Auch wenn der Baugrund ein Baustoff ist: Auftragnehmer treffen Prüf- und Hinweispflichten

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

Auch wenn der Baugrund ein Baustoff ist: Auftragnehmer treffen Prüf- und Hinweispflichten

 

OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2021 – 6 U 197/14

 

Leitsätze:

  1. Liegen offenkundige Mängel in der Vorleistung des Sonderfachmanns, so hat der Unternehmer den Besteller darauf hinzuweisen.
  2. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung gem. § 645 BGB, wenn der Unternehmer die Unausführbarkeit durch einen Umstand (mit-)verursacht hat, indem er seine Prüf- und Hinweispflichten verletzt hat.

 

Sachverhalt:

Ein auf Wasserhaltungsarbeiten spezialisiertes Unternehmen (AN) wurde von dem Eigentümer eines Grundstücks (AG) beauftragt, Grundwasserabsenkungen durchzuführen. Diese sind aufgrund der hohen Wasserdurchlässigkeit des Bodens gescheitert. AN fordert Zahlung der Vergütung, da aufgrund eines Mangels an dem von AG gelieferten Stoffes das Werk unausführbar war, ohne dass ein Umstand mitgewirkt habe, den AN zu vertreten hat (§ 645 BGB).  Der Mangel liege darin, dass AG dem AN einen zu niedrigen und damit falschen kf-Wert (Wasserdurchlässigkeit von Böden) mitgeteilt habe, welcher Grundlage der Berechnungen des AN war. Die Nebenintervenientin (N), welche den kf-Wert berechnet hat, verteidigt sich damit, dass sie nicht verpflichtet gewesen sein diesen Wert präziser zu berechnen. AG hingegen fordert in ihrer Widerklage den Schaden und die Mehrkosten, welche durch die mangelhafte Planung entstanden sind, ein. Er argumentiert, dass AN vertraglich verpflichtet gewesen sei die Wasserhaltung zu planen und dabei ohne feste Vorgaben ihrerseits gehandelt habe. Entsprechend soll AN mit voller Planungsverantwortung agiert haben. Das Landgericht Hamburg hat der Klage des AN stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. AG hat daraufhin Berufung eingelegt.

 

Entscheidung:

Das OLG Hamburg folgt abschließend nicht der Argumentation des AN und hat das Urteil entsprechend abgeändert und die Klage abgewiesen. Zwar sei zunächst durch Fachgutachten festgestellt worden, dass der kf-Wert sowohl falsch als auch dafür ursächlich sei, dass AN die Grundwasserabsenkungen nicht habe durchführen können. Jedoch stellte sich heraus, dass AN bereits vorher durch eine weitere Partei einen anderen kf-Wert erhalten hatte, welcher signifikant höher war. AN behauptet, dass die Abweichungen des kf-Wertes aufgrund unterschiedlicher Probentiefe entstanden seien. Jedoch stellte das OLG fest, dass die Wasserdurchlässigkeit eine feststehende Größe sei, die sich nicht durch die Zusammensetzung oder die Tiefe des zu prüfenden Bodens ändere. AN hätte hier nicht auf die Richtigkeit des neuen, niedrigeren kf-Wertes vertrauen dürfen, sondern sei verpflichtet gewesen AG auf die Abweichungen hinzuweisen, um somit einen richtigen Wert als Grundlage der Berechnungen zu erhalten. Zwar seien grundsätzlich die Prüf- und Hinweispflichten des Unternehmers in Bezug auf Erkenntnisse von Sonderfachleuten eingeschränkt, jedoch gelte dies nicht bei offenkundigen Abweichungen oder Mängeln.




Überwacht der Überwacher den Überwacher?

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

Der Überwacher (Architekt) hat im Rahmen seiner Koordinierungspflicht zu prüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt.

OLG Hamm, Beschl. Vom 16. März 2021 – Az.: 24 U 101/20 

 

Leitsätze:
1. Eine Überwachungsbedürftigkeit von Ausführungsleistungen kann anzunehmen sein, wenn gesundheitliche Aspekte (z.B. gesundheitsgefährdende Verschmutzungen) vorliegen (könnten). Dies  kann gelten beim Ineinandersetzen von KG-Rohren in Muffenverbindungen, wenn gleich es sich dort um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handeln mag.
2. In der Leistungsphase 8 ist der Architekt im Rahmen seiner Koordinierungspflicht angehalten zu prüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung tatsächlich nachkommt.

 

Sachverhalt:
Die Architekten (A) waren (u.a.) mit der Objektüberwachung (Leistungsphase 8) beauftragt worden. Der Bauherr (B) macht Schadensersatzansprüche u.a. wegen Überwachungsfehlern geltend. Hintergrund sind Reparaturkosten an erdverlegten Lüftungsrohren. In einem Kellerraum befindet sich eine De-/Entlüftungsanlage für den Wintergarten. Aus diesem Kellerraum gehen zwei Ansaugrohre durch das Erdreich für eine Strecke von etwa 15 m, bevor diese Rohre am Ende des Gebäudes wieder nach oben geführt werden. Die angesaugte Luft gelangt über die Rohre in den Technikraum des Kellers, von dort aus wird sie zur Belüftung des Wintergartens weitergeleitet. Mit der Überwachung war ein Fachplaner TGA beauftragt worden. Der Sachverständige stellt Ausführungsfehler fest, da sich im erdverlegten Teil verschobene Verbindungen und Dichtringe sowie Abplatzungen des Rohrmaterials befinden. A argumentiert, dass die Planung der Lüftungsanlage sowie die anschließende Bauüberwachung dem Fachplaner TGA oblegen habe. A sei nicht verantwortlich für einen Überwachungsfehler des Fachplaners TGA, zumal – vom Sachverständigen bestätigt – es sich bei der Verlegung von KG-Rohren um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handele.

 

Entscheidung:
Das OLG Hamm folgt nicht der Argumentation des A. Es möge sein, dass es sich beim Ineinandersetzen der Rohre im Muffenverbindungen um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handele. Die fehlerhafte Verlegung und Verbindung der Rohre könnten jedoch zu gesundheitsgefährdenden Verschmutzungen führen. Dem Architekten obliege die Koordinierungspflicht aller am Bau beteiligten Fachingenieure. Dazu gehöre im Rahmen der Leistungsphase 8, die an der Bauüberwachung fachlich Beteiligten zu koordinieren und die Bauleistung unter Mitwirkung anderer an der Planung und Bauobjektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängel abzunehmen. A hätte im Rahmen der Koordinierungspflicht prüfen müssen, ob der Fachplaner TGA seinen Pflichten tatsächlich nachgekommen ist. A habe dafür sorgen müssen, dass der Fachplaner TGA den Rohbauer bei der Erstellung der Be-/ Entlüftungsrohre überwacht und dessen Leistungen in technischer Hinsicht überprüft. Insbesondere bei Leistungen, die durch den nachfolgenden Bauablauf verdeckt würden, sei es notwendig, rechtzeitig die Leistungen zu prüfen.




Welche Aufgaben hat der Architekt bei Abdichtungsarbeiten?

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

Der bauüberwachende Architekt hat auch die Verschweißung der Abdichtungsbahnen zu überwachen. Bei Ausführungsmängeln bei Abdichtungsarbeiten verletzt der Architekt seine Bauüberwachungspflicht.

 

OLG München, Beschluss vom 20.01.2021 – 20 U 2534/20

 

Leitsätze:
1. Abdichtungsarbeiten sind insgesamt besonders gefahrgeneigte Arbeiten, weshalb der bauüberwachende Architekt auch die Verschweißung der Abdichtungsbahnen zu überwachen hat.
2. Kommt es bei Abdichtungsarbeiten zu Ausführungsmängeln, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Architekt seine Bauüberwachungspflicht verletzt hat.

 

Sachverhalt:
Der Kläger (Auftraggeber) begehrt Schadensersatz wegen Baumängeln an seinem Gebäude. Gegenüber dem Beklagten zu 1) (Auftragnehmer = Architekt) werden Planungs- und Überwachungsfehler geltend gemacht, gegen den Beklagten zu 2) Mängel bei der Herstellung des Gewerks.
Es liegen Mängel im Bereich der Abdichtung vor, die Feuchtigkeitsschäden verursachen.

 

Entscheidung:
Das OLG München stimmt der vorinstanzlichen Entscheidung zu, indem es die Verletzung der Bauüberwachungspflicht des Beklagten zu 1)  bei den Abdichtungsarbeiten bejaht.

Bei Abdichtungsarbeiten handele es sich insgesamt um gefahrträchtige Arbeiten, die für den Erfolg des Gesamtbauwerks entscheidend seien. Es sei vom Architekten zu erwarten, dass er die Abdichtungsarbeiten wie das Verschweißen kontrolliert.
Daran ändere auch die Feststellung des Sachverständigen nichts, dass das Ausführen von Schweißnähten eine handwerkliche Selbstverständlichkeit darstelle.

Auch eine augenscheinlich nicht erkennbare Undichtigkeit an einzelnen Schweißnähten spricht nicht gegen die Annahme einer Verletzung der Bauüberwachungspflicht auf der Grundlage des Beweises des ersten Anscheins.

Von einem Architekten sei eine Kontrolle von gefahrträchtigen Abdichtungsarbeiten nach Abschluss und vor Verschließung zu erwarten.

Im Rahmen der ordnungsgemäßen Bauaufsicht müssen bei typischen Gefahrenquellen, Gewerke, die nur kurzzeitig kontrollierbar sind und bei kritischen Bauabschnitten, die für den Gesamterfolg entscheidend sind, Mängel am Bauwerk verhindert bzw. rechtzeitig behoben werden.

 




Wann ist Vorteilsausgleich bei Mängelbeseitigung ausgeschlossen?

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

Ein Vorteilsaugleich scheidet aus, wenn die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer beruhen.

Wann ist Vorteilsausgleich bei Mängelbeseitigung ausgeschlossen?

 

OLG München, Beschluss vom 01. September 2020 – 28 U 1686/20

 

Leitsatz:

  1. Ein Vorteilsausgleich scheidet aus, wenn die Vorteile ausschließlich beruhen auf einer Verzögerung durch die Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer, sich in der Folge der Auftraggeber über lange Zeiträume mit dem fehlerhaften Werk begnügen musste.

 

  1. Der Auftragnehmer darf nicht belohnt werden, indem er Sorge dafür trägt, dass das Vertragssoll erst im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird.

 

Sachverhalt:

Der Beklagte (Auftragnehmer) errichtet eine Wohnanlage, im Zeitpunkt der Errichtung gilt die EnEV 2002. Die Klägerin (Auftraggeberin) rügt Mängel des Daches, begehrt Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von 150.000,00 €. In diesem Betrag sind ca. 20.000,00 € enthalten, die heute deshalb erforderlich sind, weil für die Ausbildung des Daches gemäß der EnEV 2014 zusätzliche Leistungen erforderlich sind. Im Prozess wird argumentiert, diese Mehrkosten von 20.000,00 € seien nicht zu berücksichtigen, da zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bauverträge die EnEV 2014 noch nicht gegolten habe. Folgerichtig begehre die Klägerin etwas, was nie beauftragt worden sei, ihr Vorteile schaffe, die sie nicht bezahlen wolle.

 

Entscheidung:

Nach der Rechtsauffassung des OLG München greift dieser Einwand nicht. Die Klägerin (Auftraggeberin) muss sich keinen Abzug der Mehrkosten, die sich aus der Ausführung auf Grund der aktuellen Vorgaben der EnEV 2014 gegenüber der EnEV 2002 ergeben, von ihrem Kostenvorschuss vornehmen lassen. Eine Anrechnung scheide aus, wenn die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen. Der ausführende Unternehmer dürfe keine Besserstellung dadurch erfahren, dass der Vertragszweck auf Grund der Verweigerung des Unternehmers erst später im Rahmen der Gewährleistung erreicht werde. Grund des Erfordernisses der Sanierung gemäß den Anforderungen der EnEV 2014 ist allein der Umstand, dass die Beklagte ein fehlerhaftes Gewerk hergestellt und zudem nicht diesen Fehler umgehend beseitigt habe. Damit fällt die Verteuerung der Sanierung in die Risikosphäre der Beklagten als Auftragnehmerin.

 

Anmerkung:

Die vorgenannte Entscheidung des OLG München berücksichtigt, dass ein Gewerk im Zeitpunkt der Abnahme fehlerfrei zu sein hat. Bei dem Erfordernis der Beseitigung von verbleibenden Mängeln ist jedoch für die Frage der Mängelbeseitigung die zum Zeitpunkt der Vornahme der Arbeiten geltenden allgemeinen Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Kommt es sodann zu Mehrkosten auf Grund gestiegener gesetzlicher oder technischer Anforderungen, so handelt es sich nicht um Sowiesokosten.




Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

BGH, Urteil vom 12. März 2020 – Aktenzeichen: IX ZR 125/17

 

Leitsatz

Maßstab der Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung ist der Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Der Insolvenzverwalter haftet, wenn der Ermessensspielraum überschritten ist, wenn die Maßnahme ex ante betrachtet mit den damit verbundenen Risiken nicht mehr vertretbar ist.

 

Sachverhalt

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Klägerin ist die Sonderinsolvenzverwalterin, eingesetzt zum Zweck der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Beklagten.

 

Der beklagte Insolvenzverwalter wurde von der Gläubigerversammlung mit der Fortführung der Geschäfte der Schuldnerin beauftragt. Im Rahmen dieser Fortführung erbrachte der Beklagte zahlreiche Zahlungen. Die Klägerin wirft dem Beklagten eine Verkürzung der Masse vor, geht von einem Schaden von knapp 900.000,00 € aus.

 

Entscheidung

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hin hat das Oberlandesgericht das Urteil teilweise abgeändert, den Beklagten zur Zahlung von etwas mehr als 100.000,00 € nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen die Klage abgewiesen.

 

Die Klägerin macht in der Revisionsinstanz weitere Ersatzansprüche geltend, die es u.a. im Zusammenhang mit der Vergütung von Coaching-Leistungen und der Zahlung von Dienstleistungen an Dritte. Die Klägerin erstrebt insoweit die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer ca. 700.000,00 €. Der BGH geht davon aus, dass das OLG rechtsfehlerhaft eine Pflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit den Zahlungen des Dienstleisters verneint habe. Das OLG habe zu großzügige Maßstäbe an den Spielraum eines Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Maßnahmen im Rahmen der Unternehmensfortführung angelegt. Die Haftung des Insolvenzverwalters ergebe sich bei unternehmerischen Entscheidungen aus § 60 InsO. Im Rahmen einer Unternehmensfortführung habe der Insolvenzverwalter seine Entscheidungen daran auszurichten, ob die zu erwartenden mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile für die Masse angesichts der Kosten, Aufwendungen, Chancen und Risiken aus der Sicht ex ante betrachtet als für die Masse wirtschaftlich im Ergebnis als eine sinnvolle Maßnahme erscheinen lasse. Abzustellen sei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, wobei dem Insolvenzverwalter durchaus ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen sei. Er sei allerdings überschritten, wenn die Maßnahme ex ante betrachtet angesichts der Kosten und Risiken nicht mehr vertretbar sei im Hinblick auf die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu sichern und zu wahren. Der Spielraum bestimme sich gerade nicht nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, sondern nur nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen. Insolvenzzweckwidrig sind solche Handlungen, welche der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger klar und eindeutig zuwiderlaufen. Der BGH stellt klar, dass durchaus in Betracht kommt, im Rahmen erforderlicher Maßnahmen einen geeigneten Dienstleister mit der Unternehmensberatung und –begleitung zu beauftragen. Um dies allerdings zu beurteilen, bedürfe es auch einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, von dem das OLG abgesehen habe. Im konkreten Fall hat das OLG nicht geprüft, ob die Beschäftigung des Dienstleisters mit wöchentlich 5 Beratertagen für insgesamt 9 Monate ex ante betrachtet nicht mehr vertretbar war. Im Ergebnis hat der BGH aus diesem Grund das Urteil des OLG aufgehoben und zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.




Separate Verjährung bei unterschiedlichen Mängeln

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.08.2019, Aktenzeichen 13 U 60/16

 

Leitsatz:

Wenn verschiedene Mängel in einem selbständigen Beweisverfahren geltend gemacht werden, endet die Hemmung für jeden einzelnen Mangel separat. Wenn in einem selbständigen Beweisverfahren ein Mangel festgestellt wird, sodann weitere Gutachten zu anderen Mängeln eingeholt werden, so endet die Hemmung etwaiger Gewährleistungsansprüche bzgl. des einen festgestellten Mangels bereits nach dem ersten Gutachten.

 

Sachverhalt:

Im selbständigen Beweisverfahren hat der spätere Kläger (Auftraggeber) gegenüber dem späteren Beklagten (Architekten) 3 Mängel geltend gemacht. Erstens weise das Treppengeländer zu große Stababstände auf, zweitens wird bemängelt, dass den Balkonen eine kontrollierte Entwässerung fehle, drittens sei an den Balkonen das Wärmedämmverbundsystem planwidrig aufgeschnitten und die Balkonkonstruktion befestigt worden, so dass an diese Befestigungspunkten Wasser in das WDVS eindringe. Der Sachverständige bestätigt alle drei Mängel. Nach Fristsetzung durch das Gericht werden bzgl. der ersten beiden Mängel keinerlei Ergänzungsfragen gestellt. Hinsichtlich des dritten Mangels werden Ergänzungsfragen gestellt, der Sachverständige erstellt zwei Ergänzungsgutachten. Im sich anschließenden Klageverfahren fordert der Kläger Zahlung von Schadensersatz wegen der drei Mängel. Der Beklagte (Architekt) beruft sich auf die Verjährung bzgl. etwaiger Ansprüche betreffend die erstgenannten beiden Mängel.

 

Entscheidung:

Entsprechend der Rechtsauffassung des Architekten geht auch das OLG Oldenburg von der Verjährung etwaiger Ansprüche des Auftraggebers bzgl. der ersten beiden Mängel aus. Werden in einem selbständigen Beweisverfahren mehrere Mängel geltend gemacht, so endet die Hemmung der Verjährung für jeden einzelnen Mangel gesondert. Werden Ergänzungsfragen nur bzgl. eines Teils der Mängel gestellt, dann endet das Beweisverfahren bzgl. solcher Mängel, die nicht weiter untersucht werden sollen. Gem. § 204 Abs. 2 BGB endet für diese Mängel folgerichtig die Hemmungswirkung.

 

 




Planer und Bauunternehmer: Gesamtschuldner?

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2019 – 10 U 107/19

Leitsatz:
Ein Auftraggeber muss sich ein Verschulden des Planers als Mitverschulden zurechnen lassen. Der Haftungsanteil des ausführenden Unternehmers ist von vorne herein gekürzt. Eine Gesamtschuld ist nur bezüglich der gemeinsamen Haftung (Quote von Planer und Unternehmer) gegeben.

Sachverhalt:
Der Bauherr beauftragt einen Generalplaner mit Planung und Bauüberwachung sowie ein ausführendes Unternehmen mit der Errichtung des Rohbaus. Nach Abnahme treten Risse in der Bodenplatte auf. Ursache sind Planungsfehler sowie Ausführungsfehler und Überwachungsfehler. Klageweise begehrt das ausführende Unternehmen die Feststellung, dass der Generalplaner allein für die Risse verantwortlich sei, der Generalplaner hingegen begehrt die Feststellung, dass der Unternehmer im Innenverhältnis zu 70 % hafte.

Entscheidung:
Das OLG Stuttgart stellt in zweiter Instanz fest, dass die Feststellungsklagen unbegründet sind. Das Vorliegen einer Gesamtschuld ist Voraussetzung für die Begründetheit beider Klagen. Grundsätzlich ist von einer Gesamtschuld zwischen Planer bzw. Überwacher einerseits und Unternehmer andererseits auszugehen, wenn bei Auftreten eines Baumangels insoweit zwei Pflichtverletzungen zusammentreffen. Dies gilt uneingeschränkt lediglich zwischen dem ausführenden Unternehmen und dem Überwacher. Anders ist dies im Verhältnis zum Planer. Der Anteil des Planers ist im Verhältnis zum ausführenden Unternehmen um ein Mitverschulden des Bauherrn anteilig zu kürzen, §§ 254, 278 BGB. Der Unternehmer haftet im Außenverhältnis zum Bauherrn lediglich in Höhe seiner eigenen Quote. Darüber hinaus haftet der Planer dem Bauherrn allein, eine Gesamtschuld liegt diesbezüglich nicht vor. Das Gesamtschuldverhältnis ist nämlich begrenzt auf die Quote, in der beide dem Auftraggeber gegenüber haften. Folgerichtig kann nur bezüglich dieses Teiles ein Innenausgleich stattfinden und auch begehrt werden. Die Höhe der Quote für das Mitverschulden wegen eines Planungsfehlers einerseits und dem Innenausgleich im Rahmen der Gesamtschuld andererseits richten sich nach dem Einzelfall. Es gibt keinen Grundsatz, nach dem der Planer stärker haften würde als das ausführende Unternehmen. Auch existiert kein Grundsatz, dass ein Ausführungsverschulden des Handwerkers das Überwachungsverschulden des Architekten stets überwiegt.

 

 




Vergleich zwischen Bauherrn und Bauunternehmer – Haftet der Architekt trotzdem?

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

OLG Brandenburg, Urteil v. 24.10.2019 – 12 U 47/19

Leitsatz
1. Der Architekt muss Bauarbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen. Er ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Eine erhöhte Aufmerksamkeit und eine intensive Wahrnehmung der Bauaufsicht ist dann erforderlich, wenn wichtige oder kritische Baumaßnahmen mit erfahrungsgemäß hohem Mängelrisiko anstehen. Einfache Tätigkeiten sind zumindest stichprobenhaft zu überwachen.
2. Ein zwischen Auftraggeber und Bauunternehmer zur Erledigung von Ansprüchen wegen Baumängeln geschlossener Vergleich hindert den Auftraggeber nicht, den Architekten aufgrund eines Bauüberwachungsfehlers auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Sachverhalt
Der Bauherr nimmt den Architekten auf Schadensersatz wegen Verletzung von Überwachungspflichten in Anspruch. Der Bauherr vergleicht sich mit dem seinerzeit mitverklagten Bauunternehmer. Im Rahmen des Vergleichs regelten Bauunternehmer und Bauherr, dass der Kläger (= Bauherr) weiterhin berechtigt sein soll, gegenüber dem Beklagten zu 2) (Architekt) Schadensersatz geltend zu machen. Zudem verpflichtete sich der Kläger, den Beklagten zu 1) (= Bauunternehmer) freizustellen von etwaigen Forderungen des Beklagten zu 2) im Rahmen eines denkbaren gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruches. Der Architekt bestreitet seine Verpflichtung zur Bauüberwachung, im Übrigen meint er, seine Inanspruchnahme verstoße im Hinblick auf den geschlossenen Vergleich mit dem Bauunternehmer gegen Treu und Glauben.

Entscheidung

Die Berufung des Architekten bleibt erfolglos. Zunächst begründet das OLG detailliert die Verletzung der Überwachungspflichten des Architekten. Der Architekt hatte im Streitfall selbst von Stichproben abgesehen.
Der zwischen Bauherrn (Kläger) und Bauunternehmer (ursprünglicher Beklagter zu 1) geschlossene Vergleich schränke die Haftung des Architekten nicht nach Treu und Glauben ein. Zwar könne es treuwidrig sein, wenn ein Anspruchsteller (hier Kläger) eine Forderung geltend macht, die aus Rechtsgründen sofort wieder zurückgewähren müsste (hier: dem Beklagten zu 1). Aus der Freistellungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) könne folgen, dass die Inanspruchnahme des Architekten (Beklagter zu 2) erstens zu einer Forderung des Architekten gegen den ausführenden Bauunternehmer führe, zweitens unmittelbar die Klägerin zum Ausgleich verpflichtet wäre. Folgerichtig müsste der Bauherr (Klägerin) das von der Beklagten zu 2) Erlangte sofort wieder herausgeben. Die Freistellungsverpflichtung der Klägerin aus dem geschlossenen Vergleich mit dem ausführenden Unternehmen sieht das OLG nicht als einen Vertrag zugunsten der Beklagten zu 2), der einen Direktanspruch auch der Beklagten zu 2) begründen könnte. Hintergrund ist, dass die Klägerin sich ausdrücklich die Geltendmachung eines Ersatzanspruches gegen die Beklagte zu 2) vorbehalten hat. Auch sei zu bedenken, dass eine solche Konstellation dann nicht mehr vorliege, wenn der Bauunternehmer gar nicht mehr existiere, weil die Firma wegen Liquidation oder Insolvenz aufgelöst worden sei, § 60 GmbHG.

Praxishinweis
Der Vergleich zwischen einem Gläubiger und einem Gesamtschuldner hat grundsätzlich keine Gesamtwirkung. Stets allerdings ist auf den Einzelfall abzustellen. Teilweise wird in der Rechtsprechung für den Fall einer alleinigen Haftung des Unternehmers im Gesamtschuldinnenverhältnis angenommen, dass doch eine Gesamtwirkung gewollt sei (z.B. OLG Karlsruhe, IBR 2010, 563).




Nachträgliche Schwarzgeldabrede – Schicksal des Architektenvertrags?

OLG Hamm, Urteil vom 7.3.2019 — Aktenzeichen: I-24 U 101/18

Leitsatz
1. Ein Architektenvertrag ist nichtig, auch wenn die Schwarzgeldabrede erst nachträglich getroffen wurde.

2. Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Architekten scheiden aus.

Sachverhalt
Der Kläger (=Besteller) macht gegenüber dem Beklagten (=Architekt) Schadenersatzansprüche geltend. Der Kläger wirft dem Beklagten Bauüberwachungs- und Bauplanungsfehler vor bei Errichtung seines Einfamilienhauses. Der Architekt negiert die behaupteten Pflichtverletzungen, meint im Übrigen, dass bereits deshalb jegliche Gewährleistungsansprüche des Klägers ausscheiden, da der geschlossene Architektenvertrag nichtig sei. Er habe zunächst zwei Abschlagsrechnungen gestellt, die der Kläger auch erfüllt habe durch entsprechende Überweisungen. Nach der zweiten Zahlung hätten die Parteien vereinbart, dass weitere Zahlungen ohne Rechnungstellung und in bar erfolgen sollten. Der Kläger argumentiert, die behauptete Ohne-Rechnung-Absprache sei erst nachträglich erfolgt und habe keinen Einfluss auf seine Gewährleistungsansprüche. Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien die Klage des Bauherren abgewiesen. Der Bauherr legt Berufung ein.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm weist die Berufung des Klägers zurück. Das Oberlandesgericht bestätigt die Ausführungen des Landgerichts. Der Architektenvertrag sei gem. §§ 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Im Einzelnen hat der Senat die Würdigung der Parteianhörung durch das Landgericht bestätigt. Auch die nachträgliche Erstellung einer Schlussrechnung durch den Beklagten, der in diesem Verfahren hilfsweise gegenüber einem etwaigen Schadenersatzanspruch mit der Schlussrechnungssumme aufgerechnet hat, führt nach Auffassung des Senates nicht zu einer anderen Wertung. Ausdrücklich habe der Beklagten schriftsätzlich klargestellt, dass diese Schlussrechnung nur im Hinblick auf den rechtshängigen Rechtstreit vorsorglich erstellt worden sei. Eine einmal eingetretene Nichtigkeit führe durch die Stellung einer Schlussrechnung nicht zur Wirksamkeit des ursprünglich geschlossenen Architektenvertrages. Auch weist der Senat darauf hin, dass der Gesamtvertrag nichtig ist auch für den Fall, dass die Schwarzgeldabrede erst nachträglich getroffen wurde (s. auch BGH, Urteil vom 16.03.2017, AZ: VII ZR 197/16; OLG Hamm NJW-RR 2018, 273; OLG Stuttgart NJW 2016, 173).

Praxistipp
Sowohl aus Sicht des Bauherren als auch aus Sicht des Architekten bergen Schwarzgeldabreden große Gefahren. Nach einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung führt jegliche Schwarzgeldabrede – so auch die nachträgliche – zur Gesamtnichtigkeit des Architektenvertrages. Folge ist, dass jegliche Honoraransprüche des Architekten ebenso ausscheiden wie alle etwaigen Gewährleistungsansprüche des Bauherren.




Zahlungsverzug reicht nicht für Zahlungsunfähigkeit

OLG Frankfurt, Urteil vom 1.8.2018 — Aktenzeichen: 4 U 188/17

Leitsatz
Allein der Zahlungsverzug auch betriebsnotwendiger Verbindlichkeiten führt nicht zwingend zur Annahme der Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung auf Seiten des Anfechtungsgegners.
Entscheidung
Die Insolvenzverwalterin begehrt im Rahmen der Anfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO die Rückzahlung von überwiegend verspätet geleisteter Mietzahlungen.

Der Insolvenzantrag wurde am 29.11.2013 gestellt. Für die Monate September 2012 bis Februar 2013 wurde der Mietzins stets nur verspätet eingezogen, alternativ überwiesen. Es kam auch zu verschiedenen Rücklastschriften. Die Mieten für März und April 2013 konnten nicht eingezogen werden, es wurde zwischen der Beklagten und der Schuldnerin eine Teilzahlungsvereinbarung geschlossen. Die Mieten für Mai und Juni wurden erfolgreich eingezogen, jeweils aber erst im Folgemonat. Die Monate Juli und August erfolgten Rücklastschriften. Sodann schlossen Schuldnerin und Beklagte eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass die Schuldnerin wöchentlich 5.550,-€ an die Beklagte zahlen sollte. Nur die erste Rate wurde gezahlt, die Schuldnerin stellte dann die Zahlung endgültig ein. Die Insolvenzverwalterin als Klägerin behauptet, die Schuldnerin sei bereits bei der ersten angefochtenen Zahlung zahlungsunfähig gewesen, die Beklagte habe hiervon aufgrund der Teilzahlungsvereinbarung, der Rücklastschriften, des Mietrückstandes Kenntnis gehabt.

Gegen das klageabweisende Urteil legt die Insolvenzverwalterin Berufung ein. Das OLG Frankfurt hält die Berufung für im Wesentlichen unbegründet. Für die Zahlungen im Zeitraum August 2012 bis Juli 2013 habe die Beklagte keine Kenntnis vom bestehenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Grund sei, dass in diesem Zeitraum die Beklagte noch nicht von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe ausgehen müssen. Erstens folge dies nicht allein aus der gewerblichen Tätigkeit der Schuldnerin. Nicht ausreichend seien die offenen Verbindlichkeiten gegen die Beklagte selbst, um von der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgehen zu können. Auch sei zu berücksichtigen, dass die offenen Mietverbindlichkeiten durch die Beklagte gestundet gewesen seien, so dass diese bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen seien. Eine Stundungsvereinbarung sei lediglich dann ein Indiz für eine drohende Zahlungsunfähigkeit, wenn damit auch die Aussage des Schuldners verbunden sei, auf andere Weise die Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen zu können. Darüber hinaus – so das OLG – habe die Schuldnerin freiwillig gezahlt. Auch reicht es nicht für die Kenntnis im Rahmen des § 133 InsO, dass der Anfechtungsgegner bloß Zweifel an der Kreditwürdigkeit habe. Es sei erforderlich, dass Kenntnis von den tatsächlichen Umständen bestand, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.

Entscheidend ist hier, dass zwar die Nichtbegleichung betriebswesentlicher Forderungen – Mietzahlungen zählen hierzu – grundsätzlich ein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit darstellen kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese einerseits nicht unerheblich sind, andererseits über einen längere Zeitraum nicht beglichen werden, hierfür dürfte ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten erforderlich sein (BGH, Urteil vom 13.06.2006 – IX ZB 238/05).