat die erfolgte Plausibilitätsprüfung ausführlich dargelegt.

Entscheidung
Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen.

Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sie nicht anlegergerecht beraten worden war. Insbesondere hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Beimischung der streitgegenständlichen Beteiligung zur Steigerung der Renditeerwartung nicht einem etwaigen Anlageziel der Altersvorsorge widerspreche. Eine objektgerechte Beratung sei durch den Emissionsprospekt erfolgt, der hinreichend über die Risiken der Beteiligung aufkläre. Das Landgericht hat auch in Bezug auf die behauptete fehlende Plausibilität keine fehlerhafte Beratung angenommen. Ein Anlageberater sei verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen wolle, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Diesen Anforderungen sei die Beklagte gerecht geworden. Einen von der Klägerin in Bezug genommenen Presseartikel habe die Beklagte nicht kennen müssen, da dieser nicht der auszuwertenden Wirtschaftspresse (Börsenzeitung, Financial Times Deutschland, FAZ und Handelsblatt) angehört habe. Zudem setze die höchstrichterliche Rechtsprechung zeitnahe und gehäufte negative Berichte voraus. Die Klägerin habe auch nicht hinreichend dargetan, dass das Fondskonzept nicht plausibel sei und die Beklagte bei kritischem Sachverstand dies hätte erkennen können und müssen. Die Plausibilitätsprüfung der Beklagten sei plausibel von dem vernommenen Zeugen erläutert worden. Die Beklagte habe ferner nachvollziehbar dargelegt, dass Renditen im Immobilienbereich in dieser Höhe nicht völlig außergewöhnlich seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte Zweifel an deren Richtigkeit hätte haben müssen. Eine eigenständige Begutachtungspflicht der Beklagten bestehe nicht. Hinzu komme, dass im Prospekt gerade auf das Risiko, dass die Darlehensnehmerin ihrer Verpflichtung zur Leistung von Zinsen und/oder Tilgung nicht nachkomme, hingewiesen werde.




Steuerberaterhaftung: Schadensberechnung bei Pflicht zur Beachtung der Interessen mehrerer von dem Mandanten beherrschter Gesellschaften

BGH, Urteil vom 18.2.2016 — Aktenzeichen: IX ZR 191/13

Leitsatz
Hat der steuerliche Berater nach dem Inhalt des Vertrages die Interessen mehrerer von seinem Mandanten beherrschter Gesellschaften zu beachten, ist im Falle der Pflichtverletzung die Schadensberechnung unter Einbeziehung der Vermögenslage dieser Unternehmen vorzunehmen.

Sachverhalt
Die beiden Gesellschafterinnen der klagenden GmbH waren ursprünglich auch je zu 50 % Gesellschafterinnen einer OHG. Diese war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sie ein Speditionsunternehmen betrieb. Im Jahre 2005 beabsichtigten die Gesellschafterinnen, zum Zweck der Haftungsbeschränkung die OHG in die bereits bestehende Klägerin einzubringen. Hierzu beschlossen sie mit notariellem Vertrag aus Mitte 2005, die OHG auf die Klägerin rückwirkend zum 1. Januar 2005 zu verschmelzen. Die für die Verschmelzung erforderliche Schlussbilanz der OHG zum 31. Dezember 2004 fertigte der beklagte Steuerberater. Anschließend wurde die Verschmelzung in das Handelsregister eingetragen.
Bei einer steuerlichen Außenprüfung in den Jahren 2009/2010 stellte das Finanzamt fest, dass aufgrund des Übergangs des Betriebsgrundstücks der OHG auf die GmbH im Rahmen der Verschmelzung Grunderwerbsteuer angefallen war. Nach längeren Verhandlungen mit dem Finanzamt, in deren Verlauf sämtliche mit dem Beklagten bestehenden Mandatsverhältnisse gekündigt wurden und die Klägerin sich durch neue steuerliche Berater vertreten ließ, setzte das Finanzamt den Wert des Grundstücks auf einen Betrag fest, der zu einer Grunderwerbsteuer in Höhe von 54.075 € führte, welche die GmbH bezahlte.
Die Klägerin macht die von ihr entrichtete Grunderwerbsteuer zuzüglich Zinsen sowie das für die Verhandlungen mit dem Finanzamt an ihre neuen Berater gezahlte Honorar in Höhe von 4.150 € und außergerichtliche Anwaltskosten geltend. Sie ist der Auffassung, der Beklagte hätte bei der Verschmelzung im Hinblick auf eine optimale steuerliche Gestaltung eine Übertragung des Betriebsgrundstücks auf eine von den Gesellschafterinnen neu zu gründende Personengesellschaft vor der Verschmelzung der OHG auf die bestehende GmbH empfehlen müssen. Dann wäre keine Grunderwerbsteuer angefallen.
Die gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Entscheidung
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Er hat ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Rahmen der Schadensbetrachtung nicht ausschließlich die Vermögenslage der Klägerin entscheidend sei. Zwar sei grundsätzlich Ausgangspunkt der Schadensberechnung die Differenzhypothese und damit im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs die Vermögenslage des Geschädigten und nicht diejenige Dritter. Die hiernach grundsätzlich gebotene formale Betrachtungsweise führe dazu, dass streng zwischen den Vermögensmassen unterschiedlicher Beteiligter zu unterscheiden sei. Gesellschaft und Gesellschafter seien hierbei regelmäßig als im Rahmen der schadensrechtlichen Beurteilung selbständige Zuordnungssubjekte zu behandeln. Weder führe die Annahme eines den Gesellschaftern entstandenen Schadens ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zu einem vermögensrechtlichen Nachteil der Gesellschaft, noch könne ein Steuernachteil der Gesellschaft mit einem Anrechnungsvorteil des Gesellschafters saldiert werden. Abweichend von diesen Grundsätzen könne aber bei der Bestimmung des jeweils eigenen Schadens die Einbeziehung der Vermögensinteressen eines Dritten nach dem Inhalt des Beratungsvertrages geschuldet sein mit der Folge, dass eine konsolidierte Schadensbetrachtung geboten sei. Entscheidend sei hierbei der konkrete Auftrag, den der Mandant dem Berater ausdrücklich oder den Umständen nach erteilt habe: Wenn der Mandant im Rahmen einer Beratung die Berücksichtigung der Interessen eines Dritten zum Gegenstand der Beratungsleistung gemacht habe, sei die Schadensberechnung auch unter Einbeziehung dieser Drittinteressen vorzunehmen. In ständiger Rechtsprechung sei daher anerkannt, dass in einer — etwa im Interesse der Steuerersparnis — gewollten und gewünschten Vermögensübertragung zugunsten von Familienangehörigen ohne gleichwertige Gegenleistung kein Schaden im Rechtssinn und in ihrem Unterbleiben kein mit dem Steuerschaden verrechenbarer Vermögensvorteil gesehen werden könne. Auch im Fall der Verschmelzung von zwei Gesellschaften sei — sofern es sich wirtschaftlich um dieselbe Vermögensmasse handelt, deren Bestand durch zutreffende Gestaltung der Verschmelzung gerade gesichert werden sollte — eine einheitliche Schadensbetrachtung vorzunehmen, unbeschadet der Tatsache, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsträger handelt.

Nach der Entscheidung des BGH sind die Grundsätze der konsolidierten Schadensbetrachtung auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Waren nach dem maßgeblichen Vertrag neben den Vermögensinteressen der Klägerin auch diejenigen der Gesellschafterinnen als der wirtschaftlichen Initiatorinnen der Verschmelzung seitens des Steuerberaters zu berücksichtigen, können die wirtschaftlichen Auswirkungen auf deren Vermögen nicht außer Betracht bleiben. Die Gründung einer Besitzgesellschaft und die Übertragung des Grundstücks auf diese vor der Verschmelzung der OHG auf die Klägerin war nach Darstellung der Klägerin wesentlicher Bestandteil der von dem beklagten Steuerberater geschuldeten Beratung, welche dieser pflichtwidrig unterlassen haben soll. Demgemäß — so der BGH — habe das Ergebnis der Beratung unmittelbaren Einfluss auf das Vermögen des Firmenverbundes der Gesellschafterinnen haben müssen und sollen. Diese Tatsache erfordere eine Gesamtbetrachtung der Vermögensverhältnisse der Personen und Gesellschaften, deren Vermögensinteressen vertragsgemäß bei der Beratung zu berücksichtigen gewesen seien.
Der Umstand, dass die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück erworben habe, könne dann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zur Folge haben, dass die von ihr zu zahlende Grunderwerbsteuer keinen Schaden darstellt. Der Vorteil des Grundstückserwerbs könne nicht berücksichtigt werden, weil das Grundstück den Gesellschafterinnen wirtschaftlich als Vermögen der von ihnen gebildeten OHG ohnehin gehört habe und bei Übertragung auf eine von ihnen neu zu gründende Personengesellschaft wirtschaftlich auch weiter gehört hätte, ohne dass Grunderwerbsteuer zu zahlen gewesen wäre. Nur die Zahlung der Grunderwerbsteuer wirke sich danach auf das Vermögen aus, dessen Schutz bei der Beratung durch den Beklagten zu berücksichtigen gewesen sei.




Zur Plausibilitätsprüfungspflicht des Anlagevermittlers

BGH, Beschluss vom 11.10.2016, XI ZR 14/16

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH schuldet der Anlagevermittler eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dazu mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung kein wirtschaftliches Risiko im eigentlichen Sinne darstellt, auch wenn das Fondskonzept auf einer unkündbaren gesellschaftsvertraglichen Bindung basiert. Die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung sei eine echte Rechtspflicht des Unternehmers, auf deren Erfüllung der Verbraucher einen Rechtsanspruch habe. Die Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung stelle daher eine Pflichtverletzung der Fondsgesellschaft dar, die regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage ist. Aus diesem Grunde bestehe eine Aufklärungspflicht jedenfalls im Rahmen einer Anlagevermittlung nicht.




Zur Aufklärungspflicht bei Kapitalanlagen

BGH, Urteil vom 23.6.2016 — Aktenzeichen: III ZR 308/15

Zur Aufklärungspflicht bei Kapitalanlagen in Form von Eigentumswohnungen

Leitsatz
1. Die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von mehr als 15 % besteht auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Eigentumswohnung.

2. Die Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers oder Anlageberaters besteht unabhängig davon, ob die Kapitalanlage mittels eines Prospekts vertrieben wird oder nicht.

Sachverhalt
Der Kläger hatte 1992 auf Empfehlung des für die Beklagten tätigen Vertriebsmitarbeiters eine Eigentumswohnung für 97.020,00 DM erworben und diese entsprechend dem ihm erteilten Rat vollständig fremdfinanziert. Nachdem die Mieteinnahmen nicht die prognostizierte Höhe erreichten, geriet der Kläger mit der Rückzahlung des Darlehens in Rückstand. 2004 kündigte die finanzierende Bank den Kredit. Die daraufhin eingeleitete Zwangsversteigerung der Wohnung erbrachte lediglich einen Erlös von 7.000,00 €.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus fehlerhafter Anlagevermittlung bzw. Anlageberatung geltend und behauptet, der für die Beklagte tätige Vertriebsmitarbeiter habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass die Beklagte von den Verkäufern eine Provision von 20 % für die Vermittlung der streitgegenständlichen Eigentumswohnung erhalten habe. Wäre er hierüber aufgeklärt worden, hätte er die Wohnung nicht erworben.

Nach Klageabweisung in den beiden Vorinstanzen hat der BGH das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurück verwiesen.

Entscheidung
Die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von mehr als 15 % besteht nach der Entscheidung des BGH auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Eigentumswohnung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH habe ein Anlagevermittler oder ein Anlageberater den Erwerber einer von ihm vermittelten Anlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. Dem liege die Erwägung zugrunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstelle, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden müsse. Auch bei Eigentumswohnungen ließen Vertriebsprovisionen von über 15 % auf eine geringere Werthaltigkeit schließen, weshalb die Gewährung derartiger Provisionen einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand darstelle, über den aufgeklärt werden müsse.

Dies stehe nicht im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach der Verkäufer einer Immobilie grundsätzlich nicht verpflichtet sei, den Interessenten über die Zahlung einer Innenprovision an den von ihm beauftragten Vertrieb aufzuklären, wenn das Objekt nicht mittels eines Prospekts vertrieben werde, sondern durch mündliche Beratung anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels. Die Pflichten eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters aus dem Vertragsverhältnis mit dem Anleger unterscheiden sich grundsätzlich von den Pflichten eines Verkäufers gegenüber dem Käufer, da der Anlageberater oder Anlagevermittler dem Anleger aus dem selbständig zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnis eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände schulde, die für dessen Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung seien. Hierzu zähle auch die Werthaltigkeit des Anlageobjektes, weshalb über Umstände wie Innenprovisionen von über 15 % aufgeklärt werden müsse.

Für das Bestehen der Aufklärungspflicht komme es nicht darauf an, ob die Anlage mittels eines Prospekts vertrieben worden sei. Die Aufklärungspflicht bestehe unabhängig hiervon. Der Anlageberater bzw. Anlagevermittler könne sich zur Erfüllung dieser Pflichten eines Prospekts bedienen, müsse dies aber nicht. Existiere kein Prospekt, habe er die Pflicht durch eine eigenständige Aufklärung zu erfüllen.




Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens durch die Bank

BGH, Urteil vom 19.1.2016 — Aktenzeichen: XI ZR 103/15

Sachverhalt
Die beklagte Bank gewährte zwei natürlichen Personen ein zum 30.11.2016 fälliges Verbraucherdarlehen. Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die Beklagte die beiden Darlehn vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer. Sie stellte die noch offene Darlehensvaluta fällig und begehrte die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Entscheidung
Der BGH hat entschieden, dass der beklagten Bank kein Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung zustand.

Nach § 497 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung hat der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug kommt, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Vorschrift entfalte eine Sperrwirkung in dem Sinne, dass eine andere Form des Schadensersatzes nicht geltend gemacht werden könne, also auch keine Vorfälligkeitsentschädigung. Dies lasse sich zwar nicht dem Gesetzeswortlaut entnehmen; allerdings sprächen die Gesetzgebungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Vorschrift dafür.

Damit hat der BGH die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der Darlehensgeber im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlangen kann, zu Gunsten der Verbraucher entschieden.




Im Prospekt einer Kapitalanlagebeteiligung ist kein gesonderter Hinweis auf ein etwaiges Innenhaftungsrisiko gem. §§ 30, 31 GmbHG analog erforderlich

Anlegerschutzanwälte sind sowohl vor dem OLG Hamm als auch dem OLG Köln mit dem Versuch gescheitert, die Pflichten von Emittenten und Anlagevermitteln dahingehend auszudehnen, dass auch eine Aufklärung über ein etwaiges Innenhaftungsrisiko gem. §§ 30, 31 GmbHG analog bei Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer KG-Beteiligung im Prospekt erforderlich ist.

Mit Beschluss vom 03.02.2015, 34 U 149/14 hat das OLG Hamm und mit Urteil vom 05.03.2015, 24 U 159/14 das OLG Köln entschieden, dass ein solcher Hinweis an die Anleger einer KG-Beteiligung nicht nötig ist. Zur Begründung führen die Gerichte aus, dass eine Aufklärung entbehrlich ist, da eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend ist, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen. Darüber hinaus ist die Haftung der Anleger im Innenverhältnis regelmäßig auf die Höhe ihrer Nominaleinlage beschränkt und eine Außenhaftung mit §§ 30, 31 GmbH nicht verbunden.

Das maßgebliche Argument dagegen, dass Emissionsprospekte einen Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG enthalten müssen, ist, dass es sich bei der in § 30 GmbH getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist. Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, aber kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage




Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde trotz vorausgegangener Einigung in einer Vergleichsverhandlung

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.5.2013 — Aktenzeichen: 17 W 15/13

Leitsatz
Der Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde steht es nicht entgegen, dass sich die anwaltlich vertretene Partei in außergerichtlich geführten Vergleichsverhandlungen mit diesem Streitwert einverstanden erklärt hat und dieser Streitwert der Kostenquote des gerichtlich festgestellten Vergleichs zugrunde gelegt wurde. Dies lässt weder die Beschwer entfallen noch ist diesem Verhalten ein Rechtsmittelverzicht zu entnehmen.

Sachverhalt
Die Klägerin hat Schadensatz von der beklagten Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung und vorsätzlichen Kapitalanlagebetrugs begehrt. Sie hat drei verschiedene Anträge gestellt, wovon sich einer auf Zahlung der entgangenen Anlagezinsen i.H.v. 12.000 € bezog (Klageantrag zu 2.)). Dem Gericht wurde sodann mitgeteilt, dass sich beide Parteien auf einen Vergleich geeinigt hätten, welcher die Ausgleichszahlungen der Beklagten an die Klägerin sowie den Streitwert und die daraus resultierende Kostenquote umfasste. Der von den Parteien zugrunde gelegte Streitwert betrug insgesamt 44.000 €, wovon 12.000 € auf den bereits erwähnten Klageantrag zu 2.) entfielen. Das in erster Instanz zuständige Landgericht hat den Streitwert auf „bis 45.000 €“ festgesetzt, nachdem es das ordnungsgemäße Zustandekommen des Vergleichs gemäß § 278 VI ZPO festgestellt hatte. Hiergegen hat die Klägerin auf Veranlassung des hinter ihr stehenden Rechtsschutzversicherers, vertreten durch den Klägervertreter, Beschwerde eingelegt. Sie hat gefordert, dass der Streitwert um den für die entgangenen Anlagezinsen (Klageantrag zu 2.)) anfallenden Betrag von 12.000 € auf insgesamt 32.000 € gemindert werde. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend stellten entgangene Anlagezinsen eine Nebenforderung dar und seien demnach nicht auf den Streitwert der Hauptsache anzurechnen. Die Beklagte hat die Beschwerdebefugnis in Frage gestellt, da der aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung zustande gekommene Vergleich zwischen beiden Parteien als Verzicht auf eine Streitwertbeschwerde auszulegen sei.

Entscheidung
Das OLG Frankfurt hat der Beschwerde stattgegeben. Die Tatsache, dass sich die Klägerin mit dem Streitwert in Höhe von 44.000 € einverstanden erklärt und das Landgericht diesen antragsgemäß festgesetzt habe, stehe der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin dennoch beschwert. Für eine formelle Beschwer sei es nicht zwangsläufig erforderlich, dass die Entscheidung vom Antrag des Beschwerdeführers abweiche. Maßgebend sei vielmehr eine materielle Beurteilung, die sich hier daraus ergebe, dass das Gericht den Gebührenstreitwert von Amts wegen festzusetzen habe. Parteianträge seien insoweit nur als unverbindliche Anregung zu verstehen. Darüber hinaus stehe der Beklagten auch keine Einrede eines ihr gegenüber erklärten Rechtsmittelverzichts zu. Sie behaupte nicht, dass es einen ausdrücklichen Beschwerdeverzicht seitens der Klägerin gegeben habe. Jedoch deute sie den stattgefundenen Vergleich als konkludente Verzichtserklärung. Eine solche Erklärung durch schlüssiges Handeln kann nach Ansicht des Gerichts aber nur dann angenommen werden, wenn sich aus der Handlung der objektive Wille entnehmen lasse, sich vorbehaltslos mit der Entscheidung abzufinden und diese auch nicht in der nächsten Instanz überprüfen zu lassen. Vorliegend könne dies im Hinblick auf den Streitwert nicht angenommen werden.




Kick-back-Rechtsprechung gilt nicht für freie Anlageberater

BGH, Urteil vom 19.1.2012 — Aktenzeichen: III ZR 48/11

Leitsatz
Keine Aufklärungspflicht für freie Anlageberater über ihre Vergütung

Sachverhalt
Der Kläger hat die Beklagte unter dem Vorwurf fehlerhafter Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Auf Empfehlung der Beklagten zeichnete der Kläger im Jahr 2003 eine mittelbare Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Medienfonds in Höhe von 55.000 € zuzüglich 5 % Agio (2.750 €). Diese Beteiligung finanzierte der Kläger in einem Umfang von 33.000 € aus Eigenmitteln und in Höhe des Restbetrags von 24.750 € über ein von der Beklagten vermitteltes Darlehen.

Der Kläger hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe die ihr hieraus erwachsenen Pflichten verletzt, indem sie es neben weiteren Pflichtverletzungen pflichtwidrig unterlassen habe, ihn, den Kläger, über die Höhe der ihr aus der erfolgreichen Empfehlung der Kapitalanlage zufließenden Provision aufzuklären.

Das Landgericht hat der Klage auf Ersatz des Zeichnungsschadens (Zahlung, Freistellung vom Bankdarlehen und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz etwaiger weiterer Nachteile) weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen und geurteilt, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Aus diesem Verhältnis sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger unaufgefordert über die genaue Höhe der ihr im Rahmen der Anlageberatung zufließenden Vergütung — hier: 7 % der Zeichnungssumme — aufzuklären.

Entscheidung
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Auch bei Annahme des Zustandekommens eines Anlageberatungsvertrags sei die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger unaufgefordert über die genaue Höhe der ihr zufließenden Vergütung für die erfolgreiche Empfehlung der Fondsanlage aufzuklären.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bestehe wegen der Besonderheiten der vertraglichen Beziehung zwischen einem Anleger und einem freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberater — soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift — jedenfalls dann keine Verpflichtung für den Berater, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Vergütung oder Provision aufzuklären, wenn der Anleger selbst keine Vergütung an den Berater zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Der Senat hält seine bisherige Rechtsprechung insoweit aufrecht und verfestigt sie. Für den Anleger bestehe regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass der freie, von ihm selbst nicht vergütete Anlageberater keine Leistungen des Kapitalsuchenden erhält; vielmehr seien dem Anleger sowohl die Provisionsvergütung des Beraters durch den Kapitalsuchenden als auch der damit (möglicherweise) verbundene Interessenkonflikt bewusst. Soweit es um die genaue Höhe der gerade dem Anlageberater zukommenden Provision gehe, sei es bei gebotener Abwägung der gegenüberstehenden Interessen der Vertragsparteien Sache des Anlegers — dem das generelle Provisionsinteresse des Beraters bekannt ist -, dieserhalb bei dem Anlageberater nachzufragen.

Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bestehe kein Anlass. Insbesondere hält der Senat nach wie vor daran fest, dass bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise zwischen dem Pflichtenkreis freier, bankungebundener Berater und der im Bankensektor tätigen Berater zu unterscheiden ist. Diese Differenzierung nach Berufsgruppen sei verfassungsrechtlich unbedenklich und habe auch die ausdrückliche Zustimmung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gefunden.




Reform des § 522 ZPO

Das Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO ist mit dem 27.10.2011 in Kraft getreten. Damit gibt es nunmehr eine Rechtsmittelmöglichkeit bei Beschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO, mit denen das Berufungsgericht die Berufung einstimmig als unbegründet zurückweist. Die Neuregelung findet auf alle derartigen Beschlüsse Anwendung, die ab dem 27.10.2011 erlassen werden.

Nach der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen ZPO-Reform vom 27.07.2001 waren die Berufungsgerichte nach § 522 Abs. 2 und 3 ZPO verpflichtet, eine Berufung unabhängig vom Streitwert und ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen und vor allem unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen, wenn sie davon überzeugt waren, dass

1) die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
2) die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Künftig sind die — nach wie vor möglichen – Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO in gleicher Weise anfechtbar wie Berufungsurteile. Ab einem Streitwert von € 20.000 ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH statthaftes Rechtsmittel.

Darüber hinaus ist nunmehr als zusätzliche Voraussetzung erforderlich, dass die Berufung offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zudem ist die Entscheidung, eine Berufung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, nicht mehr zwingend, sondern als Soll-Vorschrift ausgestaltet.




Berufungsbegründung: Pflichten bei Vorlage der Handakte

BGH, Beschluss vom 06.07.2011 — Aktenzeichen: XII ZB 88/11

Leitsatz
1. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen. 2. Wird dem Anwalt die Handakte zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt, muss er anhand der Handakte auch prüfen, ob die Berufungsfrist eingehalten worden ist.

Sachverhalt
Ein amtsgerichtliches klageabweisendes Urteil war dem Kläger am 30.10.2009 zugestellt worden. Die Berufungsschrift des Klägers war beim Berufungsgericht am 2.12.2009 eingegangen. Hierauf wies das Berufungsgericht mit Schreiben vom gleichen Tage hin. Bereits am 30.11.2009 war die Berufungsschrift per Telefax an das Amtsgericht gesandt worden. Dieses leitete den Schriftsatz an das zuständige Berufungsgericht weiter, wo der Schriftsatz am 3.12.2009 einging.

Am 12.1.2011 wies das Berufungsgericht den Kläger darauf hin, dass die Berufungsfrist nicht eingehalten sei. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 14.1.2011 wurde vom Berufungsgericht zurückgewiesen, da er nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO gestellt worden sei.

Hiergegen hat sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde zum BGH gewandt.

Entscheidung
Der BGH hat dahinstehen lassen, ob die Anwendung der Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Denn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war bereits gem. § 234 Abs. 1 und 2 ZPO unzulässig. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist beginnt gem. § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis — hier die Unkenntnis von dem verspäteten Eingang der Berufungsschrift beim Berufungsgericht — behoben ist. Das ist schon dann der Fall, sobald die Unkenntnis und damit die Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt daher spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen.

Spätestens bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Berufungsbegründung, deren Frist am 30.12.2009 ablief, hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers — so der BGH — Anlass gehabt, auch die Einhaltung der Berufungsfrist zu überprüfen. Hierbei hätte er anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung vom 2.12.2009 bemerken müssen, dass die Berufung beim Gericht nicht fristgemäß eingegangen war.