Kein Schadensersatz auf der Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.2.2018 — Aktenzeichen: VII ZR 46/17

Leitsatz
Der Besteller kann gegenüber dem ausführenden Unternehmen und gegenüber dem Architekten seinen Schadensersatzanspruch nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Der BGH gibt seine bisherige Rechtsprechung auf.
Sachverhalt
Die Klägerin beauftragte das ausführende Unternehmen (i. F. AN) mit der Durchführung u. a. von Natursteinarbeiten im Außenbereich. Der Architekt war mit Planung und Überwachung beauftragt. Die Natursteinarbeiten waren fehlerhaft, es kam zu Rissen und Ablösungen. Die Klägerin verlangte von dem AN und dem Architekten Schadensersatz auf der Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten. Die Klägerin ließ Mängelbeseitigungsarbeiten nicht ausführen, das Objekt wurde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens veräußert. Landgericht und Oberlandesgericht verurteilten AN und Architekt zur Zahlung von Schadensersatz, dies auf der Grundlage fiktiver Mängelbeseitigungskosten. AN und Architekt haben Revision eingelegt und begehren die Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage.

Entscheidung
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück an das Berufungsgericht. Ausdrücklich gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung auf. Nach dieser bisherigen Rechtsprechung konnte ein Besteller (hier: Klägerin) den Schaden auch nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnen und klageweise geltend machen. Hiervon rückt der BGH ab. Wenn ein Besteller keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätige, so gebe es auch keinen Vermögensschaden in Form und in Höhe dieser lediglich fiktiven Aufwendungen. Nur wenn der Besteller den Schaden beseitigen lasse, entstehe ihm ein Vermögensschaden in Höhe der aufgewandten Kosten. Eine Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten führe häufig zu einer Überkompensation und bedeute oftmals eine nicht gerechtfertigte Bereicherung des Bestellers. Der BGH weist darauf hin, dass der Besteller keinesfalls schutzlos bleibe. Bei Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen hat dieser die Möglichkeit, die tatsächlich aufgewandten Mängelbeseitigungskosten zu verlangen, alternativ Befreiung von den zur Mangelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten. Auch gebe es weiterhin die dritte Möglichkeit des Vorschusses. Im Hinblick auf den mitverklagten Architekten gelte nichts Anderes. Auch hier scheide eine Berechnung eines Ersatzanspruches auf der Basis der fiktiven Mängelbeseitigungskosten aus. Der Besteller hat nach dieser neuen Rechtsprechung bei Nichtbeseitigung eines Mangels die Möglichkeit, den Minderwert des Bauwerkes im Vergleich zum hypothetischen Wert des Bauwerkes bei mangelfreier Architektenleistung zu verlangen oder aber bei Veräußerung des Objekts auf der Basis des konkreten Mindererlöses. Auch hat der Besteller die Möglichkeit, ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werkes des Bauunternehmers zu ermitteln und gegenüber dem Architekten geltend zu machen. Für den Fall, dass der Besteller den Mangel des Bauwerkes beseitigen lässt, stellt der BGH hinsichtlich der Ansprüche gegenüber dem Architekten einen Gleichlauf mit den Ansprüchen des Bestellers gegenüber dem ausführenden Unternehmen her. Erstens gibt es – wie bisher – den Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgewandten Kosten. Zweitens gibt es (vor Begleichung der Kosten) einen Befreiungsanspruch gegenüber dem Architekten. Drittens – dies ist neu – wird dem Besteller ein Vorschussanspruch gegenüber dem Architekten zugebilligt. Dies begründet der BGH mit dem Umstand, dass dem Besteller die Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung abgenommen werden müssten.

Praxishinweis
Spannend wird die obige neue Rechtsprechung des BGH insbesondere für sämtliche anhängigen Verfahren. Insbesondere in Haftpflichtprozessen gegen Architekten ist anzunehmen, dass in zahlreichen Verfahren der bislang geltend gemachte Schadensersatzanspruch umgestellt wird auf das Begehren der Zahlung eines Vorschussanspruches. Hier wird der Architekt, sein Haftpflichtversicherer und der betreuende Anwalt sorgfältig darauf achten müssen, dass nach (hier unterstellter) Verurteilung eines Architekten zur Zahlung eines Vorschussanspruches dieser auch endabgerechnet wird. Anderenfalls bliebe es faktisch bei der heute oftmals auftretenden Variante, dass ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht und gezahlt, jedoch der Besteller von der Durchführung einer Mängelbeseitigung absieht. Hier wäre der einmal gezahlte Vorschuss zurückzufordern, da mit der neuen Rechtsprechung des BGH anderenfalls eine Zahlung im Vermögen des Bestellers verbliebe, der als Schadensersatzanspruch auf fiktiver Basis errechnet worden wäre.




Die Haftung des Insolvenzverwalters aus § 61 InsO für Sekundäransprüche

BGH, Urteil vom 11.1.2018 — Aktenzeichen: IX ZR 37/17

Leitsatz
Die Haftung des Insolvenzverwalters für Sekundäransprüche des Vertragspartners der Insolvenzmasse kann regelmäßig nicht auf Schadensersatzansprüche erstreckt werden, deren Ursache nicht in der Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse begründet ist.

Sachverhalt
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter der Schuldnerin, nachdem im Jahre 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Mit der Klägerin schloss der Beklagte für die Schuldnerin einen Beförderungsvertrag ab, auf den die Klägerin Vorauszahlungen leistete. Inhalt war der Transport von Rindern aus den USA in die Russische Föderation. Die Schuldnerin verlangte im weiteren Verlauf von der Klägerin die Freistellung von der Haftung für Transportschäden, was die Klägerin ablehnte. Daraufhin weigerte sich die Schuldnerin, den Transport durchzuführen. Die Klägerin kündigte den Vertrag. Die Schuldnerin erkannte die Kündigung nicht an und weigerte sich, die Vorzahlungen zurückzuzahlen. In einem Schiedsverfahren wurde festgestellt, dass die Schuldnerin die Hälfte der Vorauszahlungen zurückzahlen muss. Die Beklagte zeigte daraufhin die Masseunzulänglichkeit an. Die Klägerin macht nun gegen den Beklagten persönlich einen Anspruch nach § 61 Satz 1 InsO geltend. Der Insolvenzverwalter habe mit dem Vertragsschluss über den Rindertransport eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet, auch wenn es sich nicht um eine Geldschuld gehandelt habe. Aufgrund der Nichtdurchführung des Transportes habe die Masse ihre vertragliche Verbindlichkeit nicht erfüllt. Die Klägerin habe einen Ausfallschaden erlitten, da der Beklagte, anstatt Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten, Massenunzulänglichkeit angezeigt habe. Das OLG hat der Klage stattgegeben. Dem OLG zufolge erfasse § 61 InsO entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Sekundäransprüche, die ihren Grund gerade in der Masseinsuffizienz hätten, wie dies etwa der Fall sei, wenn der Gläubiger mangels ausreichender Finanzmittel der Masse vom Vertrag zurücktrete. Eine Ausweitung der Haftung sei auch geboten, wenn der Insolvenzverwalter die Erbringung der geschuldeten Leistung ernsthaft und endgültig verweigere, weil ihm ausreichende Finanzmittel fehlten. Hielte man § 61 InsO in diesen Fällen für unanwendbar, könnte sich der Insolvenzverwalter durch einen Vertragsbruch ohne weiteres seiner Verpflichtung entledigen und den Zweck der Vorschrift vereiteln.

Entscheidung
Der BGH weist die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Entscheidung zurück. Der BGH stellt fest, dass sich der § 61 InsO ausschließlich auf die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten des Insolvenzverwalters beschränkt. Die Vorschrift legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begründung einer Verbindlichkeit fest. Aus ihr ist kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf erst später eingetretenen Gründen beruht. Aus dem § 61 InsO können keine Verbindlichkeiten des Insolvenzverwalters für die Zeit nach Begründung der Masseverbindlichkeit abgeleitet werden. Pflichten zum Schutz der Massegläubiger für die Zeit nach Begründung der Masseverbindlichkeiten ergeben sich aus anderen Normen des Insolvenzrechts. Sie folgen insbesondere aus §§ 53 ff InsO i.V.m. § 60 InsO. Eine Sondernorm hinsichtlich des Schutzes von Vertragspartnern enthält die Insolvenzordnung insoweit nicht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004, aaO S. 110 f). Nicht von § 61 InsO erfasst werden Sekundäransprüche, auf die sich die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, nicht bezieht (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 — IX ZR 235/07, ZInsO 2008; 1206 Rn. 5). Insoweit ist es nicht gerechtfertigt, dem Vertragspartner der Masse mehr Rechte zuzusprechen als ihm außerhalb einer Insolvenz zuständen. § 61 InsO dient nicht dem Zweck, dem Vertragspartner der Insolvenzmasse einen zweiten Schuldner zu verschaffen, den er bei einer Geschäftsbeziehung außerhalb eines Vertragsschlusses mit einem Insolvenzverwalter nicht hat.




Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2017 — Aktenzeichen: VII ZR 65/14

Der Auftragnehmer schuldet die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt auch bei Änderung der Regeln zwischen Vertragsschluss und Abnahme.

Leitsatz
Was gilt, wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme ändern?

Der Auftragnehmer schuldet gem. § 13 Nr. 1 VOB/B 2006 grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt selbst dann, wenn sich diese Regel zwischen Vertragsschluss und Abnahme ändert.

Sachverhalt
Die Klägerin (i.f.: AG) verlangt von der Beklagten (i.f.: AN) Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung. Auftragsgegenstand war die Errichtung von Pultdachhallen in Stahlkonstruktion. Die zugrunde gelegte Schneelast entsprach der DIN 1055-5 (1975) und ebenso der im Jahr 2006 erteilten Baugenehmigung. Später erst wurde für Genehmigungen nach dem 01.01.2007 die DIN geändert, zugrunde zu legen war eine Schneelast von 139 kg/m2. Nach Fertigstellung des Daches kam es zu einer Durchbiegung der Dachkonstruktion. Die Beklagte verweigerte eine Verstärkung der Dachkonstruktion.

Die AG ist in erster und zweiter Instanz dem Grunde nach erfolgreich geblieben. Die AN erstrebt mit der Revision die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidung
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück an das Berufungsgericht. Aufgehoben und zurückverwiesen hat der BGH die Sache nur, weil sie in der Berufungsinstanz nicht entscheidungsreif gewesen ist. Inhaltlich führt der Bau- und Architektenstreitigkeiten zuständige 7. Zivilsenat des BGH aus, dass die Leistungen der AN im Zeitpunkt der Abnahme ein Bauwerk schuldet, das der vereinbarten Beschaffenheit und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dies gilt auch dann, wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme ändern. In einem solchen Fall habe der Auftragnehmer dem Auftraggeber über die Änderung die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren. Es sei dann Sache des Auftraggebers, entweder die neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verlangen mit der Folge, dass möglicherweise eine Vergütungsanpassung erfolgen muss, oder aber der Auftraggeber kann ausdrücklich von der Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik absehen.




Keine Zusatzvergütung ohne Zusatzauftrag

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.8.2017 — Aktenzeichen: VII ZR 292/14

Leitsatz
Auftragslos erbrachte Leistungen werden nur vergütet, wenn die Ausführungen technisch notwendig waren, sie dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und sie ihm unverzüglich angezeigt wurden.

Sachverhalt
Der Auftragnehmer (AN) verlangt vom Auftraggeber (AG) Werklohn. Auf der Grundlage der VOB/B sollte der AN Renovierungsarbeiten durchführen. Im LV findet sich eine Eventualposition bezüglich des Austausches von 25 Stück beschädigter Glasteile einer Bleiverglasung. Der AN tauscht sämtliche irgendwie beschädigten Glasteile aus, verlangt vom AG eine zusätzliche Vergütung. Der AN ist mit seiner Klage in erster und zweiter Instanz erfolglos geblieben, er erhebt nunmehr vor dem BGH die Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidung
Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Der AN habe nicht beweisen können, dass der AG den Austausch sämtlicher irgendwie beschädigter Glasteile angeordnet habe. Denkbar sei ein Anspruch aus § 2 Abs. 8 VOB/B. Dazu sei es allerdings erforderlich, dass der Austausch sämtlicher beschädigter Glasteile zur Erfüllung des Vertrages notwendig gewesen sei. Der Begriff der „Notwendigkeit“ sei eng auszulegen. Im Ergebnis war der Austausch sämtlicher beschädigter Glasteile nicht erforderlich zur Erreichung des ursprünglichen Zweckes des Vertrages. Hinzu kommt, dass der AN gerade im Hinblick auf den Wortlaut der Ausschreibung (LV) nicht davon ausgehen konnte, dass es dem mutmaßlichen Willen des AG entsprochen habe, sämtliche irgendwie beschädigten Glasteile ohne zahlmäßige Beschränkung zu ersetzen. Deshalb scheidet auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Im Streitfall hat es im Übrigen zudem an der unverzüglichen Anzeige im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B gefehlt. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist auch ausgeschieden, da es sich im Streitfall um eine aufgedrängte Bereicherung handelte.




Auftragnehmer darf sich auf Informationen des Auftraggebers verlassen

OLG Hamm, Urteil vom 28.3.2016 — Aktenzeichen: 26 U 137/12; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – BGH, Beschluss vom 04. Januar 2017 – VII ZR 113/14

Leitsatz
Der Auftragnehmer darf sich grundsätzlich auf vom Auftraggeber erteilte Informationen verlassen. Dies gilt dann nicht, wenn der Auftragnehmer Zweifel an der Richtigkeit der Angaben haben muss.

Sachverhalt
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Errichtung eines provisorischen Heizkreislaufes. Dieser Kreislauf besteht aus einem Teil für die Rohrbeheizung und einem Teil für die Tankbeheizung. Der AN vertauscht die Rohrleitungen, hierdurch werden die Tanks aufgrund des entstehenden Überdrucks beschädigt. Der AG begehrt Schadensersatz. Der AN weist darauf hin, der Werkstattmeister des AG habe die fehlerhafte Angabe gemacht, welche Rohrleitung welche Funktion habe. Darauf habe er – der AN – sich verlassen dürfen. Das Landgericht weist die Klage ab. Der AG legt Berufung ein.

Entscheidung
Das OLG Hamm verneint die Haftung des AN für den Schaden am Tank. Das OLG stellt fest, dass das Werk des AN fehlerhaft gewesen sei, da mit der Verrohrung die vorgesehene Funktion der Beheizung nicht habe erfüllt werden können und zu der Beschädigung der Tankanlage geführt habe. Das OLG Hamm jedoch verneint das Verschulden. Zwar müsse sich der AN die erforderlichen Informationen verschaffen, um den werkvertraglichen Erfolg zu erreichen. Unter Hinweis auf das eingeholte Sachverständigengutachten weist der Senat darauf hin, dass der AG mit dem Einsatz des Werkstattmeisters einen informierten Repräsentanten vorgehalten habe. Dieser Werkstattmeister als Repräsentant habe die fehlerhafte Aussage zum Förderzweck der Rohrleitungen getroffen, auf die sich aber der AN habe verlassen dürfen. Der AN hätte diese Informationen nur dann überprüfen müssen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestanden hätten, was aber im Streitfall nicht gegeben gewesen sei.

Praxishinweis: Wenngleich äußerst erfreulich für den AN, ist das Urteil des OLG Hamm kein Freibrief für einen AN. Auch weiterhin wird jeder AN Vorgaben des AG in gewissem zumutbaren Umfang zu überprüfen haben. Wenn bei dieser begrenzten Überprüfung Unstimmigkeiten auffallen, muss der AN zur Vermeidung der eigenen Haftung entsprechende Bedenkenhinweise erteilen.




Haftung des Architekten wegen einer Baukostengarantie

Haftung des Architekten aus Baukostengarantie OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2016 – 19 U 203/15 BGH, Beschluss vom 15.02.2017 – VII ZR 198/16 (Zurückweisung der NZB)

Leitsatz
An den Inhalt einer Baukostengarantie sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Garantieerklärung muss zu entnehmen sein, dass der Architekt persönlich verpflichtet sein sollte, auch ohne Verschulden für sämtliche Mehrkosten einzustehen.

Sachverhalt
Der Kläger ist Bauherr, der Beklagte Architekt. Der Beklagte erstellte für den Bauherren zu dem Bauprojekt eine Unterlage und bezifferte die „reinen“ Baukosten mit 101.000,00 €. Im Ergebnis haben sich die Baukosten mehr als verdoppelt. Der Bauherr begehrt vom beklagten Architekten Schadensersatz in Höhe von mehr als 90.000,00 €. Zur Begründung führen die Bauherren an, durch die Vorlage der Kostenaufstellung des Architekten sei eine Baukostengarantie mit verbindlicher Obergrenze vereinbart worden. Das Landgericht hat die Klage des Bauherrn abgewiesen, dieser hat Berufung eingelegt.

Entscheidung
Das OLG Köln – durch den BGH bestätigt, s. o. – hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Ansprüche aus einer Baukostengarantie aus § 280 Abs. 1 BGB bestünden nicht. Die Unterlage zum Bauprojekt mit der Nennung der Baukosten stelle bei der gem. §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung keine Übernahme einer Baukostengarantie dar. An den Inhalt einer derartigen Garantieerklärung seien grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Für die Annahme einer derartigen Bausummengarantie müsse erkennbar sein, dass der Architekt sich unabhängig von der Frage des Verschuldens persönlich verpflichten wollte, für sämtliche den angegebenen Betrag der Baukosten übersteigenden Mehrkosten einzustehen. Das OLG Köln führt ergänzend aus, dass selbst die (bloße) Zusicherung einer Baukostensumme regelmäßig nicht ausreicht. Grund für diese restriktive Auslegung ist das für einen derartigen Garantievertrag für einen Architekten verbundene Risiko.




Kein Anspruch des Architekten auf Übertragung der Schadensbeseitigung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.2.2017 — Aktenzeichen: VII ZR 242/13

Leitsatz
Die von einem Architekten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung „Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird“ ist wegen Verstoßes gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Sachverhalt
Der Kläger (Bauherr) beauftragte den Beklagten (Architekten) mit der Erbringung sämtlicher Leistungsphasen. Der Architekt stellte einen Formularvertrag mit der oben wiedergegebenen Klausel zur Schadensbeseitigung. Nach Fertigstellung des Hauses rügt der Kläger Schallmängel der Wohnungstrennwände. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten in Anspruch. Der Beklagte als Architekt beruft sich auf die obige Selbsteintrittsklausel. Wegen der Klausel weist das Landgericht die Klage ab und das Oberlandesgericht die Berufung zurück, sowohl Land- als auch Oberlandesgericht bejahen den Mangel des Architektenwerks.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Zur Begründung führt der BGH an, dass die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung wegen Verstoßes gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. Die Klausel benachteilige den Kläger (Bauherr) entgegen Treu und Glauben unangemessen. Der Architekt habe den Planungs- und Überwachungsfehler verschuldet, der sich bereits im Bauwerk verwirklicht habe. In diesen Fällen schulde der Architekt grundsätzlich Schadensersatz in Geld. Dies folge daraus, dass es sich um einen Schadensersatz neben der Leistung handele, § 280 Abs. 1 BGB. Mit der obigen Klausel werde der Anspruch des Bauherrn beschränkt, ohne ihm einen angemessenen Ausgleich oder das Recht zu gewähren, die Ausübung der Selbstbeseitigungsoption ablehnen zu können. Die Klausel erfasse auch Fälle, in denen ein Bauherr die Beseitigung des Schadens am Bauwerk selbst nicht vornehmen und sich mit einem finanziellen Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts begnügen wolle. Zudem sei die Klausel auch anwendbar, wenn der Bauherr in Folge der fehlerhaften Leistung des Architekten das Vertrauen in dessen Kompetenz und Leistungsfähigkeit verloren habe, ihm also eine Beseitigung durch den Architekten unzumutbar sei. Letztlich verkürze die Klausel das Recht des Bauherrn, den mit der Beseitigung der Mängel am Bauwerk zu beauftragenden Unternehmer selbst auswählen zu dürfen.




Ohne Stundenlohnvereinbarung keine Stundenlohnvergütung

LG München, Urteil vom 6.5.2014 — Aktenzeichen: 27 U 103/14; NZB zurückgewiesen: BGH B. v. 01. Juni 2016 – VII ZR 131/14

Leitsatz
Stundenlohnarbeiten sind als solche nur zu vergüten, wenn diese ausdrücklich vereinbart worden sind. Auch ohne Stundenlohnvereinbarung kann sich grundsätzlich ein Vergütungsanspruch für die erbrachten Leistungen ergeben.

Sachverhalt
Der Auftraggeber (AG) erteilt dem Auftragnehmer (AN) den Auftrag für die Beschichtung von Stahlträgerprofilen. Geschuldet ist die Beschichtung einschließlich aller erforderlichen Nebenarbeiten. Für zusätzliche Arbeiten weist der Vertrag eine Schriftformklausel aus. Der AN stellt nach Vertragsschluss fest, dass die Stahlträger für seine eigenen Leistungen nicht geeignet sind. Vielmehr sind noch Vorarbeiten zu erbringen. Der AN ist der Meinung, dass es sich bei diesen Arbeiten um Mängelbeseitigungsarbeiten an den Leistungen der Vorunternehmer handele. Diese möchte er nach Stundenaufwand abrechnen. Die Verhandlungen zwischen AG und AN führen zu keinem Ergebnis. Der AG teilt jedoch mit, der AN solle mit den Arbeiten beginnen. Der AN führt die Arbeiten aus. Für die oben genannten Vorarbeiten verlangt der AN knapp 200.000,00 €, die er einklagt.

Entscheidung
Der AN unterliegt in sämtlichen Instanzen. Das OLG München hält fest, dass Stundenlohnarbeiten nur dann vergütet werden, wenn diese ausdrücklich vereinbart worden sind. Da im Streitfall eine Schriftformklausel vereinbart worden war, hätte zudem dieses Erfordernis hier beachtet werden müssen. Für eine konkludente Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch könne die Äußerung des AG, der AN solle mit den Arbeiten beginnen, nicht so verstanden werden, dass seine Arbeiten (teilweise) auf Stundenlohnbasis abgerechnet werden könnten. Da unstreitig ein Hauptauftrag bestand, habe sich die Aufforderung des AG auch schlicht auf die Ausführung des Hauptauftrages beziehen können. Scheidet eine Abrechnung nach Stundenaufwand aus, verbleiben noch weitere denkbare Anspruchsgrundlagen (§ 632 BGB; § 2 Absatz 8 VOB/B, Geschäftsführung ohne Auftrag). Ein Anspruch auf der Basis dieser Grundlagen scheiterte deshalb, weil es dem AN nicht gelang, die zusätzlichen Arbeiten nachvollziehbar von den Arbeiten abzugrenzen, die der AN nach dem Vertrag sowieso schuldete.




Symptomrechtsprechung: Alle Ursachen von der Mängelrüge erfasst

BGH, Urteil vom 24.8.2016 — Aktenzeichen: VII ZR 41/14

Leitsatz
Ein Mangel wird ausreichend bezeichnet, wenn der Auftraggeber die Symptome des Mangels benennt. Folge ist, dass sämtliche Ursachen für die benannten Symptome von der Mängelrüge erfasst werden. Der BGH hat im Beschlusswege diese Rechtsprechung nochmals konkretisiert. Der obige Grundsatz gilt auch, wenn die Symptome eines Mangels nur an einigen Stellen auftreten, während ihre Ursache und damit der Mangel des Werkes tatsächlich das ganze Gebäude erfasst.

Sachverhalt
Der Auftragnehmer verlangt restlichen Werklohn. Der Auftraggeber bestreitet die Forderung und macht Gegenansprüche geltend mit der Begründung, die Weiße Wanne sei undicht. In zweiter Instanz ist der Auftraggeber mit den Gegenansprüchen nur teilweise durchgedrungen. Das OLG hat einen Teil der Kosten (Sanierung der Dehn- und Arbeitsfugen) für verjährt gehalten. Eine rechtzeitige Mängelrüge liege nur bezüglich bestimmer Teilbereiche der Tiefgaragen beziehungsweise der Aufzugsschächte vor.
Entscheidung
Der BGH führt aus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes den Anspruch des Auftraggebers auf rechtliches Gehör verletze. Das OLG habe die Reichweite der Mängelrüge verkannt. Abzustellen sei – anders als das OLG es getan hat – nicht lediglich auf den äußeren Wortlaut des Vorbringens, sondern auf den Sinn. In zweiter Instanz habe das Gericht zwar auf die Symptomrechtsprechung des BGH Bezug genommen, sie jedoch nicht korrekt angewendet. Es reicht für eine Mängelrüge, wenn der Auftraggeber die Symptome des Mangels benennt. In diesem Fall sind sämtliche Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mängelrüge erfasst. Der BGH konkretisiert diese Rechtsprechung und führt aus, dass dies auch dann gilt, wenn die angegebenen Symptome nur an einigen Stellen aufgetreten sind, ihre Ursache und damit der Mangel tatsächlich jedoch das gesamte Gebäude erfasst. Aus genau diesem Grund bezog sich die seinerzeitige Rüge des Auftraggebers auf sämtliche Undichtigkeiten der Weißen Wanne in sämtlichen Bereichen der Tiefgaragen und der Aufzugsschächte.




Pflicht des Insolvenzverwalters einer GmbH zur Aufrechterhaltung einer Geschäftsführerhaftpflichtversicherung (D&O)

BGH, Urteil vom 14.4.2016 — Aktenzeichen: IX ZR 161/15

Leitsatz
Der Insolvenzverwalter einer GmbH ist deren Geschäftsführer gegenüber nicht verpflichtet, eine zu dessen Gunsten abgeschlossene Haftpflichtversicherung aufrechtzuhalten, um ihn aus einer Inanspruchnahme wegen verbotener Zahlung freizustellen.

Sachverhalt
Eine mittlerweile insolvente GmbH hatte für ihren Geschäftsführer eine D&O Versicherung abgeschlossen. Die D&O-Versicherung deckte ebenfalls Ansprüche aus verbotenen Zahlungen gem. § 64 GmbHG ab. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH kündigte der Insolvenzverwalter die D&O-Versicherung auf. Der Geschäftsführer wurde im Anschluss durch den Insolvenzverwalter wegen verbotener Zahlungen in Anspruch genommen. Der Geschäftsführer macht sodann Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter gem. § 60 Abs.1 S.1 InsO geltend, da in der Kündigung der D&O-Versicherung eine schuldhafte Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters zu sehen sei.

Entscheidung
Der Geschäftsführer einer insolventen GmbH hat ein großes Interesse am Fortbestehen einer D&O-Versicherung, da er nur hierdurch ausreichend gegen Ansprüche der Gesellschaft gegen ihn persönlich abgesichert ist. Gerade die vorherrschende Prozessfreudigkeit deutscher Insolvenzverwalter macht heutzutage eine derartige Absicherung für Geschäftsführer notwendig. Es ist üblich und gängig, dass Insolvenzverwalter Geschäftsführer insolventer Gesellschaften wegen einer Vielzahl von Verfehlungen in Anspruch nehmen. Hier seien neben verbotenen Zahlungen gem. § 64 GmbHG exemplarisch nur die verspätete Insolvenzanmeldung gem. § 15a InsO oder das Stammkapitalauszahlungsverbot gem. § 43 III, 30, 31 GmbHG genannt. Ob die Kündigung einer bestehenden D&O-Versicherung durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Pflichtverletzung gem. § 60 InsO darstellt, hatte der BGH vorliegend zu entscheiden gehabt. Einem Insolvenzverwalter obliegen grundsätzlich nur insolvenzspezifische Pflichten gegenüber dem Schuldner, den Insolvenzgläubigern, Massegläubigern und aus- bzw. absonderungsberechtigten Dritten. Da der Geschäftsführer einer insolventen GmbH nicht zu einer der vorgenannten Personengruppen zählt, bestehen diesem gegenüber keine insolvenzspezifischen Pflichten, die durch die Kündigung einer D&O-Versicherung verletzt werden könnten. Lediglich die Interessen der Schuldnerin selbst könnten durch die Kündigung beeinträchtigt werden, sofern Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer persönlich mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht durchsetzbar sind. Es besteht somit keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, eine solche Haftpflichtversicherung aus Mitteln der Masse zu bestreiten, um einen Geschäftsführer von einer etwaigen Haftung zu befreien.