Prüfungs- und Hinweispflicht bei fehlender Abdichtung?

OLG Bremen, Urteil vom 12.9.2007 — Aktenzeichen: 5 U 71/06

Leitsatz
Schuldet der Estrichleger nach dem Vertrag eine Bodenbeschichtung ohne Abdichtung des Bodenbelages, so ist dieser dennoch verpflichtet, diese Bodenbeschichtung ohne Abdichtung zu überprüfen hinsichtlich der konkreten Verwendbarkeit. Ggf. muss der Estrichleger den Besteller auf die Ungeeignetheit hinweisen.

Sachverhalt
Der Estrichleger schloss mit einem Getränkehersteller auf der Grundlage der VOB/B einen Vertrag zur Neuherstellung der Bodenbeschichtung im Sirupraum des Getränkeherstellers. In diesem Sirupraum befanden sich Tanks mit jeweils mehreren tausend Litern. Eine Abdichtung war im Vertrag nicht vorgesehen. Bei den Arbeiten zeigte sich sodann, dass der alte bisherige Boden keine Abdichtung hatte. Entsprechend dem Vertrag baute der Estrichleger den neuen Boden auch ohne Abdichtung ein. Unterhalb des Sirupraumes kam es später zu Durchfeuchtungsschäden. Der Getränkehersteller verlangt Minderung des Werklohns. Der Estrichleger verneint seine Verantwortlichkeit, da sein Vertrag mit dem Getränkehersteller eine Abdichtung nicht vorgesehen habe.
Entscheidung
Das OLG bejaht den Minderungsanspruch des Getränkeherstellers. Das Gericht legt dem Estrichleger die Verletzung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B zur Last. Auch ohne gesonderte Vereinbarung durfte der Estrichleger nicht den neuen Boden entsprechend dem alten Boden ohne Abdichtung fertigen. Die Kenntnisse über Abdichtungen und deren Existenz gehören zum Berufsbild des Estrichlegers. Allein die Existenz der Siruptanks hätten den Estrichleger veranlassen müssen, bei dem Getränkehersteller die Frage nach einer Abdichtung zu stellen.

Praxishinweis
Regelmäßig entspricht es dem Willen der Vertragsparteien, eine bestmögliche Funktionstauglichkeit zu erreichen. Der Handwerker – im obigen Fall der Estrichleger – verkennt den Umfang seiner Pflichten, wenn er sich lediglich verlässt auf den Wortlaut des Vertrages. Wenn also der Handwerker erkennt, dass möglicherweise seine Leistungen gemäß dem geschlossenen Vertrag nicht die gewünschte Optimierung der Funktionstauglichkeit erreichen, so sollte der Handwerker im eigenen Interesse den Besteller auf diesen Umstand hinweisen.




Unwirksame Vertragsstrafenvereinbarung

BGH, Urteil vom 6.12.2007 — Aktenzeichen: VII ZR 28/07

Leitsatz
Eine Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn das Erfordernis des Verschuldens für die Verwirkung der Vertragsstrafe eingeschränkt wird.

Sachverhalt
Der BGH hatte über die von der Klägerin geltend gemachte Vertragsstrafe wegen einer Bauzeitüberschreitung zu entscheiden. Der Vertrag enthielt unter der Überschrift „Bauzeit und Sicherheiten“ eine Regelung, nach der die Bauarbeiten bis zum 01. Februar 2002 fertigzustellen waren. Im Rahmen dieser Klausel hieß es weiterhin:
„Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigung. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzuges zu zahlen; höchstens jedoch 10 % der Schlußrechnungssumme.“
Der Kläger verlangte für mehr als 33 Werktage eine Vertragsstrafe von mehr als 260.000,00 €.

Entscheidung
Der BGH entschied, dass die obige Vertragsstrafenvereinbarung unwirksam ist. Zum einen leitet der BGH die Unwirksamkeit aus der Einschränkung der Verschuldensabhängigkeit der Vertragsstrafe ab. Witterungsbedingte Beeinträchtigungen sollten die Fertigstellungsfrist nicht verlängern. Im Zusammenhang mit der Regelung der Vertragsstrafe hätte dies bedeutet, dass die Vertragsstrafe auch dann verwirkt wäre, wenn die Beklagte eine Überschreitung des Feststellungstermins wegen witterungsbedingter Umstände nicht zu vertreten hätte. Zum anderen verstößt nach der Rechtsprechung des BGH die obige Klausel gegen das Transparenzgebot. Die Vertragsstrafenklausel sei unklar, weil die Bemessungsgrundlage für den Tagessatz der Vertragsstrafe — 0,3 % – nicht eindeutig bestimmt sei. „Auftragssumme“ könne entweder die zuvor vereinbarte Summe oder aber die nach Abwicklung des Vertrages geschuldete Vergütung sein.




Vorteilsanrechnung bei Nachbesserung im Straßenbau

OLG Dresden, Urteil vom 21.3.2007 — Aktenzeichen: 6 U 219/03

Leitsatz
1. Erreicht knapp die Hälfte des Straßenbelags deutlich vor dem Ende der üblichen Nutzungsdauer den sog. Warnwert, so ist die Nachbesserung des gesamten Straßenbelags nicht unverhältnismäßig.

2. Erhält durch die Nachbesserung aber auch der Anteil des Straßenbelags eine deutliche höhere Lebensdauer, bei dem die Warnwerte voraussichtlich nicht überschritten werden, muss sich der Auftraggeber dies als Vorteil anrechnen lassen.

Sachverhalt
Die Beklagte als Auftragnehmerin brachte auf einer Bundesstraße für die Klägerin eine neue Asphaltdecke auf. Die Klägerin rügt gegenüber der Beklagten Kornverletzungen sowie Zersetzungen der Asphaltdecke dieser Straße. Sie verlangt Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung. Die Beklagte wendet ein, das Mängelbeseitigungsverlangen sei so lange unverhältnismäßig, bis die so genannten Warnwerte erreicht würden.

Entscheidung
Das OLG Dresden gibt der Klage zu 3/5 statt. Grundsätzlich kann ein Auftraggeber Kostenvorschuss für die Beseitigung der Mängel verlangen. Die Mängelbeseitigung ist – wie im Streitfall die Anhörung des Sachverständigen ergibt – nicht unverhältnismäßig. Unverhältnismäßigkeit liegt nur dann vor, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Denn bei mehr als 47 % der Gesamtfläche sind bereits heute lange vor dem Ende der üblichen Nutzungsdauer die Warnwerte erreicht. Ausgangspunkt sind die vom Sachverständigen geschätzten Sanierungskosten in Höhe von ca. 160.000,00 €. Hiervon sind mehr als 35.000,00 € im Zuge des Vorteilsausgleichs vom Vorschuss abzusetzen. Auch im Gewährleistungsrecht darf der Geschädigte nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Zu berücksichtigen sind nur diejenigen Vorteile, deren Anrechnung dem jeweiligen Zweck des Ersatzes entspricht und daher den Schädiger nicht unbillig entlastet. Eine längere Lebensdauer muss sich ein Auftraggeber grundsätzlich als Vorteil anrechnen lassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie auf einer verzögerten Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer beruht, außer wenn der Auftraggeber noch keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Für den Teil der Bundesstraße, bei dem die Warnwerte noch nicht erreicht wurden, verschiebt sich durch die Sanierung die übliche Nutzungsdauer von 16 Jahren um weitere 8 Jahre. Eine Teilsanierung kommt aber nicht in Betracht, weil eine lediglich abschnittweise Ausbesserung zu einem Flickenteppich mit Nahtstellen führen würde, die Angriffspunkte für Verkehr und Witterung darstellten.

Praxishinweis
Der oben geschilderte Rechtsstreit ist ein Beispiel dafür, dass sich der Auftragnehmer selbst dann, wenn erhebliche Mängel und hohe Mängelbeseitigungskosten feststehen, auch mit der Vorteilsanrechnung (teilweise) erfolgreich verteidigen kann. Steht sowohl der Mangel als auch die Höhe der Mängelbeseitigungskosten fest, sollte bereits in einem frühen Stadium ein Auftragnehmer überlegen, zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine Sanierung gegen Kostenbeteiligung des Auftraggebers anzubieten.




Kein Recht zur Veröffentlichung „eigener“ Fotos

Landgericht Köln, Urteil vom 20.12.2006 — Aktenzeichen: 28 O 468/06

Leitsatz
Wenn ein Kunde von einem Fotostudio ein digitales Portraitfoto von ihm gegen Entgelt anfertigen lässt, darf dieser Kunde dennoch das „eigene“ Foto nicht auf seine Website einstellen.

Sachverhalt
Der Kunde begab sich in ein Fotostudio, um dort digitale Fotos gegen Entgelt von sich anfertigen zu lassen. Ohne weitere Abreden zwischen dem Kunden und dem Fotostudio nutzte im Anschluss daran der Kunde das Foto, um es auf seiner Website einzustellen.

Das Fotostudio klagte auf Unterlassung. Dies mit Erfolg.

Entscheidung
Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch gemäß § 97 UrhG bejaht.

Es handele sich bei dem streitgegenständlichen Foto um ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild i.S.d. § 72 UrhG. Dieses sei auch unstreitig gemäß § 19 a UrhG veröffentlicht worden, indem der Beklagte als vormaliger Kunde des Fotostudios das Lichtbild auf seiner Website einstellte.

Ein Nutzungsrecht habe der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht. Dies ergäbe sich insbesondere auch nicht aus § 60 UrhG.

Auch könne keine Einigung zwischen der Klägerin (Fotostudio) und dem Beklagten (Kunden) mit dem Inhalt des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbildes festgestellt werden. Es sei davon auszugehen, dass das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung im Zweifel bei der Klägerin verblieben sei, vgl. § 31 Abs. 5 UrhG.

Praxistipp
Wenn — was insbesondere im gewerblichen Bereich und bei Selbständigen üblich ist — Fotos von Geschäftsinhabern/Mitarbeitern durch ein Fotostudio angefertigt werden, so sollte beim Abschluss des Vertrages mit dem Fotostudio ausdrücklich das Einverständnis zur Veröffentlichung auf der eigenen Website eingeholt werden. Damit keine Beweisprobleme auftreten, sollte das Fotostudio/der Fotograf veranlasst werden, auf der Rechnung nicht nur die Bezeichnung „Anfertigung von Digitalfotos“ zu vermerken, sondern darüber hinaus auch den Zusatz „u.a. zur Veröffentlichung auf einer Website“.




Mehraufwand für Gerüstbauarbeiten immer vergütungspflichtig?

Landgericht Köln, Urteil vom 12.6.2007 — Aktenzeichen: 5 O 367/06

Leitsatz
Wenn Gerüstbauarbeiten „nach Wahl des Auftragnehmers“ im Rahmen einer Pauschalpreisvereinbarung beauftragt werden, erhält der Auftragnehmer auch dann keine Mehrvergütung, falls sich die Gerüstbauarbeiten nicht so durchführen lassen wie vom Auftragnehmer geplant.

Sachverhalt
Die Klägerin verlangte Mehrkosten für durchgeführte Gerüstbauarbeiten. Insoweit enthielt die dem Vertrag zugrunde gelegte Baubeschreibung den Hinweis, dass Art und Konstruktion der erforderlichen Arbeitsgerüste und Einhausungen erfolge nach Wahl des Auftragnehmers. Zur Begründung des Anspruches führte die Klägerin aus, dass sie nach den zur Verfügung stehenden Informationen habe davon ausgehen können, dass hier als Gerüst ein herkömmliches Standardgerüst hätte verwendet werden können. Nach Vertragschluss und im Zuge weiterer statischer Berechnungen habe sich herausgestellt, dass eine wesentlich teurere freistehende Gerüstvariante erforderlich gewesen sei. Für sie – die Klägerin – sei nicht erkennbar gewesen, dass das ausgeschriebene Gerüst tatsächlich nicht brauchbar gewesen sei.

Entscheidung
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wenn bei Vereinbarung eines Pauschalpreises lediglich der Hinweis auf das Erfordernis des Aufbaus und der Erstellung von Gerüsten/Einhausungen „nach Wahl des Auftragnehmers“ erfolge, so trage das Risiko des konkreten Leistungserfolges allein der Auftragnehmer. Wichtig ist der Umstand, dass im Streitfall lediglich eine funktional ausgeschriebene Leistungsbeschreibung vorlag. Eine funktionale Ausschreibung liegt grundsätzlich vor, wenn Leistungen nur global beschrieben werden, das heißt die Leistung ohne eine detaillierte Baubeschreibung gefordert wird. In diesen Fällen ist die Leistungsbeschreibung — zulässigerweise — erkennbar und gewollt unvollständig und lückenhaft, so dass dem Auftragnehmer Spielräume zur Vervollständigung der Leistungsbeschreibung zur Erreichung des vereinbarten Leistungsziels eingeräumt werden. In diesen Fällen trägt das Kostenrisiko allein der Auftragnehmer.




Verkehrssicherungspflicht bei Terrassenbau

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.9.2005 — Aktenzeichen: 11 U 20/05

Leitsatz
1. Ein Bauherr haftet nicht für Unfälle beim Hausbau an einer für alle offenkundigen Gefahrenstelle. 2. Ist eine Terrasse nur mit Kunststoffplatten abgedeckt, ist für jeden erkennbar, dass die Terrasse nicht fertiggestellt und ohne festen Belag ist. In diesem Fall ist es die Verantwortung der Betroffenen, sich vorsichtig zu bewegen.

Sachverhalt
Der Beklagte führte an seinem Wohnhaus Bauarbeiten durch. An seinem Anbau schloss eine Terrasse an, die am Unfalltag noch nicht fertig gestellt war. Vor dem Unfalltag hatte der Beklagte die günstige Terrassenfläche mit Kunststoffplatten abgedeckt, die auf Holzleisten auflagen. Die Lage der Terrasse war um ca. 80 cm erhöhrt. Der Kläger betrat die Kunststoffplatten, die sofort einbrachen. Der Kläger stürzte nach unten, brach sich beide Fersenbeine.

Sodann nahm der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Entscheidung
Das Begehren hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg.

Zur Frage der Verkehrssicherung hat das OLG Brandenburg ausgeführt, dass es eine Verkehrssicherungspflicht, die jeden Unfall ausschließe, nicht gebe. Es reichen diejenigen Vorkehrungen, die erforderlich und zumutbar sind, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Der Dritte ist nur vor solchen Gefahren zu schützen, die er selbst bei Abwendung der zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden kann.

Im konkreten Fall war — für jeden erkennbar — die Terrasse noch nicht fertiggestellt, es gab keinen festen Belag, es lagen Kunststoffplatten auf. Deshalb hätte der Kläger erkennen müssen, dass derartige Kunststoffplatten nicht ohne Weiteres geeignet sind, das Körpergewicht eines Erwachsenen zu tragen.

Einen Anspruch des Klägers hat das Oberlandesgericht verneint, da im konkreten Fall aus obigen Gründen die Gefahrenquelle durch die aufgelegten Kunststoffplatten mit einer „Selbstwarnung“ versehen war.




Mündliche Anzeige reicht zur Erhaltung der Mängeleinrede

BGH-Beschluss vom 25.01.2007 — Aktenzeichen: VII ZR 41/06

Leitsatz
Eine mündliche Anzeige reicht zur Erhaltung der Mängeleinrede trotz Verjährung des Gewährleistungsanspruchs auch dann aus, wenn die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben. Eine schriftliche Rüge ist dazu nicht notwendig.

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Restwerklohn für den Einbau von Fenstern. Der Beklagte rügt eine mangelhafte Ausführung und rechnet mit dem Anspruch auf Kostenvorschuss zur Beseitigung der behaupteten Mängel auf. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte könne mit dem Vorschussanspruch nicht aufrechnen, weil dieser verjährt sei. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof nicht geteilt.

Entscheidung
Auszugehen ist vom Grundsatz, dass eine Aufrechnung auch mit einem bereits verjährten Zahlungsanspruch möglich ist, §§ 639 Abs. 1, 478, 479 BGB a.F. Selbst wenn ein derartiger Zahlungsanspruch verjährt sein sollte, ist die Aufrechnung möglich, denn der Beklagte hatte im Streitfall den Mangel unstreitig mehrfach in unverjährter Zeit angezeigt.

Nicht erforderlich für eine Anzeige der Mängel im Sinne des § 478 Abs. 1 BGB a.F. ist ein schriftliches Beseitigungsverlangen gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B. Die letztgenannte Vorschrift spielt nur eine Rolle für die Frage, ob sich die Verjährung nach dieser Regelung beurteilt. Für die Frage, ob der Aufrechnungseinwand mit der verjährten Forderung möglich ist, gilt hingegen das Bürgerliche Gesetzbuch. Die VOB/B schafft insoweit keine Sonderregelung. Ungeachtet und trotz des Wortlauts des § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B, der von einer schriftlichen Mängelanzeige ausgeht, bleibt das Recht des Beklagten auf Aufrechnung mit dem Zahlungsanspruch erhalten.

Praxistipp
Wer als Auftraggeber Werkleistungen beauftragt, die sodann mangelbehaftet sind, darf sich nicht irreführen lassen durch die vom Gegner erhobene Einrede der Verjährung. Selbst wenn ein Anspruch auf Vorschusszahlung oder aber ein Anspruch auf Schadensersatzleistung verjährt sein sollte, kann dennoch mit diesem Anspruch unter Umständen gegenüber einer Werklohnforderung aufgerechnet werden.
(Beitrag vom 13. März 2007)




Heizungsrohre ungedämmt: Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten (36.000,00 €) oder nur der Heizmehrkosten (1.300,00 €)?

BGH, Beschluss vom 27.09.2006 — Aktenzeichen: VII ZR 291/05

Leitsatz
1. Der Auftraggeber hat ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten auch dann, wenn er ankündigt, die Mängel nicht beseitigen zu wollen, weil die Beseitigung unzumutbar ist.

2. Verlangt der Auftraggeber die Kosten für die Neuverlegung gedämmter Heizungsrohre als Schadensersatz, sind die Kosten grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, auch wenn sie fast dreißig Mal höher liegen als die Heizmehrkosten, die bei ungedämmten Rohren für die Zeit der Lebensdauer für die Heizungsanlage entstehen.

Sachverhalt
Der Auftragnehmer (AN) baute im Haus des Auftraggebers (AG) eine neue Heizungsanlage ein. Fehlerhafter Weise unterblieb die Dämmung der Heizungsleitungen auf dem Rohbeton. Der AG rügt den Mangel, lehnt jedoch eine Neuverlegung als unzumutbar ab. Er macht gegen den AN die Mängelbeseitigungskosten mit ca. 36.000,00 € als Schadensersatz geltend. Der AN meint, die Mängelbeseitigungskosten seien im Verhältnis zu den Heizungsmehrkosten von 1.300,00 € für den gesamten Zeitraum der Lebensdauer der Heizungsanlage unverhältnismäßig.




Werbung einer Brauerei für Regenwaldprojekt zulässig?

BGH, Urteil vom 26.10.2006 — Aktenzeichen: I ZR 33/04 sowie I ZR 97/04

Leitsatz
Grundsätzlich ist die Verknüpfung der Förderung eines Umweltprojekts mit dem Warenabsatz zulässig.
Sachverhalt
Die Brauerei Krombacher versprach den Kunden, für den Kauf eines Kasten Bieres 1 Quadratmeter Regenwald unter Einschaltung des World Wide Fund for Nature (WWF) nachhalting zu schützen. Im Prozess hielten die Kläger die Werbung mangels Transparenz für wettbewerbswidrig. Zudem liege ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vor, da die beklagte Brauerei vermutlich nur einen geringen Betrag zum Schutze des Regenwaldes spenden würde.

Sowohl das Landgericht als auch nachfolgend das OLG haben den beiden auf Unterlassung gerichteten Klagen stattgegeben. Die Revisionen der Brauerei hatten Erfolg.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die Verknüpfung der Förderung des Umweltprojektes mit dem Warenabsatz grundsätzlich zulässig sei. Es bestehe bei dieser Form der Werbung auch keine allgemeine Pflicht, über die Art und Weise der Unterstützung oder die Höhe der Zuwendung zu informieren. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen der UWG-Reform ausdrücklich gegen ein allgemeines Transparenzgebot entschieden. Die Verpflichtung zu aufklärenden Angaben könne daher nur angenommen werden, wenn andernfalls die Gefahr der unlauteren Beeinflussung des Verbrauchers durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots gegeben sei. Das sei allerdings vorliegend nicht der Fall. Wenn ein Unternehmer verspreche, ein bestimmtes Projekt zu unterstützen, so bestehe der zusätzliche Kaufanreiz darin, dass der Verbraucher sich mit dem Kauf der Ware auch für das angegebene Ziel engagieren könne. Wenn also keine näher bestimmte Leistung versprochen werde, erwarte der Verbraucher deshalb nur, dass das werbende Unternehmen zeitnah überhaupt eine Sponsoringleistung erbringe und dass diese nicht so geringfügig sei, dass sich die werbliche Herausstellung nicht rechtfertige.

Im Ergebnis hat der BGH sodann die beiden Verfahren an die Instanzgerichte zurückverwiesen. Insoweit haben die Instanzgerichte nicht aufgeklärt, ob — wie von den Klägern behauptet — die Brauerei Krombacher in der Werbung eine umfangreichere Förderung des Regenwald-Projekts versprach als tatsächlich erbracht. Hierin könnte allenfalls eine Täuschung der Verbraucher in relevanter Weise zu sehen sein.




Wer trägt die Kosten eines notwendigen Baugrundgutachtens?

BGH, Urteil vom 27.7.2006 — Aktenzeichen: VII ZR 202/04

Leitsatz
Der Unternehmer trägt nicht nach allgemeinen wertvertraglichen Grundsätzen das Risiko für die Kosten eines von der Baugenehmigungsbehörde angeforderten Baugrundgutachtens.
Sachverhalt
Auftragnehmer (AN) und Auftraggeber (AG) schließen einen Vertrag über die Sanierung eines Gebäudes. Die Baugenehmigungsbehörde fordert nach Vertragsschluss ein Baugrundgutachen, welches der AN erstellen lässt. Er verlangt hierfür eine Vergütung.

Das Oberlandesgericht Rostock hat diesen Anspruch verneint mit der Begründung, der AN trage nach allgemeinen werkvertraglichen Grundsätzen das wirtschaftliche Risiko für Vorleistungen der geschuldeten Sanierung. Der AN greift diese Entscheidung mit der Revision an.

Entscheidung
Die Revision ist erfolgreich. Der BGH führt aus, dass die zwischen AN und AG geschlossene Vereinbarung auszulegen ist. Wenn ein Unternehmer Arbeiten an einem Grundstück des AG auszuführen hat, ist es grundsätzlich Sache des AG, dafür Sorge zu tragen, dass die für die Bauausführung erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Wenn sich dem Vertrag zwischen AN und AG nicht entnehmen lässt, dass der AN das Risiko der Genehmigungsfähigkeit des Sanierungsvorhabens übernommen hat, fällt dieses Risiko ausschließlich in dem Bereich des AG. Wenn der AG den AN nicht ausdrücklich beauftragt haben sollte, ein entsprechendes Gutachten einzuholen, so kann der AN dennoch die entstandenen Kosten aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten, §§ 670, 677, 683 BGB.