Abrechnung nach Stundenlohn?

BGH, Urteil vom 28.5.2009 — Aktenzeichen: VII ZR 74/06

Sachverhalt
Der Beklagte beauftragt die Klägerin mündlich mit der Fertigstellung von Maler – und Verputzarbeiten. Die Arbeiten sollen nach Stunden zuzüglich Materialaufwand abgerechnet werden. Die Klägerin stellt die Arbeiten fertig. Die Parteien streiten über die Höhe und Angemessenheit der abgerechneten Stunden.

Entscheidung
Der BGH stellt klar, dass der Unternehmer nur die Zahl der von ihm aufgewendeten Stunden darlegen und beweisen muss, nicht deren Angemessenheit und für welche Tätigkeiten sie genau angefallen sind.

Es ist Sache des Bestellers darzulegen und zu beweisen, woraus sich die Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht des Unternehmers zur wirtschaftlichen Betriebsführung ergibt. Eine Verletzung wirkt sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, sondern führt zu einem vom Werklohnanspruch unabhängigen Gegenanspruch des Bestellers. Da der Besteller in der Regel keine Kenntnis von den konkreten Umständen der Arbeitsausführung hat, sind an die Darlegung der Unwirtschaftlichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Er muss jedoch Umstände vorbringen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte für seine Behauptung der Unwirtschaftlichkeit ergeben.

Hat der Besteller die unwirtschaftliche Betriebsführung schlüssig dargelegt, trifft den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast. Es obliegt nun ihm, den Besteller und das Gericht in die Lage zu versetzen, die Wirtschaftlichkeit der Arbeiten zu beurteilen. Dafür reicht es in der Regel aus, wenn er die Gesamtzahl der Stunden sowie den Leistungsgegenstand — soweit sich dieser nicht schon aus dem Vertrag ergibt – darlegt.

Praxis – Tipp:

Jeder hat die für ihn günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Dem Unternehmer obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Zahl der aufgewendeten Stunden, dem Besteller die für die Unwirtschaftlichkeit des Aufwandes. Es ist im Interesse des Bestellers, eine detaillierte Darstellung des Material — und Zeitaufwandes in der Stundenabrechnung vertraglich zu vereinbaren.




Bauherr haftet für Schäden bei Grundstücksvertiefung

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 8.12.2008 — Aktenzeichen: 17 U 23/08

Sachverhalt
Die Kläger verlangen von dem Beklagten Schadensersatz wegen Vertiefungsschäden. Der Beklagte als Bauherr war Eigentümer des Nachbargrundstücks und ließ auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage errichten. Im Rahmen der Grabungsarbeiten kam es zu deutlich sichtbaren Absackungen auf dem Grundstück der Kläger, eine Grenzmauer riss, die Beleuchtung auf dem Grundstück wurde beschädigt.

Die Kläger nahmen neben dem Planer und dem ausführenden Unternehmer auch den Bauherrn in Anspruch. Kernfrage war, ob die Kläger vom Bauherrn den Schaden ersetzt verlangen konnten.

Das OLG Hamm sagt: JA !

Entscheidung
Der Sachverständige hat einen Ausführungsfehler bejaht. Das OLG Hamm hat die Haftung des Bauherrn unter dem Gesichtspunkt des Auswahlverschuldens bejaht, da der vom Bauherrn eingesetzte Bauüberwacher mangels Qualifikation nicht erkannt habe, dass fehlerhaft ausgeführt worden sei.

Allerdings hat das OLG Hamm ergänzend und hilfsweise ausgeführt, dass selbst bei ordnungsgemäßer Auswahl der Bauherr hafte, wenn erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage gegeben sei oder Anlass zu Zweifeln bestanden hätten, ob die beauftragten Personen in hinreichendem Maße den Gefahren und Sicherungserfordernissen Rechnung tragen würde. Das ist nach Auffassung des OLG Hamm bereits dann der Fall, wenn es sich bei dem geschädigten Grundstücksteil des Klägers / Nachbarn um die einzige Zufahrt handelt, der somit ein erheblicher materieller Nutzungswert zukomme.

PRAXIS-TIP

Fest steht nach der Entscheidung des OLG Hamm, dass alle am Bau Beteiligten unabhängig von fehlenden vertraglichen Bindungen auch gegenüber dem Nachbarn unmittelbar verpflichtet sind, Schäden von dessen Grundstück fernzuhalten. Oftmals unbeachtet bleiben die erheblichen Auswahl-, Prüfungs- und Hinweispflichten, bei deren Missachtung eine Haftung gegenüber dem Nachbarn begründet werden kann.




Zu den Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung im Drei-Personen-Verhältnis

BGH, Urteil vom 5.6.2008 — Aktenzeichen: IX ZR 163/07

Leitsatz
Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht unentgeltlich, soweit der Empfänger anschließend die von ihm geschuldete ausgleichende Gegenleistung an den Dritten erbringt.

Entscheidung
Der BGH hat ausgeführt, daß im „Zwei-Personen-Verhältnis“ eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen ist, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat. Maßgebend ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Denn es entspricht der Wertung des § 134 InsO, daß der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat.

Rechtsanwalt
Deppenkemper




Irreführung durch Werbung mit Hinweis auf TÜV?

OLG Hamm, Urteil vom 10.2.2009 — Aktenzeichen: 4 U 201/08

Leitsatz
Die Werbung eines Autohändlers mit „TÜV/AU 69,-€“ ist kein Fall der irreführenden Werbung, auch wenn nicht der Autohändler oder ein eigener Mitarbeiter, sondern ein behördlich anerkannter Prüfingenieur die Hauptuntersuchung durchführt.

Sachverhalt
Die Beklagte betrieb einen Autohandel und warb mit folgender Anzeige:

„TÜV/AU 69,-€‟:
Zum Dauertiefpreis von 69,-€ können Sie bei uns HU/AU für
„ALLE Fabrikate durchführen. Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO“.

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch mit der Begründung, die Werbung sei irreführend, da aufgrund der Werbung der angesprochene Verbraucher davon ausgehe, dass alle angebotenen Leistungen von der Beklagten selbst, nicht aber durch Dritte — z. B. Mitarbeiter der DEKRA oder ein anderer behördlich anerkannter Prüfingenieur — die Leistung erbringe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das OLG Hamm hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.

Entscheidung
Das OLG hat zunächst ausgeführt, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher nicht irregeführt werde über die Person des Leistungserbringers.

Selbst wenn jedoch eine Irreführung über die Person des Leistungserbringers vorliegen sollte — § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG a. F., § 5 Abs. 1 S. 1 UWG n. F. -, so fehlt es dennoch an der Eignung dieser werblichen Angabe, die Marktentscheidung des angesprochenen Adressaten zu beeinflussen. Es komme also nicht darauf an, ob und welche Kenntnisse ein Adressat darüber habe, wer berechtigt sei, die Hauptuntersuchung durchzuführen. Denn es mache für den Adressaten im Ergebnis keinen Unterschied, ob er die beworbene Hauptuntersuchung über den Beklagten vermittelt oder aber durch einen anerkannten Prüfingenieur unmittelbar erbracht erhalte.

Schließlich fehle es auch an einer Irreführung über wesentliche Eigenschaften der erbrachten Leistungen, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG n. F. Beworben werde nämlich die Erbringung einer Prüfleistung. Genau diese Leistungen werde für den Kunden auch erbracht.




Schadensersatzanspruch gegen Architekten – Fristsetzung zur Nachbesserung erforderlich?

OLG Hamm, Urteil vom 8.5.2008 — Aktenzeichen: 12 U 124/06

Leitsatz
Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen eines Planungsfehlers des Architekten, der sich noch nicht im Bauwerk realisiert hat, setzt eine zuvor fruchtlos verstrichene Nachbesserungsfrist voraus.

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Architektin Schadensersatz wegen einer mangelhaften Entwässerungsplanung. Die Beklagte war mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 5 beauftragt worden. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, keine Baugrunduntersuchung veranlasst und keine Entwässerungsplanung erstellt zu haben. Dies sei schadensursächlich gewesen. Nach dem Aushub der Baugrube sei austretendes Wasser im rückwärtigen Hangbereich festgestellt worden. Ein Vertreter der Beklagten habe angeordnet, dass eine Drainage unter der Matte und eine Abdichtung des Kellergeschosses sowie eine Versickerung vorzunehmen sei. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie die Baugruben- und Entwässerungssituation nicht zu klären gehabt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Klägerin hat Berufung gegen dieses abweisende Urteil eingelegt.

Entscheidung
Das OLG Hamm hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Das OLG hat offengelassen, ob der Beklagten vorzuwerfen sei, im Rahmen der ursprünglichen Planung die Baugrundverhältnisse nicht hinreichend geklärt und deshalb keine ausreichenden Abdichtungsarbeiten zum Schutz vor eindringendem Wasser vorgesehen zu haben.

Ein Schadensersatzanspruch scheitere nämlich an der erforderlichen Fristsetzung zur Nachbesserung, in diesem konkreten Fall an der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 634 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung sei nur dann entbehrlich gewesen, wenn die Planung vor Feststellung ihrer Mangelhaftigkeit bereits umgesetzt, der daraus folgende Schaden also durch eine Nachbesserung nicht vermieden worden wäre. Genau diese Voraussetzung hat im Streitfall nicht vorgelegen. Als die Klägerin die Problematik erkannte, war eine Nachbesserung noch möglich. Aus diesem Grund musste die Klägerin der Beklagten in diesem Stadium auch Gelegenheit zur Nachbesserung geben.




Irreführende Werbung mit Telefonnummern

OLG Koblenz, Urteil vom 25.3.2008 — Aktenzeichen: 4 U 959/07

Leitsatz
Es ist ein Fall der irreführenden Werbung im Sinne von § 5 UWG, wenn ein Unternehmen im Internet oder im Telefonbuch mit der Vorwahl einer Stadt wirbt, in der es keine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal unterhält, und in der Werbung nicht auf eine Anrufweiterschaltung hinweist.

Sachverhalt
Ein Umzugsunternehmen warb mit einer örtlichen Telefonnummer, obwohl es in diesem Ort gar keine Zweigstelle hatte und der Anruf lediglich in eine andere Stadt weitergeschaltet wurde, in der sich der Sitz des Unternehmens befand. Ein Hinweis in der Werbung auf eine Anrufweiterschaltung erfolgte nicht. Das Landgericht Trier wies die Klage auf Unterlassung ab. In II. Instanz korrigierte das OLG Koblenz diese Entscheidung und gab der Klage statt.

Entscheidung
Das OLG verurteilte das Unternehmen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit einer örtlichen Telefonnummer zu werben, wenn es in diesem Ortsnetz tatsächlich keine eigene Niederlassung mit eigenem Büro und Personal unterhält und dennoch nicht auf eine Anrufweiterschaltung hinweist.

Der potenzielle Kunde gehe bei der Lektüre einer solchen Werbung gerade aufgrund der angegebenen Vorwahl davon aus, dass das Unternehmen tatsächlich den Sitz oder aber eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal in dieser Stadt habe.

Das OLG befasste sich dann mit der wettbewerbsrechtlichen Relevanz. Das OLG bejahte die wettbewerbsrechtliche Relevanz, da die Angabe der Telefonnummer geeignet sei, das Marktverhalten der potenziellen Kunden zu beeinflussen. Für einen nicht unbeachtlichen Teil der Leser sei gerade die Vorstellung, dass das Unternehmen — hier: Umzugsunternehmen — an einem bestimmten Ort seinen Sitz oder aber eine Niederlassung habe, von Bedeutung. Grund sei, dass viele Kunden ein ortsansässiges Unternehmen bevorzugten, im Übrigen eine optimale Betreuung „vor Ort“ schätzten.

Praxistipp
In diversen Branchen ist es üblich, in einer Mehrzahl von örtlichen Telefonbüchern jeweils mit einer Telefonnummer verfügbar zu sein. Dies kann — wie im Streitfall — ein Umzugsunternehmen sein, auch sind dies in der Praxis Schlüsseldienste und vergleichbare Dienstleistungen. Betroffene Unternehmen sollten wissen, dass grundsätzlich die Werbung im örtlichen Telefonbuch einer anderen, auch ferner liegenden anderen Stadt grundsätzlich zulässig und nicht per se irreführend ist. Gänzlich gefahrlos wäre die Verwendung einer kostenfreien 0800-Nummer zumindest dann, wenn zudem ein kleiner Hinweis auf den Sitz erfolgt.




Architekt muss Kosten einer teuren Drainage tragen

OLG München, Urteil vom 28.10.2008 — Aktenzeichen: 28 U 3754/08

Leitsatz
Unterlaufen dem Architekten Planungs- und Überwachungsfehler, die zu Rissen im Keller führen, so haftet der Architekt in Höhe der Kosten, die bei Durchführung einer sicheren Sanierungsmethode entstehen. Gegebenenfalls sind gar die hohen Kosten einer ursprünglich nicht geplanten Drainage zu tragen.

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Architekten Schadensersatz wegen Planungs- und Überwachungsfehler im Rahmen eines Bauvorhabens. Unstreitig ist es insoweit zu Rissen im Keller des errichteten Objektes gekommen. Die Klägerin begehrt die Zahlung der Kosten, die der Einbau eines Drainagesystems um ihr Anwesen verursachen wird. Der Beklagte hingegen meint, dass er allenfalls die Kosten für die preiswertere Reparaturmöglichkeit der Ertüchtigung der weißen Wanne zu tragen habe. Die Erstellung einer Drainage stehe in keinem Verhältnis zum gewünschten Erfolg.

Entscheidung
Das OLG München hat den Beklagten zur Zahlung von mehr als 100.000,00 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Das OLG hat zunächst den Planungs- und Überwachungsfehler des Architekten festgestellt. Sodann hat das OLG diejenigen Kosten ausgeurteilt, die entstehen, wenn ein komplettes Drainagesystem um das Anwesen der Klägerin herum errichtet wird.

Das OLG hat sehr wohl erkannt, dass die Kosten der Errichtung eines Drainagesystems, bei weitem die Kosten der Verpressung der Kellerwände und der Bodenplatte übersteigen. Dennoch hat das OLG die höheren Kosten ausgeurteilt, da nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ein Verpressen der Risse nicht schon beim ersten Arbeitsgang erfolgversprechend sind. Berücksichtigt hat das Gericht dabei, dass der Sachverständige nicht zuverlässig hat feststellen können, in welchem Umfang Risse in der Bodenplatte vorhanden waren, weil Estrich auf der Bodenplatte liegt. folglich hätte der Estrich für eine Verpressung vollständig entfernt werden und nach Durchführung der Reparaturarbeiten eine zeitlang entfernt bleiben müssen. Hierzu hat das OLG ausgeführt, dass eine solche Vorgehensweise der Klägerin nicht zuzumuten sei. Darüber hinaus hat das OLG berücksichtigt, dass der Beklagte bereits bei geringer Aufmerksamkeit für einen trockenen Keller der Klägerin hätte Sorge tragen können. Aus vorgenannten Gründen hat das LG den beklagten Architekten zur Zahlung der erhöhten Kosten der sichereren Sanierung verurteilt.




Architekt muss Auflagerkonstruktion eines Flachdachs überprüfen

OLG Oldenburg, Urteil vom 3.7.2007 — Aktenzeichen: 2 U 137/05

Leitsatz
1. Wird bei der Errichtung eines Flachdachs dessen Stahlkonstruktion auf Betonsäulen montiert, so muss der bauüberwachende Architekt die Verbindungen zwischen der Dachkonstruktion und den Betonsäulen überprüfen. 2. Bei den durch den Wassereinbruch nach dem Einstürzen eines Flachdachs entstandenen Wasserschäden handelt es sich um entfernte Mangelfolgeschäden.

Sachverhalt
Im Jahre 2001 stürzte das Flachdach eines Hauses nach starken Regenfällen ein. Grund war die nicht ausreichende Verbindung der Stahlkonstruktion des Dachs mit den darunter liegenden Stahlbetonsäulen. Der Mieter nimmt wegen des entstandenen Wasserschadens die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung des Vermieters erfolgreich in Anspruch. Der Versicherer geht gemäß § 67 VVG gegen den bauüberwachenden Architekten vor. Dieser meint, einer Überwachung der Verbindung der Stahlbetonsäulen habe es nicht bedurft. Im Übrigen seien eventuelle Ansprüche verjährt.

Entscheidung
Die Klage hat Erfolg. Das OLG Oldenburg hat festgestellt, dass der Architekt seine Pflichten aus der Bauüberwachung verletzt habe, da er das Auflager des Dachs nicht überprüft habe. Im besonderen Fall gab es zudem Bauablaufstörungen, so dass – so das OLG Oldenburg – die Überwachungspflicht erhöht war. Ursprünglich war nämlich geplant, zunächst die Betonsäulen und dann das Dach zu errichten. Nach Herstellung der Säulen und des Dachs mussten die Säulen aber wieder abgebrochen und das Dach zwischenzeitlich auf provisorische Stützen gestellt werden. Insbesondere in einem solchen Fall der Bauablaufstörung hätte der Architekt die neu herzustellenden Verbindungen nochmals prüfen müssen.

Die Ansprüche gegen den Planer sind nach Auffassung des OLG auch noch durchsetzbar gewesen, da es sich bei den eingetretenen Schäden um entfernte Mangelfolgeschäden handele, für die nach der alten Fassung des § 195 BGB eine Verjährung von 30 Jahren gelte.

Praxishinweis
Störungen im Bauablauf führen regelmäßig zu Abweichungen der ursprünglichen Planung. Derartige planerische „Lücken“ muss der Architekt durch eine erhöhte Bauüberwachung kompensieren, um so Fehler in der Bauausführung rechtzeitig aufzudecken. Bei Beurteilung nach neuem Schuldrecht hätte die Klage wegen des Eintritts der Verjährung abgewiesen werden müssen, da unter § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB auch entfernte Mangelschäden unter die fünfjährige Verjährungsfrist fallen.




BGH bejaht Haftung eines Internetauktionshauses

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.4.2008 — Aktenzeichen: I ZR 73/05-Internet-Versteigerung III

Leitsatz
Ein Internetauktionshaus kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn ein Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.

Sachverhalt
Die Klägerinnen produzierten Uhren der Marke „ROLEX“. Sie sind Inhaberinnen entsprechender Marken. Auf der von der Beklagten betriebenen Internet-Plattform „ricardo“ hatten Anbieter gefälschte ROLEX-Uhren zum Verkauf angeboten, die ausdrücklich als Plagiate bezeichnet waren. ROLEX nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Dies mit Erfolg.

Entscheidung
Der BGH bejaht die Haftung der Beklagten als Störerin, da sie mit ihrer Internet-Plattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Die Beklagte muss folglich nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH verlangt insoweit von Betreibern von Internet-Plattformen eine entsprechende Vorsorge durch Kontrollmaßnahmen.




Keine befreiende Zahlung des Drittschuldners an Sicherungszessionar bei Kenntnis von Insolvenzeröffnung

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 27.3.2008 — Aktenzeichen: 13 U 160/07

Leitsatz
Der Drittschuldner kann jedenfalls nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Abtretungsempfänger leisten, wenn der Drittschuldner Kenntnis von der Insolvenzeröffnung hat und zwischen dem Verwalter und dem Abtretungsempfänger Streit über die materielle Berechtigung des Abtretungsempfängers auf Inanspruchnahme der Sicherheit besteht.
Sachverhalt
Die Schuldnerin hatte das Guthaben eines Kontos der Beklagten zur Sicherung aller Ansprüche an eine Versicherung abgetreten. Nach Insolvenzeröffnung hat die Beklagte von diesem Konto Zahlungen an die Versicherung geleistet.

Die Parteien streiten darüber, ob der klagende Insolvenzverwalter die Auszahlung des Restguthabens verlangen kann. Außerdem besteht Streit darüber, ob die Leistung der Beklagten an die Versicherung im Verhältnis zum Kläger schuldbefreiende Wirkung hat.

Entscheidung
Das OLG Celle ist der Auffassung, dass die Klage begründet ist. Zu Recht hatte die Vorinstanz die Beklagte zur Auszahlung des restlichen Guthabens sowie zu erneuten Zahlung des an die Versicherung bereits geleisteten Betrages – dieses Mal an den Insolvenzverwalter als Kläger – verurteilt.

Erstens sei die Schuldnerin Inhaberin des Kontos bei der Beklagten. Folgerichtig stehe dem Kläger der Zahlungsanspruch zumindest insoweit zu, als die Beklagte das Guthaben noch nicht an die Versicherung ausgezahlt habe. Unerheblich sei, dass die Schuldnerin das Guthaben zur Sicherheit abgetreten habe, denn gemäß § 166 Abs. 2 InsO dürfe der Verwalter eine Forderung, die zur Sicherheit abgetreten worden ist, zur Insolvenzmasse einziehen.

Zweitens sei hinsichtlich des an die Versicherung ausgezahlten Betrages zu berücksichtigen, dass diese Leistung keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber dem Kläger habe. Insoweit schließt das Verwertungsrecht des Verwalters nach § 166 Abs. 2 InsO das Verwertungsrecht des Sicherungszessionars aus. Der Sicherungszessionar verliere vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung an seine Einziehungsbefugnis zumindest sei eine Leistung mit schuldbefreiender Wirkung nicht möglich, wenn – wie im Streitfall – der Drittschuldner Kenntnis von der Insolvenzeröffnung habe und auch Streit über die materielle Berechtigung des Sicherungszessionars auf Inanspruchnahme der Sicherheit bestehe.

Praxishinweis
Offen bleibt weiterhin die Frage auch nach dieser Entscheidung des OLG Celle, ob der Drittschuldner nicht zumindest dann an den Sicherungszessionar mit befreiender Wirkung leisten kann, wenn er von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Kenntnis hat. Sofern allerdings ein Drittschuldner von der Verfahrenseröffnung weiß, sollte er im Zweifel an den Insolvenzverwalter und nicht an den Zessionar leisten oder zumindest den Betrag hinterlegen.