Sind Tippfehler-Domains zulässig?

BGH, Urteil vom 22.1.2014 — Aktenzeichen: I – ZR 164/12 – wetteronline.de

Leitsatz
Der BGH hat entschieden, dass die Benutzung einer „Tippfehler-Domains“ gegen § 4 Nr. 10 UWG verstoßen kann.

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt unter der Domain „www.wetteronline.de“ einen Wetterdienst. Der Beklagte ist Inhaber einer bewusst angelehnten Domain unter der Bezeichnung „www.wetteronlin.de“. Nutzer, die aufgrund eines Tippfehlers (Weglassen des Buchstabens „e“ bei „wetteronline“) auf die Internetseite der Beklagten gelangen, werden von dort aus auf eine Seite geleitet, auf der sich Werbung für Krankenversicherungen befindet. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie in unlauterer Weise behindert werde, zugleich sei ihr Namensrecht verletzt. Die Klägerin hat den Beklagten daher u. a. auf Unterlassung sowie Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „www.wetteronlin.de“ in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten im Wesentlichen verurteilt. Die Berufung des Beklagten vor dem OLG Köln war erfolglos.

Entscheidung
Der BGH hat das Urteil des OLG Köln aufgehoben. Abgewiesen hat der BGH die Klage, soweit die Anträge auf die Verletzung eines Namensrechtes gestützt waren. Der BGH weist darauf hin, dass eine Unterscheidungskraft der Bezeichnung „wetteronline“ zu verneinen ist, es handele sich um einen rein beschreibenden Begriff. Mit „wetteronline“ werde schlicht der Geschäftsinhalt der Klägerin beschrieben; die Klägerin biete im Internet (online) Informationen zum Thema „Wetter“ an. Allerdings hat der BGH angenommen, dass die konkrete Benutzung der Tippfehler-Domain sehr wohl unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen § 4 Nr. 10 OWG verstößt, sofern der Nutzer nicht zugleich auf der sich öffnenden Internetseite auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich gerade nicht auf der Seite „wetteronline“.de befinde. Der BGH hat hingegen den Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „wetteronlin.de“ abgewiesen. Insoweit ist nämlich eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar, die bloße Registrierung des Domainnamens behindere insoweit die Klägerin nicht unlauter.

Anmerkung
Wird ein Domainname zu geschäftlichen Zwecken genutzt, empfiehlt es sich grundsätzlich, von der Verwendung einer rein beschreibenden Bezeichnung abzusehen. Namensrechtliche Unterlassungsansprüche entfallen bei Verwendung einer lediglich beschreibenden Bezeichnung. Nicht wehren kann sich darüber hinaus der betroffene Domaininhaber, wenn eine derartige „Tippfehler-Domain“ zudem rein privat oder aber gar nicht („under construction“) genutzt wird.




Haftet Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines erwachsenen Familienangehörigen?

BGH, Urteil vom 8.1.2014 — Aktenzeichen: I-ZR 169/12 – BearShare

Leitsatz
Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Sachverhalt
Die Klägerinnen sind Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzuganges, in dessen Haushalt auch sein volljähriger Sohn lebt. Die Klägerinnen mahnten den Beklagten ab mit der Behauptung, dass über seinen Internetanschluss fast 4000 Musikaufnahmen, an denen sie Urheberrechtsschutz besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden seien. Der Beklagte weigert sich, die geltend gemachten Abmahnkosten zu zahlen. Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte macht geltend, dass sein bereits damals erwachsener Sohn die Dateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht habe. Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht zum weit überwiegenden Teil ebenso.

Entscheidung
Der BGH hebt das Urteil des OLG Köln auf. Der BGH weist die Klage vollständig ab. Der BGH weist darauf hin, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber an volljährige Familienangehörige auf familiärer Verbundenheit beruhe und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich seien. Gerade im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und dem eigenverantwortlichen Erwachsenen darf der Anschlussinhaber dem Erwachsenen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder aber überwachen zu müssen. Erst wenn der Anschlussinhaber Anhaltspunkte habe für einen Missbrauch des Internetanschlusses, so müsse der Anschlussinhaber entsprechende zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderliche Maßnahmen ergreifen.

Praxistipp
Die oben angeführte Entscheidung des BGH hat Bedeutung über den konkreten Fall hinaus. Dem Abgemahnten wird in Zukunft die Entscheidung des BGH eine Argumentationshilfe sein, sofern im Privathaushalt des Abgemahnten weitere Personen leben. Auch steht anzunehmen, dass die Rechtsprechung sich fortentwickeln wird im Hinblick auf das Alter des tatsächlich Handelnden. Als zwingende tatbestandliche Voraussetzung hat auch der BGH die Volljährigkeit des tatsächlich Handelnden nicht genommen. Insoweit ist anzunehmen, dass auch in Zukunft einerseits auf das familiäre Vertrauensverhältnis, andererseits auf die schlichte Einsichtsfähigkeit auch des noch nicht Volljährigen abzustellen sein wird.




Kauf von Baumaterial: Bei Streckengeschäften Vertragsverhältnisse beachten

OLG München, Urteil vom 23.4.2013 — Aktenzeichen: 18 U 2305/12

Leitsatz
Liefert der Hersteller Baumaterial aufgrund eines Streckengeschäftes direkt an einen Bauunternehmer als Letztkäufer, wirkt die Mängelrüge des außerhalb der Lieferkette stehenden Bauherrn gegenüber dem Erstverkäufer nicht zugleich im Verhältnis zwischen Erstkäufer und -verkäufer.

Sachverhalt
Der Bauherr beauftragt den Auftragnehmer mit der Lieferung und Verlegung von Platten. Der Auftragnehmer bestellt die Platten bei einem Baustoffhändler, der wiederum sie beim Hersteller ordert. Absprachegemäß liefert der Plattenhersteller das Material direkt an den Auftragnehmer. Nach Verlegung stellt der Bauherr Risse fest. Der Bauherr rügt den Mangel beim Auftragnehmer und beanstandet den Mangel zugleich auch beim Hersteller. Sonstige Mängelrügen gibt es nicht. Der Bauherr verlangt vom Auftragnehmer den Austausch der Platten. Der Auftragnehmer wiederum nimmt den Händler in Anspruch. Sodann begehrt der Händler vom Hersteller der Platten Schadensersatz. Der Hersteller meint, ein Schadensersatzanspruch sei ausgeschlossen, da der Baustoffhändler den Mangel der Ware nicht unverzüglich ihm gegenüber angezeigt habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hält es für ausreichend, dass der Bauherr den Mangel gegenüber dem Hersteller rügte.

Entscheidung
Das OLG München hebt das landgerichtliche Urteil auf. Entgegen der Ansicht des Landgerichts weist das OLG München darauf hin, dass grundsätzlich gemäß § 377 HGB die Obliegenheit besteht, dass der Käufer dem Verkäufer gegenüber einen Mangel rügen muss. Das OLG verkennt nicht, dass bei den sogenannten Streckengeschäften der weiterverkaufende Zwischenhändler die Untersuchung und auch Rüge seinem Abnehmer überlassen darf. Dieser kann wirksam für den Zwischenhändler bei dessen Verkäufer rügen. Hier allerdings hat das Landgericht verkannt, dass die vorgenannt beschriebene Lieferkette beim Käufer des Baustoffhändlers (hier: Auftragnehmer) endet. Der Bauherr ist einem solchen Fall überhaupt nicht eingebunden in das Streckengeschäft.

Anmerkung
Bei den am Bau üblichen Streckengeschäften ist Vorsicht geboten. Verstöße gegen die Prüfungs- und Rügeobliegenheit führen zum Verlust der Mängelansprüche. Es reicht, wenn der Letztabnehmer unverzüglich einen Mangel gegenüber dem Verkäufer anzeigt. Nicht jedoch reicht es, wenn ein Dritter (Bauherr), der überhaupt nicht eingebunden ist in das Streckengeschäft, die Rüge ausspricht. Will der Erstkäufer (hier: Baustoffhändler) Mängelrechte gegenüber dem Verkäufer (hier: Hersteller) geltend machen, muss er dafür sorgen, dass die richtige Person dem Hersteller den Mangel anzeigt (hier: endweder Erstkäufer selbst oder aber dessen Abkäufer).




Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst

BGH, Urteil vom 13.11.2013 — Aktenzeichen: I ZR 143/12 Geburtstagszug

Leitsatz
An den Urheberrechtsschutz von Gewerken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen als an den von Werken der zweckfreien Kunst

Sachverhalt
Die Klägerin ist Spielwarendesignerin und zeichnete für die Beklagte Entwürfe für einen Zug aus Holz („Geburtstagszug“). Die Klägerin meint, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Angesichts des großen Verkaufserfolges des Geburtstagszuges sei die gezahlte Vergütung zu gering. Die Klägerin nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Anspruch.

Die Klage ist sowohl beim LG Lübeck als auch beim OLG Schleswig erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Klägerin gefertigten Entwürfe seien urheberrechtlich nicht geschützt.

Entscheidung
Der BGH weist auf die Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hin, die erfolgt ist im Hinblick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahre 2004. Durch die Reform des Geschmacksmusterrechts sei ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und damit der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden. Der Schutz als Geschmacksmuster setze nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern nur die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz schließen sich nicht aus. Sie können nebeneinander bestehen. Deshalb kann der urheberrechtliche Schutz nicht mit der Begründung verneint werden, mit dem Geschmacksmusterschutz stehe der Klägerin ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst seien deshalb — so der BGH — keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen oder musikalischen Schaffens. Es genüge, dass Werke der angewandten Kunst eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der damit vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Dies gelte auch für die Entwürfe der Klägerin.

Aus vorgenannten Gründen hat der BGH das Urteil des OLG Schleswig aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das OLG Schleswig wird nun zu prüfen haben, ob die von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind.




Werbung im Bereich des Gesundheitswesens

OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2013 — Aktenzeichen: 4 U 91/13

Leitsatz
Irreführend und unzulässig sind Werbeaussagen, dass eine E-Zigarette „mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist“ und als „einzigen Schadstoff Nikotin enthält“.

Sachverhalt
Die Beklagte bewirbt E-Zigaretten mit den Werbeaussagen „… mindestens 1.000mal weniger schädlich als die Tabakzigarette“ und „der einzige Schadstoff, den den E-Zigarette enthält, ist das Nikotin“. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, da die Werbung irreführend und damit unzulässig sei. Das Landgericht verurteilt die Beklagte antragsgemäß. Die Beklagte legt gegen das landgerichtliche Urteil Berufung bei dem OLG Hamm ein.

Entscheidung
Das OLG Hamm verweist im Beschluss vom 10.09.2013 die Parteien auf die einhellige Auffassung des Senates, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, der Senat beabsichtige deshalb, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen.

Zur Begründung weist der 4. Zivilsenat darauf hin, dass die vorgenannte Werbung irreführend und damit unzulässig sei, der Unterlassungsanspruch des Klägers ergebe sich aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Da es sich bei der E-Zigarette um ein Genussmittel handele, gehe es bei der beanstandeten Werbung mit deren geringen Risiken um Werbeangaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Auf diesem Gebiet seien Werbeangaben nur zuzulassen, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Der Werbende muss darlegen, dass er über entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse verfüge. Genau diese Darlegung ist der Beklagten nicht gelungen. Auch ein vorgelegtes Gutachten eines Institutes für Rechtsmedizin überzeugt den Senat nicht, da auch dieses Gutachten nicht belegen könne, dass es sich bei den beanstandeten Werbeaussagen um zwischenzeitlich gesicherte medizinische Fachkenntnisse handele. Der Sachverständige bestätige zwar, dass im Vergleich zur üblichen Zigaretten die E-Zigaretten als untoxischer angesehen werden. Allerdings hat der Sachverständige selbst weitere Untersuchungen zur Sicherheit dieser Aussage und zu den Langzeitfolgen für notwendig erachtet. Damit könne aus dem Gutachten nicht die Aussage hergeleitet werden, die E-Zigarette sei mindestens 1.000mal weniger schädlich als die Tabakzigarette. Im Hinblick auf die weitere Werbeaussage (Nikotin der einzige Schadstoff der E-Zigarette) ergebe sich aus dem Gutachten gar, dass diese Werbeaussage unrichtig sei. Das unstreitig enthaltene Propylenglykol sei gerade nicht als unbedenklich einzustufen. Ein vorliegendes Gutachten schildere die Reizung der Nasen- Rachenschleimhaut, im Übrigen Nebenwirkungen wie trockener Mund und Kehle.

Die vorgenannten Erwägungen bilden die Grundlage des 4. Zivilsenates, die Werbung aus dem Bereich des Gesundheitswesens als irreführend und damit unzulässig zu bewerten.




Aufklärungspflicht des Fliesenlegers

OLG Frankfurt, Urteil vom 1.8.2013 — Aktenzeichen: 15 U 163/12

Wer die Herstellung eines Werkes übernimmt, suggeriert damit dem Besteller, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen. Der Unternehmer ist verpflichtet, selbst bei Unkenntnis hiervon den Besteller auf die Ungeeignetheit eines bestimmten Reinigungsmittels zur Verwendung auf Fliesen hinzuweisen.

Leitsatz
Unternehmer ist verpflichtet, dem Besteller auf die Ungeeignetheit eines bestimmten Reinigungsmittels hinzuweisen, selbst wenn ihm die entsprechenden Veröffentlichungen in der Fachpresse nicht bekannt sind.

Sachverhalt
Der Besteller beauftragte den Unternehmer mit Fliesenarbeiten in mehreren Bädern. Nach Fertigstellung der Arbeiten musste der Besteller erkennen, dass die Fugen ausbrachen. Die Ursache blieb streitig. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte einen Ausführungsmangel fest. Der Unternehmer wies darauf hin, ein Reinigungsunternehmen (vom Besteller beauftragt) habe zu scharfe Reiniger verwendet, so dass die Fugen deshalb herausgebrochen seien. Der Besteller erhebt Klage und verlangt mehr als 80.000,00 €, das Landgericht gibt der Klage statt. Der Unternehmer geht in die Berufung. Er vertritt die Auffassung, dass ein Mangel in der Herstellung der Fugen nicht vorgelegen habe.

Entscheidung
Die Berufung des Handwerkers blieb erfolglos. Das Vorliegen des Mangels war unstreitig, da die Fugen herausbrachen. Eine Haftung des Handwerkers hätte ausgeschlossen sein können, wenn der Mangel nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers, sondern in dem des Bestellers gelegen hätte. Das OLG Frankfurt hat ausgeführt, dass der Unternehmer in der Verantwortung bleibt, da er seine Hinweispflicht verletzt habe. Der Handwerker habe nicht darauf hingewiesen, dass eine Reinigung mit einem säurehaltigen Mittel zu unterbleiben hat. Die entsprechende Nebenpflicht leitet das OLG Frankfurt aus dem größeren Fachwissen ab, welches der Besteller beim Unternehmer voraussetzen darf. Der Handwerker hätte dem Besteller also beim Einbau darauf hinweisen müssen, dass der Einsatz säurehaltiger Reinigungsmittel den Fugen möglicherweise Schaden zufügen kann.




Umfang der Überwachungspflichten des Architekten

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2012 — Aktenzeichen: 23 U 156/11

Leitsatz
Auch bei einfachen handwerklichen Tätigkeiten darf sich der bauüberwachende Architekt nicht darauf beschränken, durch Einsicht in Unterlagen zu überprüfen, ob die Ausführung mit der Planung übereinstimmt. Erforderlich sind zumindest stichprobenhafte Überprüfungen an Ort und Stelle.

Sachverhalt
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz geltend aus einem Architektenvertrag. Die Klägerin wirft der Beklagten einen Verstoß gegen ihre Überwachungspflichten vor. Entgegen der Planung wurde vom ausführenden Unternehmen im Rahmen des Bodenaustausches unterhalb eines Baukörpers nicht raumbeständiges Material eingebracht, so dass es zu Verwerfungen und Verschiebungen und im Ergebnis zu einem Schaden kam. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, es habe für die Beklagten kein Anlass zur weiteren Bauüberwachung bestanden, da schließlich Lieferscheine vorgelegen hätten, die ausgewiesen hätten, dass das bestellte (= geplante) Material geliefert worden sei. Nicht verantwortlich sei die Beklagte dafür, dass nicht das angeliefert worden sei, was auf den Lieferscheinen gestanden habe. Das Urteil des Landgerichts hat keinen Bestand, das OLG Düsseldorf hat das Urteil aufgehoben und die Klageforderung als dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen.

Entscheidung
Das OLG Düsseldorf führt aus, dass Gegenstand der Bauüberwachung die Prüfung ist, ob die tatsächliche Bauausführung durch die jeweiligen ausführenden Unternehmen an Ort und Stelle mit den Vorgaben der Planung übereinstimmt. Auch bei nur einfachen und gängigen Tätigkeiten im Sinne handwerklicher Selbstverständlichkeiten müssten zumindest Stichproben erfolgen. Dies gelte auch für die Auswahl des tatsächlich eingesetzten Materials bzw. dessen Übereinstimmung mit den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses. Keinesfalls reiche es, sich darauf zu beschränken, die Planungsunterlagen abzugleichen mit den von den Handwerkern vorgelegten Unterlagen (z. B. Lieferscheine/Rechnungen).

Anmerkung
Das Urteil des OLG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil der Überprüfung durch den BGH standhält. Die Leistungspflichten im Rahmen der „Objektüberwachung“ durch den Architekten werden verschärft. Ausweislich des Urteils des OLG Düsseldorf handelte es sich im Streitfall ausdrücklich um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, die zudem für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig gewesen sei. Verbleibt es bei dem Urteil, so stünde fest, dass im Ergebnis jede noch so belanglose und handwerklich einfachste Ausführungsarbeit der konkreten — zumindest stichprobenhaften — Überprüfung durch den überwachenden Architekt bedürfte.




Seminarveranstalter darf keine Werbemails an vormalige Seminarteilnehmer senden

LG Gera, Urteil vom 24.7.2012 — Aktenzeichen: 3 O 455/11

Leitsatz
Ein Gewerbetreibender muss bei Verwaltung seines Adressbestands ausschließen, dass Kunden, die keine Werbung wünschen, umworben werden.

Sachverhalt
Ein Seminarveranstalter (= Beklagter) übersandte versehentlich per E-Mail einem vormaligen Seminarteilnehmer eine Werbemail. Dieser vormalige Seminarteilnehmer hatte die eigene E-Mail-Adresse im Rahmen einer Seminarveranstaltung in die Teilnehmerliste eingetragen. Eine Wettbewerbszentrale (= Kläger) mahnte den Beklagten ab. Erfolgreich konnte der Kläger anschließend den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung voller Bankkosten in Anspruch nehmen vor dem Landgericht Gera.

Entscheidung
Das Landgericht stufte die E-Mail als Werbung ein. Diese sei nur dann zulässig, wenn der Beklagte sich auf eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten hätte berufen können. Eine solche liege nicht vor. Entscheidungsunerheblich sei die Frage, ob ein Versehen vorliege. Der Beklagte müsse als werbender Gewerbetreibender den eigenen Adressenbestand derart verwalten, dass ausgeschlossen werden könne, dass keine Kunden umworben würden, die auch keine Werbung wünschen. Selbst die vormalige Eintragung in eine E-Mail-Liste durch den Seminarteilnehmer enthalte gerade keine Einwilligung für eine zukünftige Übersendung von Werbematerialien. Aus vorgenannten Gründen bejahte das Landgericht Gera den Verstoß gegen § 7 Abs. 1, 2 Nr. 3 UWG.

Praxistipp
Die Entscheidung des Landgerichts Gera liegt auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe z. B. BGH GRUR 2011, 936), so dass sich Gewerbetreibende die Frage stellen müssen, wie sie die negativen Auswirkungen einer derartigen Rechtsprechung vermeiden können. Gelingen wird dies nur, wenn Seminarteilnehmer bei der Erhebung der E-Mail-Adressen auf ein diesbezügliches Widerspruchsrecht hingewiesen werden, so dass — wird dies nicht geltend gemacht — die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG greift. Die nachfolgende Zusendung von Werbemails wären dann zulässig.




BGH: Vorauszahlungsvereinbarung bei Lieferung/Einbau einer Küche unwirksam

BGH, Urteil vom 7.3.2013 — Aktenzeichen: VII ZR 162/12

Leitsatz
Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von diesem einzubauenden Küche „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen“ ist unwirksam.

Sachverhalt
Die Klägerin beauftragt die Beklagte mit Lieferung und Einbau einer Küche. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde. Diese verpflichten die Klägerin, vor oder bei Lieferung die Gesamtvergütung zu zahlen. Es kommt zu Mängeln bei Einbau der Küche. Die Klägerin behält 5.500,00 € vom Gesamtkaufpreis von Höhe von 23.800,00 € zurück. Die Beklagte beruft sich auf ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz, die Beklagte verlangt widerklagend die noch ausstehende Vergütung. Landgericht und OLG haben der Klage stattgegeben, die Widerklage hingegen abgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufrecht erhalten.

Entscheidung
Der BGH führt aus, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetztes nicht zu vereinbaren und deshalb unwirksam sei. Unter Hinweis auf § 307 BGB weist der BGH darauf hin, dass der Kläger als Kunde jedes Druckmittel verliere, falls der Einbau — wie im Streitfall geschehen — mangelhaft sei. Auch eine teilweise nachträgliche individuelle Vereinbarung zwischen den Parteien des Verfahrens führe zu keiner anderen Wertung. Die individuelle Vereinbarung, dass 2.500,00 € zunächst zurückgehalten werden könne bis zum mangelfreien Einbau der Küche, reiche nicht. Das Einräumen eines Zurückbehandlungsrechts von lediglich ungefähr 10 % der Vergütung berücksichtige nicht hinreichend die berechtigten Interessen der Klägerin in Form des Druckmittels der Zurückbehaltung.




BGH: Buchung von Zusatzleistungen im Flugverkehr nur mittels des „Opt-in-Verfahrens“

BGH, Beschluss vom 25.10.2012 — Aktenzeichen: I ZR 81/11

Leitsatz
Die Annahme fakultativer Zusatzkosten im Flugverkehr (hier: Reiserücktrittsversicherung) darf nur auf Grundlage eines Opt-in-Verfahrens erfolgen.

Sachverhalt
Die Beklagte vermittelt Reiseleistungen über das Internet. Bei der Buchung von Flügen legt sie — nachdem ein Kunde einen Flug ausgewählt hat — unaufgefordert ein Versicherungspaket in den Warenkorb, dass der Kunde erst zu einem späteren Zeitpunkt des Buchungsvorgangs wieder entfernen kann. Will der Kunde den Versicherungsschutz nicht in Anspruch nehmen, muss er die voreingestellte Auswahl ändern und die Option „Ich verzichte auf weiteren Versicherungsschutz“ auswählen („Opt-out‟). Der Kläger verlangt u. a. Unterlasssung. Das Landgericht der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Entscheidung
Der BGH teilt die Rechtsauffassung des LG/OLG und hat ausgeführt, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Verordnung 1008/2008 zustehe. Erstens müssen beim Angebot von innergemeinschaftlichen Flugdiensten fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorganges mitgeteilt werden. Zweitens darf eine Annahme derartiger fakultativer Zusatzkosten (hier: Versicherungsleistungen) nur auf Grundlage eines sogenannten „Opt-in-Verfahrens“ erfolgen. Dies bedeutet, dass der Verbraucher sich aktiv für den Einschluss der zusätzlich angebotenen Leistung in den Vertrag entscheiden können muss. Im Streitfall jedoch wurde die zusätzlich angebotene Reiserücktrittsversicherung automatisch dem Warenkorb hinzugefügt, so dass der Kunde sich aktiv gegen diesen voreingestellten Einschluss entscheiden musste. Nur dann wäre die Versicherungsleistung aus dem Warenkorb entfernt worden. Aus diesem Grund weist der BGH im Beschlusswege die Beklagte auf die Aussichtslosigkeit der Revision hin.