Gibt es eine zusätzliche Vergütung bei einem Pauschalpreisvertrag?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.4.2010 — Aktenzeichen: 4 U 146/08

Leitsatz
Der Auftraggeber hat auch dann einen Anspruch auf Mängelbeseitigung und kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn es sich um geringfügige Mängel handelt. Sowieso-Kosten sind nicht abzusetzen, wenn bei ordnungsgemäßer Ausführung der Leistung gegenüber den tatsächlichen Aufwendungen keine höheren Kosten entstanden wären. Für die Ausführung von Leistungen, die in einem detaillierten Leistungsverzeichnis nicht enthalten sind, steht dem Auftragnehmer unter den in § 2 Nr. 5, 6 und Nr. 8 VOB/B genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu. Das gilt auch dann, wenn die Parteien einen Pauschalpreisvertrag geschlossen haben.

Sachverhalt
Der Kläger beansprucht restlichen Werklohn für die Ausführung von Klempnerarbeiten und Sanitärinstallationen in zwei von dem Beklagten errichteten Mehrfamilienhäusern.

Der Kläger verlangt restlichen Werklohn, u.a. für Zusatzaufträge (Ausgußbecken), die nicht im Pauschalpreisvertrag enthalten seien.

Das Landgericht hat seiner Klage überwiegend stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von rd. 20.000 Euro Zug um Zug gegen Nachbesserung einzelner Mängel verurteilt. Dabei ging das Landgericht davon aus, dass der Kläger auch eine Vergütung der Zusatzaufträge verlangen könne, da er mit Hilfe von Zeugenaussagen eine Beauftragung nachgewiesen habe. Der Kläger müsse sich jedoch die noch nachzubessernden Mängel seiner Gewerke entgegenhalten lassen. Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit ihrer Berufung.

Entscheidung
Das OLG gab dem Beklagten teilweise recht.

Im Ergebnis zu Recht habe — so das OLG — das Landgericht festgestellt, dass dem Beklagten Zurückbehaltungsrechte in Höhe des dreifachen Mangelbeseitigungsaufwands wegen der Mängel — dazu machte das OLG im Detail Ausführungen — zustehen. Die Nachbesserungsansprüche des Beklagten wegen dieser Mängel seien nicht erloschen.

Das OLG ging davon aus, dass der Kläger einen Zusatzauftrag bewiesen habe. Der Kläger könne wegen der Ausgußbecken eine zusätzliche Vergütung verlangen, weil diese im Leistungsumfang nicht enthalten gewesen seien; sie sind in dem auf Einzelpreisen beruhenden Pauschalpreisvertrag, der auf ein Angebot Bezug nimmt, nicht aufgeführt.

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zurückgewiesen.




Gerüst stürzt ein: Haftet der Architekt?

OLG Hamm, Urteil vom 10.9.2012 — Aktenzeichen: 13 U 65/11

Leitsatz
Bei Einsturz des Gerüstes haftet der bauaufsichtsführende Architekt nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gerüstbauunternehmer nicht hinreichend sachkundig und zuverlässig war.

Sachverhalt
Zur Durchführung von Baumaßnahmen musste neben einer Gleisanlage ein Gebäude eingerüstet werden. Während eines Sturms stürzte ein großer Teil des Gerüstes auf die Gleis- und Oberleitungsanlagen der Klägerin. Die Klägerin verlangt Ersatz u.a. von dem bauaufsichtsführenden Architekten.

Entscheidung
Das OLG Hamm hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Unter dem Gesichtspunkt der „sekundären Verkehrsicherungspflicht’“ des Architekten muss dieser nur einschreiten, wenn Gründe dafür vorliegen, dass der Gerüstbauunternehmer nicht hinreichend sachkundig und zuverlässig war. Auch wäre ein Einschreiten erforderlich, wenn der Architekt konkrete Gefahrenquellen erkannt hätte oder aber bei gewissenhafter Sorgfalt hätte erkennen müssen.
Eine Kenntnis des bauaufsichtsführenden Architekten von dem (streitigen) Entfernen eines Teils der Gerüstanker hat der Senat nicht positiv feststellen können. Der Senat hat auch ausgeführt, dass der Architekt die Abweichungen des konkreten Gerüstes von der (nicht vom Architekten gefertigten) Statik nicht hätte bemerken und insoweit für Abhilfe Sorge tragen müssen. Es reiche, wenn sich insoweit der Architekt auf die übliche und am Gerüst befindliche Freigabe-/Abnahmebescheinigung verlasse. Zu weit geht es aus Sicht des Senats, bei Vorliegen einer Freigabebescheinigung des Gerüstbauers vom bauüber-wachenden Architekten zu verlangen, erstens sich weitere Unterlagen (Statik) vorlegen zu lassen und zudem das Gerüst auf Abweichungen von der Statik zu überprüfen. Derartige strenge Anforderungen hat der Senat verneint. Vielmehr dürfe sich der bauleitende Architekt grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit des Gerüstbauers verlassen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Anhaltspunkte für eine mangelnde Zuverlässigkeit oder Qualifikation des Gerüstbauers bestanden hätten, was vorliegend nicht der Fall war.
Im Ergebnis hat das OLG Hamm festgestellt, dass der baufsichtsführende Architekt gerade nicht als „Gerüstfachmann“ zu behandeln ist. Genau aus diesem Grund scheiden die geltend gemachten Ersatzansprüche wegen des Verstosses gegen sekundäre Verkehrssicherungspflichten aus.




Handelskauf: Verkäufer trägt weder Einbau- noch Ausbaukosten

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.6.2012 — Aktenzeichen: 15 U 147/11

Leitsatz
Bei einem mangelhaften und eingebauten Kaufgegenstand muss der Verkäufer nicht die Kosten des Ausbaus sowie des neuen Einbaus tragen, wenn dem Geschäft ein Handelskauf zugrunde liegt.

Sachverhalt
Die Klägerin kaufte von der Beklagten Dämmplatten. Nach Einbau stellte sich heraus, dass diese mangelhaft waren. Die Klägerin sanierte das Dach durch vollständige Neuverlegung der Dämmplatten. Das Landgericht hat der Klägerin die Kosten für die neuen Dämmplatten und für den Ausbau zugesprochen, wegen der Einbaukosten die Klage abgewiesen. Die Klägerin begehrt mit der Berufung weiterhin die Einbaukosten. Die Berufung der Streithelferin der Beklagten wendet sich hingegen gegen die Ausurteilung der Ausbaukosten.

Entscheidung
Das OLG Frankfurt hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Einbaukosten), der Berufung der Streithelferin der Beklagten stattgegeben (Ausbaukosten).

Das OLG Frankfurt führt aus, dass der Käufer (Klägerin) im konkreten Fall weder die Ausbau- noch die Einbaukosten ersetzt verlangen kann. Zwar habe der EuGH unter Berücksichtigung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ausgeurteilt, dass die entsprechenden Einbau-/Ausbaukosten zu tragen seien (siehe hierzu unser Beitrag „Praxis Aktuell“ vom 17.06.2011). Eine richtlinienkonforme Auslegung komme jedoch nur in Betracht, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handele. Sind die Parteien des Kaufvertrags Unternehmer, so ist die Richtlinie nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt nicht anzuwenden. Für den Handelskauf gilt, dass § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nach Wortlaut, Sinn und Zweck weder Einbau- noch Ausbaukosten umfasst.




Wettbewerbsverstoß durch Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften: Werbung für Alcopops in Pulverform

OLG Hamm, Urteil vom 19.10.2006 — Aktenzeichen: 4 U 83/06

Leitsatz
Vorschriften zum Schutz der Jugend stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutz der Verbraucher dar. Bei der Frage, ob sich eine Werbemaßnahme an Jugendliche richtet, ist auf die Sicht der Jugendlichen abzustellen.

Sachverhalt
Die Beklagte produziert und vertreibt Alcopops in Pulverform. Durch Aufgießen von Wasser auf das Pulver und das anschließende Umrühren entsteht ein Alcopop-Getränk, so u. a. „Blutorange Wodka“ mit einem Alkoholgehalt von 4,8 %. Ausdrücklich wird in der Werbung darauf hingewiesen, dass das Angebot nur für Erwachsene gedacht sei. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Werbung verstoße gegen Jugendschutzvorschriften. Die Werbung richtet sich in Wirklichkeit an Kinder und Jugendliche.

Entscheidung
Das OLG Hamm hat — gegen die Entscheidung des Landgerichts — den Unterlassungsanspruch des Klägers bejaht. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 6 Abs. 5 JMStV. Das OLG Hamm stellt fest, dass der Beklagte mit der Werbung gegen § 6 Abs. 5 S. 1 Jugenmedienschutz-Staatsvertrag verstößt. Entscheidend ist, dass auf die Sicht der Kinder und Jugendlichen abzustellen ist. Davon muss im Streitfall ausgegangen werden. Hauptsächtlich Jugendliche sind Hauptabnehmer der Alcopops. Auch weckt die Variante „Alcopops in Tüten“ das besondere Interesse der Jugendlichen. Dasselbe gilt für die Aufmachung der Werbung, der Sprachstil und bestimmte Assoziationen zu den Lebensumständen. Im Rahmen des Schutzzweckes verbietet § 6 Abs. 5 JMStV gerade derartige Werbungsformen für alkoholische Getränke, durch die sich insbesondere Jugendliche aus ihrer Sicht besonders angesprochen fühlen. Die Beklagte ist nicht gehindert, Erwachsene gezielt anzusprechen. Es reicht allerdings nicht der „formelle“ Hinweis, dass es ihr angeblich nur um den Vertrieb an Erwachsene gehe, da unstreitig Alcopops typischerweise von Jugendlichen konsumiert werden.




Kostentragungspflicht des Gläubigers beim durch Erfüllung unzulässig gewordenen Gläubigerantrag

Landgericht Bonn, Beschluss vom 07.12.2011 — Aktenzeichen: 6 T 258/11

Leitsatz
§ 14 Abs. 3 InsO ist eng auszulegen. § 14 Abs. 3 InsO ist nicht einschlägig bei ursprünglich zulässigen und dann durch Erfüllung unzulässig gewordenen Anträgen.

Sachverhalt
Ein Gläubiger stellt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach Antragstellung erfüllt der Schuldner während des Eröffnungsverfahrens die Forderung. Das Amtsgericht Bonn als Insolvenzgericht weist den Antrag als unzulässig zurück, legt die Kosten dem antragstellenden Gläubiger auf. Das Landgericht Bonn hat über die sofortige Beschwerde zu entscheiden.

Entscheidung
Das Landgericht erachtet die sofortige Beschwerde als unzulässig sowie unbegründet.

Zum einen sei die Beschwerde gem. § 6 InsO nicht statthaft. Die Insolvenzordnung sehe keine gesonderte Beschwerde gegen Kostenentscheidung vor.

Im Übrigen sei die Beschwerde auch unbegründet. Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 InsO sei eng auszulegen. Nach dem Wortlaut sei eindeutige Voraussetzung der Norm, dass ein unbegründeter Antrag zugrunde liege. Eine erweiternde Auslegung bzw. eine analoge Anwendung auf Fälle eines durch Zahlung des Schuldners unzulässig gewordenen Antrags sei weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu entnehmen. Fehl gehe also die Auffassung des Beschwerdeführers (Gläubigers) wonach der Gesetzgeber eine Kostenregelung für den Fall eines nachträglich zulässigen Antrags habe schaffen wollen. Der Gesetzgeber habe eine Kostentragungspflicht des Schuldners allein bei der Unbegründetheit des Antrags schaffen wollen.




Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung bei Weiterleitung von Geldbeträgen durch Treuhänder

BGH, Urteil vom 26.4.2012 — Aktenzeichen: IX ZR 74/11

Leitsatz
Ein uneigennütziger Treuhänder unterliegt der Vorsatzanfechtung, wenn er nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte, bevorzugt zu befriedigende Gläubiger des Schuldners weiterleitet. Der vorgenannte uneigennützige Treuhänder ist zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können.

Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Die Beklagte ist die Steuerberatersozietät der Schuldnerin. Die Schuldnerin überweist 33.000,00 EURO an die Beklagte. Die Beklagte tilgt mit diesem Geld weisungsgemäß offene Beitragsrückstände der Schuldnerin bei verschiedenen Krankenkassen sowie Lohnforderungen von Arbeitnehmern der Schuldnerin. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Zahlungsklage 33.000,00 EURO. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein abgewiesenes Zahlungsbegehren über 33.000,00 EURO weiter.

Entscheidung
Der BGH hebt das Urteil des OLG Hamburg auf und verweist die Sache zur weiteren Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Der BGH vertritt entgegen der Auffassung des OLG die Auffassung, dass die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO bestehen können. Der BGH bejaht die objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO durch die Überweisungen des Schuldners an die Beklagte in Höhe von 33.000,00 EURO. Durch die Überweisungen an die Beklagte habe sich die Schuldnerin der 33.000,00 EURO entäußert, ohne hierfür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Kein gleichwertiges Surrogat der abgeflossenen Zahlungsmittel sei der zunächst noch bestehende Herausgabeanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte gewesen. Der BGH hält ausdrücklich daran fest, dass bereits die Weggabe von Geldern an einen uneigennützigen Treuhänder des Schuldners für dessen Gläubiger benachteiligend ist. Der zahlungsvermittelnde Verwaltungstreuhänder sei nicht schutzwürdig. Er habe Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Durch die Ausführung einer vorsätzlichen gläubigerbenachteiligenden Weisung, die der Treuhänder als solche erkenne, werde er anfechtungsrechtlich nicht entschuldigt. Der uneigennützige Treuhänder sei unter diesen Umständen gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger der mittelbaren Zuwendung zur Rückgewähr der weggegebenen Gelder verpflichtet.

Der BGH hat das Verfahren nur deshalb an das OLG Hamburg zurückgewiesen, da das OLG keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO getroffen hat. Allerdings hat der BGH positiv festgestellt, dass auf der Grundlage des Revisionsvortrages der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin vorlag. Wenn — was der BGH revisionsrechtlich unterstellt — die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO greifen, so wäre auch die Beklagte gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB zur Zahlung der 33.000,00 EURO an den Kläger verpflichtet.

Anmerkung
Zu beachten ist, dass der BGH die Rechtsprechung BGHZ 124, 298, 301 ff ausdrücklich aufgibt, indem er dem uneigennützigen Treuhänder die Möglichkeit nimmt, sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können.




Erstattung der Patentanwaltskosten?

BGH, Urteil vom 21.12.2011 — Aktenzeichen: I ZR 196/10

Leitsatz
Wenn auch ein Patentanwalt an der Abwehr einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung mitwirkt, können die entstandenen Kosten nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Die Notwendigkeit der außergerichtlichen Mitwirkung eines Patentanwalts neben einem Rechtsanwalt kann nicht generell bejaht werden.

Sachverhalt
Die Klägerin nimmt die Beklagte nach einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auf Erstattung der entstandenen Patentanwaltskosten in Anspruch. Die Beklagte erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Klägerin. Der Klägerin wurde der Vertrieb von Schuhen untersagt, die mit einer bestimmten Streifenkennzeichnung versehen waren. Die Klägerin beauftragte Rechtsanwälte mit der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung. Die Rechtsanwälte der Klägerin zogen einen Patentanwalt hinzu. Die Klägerin hat die Beklagte auf Erstattung der Patentanwaltskosten in Anspruch genommen. Das OLG Nürnberg hat angenommen, die Beklagte sei zur Zahlung der geltend gemachten Patentanwaltsgebühren verpflichtet.

Entscheidung
Der BGH hat der Revision der Beklagten teilweise stattgegeben. Die Klägerin könne von der Beklagten zwar die Erstattung der gerichtlichen Kosten, nicht aber die Erstattung der außergerichtlichen Patentanwaltskosten beanspruchen. Der BGH führt aus, dass sich der Regelung des § 140 Abs. 3 Markengesetz nicht die Wertung entnehmen lässt, dass auch die Kosten für die außergerichtliche Mitwirkung eines Patentanwalts in einer kennzeichen-rechtlichen Angelegenheit ohne Prüfung der Erforderlichkeit immer zu erstatten sind, sofern ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach gegeben ist. Das BGH sieht insoweit für eine Privilegierung der patentanwaltlichen Tätigkeit keinen Raum. Keinesfalls sind derartige Kosten für die außergerichtlichen Mitwirkung eines Patentanwalts ohne Prüfung der Erforderlichkeit zu erstatten. Es bedarf vielmehr grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es notwendig war, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen. Da im Streitfall die Klägerin nicht konkret vorgetragen hat, weshalb es erforderlich war, zusätzlich einen Patentanwalt einzuschalten, hat der BGH der Revision stattgegeben.




Tiefbauunternehmer beschädigt Stromleitung – ohne konkreten Nachweis keine Schadenspauschale!

BGH, Urteil vom 8.5.2012 — Aktenzeichen: VI ZR 37/11

Leitsatz
Bei Beschädigung einer Stromleitung durch einen Bauunternehmer bedarf es des konkreten Vortrages von Tatsachen, die für eine Schadensschätzung ausreichen. Eine Übertragung der Rechtsprechung zu Unfallschäden, nach der dem Geschädigten eine Schadenspauschale in Höhe von 25,00 € auch dann zusteht, wenn er den Aufwand für die Regulierung nicht konkret vorträgt, ist nicht auf die Beschädigung von Energieversorgungsanlagen zu übertragen.

Sachverhalt
Ein Bauunternehmer beschädigt bei Tiefbauarbeiten die Stromleitungen eines Netzbetreibers. Der Versicherer des Unternehmers reguliert die Sachschäden an den Stromleitungen. Neben den Sachschäden begehrt der Netzbetreiber allerdings eine Pauschale von 25,00 €. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass sich ein Mitarbeiter zur Örtlichkeit begeben habe, ein Unternehmer sei mit der Reparatur beauftragt worden, der Schädiger habe ermittelt werden müssen, es sei Kontakt zum Haftpflichtversicherer aufgenommen worden. Diese Aufwendungen seien durch die geltend gemachte Pauschale abzugelten.

Entscheidung
Der BGH verneint einen Anspruch auf Ersatz der Pauschale von 25,00 €. Der BGH verkennt nicht, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der durch die Regulierung des Schadens angefallenen Kosten wie beispielsweise Telefongebühren, Porto-/Fahrtkosten zählen. Entscheidend ist für den BGH jedoch der Umstand, dass der Netzbetreiber (Kläger) keine konkreten Tatsachen hierzu vorgetragen hat. Der BGH verneint eine abstrakte Berechnung des Schadens. Eine Analogie zur Rechtsprechung im Rahmen der Abwicklung von Unfallschäden scheidet nach der Entscheidung des BGH aus. Die Handhabung bei Unfallschäden beruhe auf dem Umstand, dass die Regulierung von Unfallschäden ein Massengeschäft sei. Auf die Beschädigung von Energieversorgungsanlagen sei diese Rechtsprechung nicht zu übertragen, ebenso nicht auf sonstige Schadenfälle bei vertraglicher Haftung. Bereits dem Grunde nach verneint der BGH mit dem obigen Urteil im übrigen eine Haftung für den Zeitaufwand der Mitarbeiter des Stromnetzbetreibers bei der Regulierung, da der Geschädigte für den eigenen Zeitaufwand vom Schädiger grundsätzlich keinen Ersatz verlangen könne.




Mängel vor Abnahme: Keine Kostenerstattung ohne Auftragsentziehung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2010 — Aktenzeichen: 21 U 159/09

Leitsatz
Treten Mängel vor Vollendung der Arbeiten und vor Abnahme des Baus auf, so kann der Auftraggeber nicht ohne vorangegangene wirksame Auftragsentziehung die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers durch einen anderen Unternehmer beseitigen lassen. Erforderlich ist das Setzen einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf den Auftrag zu entziehen. Erst dann kann der Auftraggeber Mängelbeseitigungskosten vom Auftragnehmer ersetzt verlangen.

Sachverhalt
Der Auftraggeber beauftragt den Handwerker mit der Durchführung von Sanierungsarbeiten. Nach mehreren Unterbrechnungen erklärt der Auftraggeber, dass er auf die Arbeiten des Handwerkers keinen Wert mehr lege, die anfallenden Arbeiten werde dieser selbst erledigen. Er — der Auftraggeber — habe einen Sachverständigen eingeschaltet. Der Auftraggeber leitet ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem tatsächlich Mängel bestätigt werden. Nunmehr macht der Auftraggeber die Zahlung eines Kostenvorschusses gerichtlich geltend. Das Landgericht verurteilt den Unternehmer auf Zahlung von ca. 20.000,00 € Kostenvorschuss.

Entscheidung
Das OLG Düsseldorf — bestätigt durch den BGH mit Beschluss vom 26.01.2012 — hebt das Urteil des Landgerichts auf und weist die Klage des Bauherrn ab. Unter Hinweis auf § 4 Nr. 7 VOB/B sowie § 8 Nr. 3 VOB/B führt das OLG Düsseldorf aus, dass ohne Setzung einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf den Auftrag zu entziehen, der Auftraggeber vor Vollendung der Arbeiten und vor Abnahme des Baus grundsätzlich Mängelbeseitigungskosten nicht vom Handwerker ersetzt verlangen kann. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Handwerker ernsthaft und entgültig die vertragsgemäße Fertigstellung verweigere.

Praxis-Tipp
Handwerker/Bauunternehmer sollte — wenn es um Mängel vor Vollendung der Arbeiten geht –
keinesfalls entnervt die Mängelbeseitigung verweigern. So besteht noch die Hoffnung, dass der Bauherr auf dem glatten Eis der VOB/B ausrutscht und die Formalien (Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und Androhung der Auftragsentziehung) unbeachtet lässt.




Korrektur der Rechtsprechung des BGH zur Aufrechnung mit Insolvenzforderungen gegen Masseforderungen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2011 — Aktenzeichen: IX ZR 10/11

Leitsatz
Erfüllt der Insolvenzverwalter ein Dienstverhältnis des Schuldners weiter, so kann gegen die Entgeltforderung der Masse nicht mit einer Insolvenzforderung aufgerechnet werden. Dienstverhältnis des Schuldners besteht nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn die Dienstleistung nur durch Begründung erheblicher Masseschulden erbracht werden kann.

Sachverhalt
Die Schuldnerin war Trägerin einer Privatschule. In dieser Schule ließen die Beklagten ihren Sohn unterrichten. Das monatliche Schulgeld betrug 250,00 €. Die Beklagten gewährten der Schuldnerin vor der Insolvenz ein Elterndarlehen. Bei Insolvenzeröffnung wurde der Schulbetrieb und die Unterrichtung des Sohnes fortgeführt. Der Insolvenzverwalter nimmt die Beklagten auf Zahlung des Schulgeldes für die drei Monate ab Insolvenzeröffnung in Höhe von insgesamt 750,00 € in Anspruch. Die Beklagten erklären mit der vorinsolvenzlichen Darlehensforderung die Aufrechnung. Die Vorinstanzen bejahten Aufrechnungsmöglichkeit.

Entscheidung
Der BGH verweigert den Beklagten die Aufrechnungsbefugnis nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Unzutreffend sei die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Schulvertrag nach § 108 Abs. 1 S. 1 InsO fortführen müssen. § 108 InsO greife nach dem Regelungszweck im Streitfall nicht ein, da der Dienstvertrag vom Insolvenzverwalter unter Begründung von Masseverbindlichkeiten mit den Mitteln eines zur Masse gehörenden Dienstleistungsunternehmens erfüllt werden müsse. Mit dieser Entscheidung rückt der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Die Aufrechnung mit Insolvenzforderungen gegen Forderungen der Masse ist unzulässig.

Praxis-Tipp
Praktische Auswirkungen wird die vorgenannte Entscheidung beispielsweise haben auf das Mietrecht. Eine Aufrechnung mit vorinsolvenzlichen Mietnebenkostenguthaben gegen Mietzinsforderungen insolventer Vermieter werden künftig vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des BGH nicht mehr möglich sein.