Separate Verjährung bei unterschiedlichen Mängeln

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.08.2019, Aktenzeichen 13 U 60/16

 

Leitsatz:

Wenn verschiedene Mängel in einem selbständigen Beweisverfahren geltend gemacht werden, endet die Hemmung für jeden einzelnen Mangel separat. Wenn in einem selbständigen Beweisverfahren ein Mangel festgestellt wird, sodann weitere Gutachten zu anderen Mängeln eingeholt werden, so endet die Hemmung etwaiger Gewährleistungsansprüche bzgl. des einen festgestellten Mangels bereits nach dem ersten Gutachten.

 

Sachverhalt:

Im selbständigen Beweisverfahren hat der spätere Kläger (Auftraggeber) gegenüber dem späteren Beklagten (Architekten) 3 Mängel geltend gemacht. Erstens weise das Treppengeländer zu große Stababstände auf, zweitens wird bemängelt, dass den Balkonen eine kontrollierte Entwässerung fehle, drittens sei an den Balkonen das Wärmedämmverbundsystem planwidrig aufgeschnitten und die Balkonkonstruktion befestigt worden, so dass an diese Befestigungspunkten Wasser in das WDVS eindringe. Der Sachverständige bestätigt alle drei Mängel. Nach Fristsetzung durch das Gericht werden bzgl. der ersten beiden Mängel keinerlei Ergänzungsfragen gestellt. Hinsichtlich des dritten Mangels werden Ergänzungsfragen gestellt, der Sachverständige erstellt zwei Ergänzungsgutachten. Im sich anschließenden Klageverfahren fordert der Kläger Zahlung von Schadensersatz wegen der drei Mängel. Der Beklagte (Architekt) beruft sich auf die Verjährung bzgl. etwaiger Ansprüche betreffend die erstgenannten beiden Mängel.

 

Entscheidung:

Entsprechend der Rechtsauffassung des Architekten geht auch das OLG Oldenburg von der Verjährung etwaiger Ansprüche des Auftraggebers bzgl. der ersten beiden Mängel aus. Werden in einem selbständigen Beweisverfahren mehrere Mängel geltend gemacht, so endet die Hemmung der Verjährung für jeden einzelnen Mangel gesondert. Werden Ergänzungsfragen nur bzgl. eines Teils der Mängel gestellt, dann endet das Beweisverfahren bzgl. solcher Mängel, die nicht weiter untersucht werden sollen. Gem. § 204 Abs. 2 BGB endet für diese Mängel folgerichtig die Hemmungswirkung.

 

 

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Planer und Bauunternehmer: Gesamtschuldner?

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2019 – 10 U 107/19

Leitsatz:
Ein Auftraggeber muss sich ein Verschulden des Planers als Mitverschulden zurechnen lassen. Der Haftungsanteil des ausführenden Unternehmers ist von vorne herein gekürzt. Eine Gesamtschuld ist nur bezüglich der gemeinsamen Haftung (Quote von Planer und Unternehmer) gegeben.

Sachverhalt:
Der Bauherr beauftragt einen Generalplaner mit Planung und Bauüberwachung sowie ein ausführendes Unternehmen mit der Errichtung des Rohbaus. Nach Abnahme treten Risse in der Bodenplatte auf. Ursache sind Planungsfehler sowie Ausführungsfehler und Überwachungsfehler. Klageweise begehrt das ausführende Unternehmen die Feststellung, dass der Generalplaner allein für die Risse verantwortlich sei, der Generalplaner hingegen begehrt die Feststellung, dass der Unternehmer im Innenverhältnis zu 70 % hafte.

Entscheidung:
Das OLG Stuttgart stellt in zweiter Instanz fest, dass die Feststellungsklagen unbegründet sind. Das Vorliegen einer Gesamtschuld ist Voraussetzung für die Begründetheit beider Klagen. Grundsätzlich ist von einer Gesamtschuld zwischen Planer bzw. Überwacher einerseits und Unternehmer andererseits auszugehen, wenn bei Auftreten eines Baumangels insoweit zwei Pflichtverletzungen zusammentreffen. Dies gilt uneingeschränkt lediglich zwischen dem ausführenden Unternehmen und dem Überwacher. Anders ist dies im Verhältnis zum Planer. Der Anteil des Planers ist im Verhältnis zum ausführenden Unternehmen um ein Mitverschulden des Bauherrn anteilig zu kürzen, §§ 254, 278 BGB. Der Unternehmer haftet im Außenverhältnis zum Bauherrn lediglich in Höhe seiner eigenen Quote. Darüber hinaus haftet der Planer dem Bauherrn allein, eine Gesamtschuld liegt diesbezüglich nicht vor. Das Gesamtschuldverhältnis ist nämlich begrenzt auf die Quote, in der beide dem Auftraggeber gegenüber haften. Folgerichtig kann nur bezüglich dieses Teiles ein Innenausgleich stattfinden und auch begehrt werden. Die Höhe der Quote für das Mitverschulden wegen eines Planungsfehlers einerseits und dem Innenausgleich im Rahmen der Gesamtschuld andererseits richten sich nach dem Einzelfall. Es gibt keinen Grundsatz, nach dem der Planer stärker haften würde als das ausführende Unternehmen. Auch existiert kein Grundsatz, dass ein Ausführungsverschulden des Handwerkers das Überwachungsverschulden des Architekten stets überwiegt.

 

 

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Vergleich zwischen Bauherrn und Bauunternehmer – Haftet der Architekt trotzdem?

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

OLG Brandenburg, Urteil v. 24.10.2019 – 12 U 47/19

Leitsatz
1. Der Architekt muss Bauarbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen. Er ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Eine erhöhte Aufmerksamkeit und eine intensive Wahrnehmung der Bauaufsicht ist dann erforderlich, wenn wichtige oder kritische Baumaßnahmen mit erfahrungsgemäß hohem Mängelrisiko anstehen. Einfache Tätigkeiten sind zumindest stichprobenhaft zu überwachen.
2. Ein zwischen Auftraggeber und Bauunternehmer zur Erledigung von Ansprüchen wegen Baumängeln geschlossener Vergleich hindert den Auftraggeber nicht, den Architekten aufgrund eines Bauüberwachungsfehlers auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Sachverhalt
Der Bauherr nimmt den Architekten auf Schadensersatz wegen Verletzung von Überwachungspflichten in Anspruch. Der Bauherr vergleicht sich mit dem seinerzeit mitverklagten Bauunternehmer. Im Rahmen des Vergleichs regelten Bauunternehmer und Bauherr, dass der Kläger (= Bauherr) weiterhin berechtigt sein soll, gegenüber dem Beklagten zu 2) (Architekt) Schadensersatz geltend zu machen. Zudem verpflichtete sich der Kläger, den Beklagten zu 1) (= Bauunternehmer) freizustellen von etwaigen Forderungen des Beklagten zu 2) im Rahmen eines denkbaren gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruches. Der Architekt bestreitet seine Verpflichtung zur Bauüberwachung, im Übrigen meint er, seine Inanspruchnahme verstoße im Hinblick auf den geschlossenen Vergleich mit dem Bauunternehmer gegen Treu und Glauben.

Entscheidung

Die Berufung des Architekten bleibt erfolglos. Zunächst begründet das OLG detailliert die Verletzung der Überwachungspflichten des Architekten. Der Architekt hatte im Streitfall selbst von Stichproben abgesehen.
Der zwischen Bauherrn (Kläger) und Bauunternehmer (ursprünglicher Beklagter zu 1) geschlossene Vergleich schränke die Haftung des Architekten nicht nach Treu und Glauben ein. Zwar könne es treuwidrig sein, wenn ein Anspruchsteller (hier Kläger) eine Forderung geltend macht, die aus Rechtsgründen sofort wieder zurückgewähren müsste (hier: dem Beklagten zu 1). Aus der Freistellungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) könne folgen, dass die Inanspruchnahme des Architekten (Beklagter zu 2) erstens zu einer Forderung des Architekten gegen den ausführenden Bauunternehmer führe, zweitens unmittelbar die Klägerin zum Ausgleich verpflichtet wäre. Folgerichtig müsste der Bauherr (Klägerin) das von der Beklagten zu 2) Erlangte sofort wieder herausgeben. Die Freistellungsverpflichtung der Klägerin aus dem geschlossenen Vergleich mit dem ausführenden Unternehmen sieht das OLG nicht als einen Vertrag zugunsten der Beklagten zu 2), der einen Direktanspruch auch der Beklagten zu 2) begründen könnte. Hintergrund ist, dass die Klägerin sich ausdrücklich die Geltendmachung eines Ersatzanspruches gegen die Beklagte zu 2) vorbehalten hat. Auch sei zu bedenken, dass eine solche Konstellation dann nicht mehr vorliege, wenn der Bauunternehmer gar nicht mehr existiere, weil die Firma wegen Liquidation oder Insolvenz aufgelöst worden sei, § 60 GmbHG.

Praxishinweis
Der Vergleich zwischen einem Gläubiger und einem Gesamtschuldner hat grundsätzlich keine Gesamtwirkung. Stets allerdings ist auf den Einzelfall abzustellen. Teilweise wird in der Rechtsprechung für den Fall einer alleinigen Haftung des Unternehmers im Gesamtschuldinnenverhältnis angenommen, dass doch eine Gesamtwirkung gewollt sei (z.B. OLG Karlsruhe, IBR 2010, 563).

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Nachträgliche Schwarzgeldabrede – Schicksal des Architektenvertrags?

OLG Hamm, Urteil vom 7.3.2019 — Aktenzeichen: I-24 U 101/18

Leitsatz
1. Ein Architektenvertrag ist nichtig, auch wenn die Schwarzgeldabrede erst nachträglich getroffen wurde.

2. Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Architekten scheiden aus.

Sachverhalt
Der Kläger (=Besteller) macht gegenüber dem Beklagten (=Architekt) Schadenersatzansprüche geltend. Der Kläger wirft dem Beklagten Bauüberwachungs- und Bauplanungsfehler vor bei Errichtung seines Einfamilienhauses. Der Architekt negiert die behaupteten Pflichtverletzungen, meint im Übrigen, dass bereits deshalb jegliche Gewährleistungsansprüche des Klägers ausscheiden, da der geschlossene Architektenvertrag nichtig sei. Er habe zunächst zwei Abschlagsrechnungen gestellt, die der Kläger auch erfüllt habe durch entsprechende Überweisungen. Nach der zweiten Zahlung hätten die Parteien vereinbart, dass weitere Zahlungen ohne Rechnungstellung und in bar erfolgen sollten. Der Kläger argumentiert, die behauptete Ohne-Rechnung-Absprache sei erst nachträglich erfolgt und habe keinen Einfluss auf seine Gewährleistungsansprüche. Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien die Klage des Bauherren abgewiesen. Der Bauherr legt Berufung ein.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm weist die Berufung des Klägers zurück. Das Oberlandesgericht bestätigt die Ausführungen des Landgerichts. Der Architektenvertrag sei gem. §§ 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Im Einzelnen hat der Senat die Würdigung der Parteianhörung durch das Landgericht bestätigt. Auch die nachträgliche Erstellung einer Schlussrechnung durch den Beklagten, der in diesem Verfahren hilfsweise gegenüber einem etwaigen Schadenersatzanspruch mit der Schlussrechnungssumme aufgerechnet hat, führt nach Auffassung des Senates nicht zu einer anderen Wertung. Ausdrücklich habe der Beklagten schriftsätzlich klargestellt, dass diese Schlussrechnung nur im Hinblick auf den rechtshängigen Rechtstreit vorsorglich erstellt worden sei. Eine einmal eingetretene Nichtigkeit führe durch die Stellung einer Schlussrechnung nicht zur Wirksamkeit des ursprünglich geschlossenen Architektenvertrages. Auch weist der Senat darauf hin, dass der Gesamtvertrag nichtig ist auch für den Fall, dass die Schwarzgeldabrede erst nachträglich getroffen wurde (s. auch BGH, Urteil vom 16.03.2017, AZ: VII ZR 197/16; OLG Hamm NJW-RR 2018, 273; OLG Stuttgart NJW 2016, 173).

Praxistipp
Sowohl aus Sicht des Bauherren als auch aus Sicht des Architekten bergen Schwarzgeldabreden große Gefahren. Nach einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung führt jegliche Schwarzgeldabrede – so auch die nachträgliche – zur Gesamtnichtigkeit des Architektenvertrages. Folge ist, dass jegliche Honoraransprüche des Architekten ebenso ausscheiden wie alle etwaigen Gewährleistungsansprüche des Bauherren.

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Zahlungsverzug reicht nicht für Zahlungsunfähigkeit

OLG Frankfurt, Urteil vom 1.8.2018 — Aktenzeichen: 4 U 188/17

Leitsatz
Allein der Zahlungsverzug auch betriebsnotwendiger Verbindlichkeiten führt nicht zwingend zur Annahme der Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung auf Seiten des Anfechtungsgegners.
Entscheidung
Die Insolvenzverwalterin begehrt im Rahmen der Anfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO die Rückzahlung von überwiegend verspätet geleisteter Mietzahlungen.

Der Insolvenzantrag wurde am 29.11.2013 gestellt. Für die Monate September 2012 bis Februar 2013 wurde der Mietzins stets nur verspätet eingezogen, alternativ überwiesen. Es kam auch zu verschiedenen Rücklastschriften. Die Mieten für März und April 2013 konnten nicht eingezogen werden, es wurde zwischen der Beklagten und der Schuldnerin eine Teilzahlungsvereinbarung geschlossen. Die Mieten für Mai und Juni wurden erfolgreich eingezogen, jeweils aber erst im Folgemonat. Die Monate Juli und August erfolgten Rücklastschriften. Sodann schlossen Schuldnerin und Beklagte eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass die Schuldnerin wöchentlich 5.550,-€ an die Beklagte zahlen sollte. Nur die erste Rate wurde gezahlt, die Schuldnerin stellte dann die Zahlung endgültig ein. Die Insolvenzverwalterin als Klägerin behauptet, die Schuldnerin sei bereits bei der ersten angefochtenen Zahlung zahlungsunfähig gewesen, die Beklagte habe hiervon aufgrund der Teilzahlungsvereinbarung, der Rücklastschriften, des Mietrückstandes Kenntnis gehabt.

Gegen das klageabweisende Urteil legt die Insolvenzverwalterin Berufung ein. Das OLG Frankfurt hält die Berufung für im Wesentlichen unbegründet. Für die Zahlungen im Zeitraum August 2012 bis Juli 2013 habe die Beklagte keine Kenntnis vom bestehenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Grund sei, dass in diesem Zeitraum die Beklagte noch nicht von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe ausgehen müssen. Erstens folge dies nicht allein aus der gewerblichen Tätigkeit der Schuldnerin. Nicht ausreichend seien die offenen Verbindlichkeiten gegen die Beklagte selbst, um von der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgehen zu können. Auch sei zu berücksichtigen, dass die offenen Mietverbindlichkeiten durch die Beklagte gestundet gewesen seien, so dass diese bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen seien. Eine Stundungsvereinbarung sei lediglich dann ein Indiz für eine drohende Zahlungsunfähigkeit, wenn damit auch die Aussage des Schuldners verbunden sei, auf andere Weise die Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen zu können. Darüber hinaus – so das OLG – habe die Schuldnerin freiwillig gezahlt. Auch reicht es nicht für die Kenntnis im Rahmen des § 133 InsO, dass der Anfechtungsgegner bloß Zweifel an der Kreditwürdigkeit habe. Es sei erforderlich, dass Kenntnis von den tatsächlichen Umständen bestand, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.

Entscheidend ist hier, dass zwar die Nichtbegleichung betriebswesentlicher Forderungen – Mietzahlungen zählen hierzu – grundsätzlich ein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit darstellen kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese einerseits nicht unerheblich sind, andererseits über einen längere Zeitraum nicht beglichen werden, hierfür dürfte ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten erforderlich sein (BGH, Urteil vom 13.06.2006 – IX ZB 238/05).

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Kein Schadensersatz auf der Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.2.2018 — Aktenzeichen: VII ZR 46/17

Leitsatz
Der Besteller kann gegenüber dem ausführenden Unternehmen und gegenüber dem Architekten seinen Schadensersatzanspruch nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Der BGH gibt seine bisherige Rechtsprechung auf.
Sachverhalt
Die Klägerin beauftragte das ausführende Unternehmen (i. F. AN) mit der Durchführung u. a. von Natursteinarbeiten im Außenbereich. Der Architekt war mit Planung und Überwachung beauftragt. Die Natursteinarbeiten waren fehlerhaft, es kam zu Rissen und Ablösungen. Die Klägerin verlangte von dem AN und dem Architekten Schadensersatz auf der Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten. Die Klägerin ließ Mängelbeseitigungsarbeiten nicht ausführen, das Objekt wurde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens veräußert. Landgericht und Oberlandesgericht verurteilten AN und Architekt zur Zahlung von Schadensersatz, dies auf der Grundlage fiktiver Mängelbeseitigungskosten. AN und Architekt haben Revision eingelegt und begehren die Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage.

Entscheidung
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück an das Berufungsgericht. Ausdrücklich gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung auf. Nach dieser bisherigen Rechtsprechung konnte ein Besteller (hier: Klägerin) den Schaden auch nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnen und klageweise geltend machen. Hiervon rückt der BGH ab. Wenn ein Besteller keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätige, so gebe es auch keinen Vermögensschaden in Form und in Höhe dieser lediglich fiktiven Aufwendungen. Nur wenn der Besteller den Schaden beseitigen lasse, entstehe ihm ein Vermögensschaden in Höhe der aufgewandten Kosten. Eine Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten führe häufig zu einer Überkompensation und bedeute oftmals eine nicht gerechtfertigte Bereicherung des Bestellers. Der BGH weist darauf hin, dass der Besteller keinesfalls schutzlos bleibe. Bei Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen hat dieser die Möglichkeit, die tatsächlich aufgewandten Mängelbeseitigungskosten zu verlangen, alternativ Befreiung von den zur Mangelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten. Auch gebe es weiterhin die dritte Möglichkeit des Vorschusses. Im Hinblick auf den mitverklagten Architekten gelte nichts Anderes. Auch hier scheide eine Berechnung eines Ersatzanspruches auf der Basis der fiktiven Mängelbeseitigungskosten aus. Der Besteller hat nach dieser neuen Rechtsprechung bei Nichtbeseitigung eines Mangels die Möglichkeit, den Minderwert des Bauwerkes im Vergleich zum hypothetischen Wert des Bauwerkes bei mangelfreier Architektenleistung zu verlangen oder aber bei Veräußerung des Objekts auf der Basis des konkreten Mindererlöses. Auch hat der Besteller die Möglichkeit, ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werkes des Bauunternehmers zu ermitteln und gegenüber dem Architekten geltend zu machen. Für den Fall, dass der Besteller den Mangel des Bauwerkes beseitigen lässt, stellt der BGH hinsichtlich der Ansprüche gegenüber dem Architekten einen Gleichlauf mit den Ansprüchen des Bestellers gegenüber dem ausführenden Unternehmen her. Erstens gibt es – wie bisher – den Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgewandten Kosten. Zweitens gibt es (vor Begleichung der Kosten) einen Befreiungsanspruch gegenüber dem Architekten. Drittens – dies ist neu – wird dem Besteller ein Vorschussanspruch gegenüber dem Architekten zugebilligt. Dies begründet der BGH mit dem Umstand, dass dem Besteller die Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung abgenommen werden müssten.

Praxishinweis
Spannend wird die obige neue Rechtsprechung des BGH insbesondere für sämtliche anhängigen Verfahren. Insbesondere in Haftpflichtprozessen gegen Architekten ist anzunehmen, dass in zahlreichen Verfahren der bislang geltend gemachte Schadensersatzanspruch umgestellt wird auf das Begehren der Zahlung eines Vorschussanspruches. Hier wird der Architekt, sein Haftpflichtversicherer und der betreuende Anwalt sorgfältig darauf achten müssen, dass nach (hier unterstellter) Verurteilung eines Architekten zur Zahlung eines Vorschussanspruches dieser auch endabgerechnet wird. Anderenfalls bliebe es faktisch bei der heute oftmals auftretenden Variante, dass ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht und gezahlt, jedoch der Besteller von der Durchführung einer Mängelbeseitigung absieht. Hier wäre der einmal gezahlte Vorschuss zurückzufordern, da mit der neuen Rechtsprechung des BGH anderenfalls eine Zahlung im Vermögen des Bestellers verbliebe, der als Schadensersatzanspruch auf fiktiver Basis errechnet worden wäre.

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Die Haftung des Insolvenzverwalters aus § 61 InsO für Sekundäransprüche

BGH, Urteil vom 11.1.2018 — Aktenzeichen: IX ZR 37/17

Leitsatz
Die Haftung des Insolvenzverwalters für Sekundäransprüche des Vertragspartners der Insolvenzmasse kann regelmäßig nicht auf Schadensersatzansprüche erstreckt werden, deren Ursache nicht in der Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse begründet ist.

Sachverhalt
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter der Schuldnerin, nachdem im Jahre 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Mit der Klägerin schloss der Beklagte für die Schuldnerin einen Beförderungsvertrag ab, auf den die Klägerin Vorauszahlungen leistete. Inhalt war der Transport von Rindern aus den USA in die Russische Föderation. Die Schuldnerin verlangte im weiteren Verlauf von der Klägerin die Freistellung von der Haftung für Transportschäden, was die Klägerin ablehnte. Daraufhin weigerte sich die Schuldnerin, den Transport durchzuführen. Die Klägerin kündigte den Vertrag. Die Schuldnerin erkannte die Kündigung nicht an und weigerte sich, die Vorzahlungen zurückzuzahlen. In einem Schiedsverfahren wurde festgestellt, dass die Schuldnerin die Hälfte der Vorauszahlungen zurückzahlen muss. Die Beklagte zeigte daraufhin die Masseunzulänglichkeit an. Die Klägerin macht nun gegen den Beklagten persönlich einen Anspruch nach § 61 Satz 1 InsO geltend. Der Insolvenzverwalter habe mit dem Vertragsschluss über den Rindertransport eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet, auch wenn es sich nicht um eine Geldschuld gehandelt habe. Aufgrund der Nichtdurchführung des Transportes habe die Masse ihre vertragliche Verbindlichkeit nicht erfüllt. Die Klägerin habe einen Ausfallschaden erlitten, da der Beklagte, anstatt Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten, Massenunzulänglichkeit angezeigt habe. Das OLG hat der Klage stattgegeben. Dem OLG zufolge erfasse § 61 InsO entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Sekundäransprüche, die ihren Grund gerade in der Masseinsuffizienz hätten, wie dies etwa der Fall sei, wenn der Gläubiger mangels ausreichender Finanzmittel der Masse vom Vertrag zurücktrete. Eine Ausweitung der Haftung sei auch geboten, wenn der Insolvenzverwalter die Erbringung der geschuldeten Leistung ernsthaft und endgültig verweigere, weil ihm ausreichende Finanzmittel fehlten. Hielte man § 61 InsO in diesen Fällen für unanwendbar, könnte sich der Insolvenzverwalter durch einen Vertragsbruch ohne weiteres seiner Verpflichtung entledigen und den Zweck der Vorschrift vereiteln.

Entscheidung
Der BGH weist die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Entscheidung zurück. Der BGH stellt fest, dass sich der § 61 InsO ausschließlich auf die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten des Insolvenzverwalters beschränkt. Die Vorschrift legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begründung einer Verbindlichkeit fest. Aus ihr ist kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf erst später eingetretenen Gründen beruht. Aus dem § 61 InsO können keine Verbindlichkeiten des Insolvenzverwalters für die Zeit nach Begründung der Masseverbindlichkeit abgeleitet werden. Pflichten zum Schutz der Massegläubiger für die Zeit nach Begründung der Masseverbindlichkeiten ergeben sich aus anderen Normen des Insolvenzrechts. Sie folgen insbesondere aus §§ 53 ff InsO i.V.m. § 60 InsO. Eine Sondernorm hinsichtlich des Schutzes von Vertragspartnern enthält die Insolvenzordnung insoweit nicht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004, aaO S. 110 f). Nicht von § 61 InsO erfasst werden Sekundäransprüche, auf die sich die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, nicht bezieht (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 — IX ZR 235/07, ZInsO 2008; 1206 Rn. 5). Insoweit ist es nicht gerechtfertigt, dem Vertragspartner der Masse mehr Rechte zuzusprechen als ihm außerhalb einer Insolvenz zuständen. § 61 InsO dient nicht dem Zweck, dem Vertragspartner der Insolvenzmasse einen zweiten Schuldner zu verschaffen, den er bei einer Geschäftsbeziehung außerhalb eines Vertragsschlusses mit einem Insolvenzverwalter nicht hat.

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Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2017 — Aktenzeichen: VII ZR 65/14

Der Auftragnehmer schuldet die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt auch bei Änderung der Regeln zwischen Vertragsschluss und Abnahme.

Leitsatz
Was gilt, wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme ändern?

Der Auftragnehmer schuldet gem. § 13 Nr. 1 VOB/B 2006 grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt selbst dann, wenn sich diese Regel zwischen Vertragsschluss und Abnahme ändert.

Sachverhalt
Die Klägerin (i.f.: AG) verlangt von der Beklagten (i.f.: AN) Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung. Auftragsgegenstand war die Errichtung von Pultdachhallen in Stahlkonstruktion. Die zugrunde gelegte Schneelast entsprach der DIN 1055-5 (1975) und ebenso der im Jahr 2006 erteilten Baugenehmigung. Später erst wurde für Genehmigungen nach dem 01.01.2007 die DIN geändert, zugrunde zu legen war eine Schneelast von 139 kg/m2. Nach Fertigstellung des Daches kam es zu einer Durchbiegung der Dachkonstruktion. Die Beklagte verweigerte eine Verstärkung der Dachkonstruktion.

Die AG ist in erster und zweiter Instanz dem Grunde nach erfolgreich geblieben. Die AN erstrebt mit der Revision die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidung
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück an das Berufungsgericht. Aufgehoben und zurückverwiesen hat der BGH die Sache nur, weil sie in der Berufungsinstanz nicht entscheidungsreif gewesen ist. Inhaltlich führt der Bau- und Architektenstreitigkeiten zuständige 7. Zivilsenat des BGH aus, dass die Leistungen der AN im Zeitpunkt der Abnahme ein Bauwerk schuldet, das der vereinbarten Beschaffenheit und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dies gilt auch dann, wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme ändern. In einem solchen Fall habe der Auftragnehmer dem Auftraggeber über die Änderung die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren. Es sei dann Sache des Auftraggebers, entweder die neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verlangen mit der Folge, dass möglicherweise eine Vergütungsanpassung erfolgen muss, oder aber der Auftraggeber kann ausdrücklich von der Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik absehen.

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Keine Zusatzvergütung ohne Zusatzauftrag

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.8.2017 — Aktenzeichen: VII ZR 292/14

Leitsatz
Auftragslos erbrachte Leistungen werden nur vergütet, wenn die Ausführungen technisch notwendig waren, sie dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und sie ihm unverzüglich angezeigt wurden.

Sachverhalt
Der Auftragnehmer (AN) verlangt vom Auftraggeber (AG) Werklohn. Auf der Grundlage der VOB/B sollte der AN Renovierungsarbeiten durchführen. Im LV findet sich eine Eventualposition bezüglich des Austausches von 25 Stück beschädigter Glasteile einer Bleiverglasung. Der AN tauscht sämtliche irgendwie beschädigten Glasteile aus, verlangt vom AG eine zusätzliche Vergütung. Der AN ist mit seiner Klage in erster und zweiter Instanz erfolglos geblieben, er erhebt nunmehr vor dem BGH die Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidung
Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Der AN habe nicht beweisen können, dass der AG den Austausch sämtlicher irgendwie beschädigter Glasteile angeordnet habe. Denkbar sei ein Anspruch aus § 2 Abs. 8 VOB/B. Dazu sei es allerdings erforderlich, dass der Austausch sämtlicher beschädigter Glasteile zur Erfüllung des Vertrages notwendig gewesen sei. Der Begriff der „Notwendigkeit“ sei eng auszulegen. Im Ergebnis war der Austausch sämtlicher beschädigter Glasteile nicht erforderlich zur Erreichung des ursprünglichen Zweckes des Vertrages. Hinzu kommt, dass der AN gerade im Hinblick auf den Wortlaut der Ausschreibung (LV) nicht davon ausgehen konnte, dass es dem mutmaßlichen Willen des AG entsprochen habe, sämtliche irgendwie beschädigten Glasteile ohne zahlmäßige Beschränkung zu ersetzen. Deshalb scheidet auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Im Streitfall hat es im Übrigen zudem an der unverzüglichen Anzeige im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B gefehlt. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist auch ausgeschieden, da es sich im Streitfall um eine aufgedrängte Bereicherung handelte.

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Auftragnehmer darf sich auf Informationen des Auftraggebers verlassen

OLG Hamm, Urteil vom 28.3.2016 — Aktenzeichen: 26 U 137/12; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – BGH, Beschluss vom 04. Januar 2017 – VII ZR 113/14

Leitsatz
Der Auftragnehmer darf sich grundsätzlich auf vom Auftraggeber erteilte Informationen verlassen. Dies gilt dann nicht, wenn der Auftragnehmer Zweifel an der Richtigkeit der Angaben haben muss.

Sachverhalt
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Errichtung eines provisorischen Heizkreislaufes. Dieser Kreislauf besteht aus einem Teil für die Rohrbeheizung und einem Teil für die Tankbeheizung. Der AN vertauscht die Rohrleitungen, hierdurch werden die Tanks aufgrund des entstehenden Überdrucks beschädigt. Der AG begehrt Schadensersatz. Der AN weist darauf hin, der Werkstattmeister des AG habe die fehlerhafte Angabe gemacht, welche Rohrleitung welche Funktion habe. Darauf habe er – der AN – sich verlassen dürfen. Das Landgericht weist die Klage ab. Der AG legt Berufung ein.

Entscheidung
Das OLG Hamm verneint die Haftung des AN für den Schaden am Tank. Das OLG stellt fest, dass das Werk des AN fehlerhaft gewesen sei, da mit der Verrohrung die vorgesehene Funktion der Beheizung nicht habe erfüllt werden können und zu der Beschädigung der Tankanlage geführt habe. Das OLG Hamm jedoch verneint das Verschulden. Zwar müsse sich der AN die erforderlichen Informationen verschaffen, um den werkvertraglichen Erfolg zu erreichen. Unter Hinweis auf das eingeholte Sachverständigengutachten weist der Senat darauf hin, dass der AG mit dem Einsatz des Werkstattmeisters einen informierten Repräsentanten vorgehalten habe. Dieser Werkstattmeister als Repräsentant habe die fehlerhafte Aussage zum Förderzweck der Rohrleitungen getroffen, auf die sich aber der AN habe verlassen dürfen. Der AN hätte diese Informationen nur dann überprüfen müssen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestanden hätten, was aber im Streitfall nicht gegeben gewesen sei.

Praxishinweis: Wenngleich äußerst erfreulich für den AN, ist das Urteil des OLG Hamm kein Freibrief für einen AN. Auch weiterhin wird jeder AN Vorgaben des AG in gewissem zumutbaren Umfang zu überprüfen haben. Wenn bei dieser begrenzten Überprüfung Unstimmigkeiten auffallen, muss der AN zur Vermeidung der eigenen Haftung entsprechende Bedenkenhinweise erteilen.

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