Welche Kontrollpflichten bestehen bei der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender?

Simone EibenSimone Eiben

BGH, Beschluss vom 28.02.2019, III ZB 96/18

Leitsatz
1. Bei der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender muss eine Kontrolle durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Unterbleibt eine derartige Kontrolle, so liegt ein anwaltliches Organisationsverschulden vor.

2. Werden die Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender und die anschließende Eingabekontrolle in mehrstufigen, aber ausschließlich EDV-gestützten und jeweils nur kurze Zeit benötigenden Arbeitsschritten durchgeführt, besteht eine erhöhte Fehleranfälligkeit. Den Anforderungen, die an die Überprüfungssicherheit der elektronischen Kalenderführung zu stellen sind, wird durch eine solche Verfahrensweise nicht genügt.

Entscheidung
Der Beschluss des BGH betrifft eine Entscheidung des BGH über einen Wiedereinsetzungsantrag nach versäumter Berufungsbegründungsfrist. Der BGH hat die Anwaltspflichten im Zusammenhang mit der Fristeneintragung und –kontrolle bei einem elektronischen Fristenkalender verschärft.

Da bei der Eingabe der Fristen in dem elektronischen Fristenkalender nach Auffassung des BGH spezifische Fehlermöglichkeiten, wie etwa Datenverarbeitungsfehler der EDV, Eingabefehler, insbesondere durch Vertippen, bestehen, muss der Rechtsanwalt, der laufende Fristen in einem elektronischen Fristenkalender erfasst, durch geeignete Organisationsaufgaben die Kontrolle der Fristeingabe gewährleisten. Dies könne, so der BGH, durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Die Fertigung eines Kontrollausdrucks sei erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EVD-Programms, sondern auch Eingabefehler oder- versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Erteilt der Rechtsanwalt keine Anweisung an seine Mitarbeiter, einen solchen Kontrollausdruck zu fertigen, liegt eine anwaltliche Pflichtverletzung vor.

Insbesondere hält der BGH eine rein EDV-gestützte Kontrolle für deutlich fehleranfälliger als eine Kontrolle mittels eines Ausdrucks. Der Büroalltag der Büromitarbeiter sei geprägt durch zahlreiche Arbeitsvorgänge, die in kurzer Abfolge zu erledigen seien. Nicht selten müssten sie wegen anderer vordringlicher Aufgaben oder Aufträge, wie etwa eingehender Telefonate, unterbrochen werden. Dies berge die Gefahr, dass eine Aufgabe und der Stand ihrer Erledigung, etwa wenn sie begonnen, und unterbrochen wurde, in Vergessenheit gerate bzw. irrig als vollständig erledigt erinnert werde. Sehe die Arbeitsanweisung des Rechtsanwalts dagegen vor, bei Eintragung von Fristen in einen elektronischen Fristenkalender stets einen Kontrollausdruck zu fertigen, bestehe eine erheblich geringere Gefahr einer unvollständigen und nicht kontrollierten Fristeingabe. Das Fehlen eines erforderlichen Kontrollausdrucks springe unmittelbar ins Auge. Es sei ein Warnzeichen, dass der mit der Fristeintragung befassten Person deutlich signalisiere, dass die Fristeintragung noch nicht kontrolliert und möglicherweise noch nicht abgeschlossen worden sei. Nur der durch den Ausdruck herbeigeführte „Medienbruch“ zwischen Eingabe am Bildschirm und Kontrolle mittels eines Ausdrucks gewährleiste ein hohes Maß an Sicherheit in Bezug auf eine zutreffende Fristeingabe und -speicherung.




Keine Bindung des Geschädigten an Prorogation zwischen Versicherer und Schädiger

EuGH, Urteil vom 13.7.2017 — Aktenzeichen: C-368/16 (Assens Havn/Navigators Management [UK] Limited)

Leitsatz
Art. 13 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 14 Nr. 2 Buchst. A der VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Geschädigter, der unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers klagen kann, nicht an eine Gerichtsstandsvereinbarung, die zwischen dem Versicherer und dem Schädiger getroffen wurde, gebunden ist.

Sachverhalt
Dem EuGH war von einem dänischen Gericht die zu entscheidende Rechtsfrage in einem Rechtsstreit zwischen dem Hafen von Assens, Dänemark, und einer Versicherungsgesellschaft über den Ersatz des Schadens, der durch einen bei der Gesellschaft versicherten Schlepper an der Anlegestelle des Hafens von Assens entstanden ist, vorgelegt worden. Die Versicherungspolice enthielt u.a. folgende Klausel: „Rechtswahl und Wahl der gerichtlichen Zuständigkeit . Die Versicherung unterliegt dem Recht von England und Wales und ist nach diesem Recht auszulegen, und jede Partei stimmt zu, sich der ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales zu unterwerfen.“ In den Versicherungsbedingungen hieß es: „Recht, Praxis und Streitbeilegung: …Diese Versicherung, einschließlich jeder sie betreffenden oder im Zusammenhang mit ihr stehenden Streitigkeit, unterliegt außerdem der ausschließlichen Zuständigkeit des High Court of Justice (England & Wales) in London (Vereinigtes Königreich).“ Da gegen den Schlepper zwischenzeitlich ein Konkursverfahren eingeleitet worden war, erhob der Hafen von Assens Direktklage gegen die Versicherungsgesellschaft auf Schadensersatz. Dem EuGH wurde die Frage vorgelegt, ob der Hafen von Assens an eine Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist, die im Versicherungsvertrag zwischen dem Schlepperunternehmen und der Versicherungsgesellschaft enthalten ist.

Entscheidung
Der EuGH hat entschieden, dass ein Geschädigter, der unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers klagen kann, nicht an eine Gerichtsstandsvereinbarung, die zwischen dem Versicherer und dem Schädiger getroffen wurde, gebunden ist, wenn er eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, erheben will. Würde die Bindungswirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen auf Geschädigte erstreckt, könne dies den mit Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung verfolgten Zweck, die wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrende Partei zu schützen, beeinträchtigen.




Verschulden des die Annahme eines Vertragsangebots beurkundenden Notars bei der Verwendung befristeter Fortgeltungsklauseln

BGH, Urteil vom 24.8.2017 — Aktenzeichen: III ZR 558/16

Leitsatz
Dem Notar stellte sich im Jahr 2008 eine Situation dar, in der zwar die Wirksamkeit von Fortgeltungsklauseln noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen war, die Literatur indes nahezu einhellig jedenfalls befristete Fortgeltungsklauseln für zulässig hielt. Angesichts dieses Meinungsstands durfte sich der Notar auf die kritisch nachvollziehende Lektüre der zu Fortgeltungsklauseln vorhandenen Literatur beschränken und aufgrund dessen die Rechtslage für geklärt halten. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Wirksamkeit der Klausel war von ihm hingegen — anders als im Fall einer unbefristeten Fortgeltungsklausel — nicht zu fordern. Eine etwaige — in der unterlassenen Belehrung des Verkäufers über eine in Betracht kommende Unwirksamkeit der Klausel und damit des Angebotes des Verkäufers liegende — Amtspflichtverletzung war daher jedenfalls nicht schuldhaft.

Sachverhalt
Der Kläger macht gegen den beklagten Notar wegen der Verletzung notarieller Amtspflichten Schadensersatzansprüche geltend. Im April 2008 gab der Kläger ein Kaufangebot betreffend eine Eigentumswohnung ab, das von einem Notar auf der Grundlage eines Entwurfs des Beklagten beurkundet wurde. In dem Kaufangebot hieß es unter anderem:
„Das Angebot ist bis zum Ablauf des 19.5.2008 unwiderruflich. Wurde es bis dahin nicht angenommen, kann das Angebot gegenüber dem Verkäufer widerrufen werden. Wird es weder angenommen noch widerrufen, erlischt es mit Ablauf von sechs Monaten ab heute. Für die Rechtzeitigkeit der Annahme kommt es immer nur auf die Beurkundung, nicht auf den Zugang beim Käufer an.“
Ferner war bestimmt, dass die Annahme des Angebotes vor dem Beklagten beurkundet werden sollte. Dieser wurde auch mit dem Vollzug des Kaufvertrages beauftragt.
Der Kläger wirft dem Beklagten vor, ihn im Zusammenhang mit der Beurkundung der Annahme des Angebots nicht auf eine mögliche Unwirksamkeit der in dem notariellen Angebot enthaltenen befristeten Fortgeltungsklausel hingewiesen zu haben.
Die Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg.

Entscheidung
Der BGH hat offen gelassen, ob die vorliegend verwendete befristete Fortgeltungsklausel unwirksam ist und ob der Beklagte den Kläger hierüber zu belehren hatte. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, wäre eine Pflichtverletzung des Beklagten jedenfalls nicht schuldhaft.
Die Rechtsprechung des BGH zur fahrlässigen Verletzung notarieller Belehrungspflichten bei unbefristeten Fortgeltungsklauseln könne, so der 3. Zivilsenat, nicht uneingeschränkt auf die Beurkundung befristeter Fortgeltungsklauseln übertragen werden. Für den Notar, der im Jahr 2008 eine befristete Fortgeltungsklausel habe verwenden wollen, habe sich das Meinungsbild in der Literatur so dargestellt, dass – bis auf einen Autor – keine Einwände gegen befristete Fortgeltungsklauseln erhoben wurden. Im Gegenteil seien sie, soweit Bedenken gegen unbefristete Fortgeltungsklauseln im Raume standen, sogar empfohlen worden und zwar ausdrücklich auch mit einer Länge des Zeitraums bis zum Erlöschen des Angebots von – wie vorliegend – bis zu einem halben Jahr.
Dem Beklagten habe sich daher im Jahr 2008 eine Situation dargestellt, in der zwar die Wirksamkeit von Fortgeltungsklauseln noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen war, die Literatur indes nahezu einhellig jedenfalls befristete Fortgeltungsklauseln für zulässig hielt. Angesichts dieses Meinungsstandes habe sich ein Notar auf die kritisch nachvollziehende Lektüre der zu Fortgeltungsklauseln vorhandenen Literatur beschränken und aufgrund dessen die Rechtslage für geklärt halten dürfen. Eine darüber hinaus gehende Prüfung der Wirksamkeit der Klausel sei von ihm hingegen – anders als im Fall einer unbefristeten Fortgeltungsklausel – nicht zu fordern gewesen.




Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 II BGB i.V.m. 32 KWG scheidet aus bei unvermeidbarem Verbotsirrtum des Schädigers

BGH, Urteil vom 27.6.2017 — Aktenzeichen: VI ZR 424/16

Leitsatz
1. Hält der Täter des § 54 KWG seine Geschäfte für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig, so unterliegt er aus strafrechtlicher Sicht einem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 I StGB. Ist dieser unvermeidbar, so scheidet eine Haftung nach § 823 II BGB aus. 2. Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Täters bei der zuständigen Aufsichtsbehörde dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, so scheidet seine Haftung nach § 823 II BGB in Verbindung mit dem betreffenden Strafgesetz in Folge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Täter eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat.

Sachverhalt
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage. Der Beklagte war Mitglied des Verwaltungsrats der S-AG, die von Kunden Kapitallebensversicherungen ankaufte, die Policen über Treuhänder kündigen ließ und die von den Versicherern in der Folge ausgezahlten Gelder vereinnahmte. Im Gegenzug verpflichtete sie sich den Kunden gegenüber zu Zahlungen, die über den bei Kündigung durch die Kunden selbst zu zahlenden Rückkaufswerten liegen, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollten. Über eine Erlaubnis nach § 32 KWG verfügte die S-AG nicht. Bei der Entwicklung des Geschäftsmodells hatte die S-AG anwaltlichen Rat eingeholt mit dem Ergebnis, dass keine Genehmigung erforderlich sei. In den Jahren 2009/2010 schloss die Klägerin mit der Beklagten unter Mittlung eines Treuhänders entsprechende Geschäfte. Die BaFin vertrat im Jahr 2011 die Auffassung, dass das zwischen den Parteien abgeschlossene Geschäft kein Einlagengeschäft i.S.d. § 1 I 2 Nr. 1 KWG darstellte. Im Jahr 2012 vertrat die BaFin die gegenteilige Auffassung. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aus §§ 823 II BGB i.V.m. § 32 KWG geltend. Die Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg.

Entscheidung
Nach der Entscheidung des BGH scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32 Abs. 1,54 KWG, schon deshalb aus, da sich der Beklagte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Wenn der Täter des § 54 KWG seine Geschäfte für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig hält, so unterliegt er nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus strafrechtlicher Sicht einem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB. Ein solcher Verbotsirrtum führt gemäß § 17 Satz 1 StGB zur Schuldlosigkeit, wenn er unvermeidbar war. Zivilrechtlich scheidet in einem solchen Fall eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB aus. Dabei hat der BGH offen gelassen, ob das durchgeführte Geschäft überhaupt einer Erlaubnis bedurft hätte. Denn selbst wenn, hätte sich der Beklagte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gefunden. Dabei musste der BGH nicht entscheiden, ob sich der Beklagte auf die eingeholte anwaltliche Auskunft habe verlassen dürfen. Allerdings hat der BGH insoweit ausgeführt, dass das Vertrauen auf eingeholten rechtsanwaltlichen Rat nicht in jedem Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Täters zu begründen vermöge. Wende sich der Kläger an einen auf dem betreffenden Rechtsgebiet versierten Anwalt, so habe er damit zwar in der Regel das zunächst Gebotene getan. Jedoch sei weiter erforderlich, dass der Täter auf die Richtigkeit der Auskunft nach den für ihn erkennbaren Umständen habe vertrauen dürfen. Dies sei nicht der Fall, wenn die Unerlaubtheit des Tuns für ihn bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar sei oder er nicht mehr als eine Hoffnung haben könne, das ihm bekannte Strafgesetz greife hier noch nicht ein. Ein zur Absicherung bestelltes „Gefälligkeitsgutachten“ scheide als Grundlage eines unvermeidbaren Verbotsirrtums aus. Auskünfte, die erkennbar vordergründig und mangelhaft seien oder nach dem Willen des Anfragenden lediglich eine „Feigenblattfunktion“ erfüllen sollten, könnten den Kläger ebenfalls nicht entlasten. Bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen sei regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen. Auf all das kam es vorliegend jedoch nicht an, da die eingeholte rechtsanwaltliche Auskunft mit der (damaligen) Auffassung der BaFin übereinstimmte. Insoweit sei zu prüfen, ob eine – unterbliebene – Erkundigung, wäre sie erfolgt, zu einer richtigen Auskunft geführt hätte. Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Täters dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, so scheidet, so der BGH, eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem betreffenden Strafgesetzbuch infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Täter eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat. Da die BaFin im Jahr 2011 die Auffassung vertrat, das durchgeführte Geschäft sei nicht erlaubnispflichtig, hat der BGH eine Haftung des Beklagten im vorliegenden Fall verneint.




Rechtsprechung des BGH zu Prospektfehlern in Emissionsprospekten

BGH, Urteil vom 9.5.2017 — Aktenzeichen: II ZR 344/15

Leitsatz
Ein Beteiligungsprospekt muss weder einen Hinweis auf einen teilweisen Ausfall der Mittelverwendungskontrolle in Vorgängerfonds der Serie enthalten noch darauf, dass das im Prospekt beschriebene Fremdfinanzierungskonzept mangels Vorliegens der Voraussetzungen des erweiterten Verlustausgleichs von vornherein steuerlich nicht anerkannt werde. Der Hinweis im Prospekt auf ein bestehendes Totalverlustrisiko wird durch den Zusatz „im Extremfall“ nicht entwertet. (Red. Leitsatz)

Sachverhalt
Der Kläger hat sich im Dezember 2004 als Direktkommanditist an einer Publikumsgesellschaft beteiligt. Die Beklagte war Treuhandkommanditistin mit einer eigenen Einlage i. H. v. 1.000,00 €. Im September 2004 wurde sie als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen. Zugleich war die Beklagte von März 2004 bis August 2011 Mittelverwendungskontrolleurin.

Im Jahr 2014 wurde der Kläger vom Finanzamt zu einer Steuernachforderung veranlagt, da das Finanzamt die Verluste i.H. des von der Fondsgesellschaft aufgenommenen Fremdkapitals aberkannt hat.

Der Kläger hat von der Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, insbesondere unter Verweis auf bestehende Prospektfehler verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung wegen eines Teilanspruchs im Wesentlichen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg und hat zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht geführt.

Entscheidung
Der BGH hat ausgeführt, dass die Beklagte grundsätzlich gegenüber Kapitalanlegern hafte, die wie der Kläger nach ihr dem Fonds beigetreten seien und dabei über die Risiken der Anlage nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden seien. Der Beklagten oblägen als Altgesellschafter grundsätzlich Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber den später beitretenden Gesellschaftern, da der Aufnahmevertrag bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen werde. Bei einer Publikumsgesellschaft sei eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zwar insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch als Anleger beigetreten sind. Unter dieser Ausnahme falle die Beklagte allerdings nicht, da die Beklagte nicht ausschließlich Anlageinteressen verfolge, sondern als Treuhänderin in das Organisationsgefüge der Fondsgesellschaft eingebunden gewesen sei und hierfür eine jährliche Vergütung erhalten habe.

Der BGH hat jedoch hinsichtlich der vom Berufungsgericht gesehenen Prospektfehler solche verneint.

1. Zum einen müsse ein Beteiligungsprospekt keinen Hinweis auf den teilweisen Ausfall der Mittelverwendungskontrolle in einem Vorgängerfonds der Serie enthalten. Das allgemeine (abstrakte) Risiko, das die Verwirklichung des Anlagekonzeptes bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet sei, könne als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedürfe grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen seien regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage. Anders könne es liegen, wenn bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen sehr naheliegend seien. Allerdings sei auch dann nur ein Hinweis auf ein Risiko des streitgegenständlichen Fonds erforderlich, nicht aber auf ein pflichtwidriges Verhalten der Komplementärin in einem Vorgängerfonds. Im Übrigen seien solche strukturellen Gründe in dem vom BGH zu entscheidenden Fall nicht ersichtlich. Allein die Möglichkeit der Umgehung der Mittelverwendungskontrolle begründe keine Aufklärungspflicht. Auch wirke sich die Umgehung der Mittelverwendungskontrolle im Vorgängerfonds nicht auf die Struktur des Nachfolgefonds aus. Auch daraus, dass wieder diejenigen Personen handeln, die bereits einmal Gelder ohne Mittelverwendungskontrolle investiert haben, ergebe sich ohne zusätzliche Anhaltspunkte keine strukturelle Wiederholungsgefahr.

2. Eine Aufklärungspflicht lasse sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer im Prospekt beworbenen Vertrauenswürdigkeit der hinter dem Fondskonzept stehenden Geschäftsführung bejahen. Der zweckentsprechenden Verwendung von Geldern für die Produktion eines Films lediglich unter einmaliger Außerachtlassung der gesellschaftsinternen Verwendungskontrolle bei einem Vorgängerfonds komme eine solche vertrauenserschütternde Eignung nicht zu.

3. Der BGH hat weiter festgestellt, dass die Prospektangaben im Hinblick auf die Gefahr der Nichtanerkennung des steuerlichen Konzeptes den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anleger genügen. Im Regelfall genüge insoweit der allgemeine Hinweis, dass die Beurteilung der Finanzverwaltung von der steuerrechtlichen Beurteilung im Prospekt abweichen könne und sich hieraus für den Anleger das Risiko ergeben könne, dass die prospektierten steuerlichen Folgen nicht eintreten. Eine weitergehende Hinweispflicht bestehe nur im Einzelfall, beispielsweise, wenn nach den konkreten Umständen eine klarstellende Abgrenzung zu ähnlichen, in ihrer steuerlichen Behandlung geklärten Konzeptionen geboten sei. Es bestehe jedenfalls keine allgemeine Pflicht, darauf hinzuweisen, dass die Konzeption eines Fonds in steuerlicher Hinsicht „neu“ sei und von der Finanzverwaltung bislang nicht abschließend überprüft bzw. in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt sei.

4. Ferner hat der BGH entschieden, dass es ausreichend ist, wenn im Prospekt auf das bestehende Totalverlustrisiko hingewiesen wird. Dieser Hinweis werde durch den Zusatz „im Extremfall“ nicht entwertet. Soweit in einem Prospekt nach der Dar-stellung verschiedener Risikoursachen ausgeführt werde, dass bei Eintritt kumulierter Risiken ein Totalverlustrisiko nicht gänzlich auszuschließen sei, werde der dadurch vermittelte Gesamteindruck der Möglichkeit eines Totalverlustes nicht auf eine nicht fassbare geringe Wahrscheinlichkeit zurückgeführt. Es werde lediglich der nach der allgemeinen Lebenserfahrung zutreffende Umstand zum Ausdruck gebracht, dass die Insolvenz einer Fondsgesellschaft und der damit einhergehende mögliche Totalverlust des Anlagekapitals in der Regel mehr als eine Ursache haben.




Steuerberaterhaftung nach unwirksamer Selbstanzeige

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.2.2017 — Aktenzeichen: 5 U 1687/16

Leitsatz
1. Wird der Steuerberater im Erstgespräch zur Selbstanzeigemandatierung in Kenntnis gesetzt, dass der deutsche Fiskus bereits über eine Steuer-CD der betroffenen Bank verfügt, muss der Steuerberater unverzüglich im Wege der gestuften Selbstanzeige vorgehen, sofern jedenfalls grobe Informationen über die Geldanlage und die Höhe der Kapitaleinkünfte vorliegen, die eine hinreichende Schätzung der verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen erlauben.

2. Die den Steuerberater treffende Schadensersatzpflicht umfasst auch die Erstattung der gegen seinen Mandanten wegen Steuerhinterziehung verhängten Geldstrafe einschließlich der Strafverteidigerkosten. (Red. Leitsatz)

Sachverhalt
Die Klägerin und ihr Ehemann teilten dem Steuerberater am 12.06.2012 in einem Erstberatungsgespräch mit, über ein bislang nicht deklariertes Bankdepot in der Schweiz zu verfügen. Zudem verfüge der deutsche Fiskus über eine Steuer-CD mit Daten dieser Bank. Wesentliche Unterlagen konnten die Eheleute im Erstgespräch nicht vorlegen. Erst einen Monat später versandte der beklagte Steuerberater ein Anforderungsschreiben an die Bank mit der Bitte um Überlassung der Bankunterlagen, welche weitere drei Wochen später bei dem Steuerberater eingingen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die zuständige Steuerfahndung jedoch bereits die Daten der Steuer-CD ausgewertet und am 26.07.2012 die Eröffnung des Strafverfahrens gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann verfügte. Eine Selbstanzeige wurde von dem Steuerberater erst nach diesem Datum auf den Weg gebracht. In der Folge ging die Ermittlungsbehörde von der Unwirksamkeit der Selbstanzeige aus. Gegenüber der Klägerin und deren Ehemann wurde eine Geldstrafe festgesetzt. Zusätzlich entstanden Strafverteidigerkosten. Beides verlangte die Klägerin von dem Steuerberater im Wege des Schadensersatzes erstattet. Der Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth stattgegeben. Das Urteil hatte in der Berufungsinstanz bestand.

Entscheidung
1. Das OLG Nürnberg hat ausgeführt, der beklagte Steuerberater habe seine Pflichten deshalb verletzt, da er seiner Mandantin nicht eine gestufte Selbstanzeige empfohlen habe. Die Klägerin hätte jedenfalls grobe Informationen über die Kapitalanlage (Höhe des Anlagebetrages und geschätzte Kapitalerträge) liefern können, die ausgereicht hätten, um als erste Stufe einer sogenannten mehrstufigen Selbstanzeige auf der Grundlage einer Schätzung zugunsten des Steuerfiskus noch am Tag des Beratungsgesprächs eine Selbstanzeige zu formulieren und spätestens am folgenden Tag bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Solche Selbstanzeigen würden von der Finanzverwaltung akzeptiert. Weiter sei dem Steuerberater vorzuwerfen, dass dieser nicht sofort schriftlich die Unterlagen bei der Bank angefordert habe. Auch habe der Steuerberater seinen Mandanten raten müssen, ehestmöglich selbst die Bank persönlich aufzusuchen, um die zumindest für die zweite Stufe der Selbstanzeige erforderlichen Unterlagen dort persönlich abzuholen oder wenigstens auf einen baldigen Versand zu drängen.
2. Allein dadurch, dass sich die Steuer-CD im Besitz des deutschen Fiskus befunden habe, habe noch kein Sperrgrund für eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO vorgelegen. Nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO tritt Straffreiheit dann nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung die Steuerstraftat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Nach Auffassung des OLG Nürnberg genügt der Ankauf des die Steuerdaten enthaltenden Datenträgers nicht für den Eintritt der Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Für die Entdeckung im Sinne des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO sei vielmehr zu verlangen, dass die Finanzbehörde Kenntnis von der in auffälliger Weise verschleierten Steuerquelle durch Auswertung der Steuer-CD erlangt habe.
3. Einer Verurteilung zum Ersatz der Geldstrafe und der Strafverteidigerkosten stehe nicht entgegen, dass eine rechtmäßig verhängte Strafe grundsätzlich keinen zum Ersatz verpflichtenden Umstand bilden könne, sodass es schon an einem ersatzfähigen Schaden fehle. Im vorliegenden Fall habe der Steuerberater das Mandat gerade in Kenntnis der Verwirklichung der steuerstrafrechtlichen Tatbestände angenommen, um im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten den Mandanten Straffreiheit zu verschaffen.
4. Aus diesem Grunde komme auch ein Mitverschulden der Mandantin aufgrund des Fehlens von Unterlagen über das Bankdepot nicht in Betracht, da der beklagte Steuerberater das Mandat gerade in Kenntnis des Umstandes, das solche Bankunterlagen, die eine sofortige Erstellung einer exakten Nacherklärung ermöglichten, nicht zur Verfügung standen, übernommen hatte.




Steuerberaterhaftung und Verwaltungsübung der Finanzämter

OLG München, Urteil vom 17.5.2017 — Aktenzeichen: 15 U 311/15

Leitsatz
Eine rechtswidrige ständigen Verwaltungspraxis des Finanzamtes kann im Falle einer gebundenen Entscheidung keine Schadenersatzansprüche gegenüber einem Steuerberater, der sich diese Praxis nicht zunutze macht, rechtfertigen. (Red. Leitsatz)

Sachverhalt
Die Kläger haben gegenüber der beklagten Steuerberaterin Schadenersatzansprüche geltend gemacht, weil diese im Rahmen einer Steuererklärung und im folgenden Einspruchsverfahren Schuldzinsen zur Finanzierung eines Optionsgeschäftes nicht als negative Kapitaleinkünfte deklariert hat.
Sowohl das Landgericht als auch das OLG München haben die Klage abgewiesen.

Entscheidung
Das OLG München hat ausgeführt, dass eine Pflichtverletzung der beklagten Steuerberaterin zwar feststellbar sei, den Klägern hierdurch jedoch kein Schaden entstanden sei, da die für die Finanzierung der Transaktion aufgewandten Schuldzinsen auch bei deren Deklaration in der Steuererklärung bzw. im Einspruchsverfahren vom Finanzamt nicht als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen gewesen seien.
Eine andersartige ständige Verwaltungspraxis und -übung der Finanzverwaltung hätten die Kläger zum einen nicht nachweisen können. Zum anderen halte der Senat die Rechtsprechung, dass es einen Schaden begründen könne, wenn sich der Steuerberater eine ständige fehlerhafte Verwaltungspraxis nicht zunutze mache, auf rechtlich gebunden Entscheidungen der Verwaltung nicht für anwendbar. Dass die (negativen) Einnahmen aus der gewählten Gestaltung des Optionsgeschäftes als Einkünfte bzw. Verluste aus privatem Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG einzuordnen seien und nicht als solche aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG, sei eine Rechtsfrage. Als solche stehe sie nicht im Ermessen der Finanzbehörden. Rechtsfragen betreffend bestehe für die Verwaltung keine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren rechtmäßigen Optionen, unter denen die zweckmäßigste durch Ermessensausübung ausgewählt werden könne. Einer Regelung durch Weisung oder Erlass sei die Rechtsfrage nicht zugänglich. Ein Erlass, der eine andere Handhabung vorgeben würde, als die vom Gesetz vorgesehene, würde gegen die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen. Auf einen solchen rechtswidrigen Erlass oder eine allgemeine Verwaltungsübung, die dem Gesetz widerspreche, könnten sich die Kläger nicht berufen. Dabei spiele es keine Rolle, ob die entsprechende Auslegung der steuerrechtlichen Vorschriften durch den Bundesfinanzhof erst nach dem streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum und den Handlungen bzw. Unterlassungen des Steuerberaters erfolgt ist.




Beginn der Verjährungsfrist im Zusammenhang mit Anlageberatungen

BGH, Urteil vom 22.3.2017 — Aktenzeichen: III ZR 93/16

Leitsatz
Allein der Umstand, dass ein Anleger, dem nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung kurz der Zeichnungsschein zur Unterschrift vorgelegt wird, den Text des Scheins vor der Unterzeichnung nicht durchliest und deshalb nicht den Widerspruch zwischen der erfolgten Beratung und in der Beitrittserklärung enthaltenen Angaben zur Anlage bemerkt, rechtfertigt für sich nicht den Vorwurf grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Sachverhalt
Im vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt hat die Klägerin gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung von Genussrechtsbeteiligungen geltend gemacht. Das Landgericht Darmstadt hatte der Klage stattgegeben, da die Beratung nicht anlegergerecht gewesen sei. Dass die Klägerin den Zeichnungsschein vor Unterzeichnung nicht gelesen habe, sei allenfalls als normal fahrlässig einzustufen, sodass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vorlägen. Das OLG Frankfurt a.M. hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Unterschreiben des Zeichnungsscheins ohne vorherige Lektüre des Inhalts sei grob fahrlässig und etwaige Ansprüche daher verjährt. Der BGH hat das Urteil des OLG Frankfurt aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Entscheidung
Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei der Zeichnung der Beteiligungen zwar um rechtsverbindliche Willenserklärungen; dies reiche aber für sich allein nicht aus, um zum Nachteil des Anlegers automatisch den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bei unterlassener Lektüre des kleingedruckten Inhalts der Zeichnungsscheine zu rechtfertigen. Vielmehr dürfe insoweit der Kontext, in dem es zu den Zeichnungen gekommen sei, nicht ausgeblendet werden. Da der Anleger grundsätzlich auf die Ratschläge, Auskünfte und Mitteilungen, die der Berater in der persönlichen Besprechung unterbreite, vertrauen dürfen, müsse er regelmäßig nicht damit rechnen, dass er aus dem Text eines Zeichnungsscheins, der ihm nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung vorgelegt wird, substanzielle Hinweise auf Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage erhalte. Erst recht müsse er nicht davon ausgehen, dass von ihm zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit erwartet werde, den Text durchzulesen, um die erfolgte Beratung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die unterlassene Lektüre sei daher in einer solchen Situation für sich allein genommen nicht schlechthin „unverständlich“ oder „unentschuldbar“ und begründet deshalb im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht „grobes Verschulden gegen sich selbst“. Wenn daher ein Anlagevermittler — wie im vom BGH zu entscheidenden Fall — im Anschluss an das Beratungsgespräch und die bereits getroffene Anlageentscheidung den Zeichnungsschein ausfüllt und ihn dem Anleger nur noch zu Unterschrift vorlegt, wobei keine Hinweise mehr erfolgen und keine Erörterung inhaltliche Art mehr stattfindet, könne im Kontext der Zeichnung nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden. Eine andere Beurteilung könne jedoch dann in Betracht kommen, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich darauf hinweist, er solle den Text vor Unterzeichnung durchlesen, und er dem Kunden die hierzu erforderliche Zeit lässt, oder wenn in deutlich hervorgehobenen, ins Auge springenden Warnhinweisen auf etwaige Anlagerisiken hingewiesen werde oder wenn der Anleger auf dem Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise zusätzlich unterschreiben müsse.




Treuhänder haften für erkennbare Prospektfehler

BGH, Urteil vom 16.3.2017 — Aktenzeichen: III ZR 489/16

Leitsatz
1. Ein Treuhandkommanditist ist verpflichtet, die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind.

2. Von einem Treuhandkommanditisten kann jedenfalls erwartet werden, dass er den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind.

Sachverhalt
Die Kläger haben die Beklagte als reine Treuhandkommanditistin wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Kläger als mittelbare Kommanditisten an einer geschlossenen Fondsbeteiligung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Kläger haben geltend gemacht, der Emissionsprospekt der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung sei fehlerhaft, da der auf der Titelseite hervorgehobene Zweck der Altersvorsorge dadurch konterkariert werde, dass es sich faktisch um einen Teil-Blind-Pool mit Totalverlustrisiko handele. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, der Prospekt enthalte zutreffende und klarstellende Risikohinweise. Ferner sei der Fonds zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten ist das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen worden. Die Revision hat zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung geführt.

Entscheidung
Der BGH hat ausgeführt, dass die Beklagte nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne auf Schadensersatz haftet. Die Beklagte habe die ihr als Treuhandkommanditistin obliegenden vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt. Sie hätte die Kläger als Anlageinteressenten darüber informieren müssen, dass die angebotene Kapitalanlage entgegen den Prospektangaben weder als spezieller Altersvorsorgefonds noch als ideale Form der Altersvorsorge konzipiert gewesen sei und gegenüber sonstigen (geschlossenen) Immobilienfonds auch keine zusätzlichen Sicherungsinstrumente aufgewiesen habe. Der BGH hat ausgeführt, dass der Anleger durch Vertragsschluss mit dem Treuhandkommanditisten ein Treuhandverhältnis begründe, aus dem sich vorvertragliche Aufklärungspflichten ergeben können. Der BGH hat seine ständige Rechtsprechung, dass es zu den Pflichten des Treuhandkommanditisten gehöre, die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen, und die für die von den Anleger zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind, erneut bestätigt. In diesem Zusammenhang treffe den Treuhänder eine eigene Pflicht, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen.

Im Folgenden hat der BGH sodann festgestellt, dass im streitgegenständlichen Fall der Emissionsprospekt einem durchschnittlichen Anleger den unzutreffenden Eindruck vermittle, dass es sich bei der angebotenen Beteiligung um eine speziell für den Zweck der Altersvorsorge konzipierte Kapitalanlage handele. Zwar sei eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko für eine ergänzende Altersvorsorge nicht schlechthin oder generell ungeeignet. Dies gelte insbesondere dann, wenn bereits eine Absicherung für das Alter bestehe (z.B. gesetzliche Rente, Immobilien) und bei der Kapitalanlage die Altersvorsorge nicht im Vordergrund stehe, sondern in erster Linie Steuern gespart werden sollen. Werde jedoch eine sichere Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht, so könne die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein. Im zu entscheidenden Fall sah der BGH es als gezielte Desinformation des künftigen Anlegers an, eine typische unternehmerische Beteiligung (mit Totalverlustrisiko), bei der nicht nur keine besonderen Sicherungsmechanismen vorgesehen waren, sondern zusätzliche Risiken in Form einer Blind-Pool-Investition bestanden, als speziellen Altersvorsorgefonds und ideale Form der Altersvorsorge zu bezeichnen. Insbesondere habe der Emissionsprospekt nicht zwischen einer Eignung der Anlage zur Altersvorsorge oder lediglich zur ergänzenden Altersvorsorge differenziert. Eine Gesamtschau des Prospektes ergebe, dass die warnende Wirkung der für sich genommen zutreffenden Risikohinweise durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ und die mehrfachen Hinweise auf die besondere Eignung des Fonds zur Altersvorsorge gezielt entwertet werde.

Der BGH hat sodann darauf abgestellt, dass die Unrichtigkeit des Prospektes für die Beklagte bei einer bloßen Plausibilitätsprüfung ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Von einem Treuhandkommanditisten könne erwartet werden, dass er den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüfe, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gebe und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage sei, sachlich richtig und vollständig seien. Auch wenn die Anforderungen nicht überspannt werden dürften, hätten die im vorliegenden Fall gegebenen Ungereimtheiten und inneren Widersprüche des Prospektes der Beklagten auffallen müssen.

Der BGH hat sich sodann weiter mit einem im Treuhandvertrag enthaltenen Haftungsausschluss, wonach der Treuhandkommanditistin keine weitergehenden Prüfungspflichten obliegen sollten, beschäftigt. Hierzu hat der BGH entschieden, dass der Treuhandkommanditist seine Aufklärungsverpflichtung nicht durch eine im Treuhandvertrag enthaltene „Verwahrungserklärung“ ausschließen könne, da derartige Klauseln wegen der grundlegende Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig seien.

Die Pflichtverletzung sei auch kausal für die Anlageentscheidung geworden. Ein Prospektfehler sei dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern / -beratern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt werde. Es komme dann nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben worden sei oder ob dieser den Prospekt in allen Einzelheiten zur Kenntnis genommen habe. Vielmehr sei unter solchen Umständen die Frage zu stellen, wie sich die Kläger verhalten hätten, wenn sie die notwendige Aufklärung erhalten hätten. Insoweit greife die Kausalitätsvermutung.




Zur Hinweispflicht des Steuerberaters auf einen möglichen Insolvenzgrund

BGH, Urteil vom 26.1.2017 — Aktenzeichen: IX ZR 285/14

Leitsatz
Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln.

Eine Haftung des Steuerberaters setzt voraus, dass der Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft objektiv zu Unrecht von Quotierungswerten ausgeht.

Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater hat die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist.

Sachverhalt
Die Schuldnerin beauftragte den beklagten Steuerberater, den Jahresabschluss für mehrere Jahre zu erstellen. Die Jahresabschlüsse für die Jahre 2003 bis 2007 wiesen jeweils nicht durch Eigenkapital gedeckte erhebliche Fehlbeträge auf. Der beklagte Steuerberater wies im Jahre 2007 den Geschäftsführer der Schuldnerin darauf hin, dass dieser verpflichtet sei, regelmäßig die Zahlungsfähigkeit sowie die Vermögensverhältnisse der GmbH auf eine mögliche Insolvenzreife hin zu überprüfen. Im Jahr 2009 stellte die Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger ist der Auffassung, die Schuldnerin sei bereits bei Übernahme des ersten Auftrages durch den beklagten Steuerberater insolvenzreif gewesen, worauf der Beklagte habe hinweisen müssen. Wegen angeblich verschleppter Insolvenzantragsstellung begehrt der Kläger nunmehr Ersatz entstandener Schäden von dem Beklagten.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

Entscheidung
Der BGH hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass der Beklagte haften kann, wenn er den Jahresabschlüssen zu Unrecht Fortführungswerte zugrunde gelegt hat. Ein Steuerberater, der es übernimmt, einen handelsrechtlichen Jahresabschluss für einen Kaufmann oder eine Gesellschaft zu erstellen, schuldet einen Leistungserfolg. Er verletzt seine Pflichten aus dem ihm erteilten Auftrag, wenn der Jahresabschluss mangelhaft ist. Dabei ist der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater verpflichtet, grundsätzlich einen den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden, die Grenzen der zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht überschreitenden und in diesem Sinne richtigen Jahresabschluss zu erstellen. Ergeben sich dann aus den dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Unterlagen und den sonst bekannten Umständen keine Anhaltspunkte für Zweifel an einer Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit, handelt der Steuerberater pflichtgemäß. Steht umgekehrt bereits auf der Grundlage der dem Steuerberater für die Erstellung des Jahresabschlusses zur Verfügung gestellten Unterlagen und der ihm bekannten Umstände fest, dass die Fortführungsvermutung des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB nicht mehr zutrifft, ist eine Bilanzierung nach Fortführungswerten mangelhaft. Der Steuerberater muss bei pflichtgemäßem Verhalten die sichere Überzeugung gewinnen können, dass die Unternehmenstätigkeit — etwa aufgrund einer erkannten Insolvenzreife — nicht fortgeführt werden wird.

Zudem kann sich eine Hinweispflicht des Steuerberaters ergeben, wenn sich aus den vorliegenden Unterlagen ernsthafte Hinweise auf einen möglichen Insolvenzgrund ergeben. Hierüber muss der Steuerberater die Mandantin unterrichten. Zur weitergehenden Überprüfung ist der Steuerberater aber nicht verpflichtet. Erst recht ist der Steuerberater nicht verpflichtet, von sich aus eine Überschuldungsprüfung vorzunehmen. Vielmehr hat der Geschäftsführer — werden ihm die entsprechenden Indizien genannt — die erforderliche Überprüfung selbst vorzunehmen oder gesondert in Auftrag zu geben.

Fazit: Erkennt ein Steuerberater bei der Erstellung eines Jahresabschlusses, dass ein Insolvenzgrund vorliegen könnte, kann sich hieraus eine Hinweispflicht ergeben. Eine Haftung des Steuerberaters kommt in Betracht, wenn die Gesellschaft aufgrund dieses Hinweises tatsächlich früher Insolvenz angemeldet hätte.