Mängelanzeige per E-Mail: Keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 8.1.2015 — Aktenzeichen: 2-20 O 229/13

Sachverhalt
Der Auftragnehmer baut in ein Objekt Kälteanlagen ein. Die VOB/B gilt, vereinbart ist eine zweijährige Verjährungsfrist. Nach Abnahme im August 2010 sendet der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Jahr später eine E-Mail mit Anzeige eines Mangels. Mit Schreiben im Mai 2013 meldet sich der Auftraggeber erneut, zeigt den Mangel erneut an, fordert unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf. Der Auftragnehmer lehnt ab, erhebt die Einrede der Verjährung. Der Auftraggeber führt die Mängelbeseitigung aus, fordert nun Ersatzvornahmekosten. Das Landgericht weist die Klage ab.

Entscheidung
Etwaige Ansprüche des Auftraggebers sind verjährt. Das schriftliche Mängelbeseitigungsverlangen (Mai 2013) erfolgte wegen der vereinbarten zweijährigen Verjährungsfrist nach Ablauf der Verjährung. Die Mängelanzeige per E-Mail von August 2011 stellt kein wirksames Mängelbeseitigungsverlangen dar. Eine verjährungsverlängernde Wirkung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 VB/B hat lediglich eine schriftliche Mängelanzeige. Eine E-Mail stellt in der Regel keine solche schriftliche Mängelanzeige nach VB/B dar, zumindest wenn diese keine qualifizierte elektronische Signatur enthält, §§ 126 Abs. 3, 126 a BGB.

Praxistipp
Wenngleich der Verkehr per E-Mail so einfach, schnell und kostengünstig ist. Für Mängelbeseitigungsverlangen/Anzeige von Mängeln sollte stets der Weg per Fax und/oder normaler Post gewählt werden.




Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Mängeln

LG Düsseldorf, Urteil vom 9.9.2014 — Aktenzeichen: 16 O 252/10

Leitsatz
Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn der Unternehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Es reicht, wenn er seine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet oder wenn er die Beseitigung des Mangels in anderer Weise abschließend ablehnt.

Sachverhalt
Die Beklagte errichtete für die Klägerin eine hochwertige Wohnimmobilie. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens zeigten sich in den Sockelbereichen großflächige kristalline Ausblühungen. Wegen dieser Ausblühungen kam es zu mehreren Ortsterminen, u. a. mit einem Privatsachverständigen. Nachfolgend erklärte die Beklagte in verschiedenen Schreiben „Im Ergebnis werden damit Mängel abgelehnt, dies entspricht unseren mehrfach getätigten Äußerungen“ sowie „Wir weisen zum wiederholten Male darauf hin, dass ein Mangel von hier aus nicht anerkannt wird.“

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Vorschuss für die Beseitigung der Salzausblühungen und deren Ursachen in Anspruch. Die Beklagte begehrt Klageabweisung mit der Begründung, es fehle an den rechtlichen Voraussetzungen für einen Vorschussanspruch (Fristsetzung). Zu keinem Zeitpunkt habe sie die Beseitigung etwaiger Mängel abgelehnt. Sie habe allein das Vorhandensein von Mängeln bestritten. Die Ausblühungen seien allein auf umgebungsbedingte Ursachen zurückzuführen.

Entscheidung
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des Vorschusses verurteilt. Mit ausführlicher Begründung bejaht das Landgericht nach Beweisaufnahme die Existenz des Mangels. Sodann führt das Landgericht aus, dass der Vorschussanspruch auch nicht daran scheitert, dass es an der grundsätzlich erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung fehle. Zwar dürfe der Besteller (hier: Kläger) den Mangel erst dann beseitigen und Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn er dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Nacherfüllungsfrist gesetzt habe. Hier allerdings hat das Landgericht die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bejaht. Der Schuldner (hier: Beklagte) habe die Leistungen ernsthaft und endgültig verweigert. Es reiche, wenn der Unternehmer seine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreite oder wenn er die Beseitigung des Mangels in anderer Weise abschließend ablehne. Die Beklagte habe ausdrücklich die Existenz eins Mangels trotz der genauen Schilderung der Mangelsymptome verneint, dies über einen Zeitraum von nahezu einem dreiviertel Jahr. Vor diesem Hintergrund müsse jede weitere Aufforderung zur Mängelbeseitigung – wenn auch unter Fristsetzung – für einen vernünftigen Dritten aus der Position der Klägerseite zwecklos erscheinen. Anmerkung: Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen stets eine entsprechende Fristsetzung voraus. Der Werkunternehmer sollte vermeiden, durch rigide Verneinung der Existenz eines Mangels diese Fristsetzung als Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch überflüssig zu machen. So besteht bei fehlender Fristsetzung zumindest die Chance, bei Inanspruchnahme durch den Besteller etwaigen Ansprüchen mit Hinweis auf den „formellen“ Fehler zu entgehen.




Fehlende Kenntnis des beklagten Sozialversicherungsträgers

OLG Hamm, Urteil vom 19.8.2014 — Aktenzeichen: I-27 U 25/14

Zur (fehlenden) Kenntnis des beklagten Sozialversicherungsträgers vom Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen.

Leitsatz
Zahlt der Schuldner Sozialversicherungsbeiträge über einen längeren Zeitraum jeweils mit einer Verspätung von bis zu drei Monaten, so kann im Rahmen des § 133 InsO nicht automatisch auf die Zahlungseinstellung sowie die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von dieser Einstellung ausgegangen werden. Erforderlich ist nach dem Urteil des OLG Hamm eine Gesamtschau.

Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter als Kläger ficht Zahlungen des Schuldners an den Sozialversicherungsträger in Höhe von ca. 260.000,00 € an. Die Zahlungen flossen von Mitte 2007 bis Ende 2009. Aufgrund des Zeitablaufes kam nur eine Anfechtung gemäß § 133 InsO in Betracht.

Das Landgericht hat insoweit die Klage abgewiesen, auf die Berufung des Insolvenzverwalters hat das OLG Hamm die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das OLG Hamm stellt zwar fest, dass typischerweise von einer Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens auszugehen ist, wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht bei Fälligkeit ausgeglichen werden (s. auch BGH NJW 2009, 1202, 1204). Ungeachtet dessen nimmt das OLG Hamm eine Gesamtschau vor. Das OLG stellt darauf ab, dass die Rückstände fälliger Beträge der Höhe nach nur für ein bis drei Monate entstanden sind, die Zeiträume beliefen sich zwischen einem und knapp drei Monaten. Die Schuldnerin zahlte also ca. 2,5 Jahre lang binnen jeweils eines Zeitraumes von einem Monat bis knapp drei Monaten die alten Rückstände nebst Mahngebühren und Säumniszuschlägen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist das Oberlandesgericht Hamm sogar dem Kläger gefolgt, der vorgetragen hat, dass der Schuldner erst gezahlt habe aufgrund von Mahnungen und Vollstreckungsandrohungen des Sozialversicherungsträgers. Das OLG hat hierzu ausgeführt, diese Umstände seien angesichts der kontinuierlichen Fortführung des Geschäftsbetriebes als Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung von geringerer Bedeutung. Gegen die Kenntnis der Beklagten (Sozialversicherungsträger) spreche gerade der Umstand, dass die Schuldnerin stets mit maximal drei Monaten Verspätung gezahlt habe. Es sei für die Beklagte nicht ersichtlich gewesen, dass die Schuldnerin am Rande des wirtschaftlichen Abgrundes operiert hätte. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtschau der zu beurteilenden Beweisanzeichen sei nicht von einer Kenntnis des beklagten Sozialversicherungsträgers vom Vorsatz des Schuldners auszugehen.

Entscheidung
Insolvenzverwalter versuchen zunehmend, Zahlungen von Schuldnern im Rahmen des § 133 InsO anzufechten, um so in den „Genuss“ des 10-Jahres-Zeitraumes zu kommen. Oft wird unter Vorlage exorbitanter Zahlungslisten dargelegt, dass der Schuldner über Jahre sich in Verzug befunden habe, im Übrigen ausweislich der Unterlagen es zahlreiche Mahnungen und Vollstreckungshandlungen des Sozialversicherungsträgers gegeben habe. Hier ist sorgfältig zu differenzieren. Nach der ausgewogenen Entscheidung des OLG Hamm ist eine Gesamtschau vorzunehmen. Im Ergebnis wird man die Länge der Verzugszeiträume ebenso zu berücksichtigen haben wie die Höhe jeweils sich aufstauender Rückstände. Diese Entscheidung des OLG Hamm gibt Hoffnung, dass die Versuche der Insolvenzverwalter, über § 133 InsO auch über den Drei-Monats-Zeitraum hinaus Zahlungen des späteren Schuldners anzufechten, eingedämmt werden.




Architektenhaftung bei fehlerhafter Einschätzung der Machbarkeit der Vorstellung des Bauherrn

OLG Hamm, Urteil vom 7.5.2014 — Aktenzeichen: 12 U 184/12

Leitsatz
Der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt muss die vom Bauherrn geäußerten Wunschvorstellungen auf ihre Machbarkeit hin überprüfen und planerisch realisieren. Kommt der Architekt im Rahmen der Überprüfung der Machbarkeit fehlerhaft zu der Einschätzung, dass die Wunschvorstellungen nicht zu realisieren seien, haftet er auch dann, wenn der Bauherr seine Wunschvorstellung aufgrund der ihm vom Architekten mitgeteilten fehlerhaften Einschätzung aufgibt.

Sachverhalt
Der Bauherr verlangt von dem beklagten Architekten Schadensersatz. Der Architekt sollte im Rahmen der Vollarchitektur ein exklusives Wohnhaus nebst Garage planen. Der Bauherr hatte eine Skizze angefertigt, die eine rechtwinklig zur Straße verlaufende direkte Zufahrt zur Garage nebst einer bogenförmigen Zufahrt zum Haus vorsah. Zugleich sollte unter einem Vordach des Eingangs die Möglichkeit bestehen, aus einem breiten Auto gleichzeitig auf beiden Autoseiten auszusteigen. Nach Planung der Garage auf der Westseite des Hauses stellte sich heraus, dass die rechtwinklige Zufahrt wegen des hohen Gefälles nicht möglich war, das gewünschte Ein- und Aussteigen aus einem breiten Auto unter dem Vordach wegen der Stützen des Vordaches gleichfalls ausgeschlossen war. Allerdings – so der Sachverständige – hätten die Wünsche des Bauherrn auf der Ostseite des Gebäudes verwirklicht werden können aufgrund der dortigen Geländegegebenheiten. Das Landgericht verurteilte den Architekten zur Zahlung der Mehrkosten der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Zufahrt und der Kosten der Versetzung der Stützen. Der Architekt legte Berufung ein. Im Zuge der Planung habe sich herausgestellt, dass auf der Westseite diese Wünsche nicht zu realisieren gewesen seien. Dies sei mit dem Bauherrn besprochen worden, der Bauherr habe die Planung, die zu dem Ist-Zustand geführt hätte, akzeptiert.

Entscheidung
Das OLG weist die Berufung des beklagten Architekten zurück. Der Beklagte habe die vom Kläger skizzierten Wunschvorstellungen auf ihre Machbarkeit hin zu überprüfen gehabt, er hätte planerisch diese weitestmöglich realisieren müssen. Wenn der Architekt bei der Überprüfung der Machbarkeit fehlerhaft zu der Einschätzung gelangt, dass die Wünsche nicht zu realisieren seien, entlastet es ihn nicht, wenn der Bauherr aufgrund dieser fehlerhaften Wertung seine eigene Wunschvorstellung aufgebe.

Praxistipp
Ausgehend vom subjektiven Fehlerbegriff führt die Nichtberücksichtigung der Bauherrenwünsche in der Planung des Architekten zur Haftung. Damit liegt es im originären Interesse des Architekten, Inhalt und Umfang der verbindlich vereinbarten Planungsaufgaben klar zu bestimmen. Der Architekt kann selbst bei der Genehmigung einer abgeänderten Architektenplanung der Haftung nicht entgehen. Eine Haftung ist nur ausnahmsweise zu verneinen für den Fall, dass der Bauherr genau wusste oder aber hätte wissen müssen, dass seine Wünsche umsetzbar waren und er diese Wünsche durch die Zustimmung zur (Um-) Planung freiwillig aufgibt.




Kondome im Ausland produziert: „Made in Germany“?

OLG Hamm, Urteil vom 13.3.2014 — Aktenzeichen: 4 U 121/13

Leitsatz
Das OLG Hamm hat den Vertreiber von Kondomen verurteilt, die Werbeaussage „Made in Germany“ zu unterlassen, da diese Kondome im Ausland produziert wurden.

Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt Erotikartikel und bietet Kondome an, die sie bewirbt mit „Made in Germany“, „deutsche Markenware“ und „deutsche Markenkondome“. Die Kondome werden als Rohlinge aus dem Ausland bezogen, im deutschen Werk werden sie befeuchtet, anschließend verpackt und versiegelt. Außerdem unterzieht die Beklagte die Kondome einer Qualitätskontrolle im Hinblick auf Dichtigkeit und Reißfestigkeit.

Entscheidung
Der Wettbewerbssenat des OLG Hamm hat nun die Beklagte verurteilt, die Werbung mit „Made in Germany“ sowie als „deutsche Markenware“ bzw. „deutsche Markenkondome“ zu unterlassen. Das OLG Hamm führt aus, diese Werbeaussagen seien irreführend. Es werde der Eindruck erweckt, die Kondome seien in Deutschland hergestellt worden. Dann jedoch erwarte der Verbraucher, dass die wesentlichen Fertigungsschritte in Deutschland stattgefunden haben, zumindest jedoch den entscheidenden Herstellungsvorgang, bei dem die Ware ihre bestimmenden Eigenschaften erhalte. Diese Erwartung ist bei im Ausland (vor-) produzierten Kondomen falsch. Die in Deutschland vorgenommene Versiegelung, Verpackung sowie die Qualitätskontrolle hätten mit dem eigentlichen Fertigungsprozess nichts mehr zu tun. Selbst mit der teilweise erfolgenden Befeuchtung eines Teils der Kondome werde lediglich eine Variante zum Endprodukt hergestellt.




Werbung für alkoholfreies Bier mit „vitalisierend“ zulässig?

OLG Hamm, Urteil vom 20.5.2014 — Aktenzeichen: 4 U 19/14

Leitsatz
Das OLG Hamm hat eine Brauerei zur Unterlassung der Angabe „vitalisierend“ für alkoholfreies Bier verurteilt.

Sachverhalt
Die beklagte Brauerei bewarb alkoholfreies Bier mit der Angabe „vitalisierend“ und bildeten auf den Etiketten die Brüder Vitali und Wladimir Klitschko ab. Die Unterlassungsklage des Klägers hat das Landgericht abgewiesen. Das OLG hebt das Urteil auf und verurteilt die Brauerei zur Unterlassung.

Entscheidung
Der Wettbewerbssenat des OLG Hamm hat die Werbung mit dem Begriff „vitalisierend“ für das Bier untersagt, weil dieser Werbeaussage keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt gewesen sei. Die streitgegenständliche Werbung verstoße gegen Art. 10 Abs. 3 der Europäischen Health Claim VO, Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Mit dem Begriff „vitalisierend“ habe die Beklagte für ein Lebensmittel geworben. „Vitalisierend“ sei eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe. Bereits aus dem Wortsinn ergebe sich dies, da „vitalisierend“ für „beleben“ und „anregen“ stehe. Für den Verbraucher bringe das Adjektiv „vitalisierend“ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zum Ausdruck. Deshalb suggeriere die Beklagte, dass der Konsum des alkoholfreien Bieres eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirke. Dies gelte unabhängig von dem Umstand, dass gedanklich eine Verbindung zum Werbeträger Vitali Klitschko hergestellt werden könne. Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO seien derartige gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn ihnen eine in der Liste nach Art. 13 oder 14 der HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei (sog. Kopplungsverbot). Das alkoholfreie Bier der Beklagten enthalte Stoffe, die in den Listen mit zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben beschrieben würden. Die Werbung sei also unzulässig, da die Beklagte der unspezifischen Angabe „vitalisierend“ keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt habe.




Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Überweisung über das Konto eines Familienangehörigen des Schuldners

BGH, Urteil vom 24.10.2013 — Aktenzeichen: IX ZR 104/13

Leitsatz
Zahlt der Schuldner durch Überweisung über das Konto seines Vaters, so kann sich der Gläubiger als Anfechtungsgegner nicht der Möglichkeit verschließen, dass die Zahlung auf eine Rechtshandlung des Schuldners beruht und die Gläubiger benachteiligt.

Sachverhalt
Der Schuldner war zahlungsunfähig. Er teilte dem späteren Beklagten mit, dass er zur Zahlung außer Stande sei. Forderungen zog der Schuldner im Einverständnis mit seinem Vater über dessen Konto ein. Der Schuldner veranlasste später Zahlungen von diesem Konto des Vaters an den Beklagten. Der Insolvenzverwalter erklärte die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. Der BGH bejaht die Gläubigerbenachteiligung. Die Gutschriften auf dem Konto des Vaters seien als Treugut des Schuldners zu werten. Wenn folglich Überweisungen zu Lasten dieses Treuguts erfolgten, werde das haftende Vermögen verkürzt. Der Beklagte (Gläubiger) habe als Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt. Damit stellten sich die inkongruenten Leistungen als Beweisanzeichen sowohl für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch dessen Kenntnis beim Gläubiger dar. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass keine überhöhten Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 S.2 InsO gestellt werden dürfen. Insoweit reiche die allgemeine Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners beim Anfechtungsgegner. Nicht erforderlich sei, dass der Anfechtungsgegner sämtliche Umstände kenne, aus denen sich dieser Vorsatz ergebe. Der Beklagte habe sich nicht der Kenntnis verschließen können, die Zahlungen seien mit Benachteiligungsvorsatz erfolgt.

Anmerkung
Die Entscheidung des BGH begegnet Zweifeln. Offen bleibt, weshalb ein Gläubiger davon ausgehen muss, dass auf dem Konto des Dritten sich das benannte „Treugut“ befinden soll. Wenn beispielsweise eine Anweisung auf Kredit vorläge, wäre eine Gläubigerbenachteiligung nicht gegeben (BGH WM 2008, 2224). Auch könnte es durchaus sein, dass der Geschäftsführer einer insolventen GmbH von einem Konto, welches nicht dem Unternehmen zuzuordnen ist, Überweisungen wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge oder anderweitiger Schulden vornimmt. Eine Anfechtung nach § 133 InsO würde auch dann ausscheiden.




Kein Werklohn bei Schwarzarbeit

BGH, Urteil vom 10.4.2014 — Aktenzeichen: VII ZR 241/13

Leitsatz
Der BGH entscheidet, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen hat, keinen Anspruch auf Zahlung von Werklohn für seine Werkleistung hat.

Sachverhalt
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten. Die Vertragsparteien vereinbarten einen Werklohn von 13.800,00 € einschließlich Mehrwertsteuer, darüber hinaus eine weitere Barzahlung in Höhe von 5.000,00 €, die ohne Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin (Werkunternehmerin) führte die Arbeiten aus, der Beklagte zahlte nur teilweise. Die Werklohnklage blieb in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht erfolglos. Die Klägerin legte Revision ein.

Entscheidung
Der BGH entscheidet, dass ein Restwerklohnanspruch der Klägerin nicht besteht. Durch die Vereinbarung einer Barzahlung von 5.000,00 € ohne Rechnung und ohne Mehrwertsteuer verstießen die Vertragsparteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Damit ist der gesamte Werkvertrag nichtig, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Ein vertraglicher Werklohnanspruch ist folglich nicht gegeben (so bereits BGH NJW 2013, 3167). Auch hat der BGH bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin verneint. Zwar wären solche denkbar, da der Beklagte die Werkleistung erhalten hat. Grundsätzlich kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht habe, vom Besteller die Herausgabe der Leistungen, bei Unmöglichkeit Wertersatz verlangen. Dies gilt aber nach der Entscheidung des BGH in diesem Fall nicht, da § 817 S. 2 BGB greift. Die Rückforderung ist nämlich ausgeschlossen, wenn beide Parteien gegen das gesetzliche Verbot verstoßen. Genau dies ist hier der Fall. Nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien verstößt gegen das gesetzliche Verbot (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz), sondern auch die aufgrund dieser Vereinbarung erfolgende Leistung. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass dem auch nicht die Grundsätze von Treu und Glauben entgegen stehen. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Schwarzarbeit zu verhindern, erfordere eine strikte Anwendung der Vorschrift. Fazit: Die Schwarzgeldabrede führt für beide Vertragsparteien zu großen Nachteilen: Erstens verliert – entsprechend der schon bisherigen Rechtsprechung des BGH – der Auftraggeber sämtliche Gewährleistungsansprüche, zweitens entsteht erst gar kein Werklohnanspruch auf der Seite des Auftragnehmers.




Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6.3.2014 — Aktenzeichen: VII ZR 349/12

Diese Entscheidung ist wichtig für alle Unternehmer, die ihre Forderungen sichern möchten. Entscheidend ist, dass eine schlüssige Darlegung der Ansprüche und so auch des Vergütungsanspruches gem. § 649 S. 2 BGB reicht. Im Verfahren auf Gewährung der Sicherheit ist das Bestreiten des Bestellers nach dieser Entscheidung des BGH unbeachtlich.

Leitsatz
Der Unternehmer kann auch nach einer Kündigung des Bauvertrages gemäß § 648 a Abs. 1 BGB noch eine Sicherheit für die noch nicht bezahlte Vergütung verlangen. Dies ist jedoch nicht in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung möglich. Vielmehr muss die dem Unternehmer nach Kündigung regelmäßig geringere Vergütung schlüssig berechnet werden.

Sachverhalt
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Ausführung von Bauarbeiten. Nach teilweiser Durchführung der Arbeiten kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis. Die Klägerin rechnete die erbrachten Leistungen ab sowie den entgangenen Gewinn hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen. Die Klägerin begehrte im Übrigen eine Sicherung für die Vergütung der erbrachten Leistungen und auch für den entgangenen Gewinn. Das Berufungsgericht sprach der Klägerin die verlangte Sicherung sowohl auf die erbrachten Leistungen als auch auf den entgangenen Gewinn zu. Der BGH bestätigt diese Entscheidung nur hinsichtlich der Sicherung für die Vergütung der erbrachten Leistungen, im Übrigen hat der BGH die Klage abgewiesen.

Entscheidung
Der BGH entscheidet, dass der Unternehmer auch nach der Kündigung des Bauvertrages noch eine Sicherheit für noch nicht bezahlte Vergütung verlangen kann. Erforderlich ist, dass der Unternehmer die ihm nach Kündigung zustehende und regelmäßig geringere Vergütung als ursprünglich vereinbart schlüssig zu berechnen hat. Einwendungen des Bestellers gegen die schlüssige Berechnung der Vergütung werden nicht zugelassen, da ansonsten der Rechtsstreit verzögert würde. Der Unternehmer wäre nicht effektiv geschützt, weil er während des Rechtsstreits ohne Sicherung wäre. Die damit verbundenen Nachteile hat nach Auffassung des BGH der Besteller hinzunehmen.




Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von Zahlungseinstellung bei verzögerter Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge?

BGH, Urteil vom 7.11.2013 — Aktenzeichen: IX ZR 49/13

Leitsatz
Tilgt der Schuldner Sozialversicherungsbeiträge über einen längeren Zeitraum jeweils mit einer Verspätung von mehreren Wochen, kann nicht automatisch die Wertung erfolgen, dass der Sozialversicherungsträger aus diesem Umstand auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste.

Sachverhalt
Die Schuldnerin zahlte von Februar bis Dezember 2006 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 16.000,00 € an die beklagte Sozialversicherungsträgerin. Monatlich wurden zwischen 1.300,00 € bis 2.300,00 € einschließlich Säumniszuschläge/ Mahngebühren gezahlt. Hintergrund war, dass die Zahlungen jeweils 3 – 4 Wochen nach Fälligkeit erfolgten. Der Sozialversicherungsträger hatte weder mit der Zwangsvollstreckung und auch nicht mit der Stellung eines Eröffnungsantrages gedroht, um die jeweiligen Zahlungen zu erzwingen. Im Februar 2007 erfolgte ein Eigenantrag. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Der BGH hatte den Tatbestand des § 133 Abs. 1 InsO auszulegen. Der BGH stellt fest, dass allein die Verspätung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen immerhin stets um fast einen Monat über 11 Monate hinweg nicht auf eine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung schließen lässt. Erst eine mehrmonatige komplette Nichterfüllung von Sozialversicherungsbeiträgen führe dazu, dass daraus auf eine Zahlungseinstellung zu schließen sei. Genau dieser Sachverhalt lag erkennbar nicht vor. Da fortlaufend die Beitragsforderungen (hier einschließlich Säumniszuschläge/ Mahngebühren) vollständig erfüllt wurden, könne nicht daraus zwingend geschlossen werden, dass die Schuldnerin gegenüber anderen Gläubigern ihre Verbindlichkeit nicht erfüllt habe oder erfüllen werde.

Anmerkung
Die Entscheidung des BGH gibt dem Sozialversicherungsträger breiteren Handlungsspielraum. Wichtig ist allerdings in einer derartigen Situation, dass der Sozialversicherungsträger als Gläubiger keinen Druck erzeugt (z. B. durch Androhung des Insolvenzantrages, Androhung der ZV). Eine derartige Vorgehensweise lässt dann den Rückschluss darauf zu, dass eine Zahlungseinstellung anzunehmen ist, von der der Sozialversicherungsträger Kenntnis hat, so dass auch von der Kenntnis des Sozialversicherungsträgers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners auszugehen ist.