Behörden bezahlen Planungsbüros nicht fristgerecht

Sachverhalt
47 Prozent der öffentlichen Auftraggeber zahlen Rechnungen für erbrachte Ingenieurleistungen verzögert und 8 Prozent sogar stark verzögert. Damit hat sich die Situation bei öffentlichen Auftraggebern weiter verschlechtert (2009: 45 Prozent, 7 Prozent). Bei Kunden aus der Privatwirtschaft sieht es nur wenig besser aus: 42 Prozent zahlen verzögert, 6 Prozent stark verzögert. Damit stagniert der Privatsektor auf Vorjahrsniveau. Rund 15 Prozent der Befragten gaben an, eine weitere Verschlechterung der Zahlungsmoral festgestellt zu haben. Bei den öffentlichen Auftraggebern konnten nur 4 Prozent eine Verbesserung der Zahlungsbereitschaft feststellen, bei den privaten Auftraggebern sogar nur 3 Prozent.

„Die Zahlungsmoral gegenüber unabhängigen Ingenieurbüros ist nach wie vor bescheiden. Wenn 55 Prozent unserer Mitglieder ihre Honorare nicht rechtzeitig bekommen und 15 Prozent sogar eine Verschlechterung der Zahlungsmoral verbuchen, läuft etwas im Verhältnis zwischen Bauherrn und Planer mächtig schief. Wenn Ingenieure ihre Rechnungen schreiben, so sind sie meist schon viele Monate in Vorleistung gegangen — haben faktisch ihren Auftraggebern zinsfrei Kredit gewährt. Dieses Entgegenkommen der Planer sollte nicht überstrapaziert werden“, kommentierte der VBI-Hauptgeschäftsführer Dipl.-Ing. Klaus Rollenhagen in Berlin die Ergebnisse der VBI-Umfrage.

Ingenieurbüros verfügen in der Regel über wenig Eigenkapital. Da der Löwenanteil ihrer Ausgaben aber Personalkosten ist, führen verschleppte Zahlungen bei klein- und mittelständisch geprägten Unternehmen schnell zu Zahlungsengpässen.

„Unabhängige Planer leisten Hervorragendes und sollten daher für ihre Arbeit auch fristgerecht bezahlt werden. Wir apellieren insbesondere an öffentliche Stellen, im neuen Jahr die Strukturen zu schaffen, die einen unmittelbaren Geldfluss für erbrachte Planungsleistungen ermöglichen“, so Rollenhagen.

Quelle: Verband Beratender Ingenieure VBI, 27.12.2010




Pfändbarkeit der Berufsunfähigkeitsrente eines Selbstständigen

Landgericht Dortmund, Urteil vom 29.7.2010 — Aktenzeichen: 2 O 65/10

Leitsatz
Die Berufsunfähigkeitsrente eines selbstständigen Steuerberaters unterliegt dem Insolvenzbeschlag, da die Berufsunfähigkeitsrenten Selbstständiger keinen Pfändungsschutz genießen.

Entscheidung
Der Kläger hatte eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf Basis einer Lebensversicherung abgeschlossen. Der Kläger nahm die beklagte Versicherung auf Leistung in Anspruch. Zuvor war das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden. Die Beklagte meint u.a., es fehle an der Aktivlegitimation des Klägers.

Dieser Argumentation folgt das Landgericht Dortmund. Das Landgericht Dortmund weist die Klage ab mit der Begründung, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei zur Erhebung der Klage. Die Berufsunfähigkeitsrente unterliegt nach Auffassung des Landgerichts Dortmund dem Insolvenzbeschlag, da die Berufsunfähigkeitsrenten Selbstständiger keinen Pfändungsschutz nach § 850 Abs. 3 lit. b, § 850 b Abs. 1 Nr. 1 oder § 851 c ZPO genießen. Da die Rente folglich gepfändet werden kann, unterliegt diese auch dem Insolvenzbeschlag. Die Verfügungsbefugnis über die Ansprüche aus der Versicherung stand damit dem Insolvenzverwalter, nicht aber dem Steuerberater (Kläger) zu.

Praxistipp
Das Urteil des Landgerichts Dortmund ist bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren Selbstständiger zu beachten. Soweit Versicherungen nicht unpfändbar sind, können die sich daraus ergebenen Ansprüche durch den Insolvenzverwalter zur Masse gezogen werden.




Schaden am Nachbarhaus: Unternehmer haftet nicht immer!

BGH, Urteil vom 16.7.2010 — Aktenzeichen: V ZR 217/09

Leitsatz
Der Bauunternehmer haftet nicht für Rissschäden am Nachbarhaus, wenn er bei diesen Arbeiten die einschläge DIN-Norm eingehalten hat.

Sachverhalt
Der Beklagte war ein Bauunternehmer, der für einen Neubau Grundstücksarbeiten durchführte, dabei auch eine Rüttelplatte zur Verdichtung des Bodens einsetzte. Das Nachbarhaus der Klägerin erlitt Rissschäden. Die Klägerin verlangt Schadensersatz von dem beklagten Bauunternehmen.

Entscheidung
Die Klage bleibt erfolglos.

Verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche aus Delikt bestehen nicht. Es fehlt an einem Verschulden, weil die durch die Arbeiten der Beklagten ausgelösten Erschütterungen deutlich unter der einschlägigen DIN 4150 lagen.
Vergeblich bleibt der Versuch der Klägerin, über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus § 906 BGB vorzugehen. Der BGH entscheidet, dass der Eigentümer eines Grundstücks nicht von jedem Störer ausgleichend Geld verlangen kann. Insbesondere besteht ein solcher Anspruch nicht gegen den Bauunternehmer. Dieser nämlich steht außerhalb des nachbarschaftlichen Gemneinschaftsverhältnisses, welches zwischen den benachbarten Grundstückseigentümern existiert.
Eine verschuldensunabhängige Haftung des auf dem Nachbargrundstück arbeitenden Bauunternehmers scheidet also aus.




Schaden vor Abnahme: Unternehmer muss gratis nochmals leisten!

OLG Celle, Urteil vom 18.3.2010 — Aktenzeichen: 6 U 108/09

Leitsatz
Der Unternehmer muss das Werk ohne zusätzliche Vergütung neu herstellen, wenn das Werk dieses Unternehmers vor Abnahme zerstört wird.

Sachverhalt
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Trockenbauarbeiten. Weil ein Nachunternehmer der Beklagten einen Fehler machte, kam es zu einem Wassereinbruch, bevor das Werk der Klägerin abgenommen wurde. An den Vorsatzschalen — erbracht von der Klägerin — traten Verformungen auf. Die Klägerin tauschte die Schalen aus, verlangt nunmehr ca. 34.000,00 €.

Entscheidung
Die Klage bleibt erfolglos.

Das OLG Celle führt aus, dass die Klägerin verpflichtet war, die Verschlechterung des Werkes zu beseitigen, indem sie die Vorsatzschalen austauschte. Grund ist, dass die Klägerin noch die Gefahr der Verschlechterung der Leistung trug. Denn die Beklagte hatte die Leistung der Klägerin weder abgenommen noch befand sich die Beklagte im Annahmeverzug.

Praxis-Tipp:

In vielen Fällen gibt es für den so schmerzhaft betroffenen Auftragnehmer noch ein Schlupfloch:

Wer — wie klassischerweise der obige Trockenbauer — durch den Einbau sein Eigentum an den Baustoffen verliert, hat bei nachgewiesener Beschädigung der Werkleistung durch einen Drittunternehmer einen Anspruch gegenüber seinem Auftraggeber auf Abtretung des Ersatzanspruches. Bis zu dieser Abtretung kann der Auftragnehmer die erneute Herstellung verweigern.




Architekt als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn

OLG Celle, Urteil vom 2.6.2010 — Aktenzeichen: 14 U 205/03

Leitsatz
Der Architekt ist im Planungsbereich Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. Hinsichtlich der Ausführungsleistungen des Bauunternehmers gilt dies nicht.

Sachverhalt
Der Kläger lässt einen Neubau errichten. Anschließend stellt sich heraus, dass bei Niederschlag das Regenwasser in das Gebäude eindringt. Der Kläger begehrt Schadensersatz. Beklagte sind u. a. das ausführende Unternehmen sowie der planende und bauleitende Architekt. Der ausführende Bauunternehmer meint, der Kläger müsse sich ein Mitverschulden des Architekten zurechnen lassen. Insoweit moniert der Bauunternehmer sowohl Planungsfehler als auch Überwachungsfehler des Architekten.

Entscheidung
Das OLG Celle stellt fest, dass der Kläger sich kein Mitverschulden wegen einer Pflichtverletzung des Architekten anrechnen lassen muss. Ein etwaiger Bauaufsichtsfehler des Architekten führt nicht dazu, dass dies dem Kläger im Verhältnis zum Bauunternehmer zuzurechnen wäre. Grund ist der Umstand, dass der Kläger als Auftraggeber dem Bauunternehmer keine Beaufsichtigung dessen eigener Leistung schuldet. Damit ist der Architekt auch nicht Erfüllungsgehilfe des Klägers, ein Mitverschulden des Klägers wegen einer Pflichtverletzung im Bereich der Bauaufsicht scheidet aus.

Zurechenbar wäre dem Kläger jedoch ein Planungsfehler des Architekten gewesen. Genau ein solcher hat sich allerdings nicht feststellen lassen in dem vom OLG Celle entschiedenen Prozess.




WLAN-Piraterie: Wer haftet?

BGH, Urteil vom 12.5.2010 — Aktenzeichen: I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

Sachverhalt
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel „Sommer unseres Lebens“. Vom Internetanschluss des Beklagten aus war auf einer Tauschbörse dieser Titel zum Herunterladen im Internet angeboten worden. Der Beklagte befand sich jedoch zu dieser Zeit im Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Entscheidung
Der BGH bejaht den Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten. Der BGH nimmt an, daß eine Haftung des Beklagten als Täter nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliege aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch Sicherheitsmaßnahmen geschützt sei, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen mißbraucht zu werden. Die Prüfpflicht des Anschlussinhabers beziehe sich auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Genau diese Pflicht hatte der Beklagte verletzt. Er hielt ein „offenes“ WLAN vor, nicht durch ein persönliches Passwort geschützt. Deshalb haftet der Beklagte nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

Hingegen hat der BGH den Beklagten nicht in der Schadensersatzpflicht gesehen. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der BGH verneint, weil nicht der Beklagte den Musiktitel zugänglich gemacht habe. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.




Kennzeichnung werblicher Veröffentlichungen mit redaktionellem Anschein

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2009 – Az.: 20 W 42/09

Leitsatz
Erweckt eine werbliche Veröffentlichung den äußeren Anschein eines redaktionellen Beitrags, sind an die Kennzeichnung als Werbung besonders hohe Anforderungen zu stellen.

Sachverhalt
Die Antragstellerin begehrt im Verfügungsverfahren die Untersagung zweier werblicher Veröffentlichungen in einer Zeitschrift. Eine der beiden Anzeigen war als solche betitelt. Beide Anzeigen waren mit einer Linie von dem benachbarten Texten abgetrennt worden.

Entscheidung
Das OLG Düsseldorf sieht die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an die Kenntlichmachung von Werbung nicht als erfüllt an. Das OLG führt aus, dass beide Anzeigen den situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsleser den Eindruck redaktioneller Beiträge des Medienunternehmens selbst vermittele. Dieser Eindruck werde auch nicht an anderer Stelle erschüttert oder gar zerstört. Maßgeblich ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf die optisch und auch textlich neutrale Anmutung beider Anzeigen, die aus sich heraus mit nichten als Werbung erkennbar gewesen seien.

Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 11 der „Schwarzen Liste“. Entscheidend ist insoweit, dass nach Auffassung des OLG Düsseldorf weder ein Linieneinzug noch die im Streitfall kaum lesbar wahrgenommene Betitelung einer der beiden Annoncen als „Anzeige“ ausreicht.




Die konkludente Abnahme der Tragwerksplanung

BGH, Urteil vom 25.2.2010 — Aktenzeichen: VII ZR 64/09

Leitsatz
Stillschweigende Abnahme der Tragwerksplanung?

Sachverhalt
Die Klägerin errichtete ein Einfamilienhaus. Mit der Tragwerksplanung wurde der Beklagte beauftragt. Darüber hinaus schloss die Klägerin mit einem Architekturbüro einen Architektenvertrag. Das anschließend errichtete Bauwerk wich von den Architektenplänen ab. Unter anderem wurde die Balkonanlage verkürzt, das Bauwerk höher gegründet und die Kellerhöhe niedriger als ursprünglich geplant ausgeführt. Der Einzug in das Haus erfolgte im Sommer 2002, das Haus war noch nicht ganz fertig gestellt. Im Sommer 2003 übergab der Beklagte der Klägerin die statischen Berechnungen, nachfolgend auch weitere noch fehlende Positionspläne. Die Parteien stritten nun über die Erfüllung des Statikervertrages. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe seine Herausgabepflicht nicht vollständig erfüllt, da die Statik nicht auf der Grundlage der Architektenpläne erstellt worden seien.

Entscheidung
Der BGH stellt fest, dass Erfüllungsansprüche nicht mehr bestehen. Es sei von einer stillschweigenden Abnahme der übergebenen Tragwerksplanung auszugehen. Beim Werk eines Statikers liege — wie im Streitfall — eine konkludente Abnahme vor, wenn der Besteller dessen Pläne entgegen nehme und ihm gegenüber zu erkennen gebe, er wolle die Leistung als in der Hauptsache dem Vertrag entsprechend billigen. Der BGH hat insoweit eine erforderliche Prüfungsfrist zugrunde gelegt, die er im Streitfall mit drei Monaten bemessen hat. Weiter führt der BGH aus, dass es sich auch bei der stillschweigenden Abnahme um eine rechtsgeschäftliche Abnahme handele, so dass zur Wahrung der Rechte der Klägerseite als Auftraggeber auch hier die Erklärung eines Vorbehalts hinsichtlich bekannter Mängel notwendig ist. Tut der Auftraggeber dies nicht, so entfallen sämtliche Erfüllungsansprüche.




Versandkosten beim Kauf im Internet

BGH, Urteil vom 16.7.2009 — Aktenzeichen: I ZR 50/07

Leitsatz
Im Rahmen des Internetvertriebes reicht es aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, sofern sich bei Klicken dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Darstellung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und zudem die tatsächliche Höhe der anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.
Sachverhalt
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem im Internet Kameras beworben wurden. Bei Erwerb einer Kamera sollten Versandkosten entstehen. Diese Kosten wurden dem Interessenten und potenziellen Erwerber angegeben bei Aufruf des virtuellen Warenkorbes.

Entscheidung
Der BGH hält eine derartige Werbung für unzulässig. Gemäß § 1 Abs. 2 PAngV hat derjenige, der Verbrauchern gegenüber gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren anbietet, anzugeben, dass die für die Waren geforderten Preise Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten. Auch muss angegeben werden, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen Versandkosten an, ist deren Höhe anzugeben, zumindestens aber sind die Einzelheiten der Berechnung zu benennen. Im Streitfall ist fraglich gewesen, ob die Versandkosten, wie von § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV gefordert, eindeutig zugeordnet und im Übrigen leicht erkennbar und gut lesbar sind. Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. Danach reicht es nicht aus, wenn die entsprechenden Angaben erst bei Aufruf des virtuellen Warenkorbes erscheinen. Entscheidend ist, dass dem Verbraucher die wesentlichen Informationen, zu denen auch die Versandkosten gehören, rechtzeitig bereit gestellt würden. Als hinreichend lässt der BGH im Hinblick auf das Erfordernis der Angabe der Versandkosten gelten, wenn diesem Erfordernis der rechtzeitigen Mitteilung durch einen deutlichen Sternchenhinweis entsprochen werden kann, wenn sich bei Anklicken eines derartigen Hinweises ein Fenster mit den entsprechenden Erläuterungen öffnet und zugleich die tatsächliche Höhe der Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbes gesondert ausgewiesen werden.

Johannes Deppenkemper
Rechtsanwalt




Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen anfechtbar

BGH, Urteil vom 5.11.2009 — Aktenzeichen: IX ZR 233/08

Leitsatz
Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen kann als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstellen angefochten werden.

Entscheidung
Die beklagte gesetzliche Krankenkasse pfändete bei der späteren Schuldnerin das Guthaben auf deren Bankkonto. Im Anfechtungsprozess verlangt der Insolvenzverwalter den Beitragsanteil, der auf die vormaligen Arbeitnehmer der Schuldnerin entfiel. Kern des Streites ist die Frage, ob der Anfechtbarkeit insoweit die neue Fassung des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV (BGBl I S. 3024) entgegensteht. Der BGH geht davon aus, dass § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV bereits dem Wortlaut nach unklar sei. Der BGH stellt fest, dass es an einem Beitragsteilschuldverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Einzugsstelle fehle. Dieses Verhältnis könne auch nicht durch die Fiktion einer (mittelbaren) Zahlung aus dem Vermögen des Arbeitnehmers ersetzt werden. Der BGH hat sich im Ergebnis nicht in der Lage gesehen, die vom Gesetzgeber gewollte Fiktion des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV weit auszulegen. Es verbleibe dabei, daß die Zahlung der Arbeitnehmeranteile als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden könne.