Verkäufer trägt Ein-/Ausbaukosten

EuGH, Urteil vom 16.6.2011 — Aktenzeichen: Rs. C-65/09

Leitsatz
Bei mangelhaftem Verbrauchsgut muss Verkäufer das Gut aus der Sache ausbauen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in die Sache einbauen oder die für diese Vorgänge notwendigen Kosten tragen.

Die Kostenerstattung kann auf einen Betrag beschränkt werden, der verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit verhältnismäßig ist.

Sachverhalt
Die Kaufvertragsparteien einigten sich über die Lieferung von polierten Bodenfliesen. Nach Lieferung baute der Käufer die Fliesen ein. Auf der Oberfläche stellte er sodann Schattierungen fest, die einen Mangel darstellten.

Die Parteien stritten über die Frage, wer die Kosten des Ausbaus sowie des Einbaus der mangelhaften Fliesen zu tragen hat.

Entscheidung
Unter Hinweis auf die Richtlinie zur Regelung des Verkaufs von Verbrauchsgütern stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass diese Richtlinie den Verbraucher vor finanziellen Belastungen schützen soll. Solche Belastungen würden dem Verbraucher allerdings entstehen, wenn er solche Kosten nicht verlangen könnte, die ihm durch Ausbau der mangelhaften sowie Einbau einer mangelfreien Sache entstehen. Wenn nämlich von vornherein ein vertragsgemäßes Verbrauchsgut geliefert worden wäre, hätte der Verbraucher die Einbaukosten nur einmal tragen müssen, Kosten für den erneuten Einbau wären ebenso wie für den Ausbau nicht entstanden. Unabhängig von der Frage des Verschuldens hat der Verkäufer die Kosten des Ein-/Ausbaus zu tragen. Einzige Einschränkung in dieser Entscheidung ist die Feststellung des EuGH, dass möglicherweise der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten auf einen Betrag beschränkt werden kann, der dem Wert des Verbrauchsgutes und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit angemessen sei.

Praxishinweis
Mit der vorgenannten Entscheidung ist die sogenannte Parkettstäbe-Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.07.2008 — Az. VII ZR 211/07) hinfällig.
Allerdings betrifft die Entscheidung des EuGH lediglich den Verbrauchsgüterkauf. „Verbraucher“ im Sinne der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 99/44/EG ist — lediglich — jede natürliche Person, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Damit ist von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 99/44/EG und auch von der Entscheidung des EuGH vom 16.06.2011 nicht erfasst ein Kaufvertrag, bei dem der Käufer im Rahmen der beruflichen/gewerblichen Tätigkeit den Kaufvertrag schließt. Eine Bindungswirkung dieses Urteils des EuGH für die nationalen Gerichte auch in dem Bereich der vorgenannten gewerblichen/beruflichen Tätigkeit dürfte nicht anzunehmen sein.

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Keine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme im Falle einer Abnahmeverweigerung!

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.2.2011 — Aktenzeichen: 12 U 129/10

Leitsatz
Sofern hinreichend deutlich wird, dass eine Partei die Abnahme hat verweigern wollen, kommt in einem solchen Fall eine Abnahme durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder durch Ausführenlassen weiterer Arbeiten nicht in Betracht.

Sachverhalt
Der Auftraggeber macht gegen den Auftragnehmer Kostenerstattungsansprüche aus § 634 Nr. 2, 637 BGB wegen mangelhafter Leistung geltend. Streitig ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, ob der Auftraggeber die Werkleistung abgenommen hat. Sollte dies der Fall sein, wäre der Auftraggeber für die von ihm behaupteten Mängel beweispflichtig. Ohne eine solche Abnahme müsste hingegen der Auftragnehmer beweisen, dass seine Leistung mangelfrei erbracht wurde.

Entscheidung
Das OLG Brandenburg vertritt die Auffassung, dass eine Abnahme durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder durch Ausführenlassen weiterer Arbeiten nicht in Betracht komme, sofern sich aus den Erklärungen der Parteien mit hinreichender Deutlichkeit ergäbe, dass der Auftraggeber die Abnahme nicht wolle und im Übrigen weder die Voraussetzungen einer ausdrücklichen noch einer konkludenten Abnahme vorlägen.

Die Baupraxis geht mitunter vorschnell davon aus, dass die Voraussetzungen einer Abnahme durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme vorliegen. Demgegenüber verdeutlicht das Urteil des OLG Brandenburg, dass die bloße bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bzw. das Ausführenlassen weiterer Arbeiten nicht zwangsläufig auch zu einer Abnahme führen.

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Sind Putzarbeiten überwachungspflichtig?

OLG Dresden, Urteil vom 28.1.2010 — Aktenzeichen: 10 U 1414/08

Leitsatz
Putzarbeiten sind handwerkliche Selbstverständlichkeiten und müssen daher nicht im Einzelnen überwacht werden.

Sachverhalt
Der Auftraggeber macht gegen den Bauüberwacher Schadensersatz geltend. Die durchgeführten Putzarbeiten sind mangelhaft. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Mängel/Schäden nur aufgrund mangelhafter Leistung des Putzers entstanden sind. Der Bauüberwacher habe die Putzarbeiten nicht hinreichend überwacht, so dass er jetzt hierfür einzustehen habe.

Entscheidung
Das OLG Dresden verneint einen Anspruch des Auftraggebers gegen den Bauüberwacher. Putzarbeiten seien handwerkliche Selbstverständlichkeiten, bei denen sich der Architekt darauf verlassen könne, dass der Unternehmer sie beherrsche.

Mit diesem Urteil stellt das OLG Dresden fest, dass der Architekt nicht für handwerkliche Fehler jeglicher Art einstehen muss, wenn er die Bauleitung inne hat.

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Muss Himalaya-Salz aus dem Himalaya-Massiv stammen?

OLG Hamm, Urteil vom 24.8.2010 — Aktenzeichen: 4 U 25/10

Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt „Himalaya-Salz“. Das Salzprodukt stammt jedoch nicht aus dem Himalaya-Massiv direkt, sondern aus der Salt-Range. Der Abstand zum Himalaya-Massiv beträgt ungefähr 200 km. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, das Salzprodukt als „Himalaya-Salz“ zu bezeichnen. Die Beklagte wendet sich gegen dieses landgerichtliche Urteil mit der Berufung vor dem OLG Hamm.

Entscheidung
Das OLG Hamm teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts. Die Werbung der Beklagten enthalte eine irreführende geographische Angabe, §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Markengesetz. Danach ist zur Unterlassung verpflichtet, wer geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr für Waren benutzt, die nicht aus dem Ort/Gebiet stammen, welches bezeichnet ist. Erforderlich ist, dass bei der Benutzung die Gefahr der Irreführung hierüber besteht. Bei der Gefahr der Irreführung stellt der Senat nicht darauf eine rein wissenschaftlich-geologische Anknüpfung ab. Vielmehr berücksichtigt der Senat die Verkehrsauffassung in Bezug auf die geographische Herkunftsangabe. Der durchschnittlich informierte Verbraucher nimmt aufgrund der Bezeichnung „Himalaya-Salz“ und auch vor dem Hintergrund der im konkreten Fall abgebildeten schneebedeckten Berge mit dem Hochgebirgsmassiv des Himalaya an, dass das Salz im dortigen Gebirge abgebaut werde. Verbraucher gehen gerade nicht davon aus, dass ein Abbau in einem 200 km entfernt liegenden Gebiet (Salt-Range) erfolge.

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Keine Geschäftsführerhaftung für Mängelbeseitigungskosten

OLG Koblenz, Urteil vom 2.6.2010 — Aktenzeichen: 6 U 1441/09

Leitsatz
Ein Neugläubiger kann nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 64 GmbHG nicht jeden Schaden ersetzt verlangen, der durch den Vertragsschluss mit der insolventen Gesellschaft verursacht wurde. Nur solche Schadensfolgen können ersetzt verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Bei Mängelbeseitigungskosten ist dies nicht der Fall.

Sachverhalt
Die Kläger beauftragten die spätere Schuldnerin mit der Erbringung eines Wärmedämm-verbundsystems. Nach Abnahme traten Mängel auf. Im ersten Prozess nahmen die Kläger sowohl die spätere Schuldnerin als auch den beklagten Geschäftsführer in Anspruch. Die Ansprüche wurden auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 StGB gestützt. Die Klage gegen die spätere Schuldnerin war erfolgreich, mangels Vorsatzes wurde die Klage gegen den Geschäftsführer abgewiesen. Anschließend erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin.

In dem hier interessierenden zweiten Prozess machen die Kläger Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung geltend, § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 64 Abs. 1 GmbHG a. F.

Das OLG Koblenz verneint die Haftung des Geschäftsführers auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten.

Entscheidung
Das OLG Koblenz stellt klar, dass die Kläger als Neugläubiger anzusehen seien. Das Gericht geht auch davon aus, dass die spätere Schuldnerin im Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits zahlungsunfähig war, dem beklagten Geschäftsführer folglich eine Insolvenzverschleppung zur Last zu legen sei. Dann jedoch differenziert das OLG Koblenz. Es hält fest, dass der Gläubiger nicht den Ersatz jeden Schadens verlangen kann, der durch den Vertragsschluss mit einer insolventen Gesellschaft verursacht wird. Mängelbeseitigungskosten fallen nicht in den Schutzzweck der Norm. Der Schutzzweck des § 64 Abs. 1 GmbHG a. F. bestehe gerade darin, potenzielle Neugläubiger dazu bewahren, einer unerkannt zahlungsunfähigen Gesellschaft noch Leistung zu erbringen und dadurch einen Schaden zu erleiden.

Das OLG Koblenz schränkt die Haftung des Geschäftsführers ersichtlich ein. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH die Rechtsauffassung des OLG Koblenz teilt. Die Klägerseite hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

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Behörden bezahlen Planungsbüros nicht fristgerecht

Sachverhalt
47 Prozent der öffentlichen Auftraggeber zahlen Rechnungen für erbrachte Ingenieurleistungen verzögert und 8 Prozent sogar stark verzögert. Damit hat sich die Situation bei öffentlichen Auftraggebern weiter verschlechtert (2009: 45 Prozent, 7 Prozent). Bei Kunden aus der Privatwirtschaft sieht es nur wenig besser aus: 42 Prozent zahlen verzögert, 6 Prozent stark verzögert. Damit stagniert der Privatsektor auf Vorjahrsniveau. Rund 15 Prozent der Befragten gaben an, eine weitere Verschlechterung der Zahlungsmoral festgestellt zu haben. Bei den öffentlichen Auftraggebern konnten nur 4 Prozent eine Verbesserung der Zahlungsbereitschaft feststellen, bei den privaten Auftraggebern sogar nur 3 Prozent.

„Die Zahlungsmoral gegenüber unabhängigen Ingenieurbüros ist nach wie vor bescheiden. Wenn 55 Prozent unserer Mitglieder ihre Honorare nicht rechtzeitig bekommen und 15 Prozent sogar eine Verschlechterung der Zahlungsmoral verbuchen, läuft etwas im Verhältnis zwischen Bauherrn und Planer mächtig schief. Wenn Ingenieure ihre Rechnungen schreiben, so sind sie meist schon viele Monate in Vorleistung gegangen — haben faktisch ihren Auftraggebern zinsfrei Kredit gewährt. Dieses Entgegenkommen der Planer sollte nicht überstrapaziert werden“, kommentierte der VBI-Hauptgeschäftsführer Dipl.-Ing. Klaus Rollenhagen in Berlin die Ergebnisse der VBI-Umfrage.

Ingenieurbüros verfügen in der Regel über wenig Eigenkapital. Da der Löwenanteil ihrer Ausgaben aber Personalkosten ist, führen verschleppte Zahlungen bei klein- und mittelständisch geprägten Unternehmen schnell zu Zahlungsengpässen.

„Unabhängige Planer leisten Hervorragendes und sollten daher für ihre Arbeit auch fristgerecht bezahlt werden. Wir apellieren insbesondere an öffentliche Stellen, im neuen Jahr die Strukturen zu schaffen, die einen unmittelbaren Geldfluss für erbrachte Planungsleistungen ermöglichen“, so Rollenhagen.

Quelle: Verband Beratender Ingenieure VBI, 27.12.2010

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Pfändbarkeit der Berufsunfähigkeitsrente eines Selbstständigen

Landgericht Dortmund, Urteil vom 29.7.2010 — Aktenzeichen: 2 O 65/10

Leitsatz
Die Berufsunfähigkeitsrente eines selbstständigen Steuerberaters unterliegt dem Insolvenzbeschlag, da die Berufsunfähigkeitsrenten Selbstständiger keinen Pfändungsschutz genießen.

Entscheidung
Der Kläger hatte eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf Basis einer Lebensversicherung abgeschlossen. Der Kläger nahm die beklagte Versicherung auf Leistung in Anspruch. Zuvor war das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden. Die Beklagte meint u.a., es fehle an der Aktivlegitimation des Klägers.

Dieser Argumentation folgt das Landgericht Dortmund. Das Landgericht Dortmund weist die Klage ab mit der Begründung, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei zur Erhebung der Klage. Die Berufsunfähigkeitsrente unterliegt nach Auffassung des Landgerichts Dortmund dem Insolvenzbeschlag, da die Berufsunfähigkeitsrenten Selbstständiger keinen Pfändungsschutz nach § 850 Abs. 3 lit. b, § 850 b Abs. 1 Nr. 1 oder § 851 c ZPO genießen. Da die Rente folglich gepfändet werden kann, unterliegt diese auch dem Insolvenzbeschlag. Die Verfügungsbefugnis über die Ansprüche aus der Versicherung stand damit dem Insolvenzverwalter, nicht aber dem Steuerberater (Kläger) zu.

Praxistipp
Das Urteil des Landgerichts Dortmund ist bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren Selbstständiger zu beachten. Soweit Versicherungen nicht unpfändbar sind, können die sich daraus ergebenen Ansprüche durch den Insolvenzverwalter zur Masse gezogen werden.

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Schaden am Nachbarhaus: Unternehmer haftet nicht immer!

BGH, Urteil vom 16.7.2010 — Aktenzeichen: V ZR 217/09

Leitsatz
Der Bauunternehmer haftet nicht für Rissschäden am Nachbarhaus, wenn er bei diesen Arbeiten die einschläge DIN-Norm eingehalten hat.

Sachverhalt
Der Beklagte war ein Bauunternehmer, der für einen Neubau Grundstücksarbeiten durchführte, dabei auch eine Rüttelplatte zur Verdichtung des Bodens einsetzte. Das Nachbarhaus der Klägerin erlitt Rissschäden. Die Klägerin verlangt Schadensersatz von dem beklagten Bauunternehmen.

Entscheidung
Die Klage bleibt erfolglos.

Verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche aus Delikt bestehen nicht. Es fehlt an einem Verschulden, weil die durch die Arbeiten der Beklagten ausgelösten Erschütterungen deutlich unter der einschlägigen DIN 4150 lagen.
Vergeblich bleibt der Versuch der Klägerin, über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus § 906 BGB vorzugehen. Der BGH entscheidet, dass der Eigentümer eines Grundstücks nicht von jedem Störer ausgleichend Geld verlangen kann. Insbesondere besteht ein solcher Anspruch nicht gegen den Bauunternehmer. Dieser nämlich steht außerhalb des nachbarschaftlichen Gemneinschaftsverhältnisses, welches zwischen den benachbarten Grundstückseigentümern existiert.
Eine verschuldensunabhängige Haftung des auf dem Nachbargrundstück arbeitenden Bauunternehmers scheidet also aus.

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Schaden vor Abnahme: Unternehmer muss gratis nochmals leisten!

OLG Celle, Urteil vom 18.3.2010 — Aktenzeichen: 6 U 108/09

Leitsatz
Der Unternehmer muss das Werk ohne zusätzliche Vergütung neu herstellen, wenn das Werk dieses Unternehmers vor Abnahme zerstört wird.

Sachverhalt
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Trockenbauarbeiten. Weil ein Nachunternehmer der Beklagten einen Fehler machte, kam es zu einem Wassereinbruch, bevor das Werk der Klägerin abgenommen wurde. An den Vorsatzschalen — erbracht von der Klägerin — traten Verformungen auf. Die Klägerin tauschte die Schalen aus, verlangt nunmehr ca. 34.000,00 €.

Entscheidung
Die Klage bleibt erfolglos.

Das OLG Celle führt aus, dass die Klägerin verpflichtet war, die Verschlechterung des Werkes zu beseitigen, indem sie die Vorsatzschalen austauschte. Grund ist, dass die Klägerin noch die Gefahr der Verschlechterung der Leistung trug. Denn die Beklagte hatte die Leistung der Klägerin weder abgenommen noch befand sich die Beklagte im Annahmeverzug.

Praxis-Tipp:

In vielen Fällen gibt es für den so schmerzhaft betroffenen Auftragnehmer noch ein Schlupfloch:

Wer — wie klassischerweise der obige Trockenbauer — durch den Einbau sein Eigentum an den Baustoffen verliert, hat bei nachgewiesener Beschädigung der Werkleistung durch einen Drittunternehmer einen Anspruch gegenüber seinem Auftraggeber auf Abtretung des Ersatzanspruches. Bis zu dieser Abtretung kann der Auftragnehmer die erneute Herstellung verweigern.

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Architekt als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn

OLG Celle, Urteil vom 2.6.2010 — Aktenzeichen: 14 U 205/03

Leitsatz
Der Architekt ist im Planungsbereich Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. Hinsichtlich der Ausführungsleistungen des Bauunternehmers gilt dies nicht.

Sachverhalt
Der Kläger lässt einen Neubau errichten. Anschließend stellt sich heraus, dass bei Niederschlag das Regenwasser in das Gebäude eindringt. Der Kläger begehrt Schadensersatz. Beklagte sind u. a. das ausführende Unternehmen sowie der planende und bauleitende Architekt. Der ausführende Bauunternehmer meint, der Kläger müsse sich ein Mitverschulden des Architekten zurechnen lassen. Insoweit moniert der Bauunternehmer sowohl Planungsfehler als auch Überwachungsfehler des Architekten.

Entscheidung
Das OLG Celle stellt fest, dass der Kläger sich kein Mitverschulden wegen einer Pflichtverletzung des Architekten anrechnen lassen muss. Ein etwaiger Bauaufsichtsfehler des Architekten führt nicht dazu, dass dies dem Kläger im Verhältnis zum Bauunternehmer zuzurechnen wäre. Grund ist der Umstand, dass der Kläger als Auftraggeber dem Bauunternehmer keine Beaufsichtigung dessen eigener Leistung schuldet. Damit ist der Architekt auch nicht Erfüllungsgehilfe des Klägers, ein Mitverschulden des Klägers wegen einer Pflichtverletzung im Bereich der Bauaufsicht scheidet aus.

Zurechenbar wäre dem Kläger jedoch ein Planungsfehler des Architekten gewesen. Genau ein solcher hat sich allerdings nicht feststellen lassen in dem vom OLG Celle entschiedenen Prozess.

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