Verstoß gegen DIN-Normen: Anscheinsbeweis zu Lasten des Handwerkers?

OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011 — Aktenzeichen: 14 U 88/11

Leitsatz
Ein Verstoß gegen DIN-Normen (Dichtheitsprüfung nach Verlegung von Rohren) kann grob fahrlässig sein. Kommt es zu Feuchtigkeitsschäden, greift der Anscheinsbeweis zum Nachteil des beklagten Handwerkers für die schuldhafte Verursachung der Schäden.

Sachverhalt
Der beklagte Handwerker hatte seine Arbeiten (Verlegung von Wassrrohren) 2005 fertiggestellt. Die Feuchtigkeitsschäden traten 2007 auf. Es stellte sich die Frage, ob das OLG erstens von einem Mangel der Werkleistung des Installateurs ausgehen konnte, zweitens ob auch die Kausalität dieses Fehlers für den entstandenen Schaden zu bejahen war.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht Celle hält die Klage für begründet.

Das OLG hat den Anscheinsbeweis zum Nachteil des Beklagten für die schuldhafte Verursachung der Schäden bejaht. Der Beklagte habe gegen die anerkannten Regeln der Technik grob fahrlässig verstoßen. Mit diesem Verstoß gegen das einschlägige Merkblatt für die Dichtheitsprüfungen von Trinkwasserinstallationen hat sich das OLG im Einzelnen befasst, damit die grobe Fahrlässigkeit begründet. Besondere erforderliche Sorgfalt müsse der Handwerker deshalb walten lassen, da gerade bei Verlegung von Wasserrohren im Nachhinein tatsächlich keine Kontrolle mehr stattfinden könne. Genau deshalb spreche auch der Beweis des ersten Anscheins gegen den beklagten Handwerker. Dieser hat den Inhalt, dass bei Beachtung der DIN-Normen der Schaden vermieden worden wäre.

Praxistipp
Der Handwerker muss sich vergegenwärtigen, dass er sich möglicherweise Jahre nach Erbringung der Leistungen der oben geschilderten Umkehr der Beweislast ausgesetzt sieht. Dem Handwerker ist zu empfehlen, dass bei Installation sorgfältiger auf die Dokumentation der Überprüfung der Dichtheit und Festigkeit der Installation geachtet werden muss. Nur so kann überhaupt durch Rückgriff auf die Dokumentation der zu Gunsten des Auftraggebers greifende Anscheinsbeweis erschüttert werden.




Holländisches Bayerisches Bier?

BGH, Urteil vom 22.9.2011 — Aktenzeichen: I ZR 69/04-Bayerisches Bier II

Leitsatz
In der Bezeichnung „BAVARIA HOLLAND BEER“ kann ein unlauteres Ausnutzen der Marke „Bayerisches Bier“ liegen.

Sachverhalt
Der Streit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei BAVARIA über die Marke „BAVARIA HOLLAND BEER“ ist noch nicht endgültig entschieden. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das zugunsten des Bayerischen Brauerbundes ergangene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Kläger ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seinen Antrag ist die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ von der Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 ist die Eintragung der geographischen Angabe erfolgt. Die beklagte niederländische Brauerei ist Inhaberin der international registrierten Marke mit den Wortbestandteilen „BAVARIA HOLLAND BEER“. Diese Marke genießt in Deutschland für die Ware „Bier“ Schutz. Der Bayerische Brauerbund sieht darin eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe „Bayerisches Bier“. Er verlangt von der Beklagten, dass sie auf den Schutz ihrer Marke in Deutschland verzichtet.

Entscheidung
Die Klage hatte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Nach einer ersten Verhandlung Ende 2007 hat der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt

Die geographische Angabe „Bayerisches Bier“ war nach einem in der einschlägigen EU-Verordnung vorgesehenen vereinfachten Verfahren eingetragen worden. Nachdem der EuGH entschieden hat, dass es nicht auf die 1994 erfolgte Anmeldung durch die Bundesregierung, sondern auf die erst 2001 erfolgte Veröffentlichung der Eintragung im europäischen Recht ankommt, hat der BGH nunmehr das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob der mit der Klage geltenden gemachte Anspruch aus den Bestimmungen des deutschen Markengesetzes zum Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126, 127 MarkenG) hergeleitet werden kann. Dieser Schutz nach nationalem Recht tritt zwar grundsätzlich hinter den Schutz aus dem europäischen Recht zurück, besteht aber bis zur Eintragung der Angabe „Bayerisches Bier“ in dem bei der Europäischen Kommission geführten Register fort. In Betracht kommt vorliegend, dass die Marke der Beklagten den Ruf der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ in unlauterer Weise ausnutzt (§ 127 Abs. 3 MarkenG). Ob dies der Fall ist, muss nun das OLG entscheiden.




Vollmacht des Architekten bzgl. Werk-/Detailzeichnungen

OLG Hamm, Urteil vom 5.5.2011 — Aktenzeichen: 24 U 147/08

Leitsatz
Soweit man überhaupt eine originäre Vollmacht des Architekten annehmen will, umfasst diese nicht die Befugnis zu wesentlichen Vertragsänderungen.

Abhängig vom Bauvertrag allerdings kann sich eine Anscheinsvollmacht des Architekten beziehen auf die Art der Ausführung auf der Grundlage von Plänen.

Sachverhalt
Der Bauunternehmer macht Werklohn geltend. Der Bauherr verteidigt sich mit Mängelrechten und meint, die Fensteröffnungen seien um einige cm zu klein geraten. Ausgeführt wurden die Öffnungen nach den Plänen des Architekten, deren Maße die Öffnungen einhalten. Der Bauherr meint, der Bauunternehmer hätte nach früherem Planstand ausführen müssen.

Entscheidung
Das OLG Hamm stellt sich auf die Seite des Bauunternehmers. Das Gericht führt aus, dass der Bauunternehmer von einer bestehenden Vollmacht für eine die Bauleistung konkretisierende Anordnung durch den Architekten ausgehen durfte. Deshalb war es für das Gericht auch gleichgültig, ob der Bauherr die fortgeschriebene Planung kannte oder nicht. In der fortgeschriebenen Planung war die Bauleistung im Verhältnis von Bauherr und Bauunternehmer konkret beschrieben, die Ausführung war korrekt. Zwar gibt es keine „originäre“ Vollmacht des Architekten, da der Bauherr stets geschützt werden muss insbesondere vor zusätzlichen Vergütungsforderungen des Bauunternehmers. Wenn allerdings — wie in dem Streitfall — der Bauvertrag die Maßgabe enthält, dass nach den Werkplänen/Detailzeichnungen gearbeitet werden soll, so greifen die Grundsätze der Anscheinsvollmacht. Konkretisiert (ändert) der Architekt die Ausführung durch Änderung der Werkpläne/Detailzeichnungen, so besteht eine entsprechende Vollmacht auch zu Lasten des Bauherrn.




Verjährung eines erst in einem zweiten Insolvenzverfahren geltend gemachten Anfechtungsanspruchs

LG Düsseldorf, Urteil vom 2.5.2011 — Aktenzeichen: 2b O 13/10

Leitsatz
Ein mehrere Jahre zurückliegendes und abgeschlossenes Insolvenzverfahren hindert die Geltendmachung damals bereits gegebener Insolvenzanfechtungsansprüche im Rahmen des neuen Insolvenzverfahrens nicht. Für die Verjährung der Ansprüche gemäß § 146 InsO ist allein der Zeitpunkt der Eröffnung des späteren Insolvenzverfahrens maßgblich.

Sachverhalt
Das Landgericht Düsseldorf hatte die Frage zu beantworten, wie die Verjährung eines Anfechtungsanspruchs zu beurteilen ist, der in einem ersten und abgeschlossenen Insolvenzverfahren nicht verfolgt wurde, dann aber vom Insolvenzverwalter in einem weiteren Insolvenzverfahren geltend gemacht wird.

Über das Vermögen des Schuldners wurde im Jahre 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach erfolgter Schlussverteilung wurde das Insolvenzverfahren anschließend wieder aufgehoben. Anfechtungsansprüche wurden nicht geltend gemacht. Im Jahre 2008 kam es sodann aufgrund eines Eigenantrags zu einem weiteren Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Schuldners. Der Kläger (Insolvenzverwalter) macht nunmehr Anfechtungsansprüche gemäß § 133 InsO geltend. Dies betrifft Zahlungen des Schuldners aus dem Jahre 2002. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Entscheidung
Das Gericht wendet § 146 Abs. 1 InsO in der neuen Fassung an. Es gelte über §§ 195, 199 Abs. 1 BGB die dreijährige Verjährungsfrist. Ausschlaggebend sei insofern, dass der Anspruch gemäß § 143 Abs. 1 InsO erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehe. Da der Zahlungs- bzw. Rückgewähranspruch des § 143 InsO ausschließlich durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden könne und dessen Bestellung naturgemäß von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abhängig sei, könne ein Anfechtungsanspruch frühestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Entstehen gebracht werden. Ab dann kann auch lediglich die Verjährung beginnen. Zwar sei der ursprüngliche Anfechtungsanspruch aus dem ersten Verfahren bereits 2002/2003 entstanden. Dies bedeute, dass bei Zugrundelegung des § 146 InsO a.F. (bis 15.12.2004) der Anspruch verjährt sei im Jahre 2005. Durch das neue Insolvenzverfahren sei dieser Anspruch nicht wieder aufgelebt, sondern gänzlich neu entstanden mit der Folge, dass der neu entstandene Anspruch einer eigenständigen und neu beginnenden Verjährung unterlegen sei. Mit dieser Begründung hat das Landgericht den Anfechtungsanspruch für nicht verjährt gehalten.




Verwechselungsgefahr

OLG Hamm, Urteil vom 24.5.2011 — Aktenzeichen: I-4 U 216/10

Sachverhalt
Der Anspruchsteller ist Inhaber der Marke „Warendorfer Pferdeäppel“ für die Klasse 30 und betreibt ein Café. Der Anspruchsgegner stellt Pralinen unter der Bezeichnung „Warendorfer Pferdeleckerli“ her. Der Anspruchsteller nimmt den Anspruchsgegner auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht verneint einen Unterlassungsanspruch, der Anspruchsteller legt Berufung gegen dieses Urteil vor dem OLG Hamm ein.

Entscheidung
Der 4. Zivilsenat bestätigt das landgerichtliche Urteil. Ein Unterlassungsanspruch setze voraus, dass Anspruchsgegner ein verwechselungsfähiges Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Anspruchstellers benutzt habe. Eben diese Verwechselungsgefahr zwischen „Warendorfer Pferdeäppel“ einerseits und „Warendorfer Pferdeleckerli“ andererseits verneint der Senat. Zwar bejaht im Streitfall das OLG Hamm eine Identität der sich gegenüberstehenden Waren (Pralinen/Trüffel). Doch verneint der Senat im Ergebnis eine Verwechselungsgefahr mit der Begründung, entscheidend abzustellen sei nicht auf den Ortsbestandteil „Warendorfer“, sondern auf die weitere Teilbezeichnung
„Pferdeäppel“ sowie „Pferdeleckerli“. Hier sei auch abzustellen auf den Unterschied im Rahmen der Bedeutung der Begriffe. „Pferdeleckerli“ sei als leckere Zugabe zum Essen/Fressen bestimmt, im Wortsinn durch die Pferde. „Pferdeäppel“ seien dagegen als Exkremente die lästige Folge auch guter Ernährung der Pferde. Unterstützend hat der Senat darauf abgestellt, dass der Anspruchsgegner selbst vorgetragen habe, dass „Pferdeleckerli“ die essbaren Dinge seien, die vorne in das Pferd hinein gelangten, während die „Pferdeäppel“ das bezeichne, was nach Aufnahme der Nahrung am Schluss hinten aus dem Pferd wieder heraus komme. Mangels Verwechselungsgefahr verneint folglich das OLG Hamm den Unterlassungsanspruch des Anspruchstellers.




Verkäufer trägt Ein-/Ausbaukosten

EuGH, Urteil vom 16.6.2011 — Aktenzeichen: Rs. C-65/09

Leitsatz
Bei mangelhaftem Verbrauchsgut muss Verkäufer das Gut aus der Sache ausbauen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in die Sache einbauen oder die für diese Vorgänge notwendigen Kosten tragen.

Die Kostenerstattung kann auf einen Betrag beschränkt werden, der verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit verhältnismäßig ist.

Sachverhalt
Die Kaufvertragsparteien einigten sich über die Lieferung von polierten Bodenfliesen. Nach Lieferung baute der Käufer die Fliesen ein. Auf der Oberfläche stellte er sodann Schattierungen fest, die einen Mangel darstellten.

Die Parteien stritten über die Frage, wer die Kosten des Ausbaus sowie des Einbaus der mangelhaften Fliesen zu tragen hat.

Entscheidung
Unter Hinweis auf die Richtlinie zur Regelung des Verkaufs von Verbrauchsgütern stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass diese Richtlinie den Verbraucher vor finanziellen Belastungen schützen soll. Solche Belastungen würden dem Verbraucher allerdings entstehen, wenn er solche Kosten nicht verlangen könnte, die ihm durch Ausbau der mangelhaften sowie Einbau einer mangelfreien Sache entstehen. Wenn nämlich von vornherein ein vertragsgemäßes Verbrauchsgut geliefert worden wäre, hätte der Verbraucher die Einbaukosten nur einmal tragen müssen, Kosten für den erneuten Einbau wären ebenso wie für den Ausbau nicht entstanden. Unabhängig von der Frage des Verschuldens hat der Verkäufer die Kosten des Ein-/Ausbaus zu tragen. Einzige Einschränkung in dieser Entscheidung ist die Feststellung des EuGH, dass möglicherweise der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten auf einen Betrag beschränkt werden kann, der dem Wert des Verbrauchsgutes und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit angemessen sei.

Praxishinweis
Mit der vorgenannten Entscheidung ist die sogenannte Parkettstäbe-Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.07.2008 — Az. VII ZR 211/07) hinfällig.
Allerdings betrifft die Entscheidung des EuGH lediglich den Verbrauchsgüterkauf. „Verbraucher“ im Sinne der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 99/44/EG ist — lediglich — jede natürliche Person, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Damit ist von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 99/44/EG und auch von der Entscheidung des EuGH vom 16.06.2011 nicht erfasst ein Kaufvertrag, bei dem der Käufer im Rahmen der beruflichen/gewerblichen Tätigkeit den Kaufvertrag schließt. Eine Bindungswirkung dieses Urteils des EuGH für die nationalen Gerichte auch in dem Bereich der vorgenannten gewerblichen/beruflichen Tätigkeit dürfte nicht anzunehmen sein.




Keine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme im Falle einer Abnahmeverweigerung!

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.2.2011 — Aktenzeichen: 12 U 129/10

Leitsatz
Sofern hinreichend deutlich wird, dass eine Partei die Abnahme hat verweigern wollen, kommt in einem solchen Fall eine Abnahme durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder durch Ausführenlassen weiterer Arbeiten nicht in Betracht.

Sachverhalt
Der Auftraggeber macht gegen den Auftragnehmer Kostenerstattungsansprüche aus § 634 Nr. 2, 637 BGB wegen mangelhafter Leistung geltend. Streitig ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, ob der Auftraggeber die Werkleistung abgenommen hat. Sollte dies der Fall sein, wäre der Auftraggeber für die von ihm behaupteten Mängel beweispflichtig. Ohne eine solche Abnahme müsste hingegen der Auftragnehmer beweisen, dass seine Leistung mangelfrei erbracht wurde.

Entscheidung
Das OLG Brandenburg vertritt die Auffassung, dass eine Abnahme durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder durch Ausführenlassen weiterer Arbeiten nicht in Betracht komme, sofern sich aus den Erklärungen der Parteien mit hinreichender Deutlichkeit ergäbe, dass der Auftraggeber die Abnahme nicht wolle und im Übrigen weder die Voraussetzungen einer ausdrücklichen noch einer konkludenten Abnahme vorlägen.

Die Baupraxis geht mitunter vorschnell davon aus, dass die Voraussetzungen einer Abnahme durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme vorliegen. Demgegenüber verdeutlicht das Urteil des OLG Brandenburg, dass die bloße bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bzw. das Ausführenlassen weiterer Arbeiten nicht zwangsläufig auch zu einer Abnahme führen.




Sind Putzarbeiten überwachungspflichtig?

OLG Dresden, Urteil vom 28.1.2010 — Aktenzeichen: 10 U 1414/08

Leitsatz
Putzarbeiten sind handwerkliche Selbstverständlichkeiten und müssen daher nicht im Einzelnen überwacht werden.

Sachverhalt
Der Auftraggeber macht gegen den Bauüberwacher Schadensersatz geltend. Die durchgeführten Putzarbeiten sind mangelhaft. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Mängel/Schäden nur aufgrund mangelhafter Leistung des Putzers entstanden sind. Der Bauüberwacher habe die Putzarbeiten nicht hinreichend überwacht, so dass er jetzt hierfür einzustehen habe.

Entscheidung
Das OLG Dresden verneint einen Anspruch des Auftraggebers gegen den Bauüberwacher. Putzarbeiten seien handwerkliche Selbstverständlichkeiten, bei denen sich der Architekt darauf verlassen könne, dass der Unternehmer sie beherrsche.

Mit diesem Urteil stellt das OLG Dresden fest, dass der Architekt nicht für handwerkliche Fehler jeglicher Art einstehen muss, wenn er die Bauleitung inne hat.




Muss Himalaya-Salz aus dem Himalaya-Massiv stammen?

OLG Hamm, Urteil vom 24.8.2010 — Aktenzeichen: 4 U 25/10

Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt „Himalaya-Salz“. Das Salzprodukt stammt jedoch nicht aus dem Himalaya-Massiv direkt, sondern aus der Salt-Range. Der Abstand zum Himalaya-Massiv beträgt ungefähr 200 km. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, das Salzprodukt als „Himalaya-Salz“ zu bezeichnen. Die Beklagte wendet sich gegen dieses landgerichtliche Urteil mit der Berufung vor dem OLG Hamm.

Entscheidung
Das OLG Hamm teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts. Die Werbung der Beklagten enthalte eine irreführende geographische Angabe, §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Markengesetz. Danach ist zur Unterlassung verpflichtet, wer geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr für Waren benutzt, die nicht aus dem Ort/Gebiet stammen, welches bezeichnet ist. Erforderlich ist, dass bei der Benutzung die Gefahr der Irreführung hierüber besteht. Bei der Gefahr der Irreführung stellt der Senat nicht darauf eine rein wissenschaftlich-geologische Anknüpfung ab. Vielmehr berücksichtigt der Senat die Verkehrsauffassung in Bezug auf die geographische Herkunftsangabe. Der durchschnittlich informierte Verbraucher nimmt aufgrund der Bezeichnung „Himalaya-Salz“ und auch vor dem Hintergrund der im konkreten Fall abgebildeten schneebedeckten Berge mit dem Hochgebirgsmassiv des Himalaya an, dass das Salz im dortigen Gebirge abgebaut werde. Verbraucher gehen gerade nicht davon aus, dass ein Abbau in einem 200 km entfernt liegenden Gebiet (Salt-Range) erfolge.




Keine Geschäftsführerhaftung für Mängelbeseitigungskosten

OLG Koblenz, Urteil vom 2.6.2010 — Aktenzeichen: 6 U 1441/09

Leitsatz
Ein Neugläubiger kann nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 64 GmbHG nicht jeden Schaden ersetzt verlangen, der durch den Vertragsschluss mit der insolventen Gesellschaft verursacht wurde. Nur solche Schadensfolgen können ersetzt verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Bei Mängelbeseitigungskosten ist dies nicht der Fall.

Sachverhalt
Die Kläger beauftragten die spätere Schuldnerin mit der Erbringung eines Wärmedämm-verbundsystems. Nach Abnahme traten Mängel auf. Im ersten Prozess nahmen die Kläger sowohl die spätere Schuldnerin als auch den beklagten Geschäftsführer in Anspruch. Die Ansprüche wurden auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 StGB gestützt. Die Klage gegen die spätere Schuldnerin war erfolgreich, mangels Vorsatzes wurde die Klage gegen den Geschäftsführer abgewiesen. Anschließend erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin.

In dem hier interessierenden zweiten Prozess machen die Kläger Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung geltend, § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 64 Abs. 1 GmbHG a. F.

Das OLG Koblenz verneint die Haftung des Geschäftsführers auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten.

Entscheidung
Das OLG Koblenz stellt klar, dass die Kläger als Neugläubiger anzusehen seien. Das Gericht geht auch davon aus, dass die spätere Schuldnerin im Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits zahlungsunfähig war, dem beklagten Geschäftsführer folglich eine Insolvenzverschleppung zur Last zu legen sei. Dann jedoch differenziert das OLG Koblenz. Es hält fest, dass der Gläubiger nicht den Ersatz jeden Schadens verlangen kann, der durch den Vertragsschluss mit einer insolventen Gesellschaft verursacht wird. Mängelbeseitigungskosten fallen nicht in den Schutzzweck der Norm. Der Schutzzweck des § 64 Abs. 1 GmbHG a. F. bestehe gerade darin, potenzielle Neugläubiger dazu bewahren, einer unerkannt zahlungsunfähigen Gesellschaft noch Leistung zu erbringen und dadurch einen Schaden zu erleiden.

Das OLG Koblenz schränkt die Haftung des Geschäftsführers ersichtlich ein. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH die Rechtsauffassung des OLG Koblenz teilt. Die Klägerseite hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.