Sicherheit gem. § 648 a BGB: Einwände des Auftraggebers sind unbeachtlich

OLG Hamm, Urteil vom 3.6.2016 — Aktenzeichen: 12 U 99/15

Leitsatz
Die Parteien eines Bauvertrags streiten oftmals über die Höhe des gem. § 648 a BGB abzusichernden Anspruches, insbesondere gilt dies für etwaige Nachtragsforderungen. Das OLG Hamm führt aus, dass eine schlüssige Darlegung der Forderungen durch den Auftragnehmer reicht, zudem Einwände des Auftraggebers unerheblich sind.

Sachverhalt
Auftragnehmer und Auftraggeber schließen einen aus zwei Losen bestehenden Vertrag über Bauarbeiten. Der Auftragnehmer verlangt eine Sicherheit gem. § 648 a BGB. Zu diesem Zeitpunkt hat der Auftragnehmer Arbeiten zum Los 2 noch nicht ausgeführt. Nach Verstreichen der Frist kündigt der Auftragnehmer den Vertrag. Nunmehr klagt der Auftragnehmer die Sicherheit gem. § 648 a BGB ein.

Entscheidung
Der Auftragnehmer ist in zweiter Instanz erfolgreich. Der 12. Zivilsenat des OLG Hamm stellt fest, dass der AN den Werklohn hinsichtlich beider Lose schlüssig dargelegt hat. Zu Los 1 geht das OLG vom Pauschalpreis aus, berücksichtigt jedoch auch zusätzliche Forderungen des AN (Nachtragsforderung). Soweit diese strittig seien, habe der AN diese schlüssig vorgetragen. An der Schlüssigkeit dieses Vortrags des AN ändere auch nichts der Einwand der AG, die Nachtragsforderungen seien bereits vertraglich geschuldet gewesen und könnten daher keinen weiteren Vergütungsanspruch auslösen. Dies sei nicht im Rahmen des Sicherungsverlangens zu klären. Zum Los 2 (Arbeiten noch nicht ausgeführt) stellt der Senat gleichfalls fest, dass der AN schlüssig ausgehend von der vertraglich vereinbarten Vergütung ersparte Aufwendungen dargelegt und zudem einen anderweitigen Erwerb substantiiert verneint habe, § 648 a Abs. 5 Satz 2 BGB. Soweit auch hier der AG die Richtigkeit der Angaben des AN bestreite, könne er im Rahmen der Entscheidung über das Sicherungsverlangen nicht gehört werden.

Praxishinweis
Zutreffend hat das OLG Hamm strittige Gegenforderungen des AG nicht berücksichtigt, § 648 a Abs. 1 S. 4 BGB. Bedenklich erscheint die Entscheidung allerdings im Hinblick auf die streitigen Nachtragsforderungen des AN. Auch hier lässt das OLG Hamm die lediglich schlüssige Darlegung des AN ausreichen. Die lediglich schlüssige Darlegung reicht sicherlich im Hinblick auf die Höhe eines Anspruches auf Zahlung einer Nachtragsforderung. Hinsichtlich des Anspruchsgrundes jedoch hätte es an dieser Stelle wegen des streitigen Sachverhalts einer Beweisaufnahme bedurft, eine lediglich schlüssige Darlegung der Nachtragsforderung reicht hier nicht.




Schadensersatz für Privatgutachterkosten trotz möglichen selbstständigen Beweisverfahrens?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.4.2015 — Aktenzeichen: 21 U 162/14

Leitsatz
Die Kosten für ein Gutachten sind grundsätzlich vom Bauunternehmer zu erstatten, wenn er für den Mangelschaden einstandspflichtig ist. Die Einholung des Gutachtens muss im Einzelfall notwendig sein, um dem Auftraggeber über den eingetretenen Mangel zuverlässige Kenntnisse zu verschaffen. Sachverständigengutachten sind auch dann erstattungsfähig, wenn der Auftraggeber ein selbstständiges Beweisverfahren hätte einleiten können.

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Schadensersatz gegen einen Bauunternehmer. Gegenstand sind einerseits Kosten einer Beseitigung von Mängeln im Rahmen einer Balkonabdichtung, zudem verauslagte Privatgutachterkosten. Der Kläger hatte den Beklagten mit Abdichtungsarbeiten am Balkon beauftragt, anschließend zeigte sich in den Wohnräumen Feuchtigkeit. Der Kläger holte vor Klageerhebung zwei Privatgutachten ein. Das Landgericht hat den beklagten Bauunternehmer antragsgemäß verurteilt. Der Beklagte legt Berufung ein und meint u. a., die Gutachterkosten seien nicht erstattungsfähig, da der Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren hätte einleiten können und müssen.

Entscheidung
Die Berufung des Beklagten bleibt erfolglos. Das OLG Düsseldorf führt aus, dass die Kosten für ein Privatgutachten über Ursache und Ausmaß von Mangelfolgeschäden grundsätzlich vom Bauunternehmer zu erstatten sind, wenn er auch für den eigentlichen Mangelschaden einzustehen habe. Wenn Mängel auftreten, so ist es eine typische und unmittelbare Folge, einen Gutachter mit den Feststellungen zu den Ursachen und zum Ausmaß zu beauftragen, um überhaupt Gewährleistungsrechte geltend machen zu können. Die Beauftragung muss einzelfallabhängig erforderlich sein, um dem Auftraggeber über den eingetretenen Mangel Klarheit zu verschaffen. Entgegengetreten ist der Senat dem Einwand des Beklagten, der Kläger hätte anstelle des eingeholten Privatgutachtens ein selbstständiges Beweisverfahren einleiten müssen. Das OLG führt aus, dass der Unterschied zwischen Privatgutachten und selbstständigem Beweisverfahren nicht so erheblich sei, zumal das Gericht der Hauptsache sich mit einem Privatgutachten – analog einem Gutachten im Beweisverfahren – sorgfältig auseinanderzusetzen habe. Auch wichen die Kosten beider Maßnahmen nicht entscheidend voneinander ab. Hinzu komme, dass ein selbstständiges Beweisverfahren erheblich längere Zeit beanspruche, hierauf habe der Kläger nicht verwiesen werden können.




Muss Architekt fremde Pläne kontrollieren?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.10.2015 — Aktenzeichen: 22 U 48/15

Leitsatz
Ein zur Kontrolle der Ausführungsplanung verpflichteter Architekt muss sich auch mit eigenmächtigen Anordnungen/Planungsänderungen eines weiteren von seinem Auftraggeber eingeschalteten Architekten auseinandersetzen.

Sachverhalt
Der Kläger (=Auftraggeber) hatte zur Errichtung einer Tiefgarage einen Architekten mit der Planung und Kontrolle der Ausführungsplanung, einen weiteren Architekten mit der Bauleitung sowie einen entsprechenden Werkunternehmer beauftragt. Auf Bedenkenhinweis des Werkunternehmers ändert der mit der Bauleitung beauftragte Architekt die Ausführungsplanung bezüglich der Durchführung der Abdichtungsarbeiten. Wegen unzureichend ausgeführter Abdichtungsarbeiten drang in der Folge Feuchtigkeit ein. Der Kläger nimmt Planer, Bauüberwacher und Werkunternehmer auf Ersatz des Mangelfolgeschadens in Anspruch. Der Planer wendet ein, er sei nicht zum Ersatz verpflichtet, da er nicht für die geänderten Ausführungspläne und deren Umsetzung hafte.

Entscheidung
Engegen der Auffassung des Planers stellt das OLG Düsseldorf fest, dass der Planer im Rahmen der von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Erstellung und Kontrolle der gesamten Ausführungsplanung verpflichtet war, auch die von ihm nicht vorgenommenen Änderungen an der Ausführungsplanung zu prüfen. Betont hat das OLG, dass Abdichtungsarbeiten grundsätzlich keine Routinearbeiten seien und sowohl der Detailplanung als auch deren Überwachung bedürfen.
Praxistipp

Der Planer kann im Ergebnis nicht die Augen verschließen, wenn ihm bekannt wird, dass ein Dritter ohne seine Einschaltung Planänderungen vorgenommen hat. Das obige Urteil des OLG Düsseldorf zeigt, dass Abdichtungsarbeiten mit hohem Mängelrisiko nicht nur einer intensiven Bauaufsicht bedürfen, sondern zuvor einer sorgfältigen Planung. Diese Prüfungspflicht bezieht sich nach dieser Rechtsprechung des OLG Düsseldorf gar auf die Kontrolle eigenmächtig von Dritten erstellten Planungsänderungen.




„Was drauf steht, muss auch drin sein“

BGH, Urteil vom 2.12.2015 — Aktenzeichen: I ZR 45/13

Leitsatz
Weisen auf Umverpackungen Angaben oder Abbildungen auf bestimmte Bestandteile eines Produktes hin, so ist dies auch dann unzulässig, wenn das ausdrückliche Verzeichnis der Zutaten diese Teilbestandteile gerade nicht enthält.

Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „FELIX HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER“ einen Tee, auf dessen Verpackungen sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie Hinweise auf „natürliche Aromen“ befinden. In Wirklichkeit enthält der Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeeren. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof bejaht die Irreführungsgefahr und damit den Unterlassungsanspruch. Das Publikum werde durch die Angaben „HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER“ und die entsprechenden Abbildungen von Vanilleblüten und Himbeeren zu der Annahme veranlasst, in diesem Tee seien Bestandteile oder Aromen von Vanille/Himbeeren enthalten. Dies gelte auch dann, wenn sich auf der Verpackung das Verzeichnis der tatsächlichen Zutaten befinde. Dies könne nicht ausschließen, dass die Etikettierung die Käufer irre führe. Unter Hinweis auf Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 200/13 EG über die Etikettierung von Lebensmitteln weist der BGH darauf hin, dass die Etikettierung eines Lebensmittels nicht den Eindruck entstehen lassen darf, ein Bestandteil befinde sich in diesem Lebensmittel, obgleich dies – auch ausweislich eines entsprechenden Zutatenverzeichnisses – nicht der Fall sei. Der normal informierte und vernünftig aufmerksame Verbraucher könne irre geführt werden, was aus den in den Vordergrund gestellten Angaben zur Existenz von Vanille- und Himbeerbestandteilen im Tee der Fall sei.




Änderung des kennzeichnenden Charakters der Klagemarke

BGH, Urteil vom 18.12.2014 — Aktenzeichen: I ZR 63/14

Leitsatz
Das Weglassen des Bindestrichs und die Anordnung der beiden die Klagemarke bildenden Wörter übereinander statt nebeneinander sowie das Hinzufügen einer werbeüblichen bildlichen Verstärkung, führen nicht zu einer Änderung des kennzeichnenden Charakters der Klagemarke.

Sachverhalt
Die Klägerin (K) ist Inhaberin der eingetragenen Wortmarke „POWER-HORSE“ und vertreibt unter dieser Bezeichnung einen Energy-Drink in Form einer Getränkedose. Darauf befindet sich ein sich aufbäumendes Pferd mit zwei roten Dreiecken sowie die Bezeichnungen „POWER“ und „HORSE“ untereinander. Die Beklagte (B) ist Inhaberin der Wortmarke „POWER HORN“ mit späterem Zeitrang. Die K klagte gegenüber der B auf Unterlassung gem. § 14 II Nr. 2, IV MarkenG. Das Bestehen der Verwechslungsgefahr wurde vom Berufungsgericht angenommen und der Klage statt gegeben. Die Beschwerde der B richtet sich mit der Begründung dagegen, dass das Berufungsgericht der Klage nicht hätte stattgeben dürfen, ohne auf die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarke einzugehen. Die K habe aufgrund des Weglassens des Bindestrichs, der Anordnung der Wörter untereinander und der stark im Vordergrund gerückten Bildbestandteile eine eigenständige neue Marke geschaffen und damit die eingetragene Marke nicht rechtserhaltend benutzt.

Entscheidung
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten war erfolglos. Die von der B hervorgehobenen Abweichungen der benutzten Form von der Eintragung seien für den § 26 III 1 MarkenG unschädlich. Das Weglassen des Bindestrichs und die Änderung der beiden die Klagemarke bildenden Wörter übereinander statt nebeneinander führten nicht zu einer Änderung des kennzeichnenden Charakters der Klagemarke. Die Klagemarke sei kein einheitliches Wortzeichen, nicht einmal durch Zusammenschreibung, sondern lediglich durch einen Bindestrich verbundene Kombination von zwei Wörtern. Durch die rein optische Trennung bleibe der Bedeutungsinhalt unverändert und sei damit für die rechtserhaltende Benutzung unschädlich. Die Hinzufügung der Darstellung eines sich aufbäumenden schwarzen Pferdes und die Verwendung von zwei sich an den Spitzen berührenden roten Dreiecken im Hintergrund seien für die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke unschädlich. Durch die Abbildung eines Pferdes auf der Dose der vertriebenen Energy-Drinks sei eine werbeübliche Verstärkung des die Klagemarke dominierenden Wortelements „HORSE“. Gerade das sich aufbäumende Pferd verstärke nur diesen Wortbestandteil. Auch die beiden roten Dreiecke hätten keinen Einfluss auf den kennzeichnenden Charakter der Klagemarke. Als lediglich dekorativer Hintergrund messe der Verkehr diesen keine Bedeutung für den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke und der benutzten Form bei..




Verzug setzt Mahnung voraus

OLG München, Urteil vom 10.9.2013 — Aktenzeichen: 9 U 1685/12; nachfolgend: BGH, 26.03.2015 – Aktenzeichen VII ZR 260/13 (NZB zurückgewiesen)

Leitsatz
Ein bauvertraglich vereinbarter Ausführungszeitraum „von 26 Werktagen ab Beginn“ führt nicht zu einer kalendermäßig festgelegten Fertigstellungsfrist. Verzug mit der Fertigstellung kann erst durch eine Mahnung eintreten.

Sachverhalt
Der Bauherr (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) mit Fliesen- bzw. Natursteinarbeiten. Im Bauvertrag wurden ein Fertigstellungstermin (16.05.2007) sowie eine Arbeitszeit von „26 Werktagen ab Beginn“ festgelegt. Der AG legte die Natursteine aber erst am 15.06.2007 fest, woraufhin die Bestellung der Natursteine durch den AN erst im Juni und die Lieferung im September 2007 erfolgte. Gegen den Restwerklohnanspruch des AN will der AG mit einer Vertragsstrafe wegen Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins aufrechnen.

Entscheidung
Das OLG wies Ansprüche wegen Vertragsstrafe zurück. Der vereinbarte Fertigstellungstermin vom 16.05.2007 sei nicht einzuhalten und hinfällig gewesen, nachdem erst am 15.06.2007 Details der zu verlegenden Natursteine durch den AG festgelegt wurden und diese erst dann bestellt werden konnten. Die Festlegung der Arbeitszeit von 26 Werktagen ab Beginn führe nicht dazu, dass eine Mahnung gem. § 286 II Nr. 1 BGB entbehrlich sei. Es würde dadurch nicht eindeutig geregelt, ab welchem „Beginn“ diese Frist zu rechnen sei, so dass keine kalendermäßig festgelegte Fertigstellungsfrist anzunehmen wäre. Verzug mit der Fertigstellung könne damit nur auf Grund einer Mahnung eintreten. Mahnungen zu einem früheren Zeitpunkt als die Lieferung der Natursteine im September 2007 hätten dabei keinen Verzug herbeiführen können. Eine von dem AN zu vertretene Verzögerung wurde insgesamt nicht festgestellt. Insofern wurde darauf verwiesen, dass, soweit Mahnungen in der Folgezeit der Lieferung erfolgten, das Erstgericht zu Recht Feststellungshindernisse angenommen habe.




Architekt darf Auskünften des Bauunternehmers zu statischen Fragen nicht trauen.

OLG Hamm, Urteil vom 1.9.2014 — Aktenzeichen: 17 U 30/12

Leitsatz
Zur Erstellung der Statik ist es erforderlich, Lastangaben zu berücksichtigen. Der Architekt muss diese Daten beschaffen. Der Architekt macht sich ersatzpflichtig, wenn er sich im Rahmen der Planung auf fehlerhafte Angaben des vom Auftraggeber beauftragten Bauunternehmers verlässt. Eine Anspruchsminderung scheidet aus.

Sachverhalt
Der beklagte Architekt plante den Bau eines Krematoriums für die Klägerin. Gleichfalls war der Architekt zur Erbringung der Statik verpflichtet. Der die Einäscherungsöfen später einbauende Unternehmer teilte dem Architekten mit, eine Temperaturbelastung durch die Öfen müsse nicht berücksichtigt werden, die Öfen seien ausreichend isoliert. Temperaturlasten berücksichtigt die Statik folglich nicht. Nach Bau des Krematoriums, Installation der Öfen und Inbetriebnahme bilden sich Risse in Bodenplatte und Seitenwänden. Diese werden verursacht von Zugkräften, die wiederum von den erheblichen Temperaturen der Öfen stammen. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der aus der Nichtberücksichtigung dieser Lasten entstandenen Schäden (Risse). Der Beklagte vertritt die Auffassung, er habe sich auf die mündlichen Angaben des Unternehmers, dass kein Lastfall „Temperatur“ zu berücksichtigen sei, verlassen dürfen.

Entscheidung
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, die Berufung des Beklagten vor dem OLG ist erfolglos geblieben, der BGH hat im Beschlusswege die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Das OLG stellt fest, dass der Beklagte die Temperatureinwirkungen der Öfen auf den Beton nicht berücksichtigte. Etwaige fehlerhafte Auskünfte des Bauunternehmers müsse sich die Klägerin als Auftraggeberin nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Der Bauunternehmer sei kein Erfüllungsgehilfe der Klägerin (Auftraggeberin), da sich die Klägerin des Bauunternehmers nicht zur Erfüllung vertraglicher Pflichten gegenüber dem Beklagten bedient habe. Aufgabe des Architekten im Rahmen der geschuldeten Grundlagenermittlung sei, konkrete Lastangaben am Übergang zwischen der wärmetechnischen Gebäudeausrüstung und den angrenzenden Bauteilen zu ermitteln. Pauschale mündliche Aussagen des Bauunternehmers reichten hier nicht. Der Architekt war verpflichtet, die Planungsgrundlagen für die Erstellung eines rissfreien Bauwerks zu ermitteln. Wenn solche Daten nicht in ausreichendem Umfang vorhanden gewesen wären, hätte der beklagte Architekt den klagenden Auftraggeber darauf hinweisen müssen, dass ohne aureichende Daten zur Temperaturbelastung die Planung eines rissfreien Bauwerks nicht sichergestellt werden kann.

Gegen die Entscheidung des OLG wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH erhoben, jedoch zurückgewiesen (BGH, Beschluss v. 22.01.2015, Az.: VII ZR 215/14) und das Urteil somit bestätigt.




Architektenwerk fehlerhaft: Auftraggeber muss lediglich Mangelerscheinung beschreiben!

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.4.2015 — Aktenzeichen: 15 U 189/12

Leitsatz
1. Der Auftraggeber eines Architektenvertrages kann Fehler des Architektenwerkes darlegen, indem er lediglich die am Bauwerk sichtbaren Mängel bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet. Mit den Ursachen der Mängel muss er sich nicht weiter befassen.

2. Hat auf diese Weise der Auftraggeber den Mangel dargelegt, obliegt es dem Architekten, den Beweis des ersten Anscheins einer Pflichtverletzung auszuräumen.

Sachverhalt
Der Auftraggeber beauftragt den Architekten mit Planungs- sowie Überwachungsleistungen im Rahmen der Errichtung eines Heizkraftwerkes. Der Auftrag beinhaltete auch die Anfertigung der erforderlichen statischen Berechnungen. Nach Errichtung und Inbetriebnahme wurden die sogenannten Prallwände des Brennstoffbunkers des Kraftwerkes aus den Verankerung gerissen, die Wand hielt den Belastungen der Brennstoffmengen nicht stand. Das Landgericht verurteilt den Architekten zur Zahlung von Schadensersatz, der Architekt legte Berufung ein. Er vertritt die Ansicht, dass die Ursachen für den entstandenen Schaden nicht hinreichend dargelegt seien. Die Ursachen seien in den Kräften, die auf die Prallwand wirkten, zu sehen. Dies stamme aus der Sphäre des Auftraggebers. Von einer Pflichtverletzung könne nicht ausgegangen werden.

Entscheidung
Das OLG Frankfurt weist die Berufung des Architekten zurück. Zweck einer Statik ist die Gewährleistung der Tragfähigkeit. Ist diese nicht gewährleistet, liegt in einem solchen Fall ein Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung des verantwortlichen Architekten vor. Es ist dann Sache des Architekten, diesen Anscheinsbeweis auszuräumen. Zu den Darlegungspflichten des Auftraggebers hält das OLG Frankfurt fest, dass der Auftraggeber den Mangel der eingestürzten Prallwand einer Leistung des Architekten in Form der Erstellung einer mangelhaften Statik zugeordnet hat. Dies reiche im Rahmen der Darlegungslast. Auch greife der Einwand des Architekten nicht durch, die Lastangaben aus der Sphäre des Auftraggebers seien unzureichend gewesen. Hier hätte es dem Architekten oblegen, entsprechende Lastangaben zuvor einzuholen.




Geringe Mängel: Auftraggeber muss Leistung abnehmen

OLG Oldenburg, Urteil vom 11.12.2014 — Aktenzeichen: 8 U 140/09

Sachverhalt
Der Werkunternehmer verlangt vom Auftraggeber Werklohn nach Durchführung von Heizungs-/Sanitärinstallationsarbeiten. Der Auftraggeber argumentiert, die Werklohnansprüche seien nicht fällig, da er die Werkleistung aufgrund erheblicher Mängel nicht abgenommen habe.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige soll die Frage klären, ob das Gefälle der Abflussleitung der Dusche ausreichend sei. Der Sachverständige stellt fest, dass das Abwasser nicht vollständig ablaufen kann. Er kann jedoch keine Aussage dazu treffen, ob dieser Umstand auf einem Mangel des Gewerkes des Handwerkers beruht oder auf dem nachfolgenden Einbau einer Duschwanne durch die Auftraggeberseite.

Entscheidung
Im Streitfall bleibt offen, ob überhaupt ein Mangel am Gefälle der Abflussleitung der Dusche vorliegt. Auch bleibt offen, ob eine – unterstellte – Mangelhaftigkeit auf einer unzureichenden Leistung des Handwerkers beruht. Das OLG sieht jedoch allenfalls einen unwesentlichen Mangel. Dieser wiederum berechtige den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Erfolgt unberechtigt die Verweigerung einer Abnahme, so treten die Abnahmewirkungen ein. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Auftraggeber die Mangelhaftigkeit der Werkleistung des Handwerkers hätte beweisen müssen. Dies ist im Streitfall nicht gelungen. Damit bleibt der Auftraggeber hinsichtlich der Existenz und auch der Ursache des Mangels beweisfällig, eine Verweigerung der Zahlung des Werklohnes durfte nicht erfolgen.

Praxishinweis
Die Abnahme bedeutet nicht die Erklärung des Auftraggebers, dass die Leistungen gänzlich mängelfrei seien. Abnahme bedeutet, dass eine Leistung akzeptiert wird als frei von wesentlichen Mängeln. Dies entspricht § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB, ebenso § 12 Abs. 3 VB/B. Wenn nun ein Auftraggeber wegen unwesentlicher Mängel unberechtigt die Abnahme verweigert, treten dennoch die Abnahmewirkungen ein. In prozessualer Hinsicht ist entscheidend, dass es zu einer Umkehr der Beweislast kommt. Nach Abnahme hat der Auftraggeber den Mangel zu beweisen. Auch ist die Abnahme erforderlich für die Fälligkeit der Werklohnforderung, letztlich liegt es im Interesse des Handwerkers eine Abnahme zu erlangen, da mit der Abnahme der Lauf der Gewährleistungsfristen beginnt.




Ausführungsmangel und Bauüberwachungsfehler: Haftungsquote?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2014 — Aktenzeichen: 22 U 141/15

Sachverhalt
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Heizungsbauers. Dieser verbaute entgegen der vertraglichen Vereinbarung Dämmschläuche mit einer zu geringen Dicke. Mit Planung und Bauüberwachung ist die beklagte Architektin beauftragt. Die Architektin kennt die Ist-Dicke der verbauten Dämmschläuche, gibt diese Arbeiten für die nachfolgenden Trockenbauarbeiten mangels Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit jedoch frei. Nach Aufdeckung des Mangels müssen die Trockenbauarbeiten gleichfalls nochmals ausgeführt werden. Den Schaden des Bauherrn reguliert der Versicherer. Anschließend verlangt der Versicherer im Wege des Gesamtschuldnerinnenausgleichs 50 % des Schadens von der Architektin. Der Versicherer der Architektin zahlt 25 %, so dass die Klägerin wegen der weiteren 25 % die Architektin verklagt. Das Landgericht weist die Klage ab. Der Versicherer des Heizungsbauers legt Berufung ein.

Entscheidung
Das OLG Düsseldorf weist im Beschlusswege auf die Erfolglosigkeit der geführten Berufung hin. Das OLG führt aus, dass die Klägerin sich weder gegenüber dem Auftraggeber noch gegenüber der Architektin auf eine unzureichende Überwachung des Heizungsbauers berufen kann. Derjenige, der lediglich seine Aufsichtspflicht verletzt, haftet grundsätzlich in geringerem Maße als derjenige, der an der Herstellung und Entstehung des Mangels unmittelbar beteiligt war. Vorrangig wurden die erneuten Trockenbauarbeiten erforderlich durch den Einbau der Dämmschläuche mit zu geringer Dicke, lediglich nachgelagert kam der Überwachungsfehler der Architektin hinzu. Dies rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 75 % : 25 % zu Lasten des Heizungsbauers. Besonders schwerwiegende Aufsichtsfehler der Architektin, die eine andere Quotierung gerechtfertigt hätten, hat das OLG nicht festgestellt.

Praxishinweis
Sicherlich ist dies ein Individualfall, der jedoch Anhaltspunkte für eine durchaus typische Quotierung darstellen kann. Für jeden Einzelfall entscheidend ist, dass es im Innenverhältnis stets auf die konkreten Verursachungsbeiträge der Gesamtschuldner ankommt.