Razzia bei der BCI

Am 29.11.2011 fand bei der BCI eine internationale Razzia wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug statt. 4000 Anleger sollen angeblich um rd. 100 Mio. Euro geprellt worden sein. Dabei gehen die Ermittler davon aus, es habe sich bei der BCI um ein Schneeballsystem gehandelt; eine renditeträchtige Geschäftstätigkeit soll seitens der BCI nicht betrieben worden sein.

Es ist wahrscheinlich, dass die Anleger, die einen Verlust erleiden mussten, auch gegen Anlagevermittler und Anlageberater vorgehen, die ihnen Anteile an der BCI vermittelt haben. Selbst wenn aber feststeht, dass die BCI ein Schnellballsystem war, führt dies nicht automatisch zu einer Haftung der beteiligten Anlagevermittler/Anlageberater. Wir raten daher jedem Anlagevermittler/Anlageberater, sich bei einer Inanspruchnahme seitens der Anleger vor Abgabe einer Stellungnahme rechtlich beraten zu lassen, um nicht Gefahr zu laufen, durch eine unglückliche Formulierung eine (nicht bestehende) Haftung anzuerkennen. Eine Haftung des Anlagevermittlers bzw. Anlageberaters scheidet nämlich oftmals aus, wenn im Zeitpunkt der Vermittlung nicht erkennbar war, dass es sich vorliegend um ein Schneeballsystem handelte.




BGH entscheidet erneut über urheberrechtliche Zulässigkeit der Bildersuche bei Google

BGH, Urteil vom 19.10.2011 — Aktenzeichen: I ZR 140/10 – Vorschaubilder II

Sachverhalt
Der für das Urheberecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine wiedergegeben werden.

Hintergrund ist folgender:

Bei der von Google betriebenen Internetsuchmaschine kann man durch Eingabe von Suchbegriffen unter anderem nach Abbildungen suchen, die mit dem Suchwort verknüpft ins Internet eingestellt wurden. Die Ergebnisse werden seitens Google als verkleinerte Vorschaubilder (sog. Thumbnails) dargestellt. Diese Bilder sind wiederum mit der Internetseite verknüpft, auf der die verkleinert wiedergegebene Abbildung vorhanden ist. Durch diesen elektronischen Verweis (Link) kann man dann auf die entsprechende Internetseite gelangen.

Im vorliegenden Verfahren klagte ein Fotograf, dessen urheberrechtlich geschützten Lichtbilder bei Google als Vorschaubilder angezeigt wurden. Die Vorschaubilder waren mit zwei näher bezeichneten Internetseiten verlinkt. Der Kläger klagt gegen Google unter anderem auf Unterlassung der Anzeige der vom ihm gefertigten Bilder als Vorschaubilder. Er begründet dies damit, dass er den Betreibern der verlinkten Internetseiten keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt habe.

Entscheidung
Der BGH verneint einen Anspruch des Klägers, da eine Einwilligung seitens des Klägers, dem Fotografen, zu Gunsten des Betreibers der Suchmaschine vorliegt. Der BGH nimmt eine solche Einwilligung immer dann an, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Unbeachtlich ist dabei, dass den Betreibern der Seiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt sind, keine Nutzungsrechte eingeräumt sind. Für die Einwilligung reicht es laut BGH aus, dass der Kläger Dritten das Recht eingeräumt hat, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Diese Einwilligung umfasst auch die Veröffentlichung von Vorschaubildern. Da allerdings, was allgemein bekannt ist, Suchmaschinen nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet gestellt worden ist, ist zugunsten des Betreibers einer Suchmaschine davon auszugehen, dass sich eine solche Einwilligung auch auf die Anzeige von Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind.

In dem Urteil bleibt der BGH seiner Linie aus dem Urteil vom 29.04.2010 – AZ: I ZR 69/08 – treu. Der BGH betont aber, dass der Urheber nicht schutzlos ist. Es bleibt ihm immer noch offen, diejenigen in Anspruch zu nehmen, die die Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben.




Ist das Verbot des Angebots von Sportwetten im Internet wirksam?

BGH, Urteil vom 28.9.2011 — Aktenzeichen: I ZR 92/09

Sachverhalt
In der Entscheidung des BGH ging es um die Frage, ob in- und ausländische Wettunternehmen nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 01.01.2008 ihr Wettangebot im Internet für deutsche Spieler bewerben und anbieten dürfen. Die Wettunternehmen wurden von verschiedenen staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klagen waren vor den Instanzgerichten überwiegend erfolgreich.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat die Klagen der Lottogesellschaften für begründet erachtet. Gemäß § 4 IV des Glücksspielstaatsvertrages sei es in- und ausländischen Wettunternehmen in Deutschland verboten, ihr Wettangebot im Internet anzubieten. Daran ändere auch eine durch einen anderen Mitgliedsstaat der EU (z. B. Gibralta oder Malta) erteilte Erlaubnis nichts.

Das Verbot von Glücksspielen im Internet verstoße auch nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit in der europäischen Union. Zwar stelle das Verbot eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar; diese sei aber durch die verfolgten Ziele des Verbotes, wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung gerechtfertigt. Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere wegen der Anonymität, der fehlenden sozialen Kontrolle und der jederzeitigen Verfügbarkeit, könne der Vertriebsweg über das Internet stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden.




Beschwerderecht des Internetanschlussinhabers gegen die Übermittlung der Anschlussdaten durch den Provider

Beschluss des Oberlandesgerichts Köln, Urteil vom 5.10.2010 — Aktenzeichen: 6 W 82/10

Sachverhalt
Die 11-jährige Tochter der Beschwerdeführerin hatte ein Musikalbum der Beschwerdegegnerin heruntergeladen und zum Upload im Internet bereitgestellt. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin als Anschlussinhaberin seitens der Beschwerdegegnerin auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte die Beschwerdeführerin anhand von Informationen, die seitens des Providers nach vorheriger richterlicher Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 Urhebergesetz zur Verfügung gestellt wurden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie dadurch in ihre Grundrechten verletzt worden sei. Die Rechtsgutsverletzung habe kein gewerbliches Ausmaß gehabt, weshalb ein Auskunftsanspruch gemäß § 101 Urheberrechtsgesetz nicht bestanden habe.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht hat zunächst entschieden, dass der Beschwerdeführerin ein Beschwerderecht zusteht. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf wegen des erheblichen Gewichts des darin liegenden Eingriffs ein erhöhtes Maß an Rechtfertigung. Für einen gerechtfertigten Eingriff muss eine Rechtsgutbeeinträchtigung vorliegen, der ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird. Dies war vorliegend nicht der Fall. Bei dem zum Upload bereitgestellten Album handelte es sich um ein zwei Jahre altes Album. Es war auch das einzige Album, das über den Anschluss der Beschwerdeführerin bereitgestellt wurde. Es war daher nicht von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen. Dies war auch nach Erteilung der Auskunft zu berücksichtigen, da der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin fortwirkt. Das Oberlandesgericht Köln gab daher der Beschwerdeführerin Recht, dass mangels gewerblichen Ausmaßes der Urheberrechtsverletzung ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider nicht bestand. Der Provider hätte daher die Anschlussdaten nicht an die Beschwerdegegnerin weitergeben dürfen. Dies kann im Zivilprozess zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

Im Ergebnis stärkt das Oberlandesgericht Köln die Rechte des Anschlussinhabers. Dessen Anschlussdaten dürfen nur dann berechtigt herausgegeben werden, wenn eine Rechtsgutverletzung gewerblichen Ausmaßes vorliegt.




Keine Aufklärungspflicht über Provisionen

BGH, Urteil vom 5.5.2011 — Aktenzeichen: III ZR 84/10

Sachverhalt
Ein freier Anlageberater erhielt eine Provision in Höhe von 11 % der Beteiligungssumme. Über die konkrete Höhe seiner Provision hatte er den Anleger nicht aufgeklärt. Dieser sah darin eine Verletzung der dem Anlageberater obliegenden Aufklärungspflichten und klagte. Das Oberlandesgericht gab dem Anleger Recht. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht war der Auffassung, ein freier Anlageberater sei ebenso wie eine Bank dazu verpflichtet, von sich aus über den Umfang erhaltener Provisionen aufzuklären. Der BGH erteilte dieser Auffassung eine Absage und verfestigt damit seine Rechtsprechung, dass ein nicht bankmäßig gebundener Anlageberater nicht ungefragt über die Höhe einer zu erwartenden Provision aufzuklären hat. Der BGH ist der Auffassung, dass für den Anleger regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen darauf besteht, dass der freie, von dem Anleger selbst nicht vergütete Anlageberater keine Leistungen in Form von Provisionen erhält. Vielmehr ist dem Anleger bewusst, dass der Berater eine Provisionsvergütung erhält. Soweit es um die genaue Höhe der dem Anlageberater zukommenden Provision geht, ist es nach Ansicht des BGH bei gebotener Abwägung der Interessen von Anleger und Anlageberater Sache des Anlegers, die konkrete Höhe der Provision bei dem Anlageberater nachzufragen.

Des Weiteren bestätigt der BGH, dass grundsätzlich der Anleger als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung des Anlageberaters trägt.




Verschulden bei Fristversäumnis – Überprüfung der Uhrzeit am Faxgerät

BGH, Urteil vom 27.1.2011 — Aktenzeichen: III ZB 55/10

Leitsatz
Soll bei der Ermittlung der genauen Uhrzeit zum Zwecke der Wahrung der Frist allein die Anzeige des in der Anwaltskanzlei verwendeten Faxgeräts ausreichend sein, muss diese Anzeige zuverlässig die maßgebliche Zeit wiedergeben. Ist dieses Faxgerät technisch nicht dafür ausgelegt, selbstständig einen stetigen Abgleich mit der gesetzlichen Zeit vorzunehmen, hat der Anwalt dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig eine Überprüfung der Zeiteinstellung am Faxgerät stattfindet.

Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt hatte eine Berufungsbegründung am letzten Tag der Frist an das Landgericht gefaxt. In der Absenderzeile war als Uhrzeit 23:49 Uhr angegeben. Als Empfangszeit im Faxgerät des Landgerichts war 00:03 Uhr angegeben, mit einer Dauer einer Übertragung von 2 Minuten und 16 Sekunden. Nach Hinweis auf die mögliche Verspätung des Eingangs der Berufungsbegründung hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und geltend gemacht, ihr Prozessvertreter habe um 23:30 Uhr die Uhrzeit an seinem Computer kontrolliert. Nach Durchsicht des Schriftsatzes habe der Prozessbevollmächtigte dann um 23:49 Uhr das Fax an das Landgericht versandt; um 23:51 Uhr sei der Sendebericht ausgedruckt worden. Nach dem Hinweis auf den verspäteten Zugang des Faxschreibens habe der Prozessbevollmächtigte festgestellt, dass die Faxuhranzeige erheblich nach gehe. Das Faxgerät habe bis dato immer einwandfrei gearbeitet. Der Prozessbevollmächtigte sei davon ausgegangen, dass die Zeitanzeige des Faxgeräts korrekt sei. Die Zeiteinstellung sei durch den für die Wartung des Faxgeräts eingesetzten Dienstleister fehlerhaft erfolgt.

Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Entscheidung
Der BGH hat ausgeführt, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass die Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhte. Nach Ansicht des BGH ist es nicht ausgeschlossen, dass die Nichteinhaltung einer Frist auf einen Organisationsmangel in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist. Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, durch entsprechende Organisation seines Büros und die notwendigen Einzelanweisungen das Möglichste zu tun, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen auszuschließen. Die aufzuwendende Sorgfalt durch den Rechtsanwalt ist bei Ausschöpfung der Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tag wegen der damit verbundenen Gefahren erhöht. Ob ein Schriftsatz noch rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, bestimmt sich dabei nach der gesetzlichen Zeit im Sinne der §§ 1, 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung. Nutzt ein Rechtsanwalt die Fristen bis zur letzten Minute aus, hat er durch entsprechende Vorkehrungen zur Wahrung seiner erhöhten Sorgfaltspflicht dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Voraussetzungen für eine Fristwahrung gegeben sind. Dem korrekten Erfassen der maßgeblichen Zeit kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Anzeige eines Faxgerätes muss dabei zuverlässig die maßgebliche Zeit wiedergeben. Wenn ein Gerät in Gebrauch ist, das technisch nicht dafür ausgelegt ist, selbstständig einen stetigen Abgleich mit der gesetzlichen Zeit vorzunehmen, gehört die Überprüfung der Zeiteinstellung am Faxgerät zur anwaltlichen Sorgfalt. Ansonsten kann durch Bedienungsfehler, wegen eines Stromausfalls oder wegen üblicher Ungenauigkeit bei langen Zeitabläufen die rechtlich maßgebliche Zeit von der auf dem Faxgerät angezeigten Zeit in erheblicher Weise abweichen.

Da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass das vom Prozessbevollmächtigten benutzte Faxgerät in der Lage war, selbstständig einen Abgleich mit der gesetzlichen Zeit vorzunehmen und auch nicht dargelegt wurde, dass eine Überprüfung der Zeit stattgefunden hat, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen; denn die Fristversäumnis war nicht unverschuldet.




Steuerberaterhaftung

BGH, Urteil vom 3.2.2011 — Aktenzeichen: IX ZR 183/08

Leitsatz
Lässt ein Steuerberater einen Steuerbescheid pflichtwidrig bestandskräftig werden, beginnt die Frist für die Verjährung des Ersatzanspruchs des Mandanten mit der Bestandskraft des Steuerbescheides, auch wenn dieser zunächst der formellen Gesetzeslage entspricht und die zugrundeliegende Steuernorm erst später vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird.

Sachverhalt
Die Beklagten waren im Frühjahr 2000 mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung der Kläger beauftragt. Die Beklagten berücksichtigten als zu versteuerndes Einkommen Einkünfte der Kläger aus Spekulationsgewinnen. Grundlage war eine Norm, die mit Urteil aus dem Jahre 2004 vom Bundesverfassungsgericht für die Besteuerung der Spekulationsgewinne für nichtig erklärt wurde. Steuerpflichtige, die bis zu diesem Zeitpunkt den Steuerbescheid bzgl. der Spekulationsgewinne nicht bestandskräftig werden ließen, mussten die Spekulationsgewinne nicht versteuern. Die Kläger werfen den Beklagten nun vor, diese hätten pflichtwidrig den Steuerbescheid bestandskräftig werden lassen. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Entscheidung
Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht war der Auffassung, die dreijährige Verjährungsfrist nach dem damals noch anwendbaren § 68 Steuerberatungsgesetz habe erst in dem Zeitpunkt zu laufen angefangen, in dem das Bundesverfassungsgericht die Norm bzgl. der Besteuerung von Spekulationsgewinnen für nichtig erklärt habe. Dieser Auffassung tritt der Bundesgerichtshof entgegen und hält an seiner Rechtsprechung fest, dass in Steuersachen die Verjährung grundsätzlich mit Erlass des belastenden Bescheides zu laufen beginnt. Bereits in diesem Zeitpunkt tritt der Schaden des Steuerpflichtigen in der Regel ein und wirkt sich das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters aus. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Bestandskraft des Steuerbescheides. Für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 68 Steuerberatungsgesetz a. F. ist nicht maßgeblich, dass der Geschädigte den Eintritt eines Schadens erkennt. Insoweit konsequent hat der BGH festgestellt, dass vorliegend die Verjährungsfrist nicht erst mit Erklärung der Nichtigkeit der Steuernorm seitens des Bundesverfassungsgerichts zu laufen begann.




BGH bestätigt Urteil zur Aufklärungspflicht freier Anlageberater vom 15.04.2010

BGH, Urteil vom 16.12.2010 — Aktenzeichen: III ZR 127/10

Entscheidung
Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung aus der Entscheidung v. 15.04.2010, Az.: III ZR 196/09, zur Aufklärungspflicht des nicht bankgebundenen, freien Anlageberaters über zu erwartende Provisionen. Nach Auffassung des BGH muss ein freier Anlageberater regelmäßig nicht ungefragt über den Erhalt von Provisionen und deren Höhe aufklären; denn es ist allgemein bekannt oder zumindest erkennbar, dass Anlageberater normalerweise Provisionen von Seiten der Anlagegesellschaft erhalten.

Es bleibt damit bei der bis dato bestehenden Rechtsprechung des BGH, dass der freie, nicht bankgebundene Anlageberater grundsätzlich erst bei Provisionszahlungen ab einer Höhe von 15 % verpflichtet ist, ungefragt über diese aufzuklären.




Zu den Nachforschungs- und Aufklärungspflichten eines Anlageberaters bei Vermittlung einer Anlage

BGH, Urteil vom 16.9.2010 — Aktenzeichen: III ZR 14/10

Leitsatz
Zum Umfang der Nachforschungspflichten eines Anlageberaters im Hinblick auf den im Emissionsprospekt eines Filmfonds angesprochenen Erlösversicherer.

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen behaupteter Beratungspflichtverletzung des Beklagten anlässlich der Beteiligung an einem Filmfonds. Bei diesem Filmfonds wurde zur Reduzierung des Erlösrisikos eine Erlösversicherung abgeschlossen. Als möglicher Erlösversicherer wurde z. B. die NEIS, Brüssel angegeben. Vor der NEIS-Versicherung hatte das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bzgl. Kaskoversicherungen bei Klein- und mittleren Privatflugzeugen und bezgl. des Direktversicherungsgeschäftes in Deutschland gewarnt. Als Filmeinnahmen ausblieben, glich die NEIS diese nicht aus, weshalb der Filmfonds inzwischen nahezu wertlos ist. Der Beklagte hatte sich vor den Beratungsgesprächen auf einer Schulung über das Konzept des Filmfonds kundig gemacht sowie in Fachzeitschriften über den Ruf des Filmfonds der Apollo Media GmbH & Co. KG nachgelesen. Er hatte jedoch keine Informationen über die Erlösversicherung, insbesondere die im Prospekt genannten NEIS, eingeholt. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe eine Anfrage an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen richten müssen und hätte dann Kenntnis von dessen negativer Pressemitteilung über die NEIS bzgl. der Kaskoversicherung für Privatflugzeuge und des Direktvertriebs gehabt.

Entscheidung
Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts München bestätigt. Der BGH führt aus, grundsätzlich müsse sich der Berater aktuelle Informationen bzgl. der Erlösversicherer verschaffen, wozu die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse gehöre. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führe aber nur dann zu einer Haftung, wenn bei der gebotenen Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber, wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht sei. Die Presseveröffentlichung des Bundesaufsichtsamts habe der Beklagte bei der Beratung aber weder erkennen noch habe síe ihm präsent sein müssen. Im Zeitpunkt der Beratung sei die Mitteilung bereits 4 Jahre alt gewesen. Zudem habe die Mitteilung Kaskoversicherungsverträge und den Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts betroffen. Für eine Erlösversicherung für einen Filmfonds habe dies keine Rolle gespielt. Daher sei eine Anfrage an das Bundesaufsichtsamts zur Abklärung des Risikos nicht erforderlich gewesen.

Zudem schulde ein Berater an sich keine Nachfrage bei der Aufsichtsbehörde. Ein Anlageberater könne regelmäßig davon ausgehen, dass für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen (Presseerklärung) der zuständigen Aufsichtsbehörde auch in der vom Berater zur Kenntnis zu nehmenden einschlägigen Wirtschaftspresse ihren Niederschlag finden. Daher reiche die Auswertung der einschlägigen Wirtschaftspresse.

Der Beklagte habe auch nicht über das Unterlassen der Einholung von Erkundigungen bzgl. der NEIS aufklären müssen. Der BGH führt dazu aus, dass der Berater grundsätzlich keine weiteren Nachforschungen anstellen muss, wenn die geschuldete Lektüre der einschlägigen Wirtschaftspresse keinen Anlass gibt, an der Seriosität der an einer Kapitalanlage Beteiligten zu zweifeln. In dem Fall bestehe auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf eine Unterlassung der weiteren Nachforschung.




Zur Haftung des Steuerberaters bei unterlassenem Hinweis auf Gemeinschaftswidrigkeit der Besteuerung

BGH – Urteil, Urteil vom 23.9.2010 — Aktenzeichen: IX ZR 26/09

Leitsatz
Der Steuerberater braucht den Mandanten auf eine etwaige Gemeinschaftswidrigkeit der Besteuerung erst hinzuweisen, soweit der Bundesfinanzhof dahingehend Bedenken in einer Entscheidung, die dem Steuerberater bekannt sein muss, äußert.

Ein Steuerberater braucht eine nicht mit einem Leitsatz versehene Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die lediglich in einer nicht amtlichen Entscheidungssammlung, aber in keiner der einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften abgedruckt wurde, vorbehaltlich andere Hinweise nicht zu kennen.

Sachverhalt
Die beklagte Steuerberatungsgesellschaft gab für den Kläger Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 1995 bis 2000 ab. Der Kläger meint, die Beklagte habe bereits ab dem Jahr 1995 erkennen müssen, dass Umsätze aus ihrem Betrieb von Glückspielautomaten nach dem Gemeinschaftsrecht nicht umsatzsteuerpflichtig seien und die dieser Wertung entgegenstehende deutsche Gesetzeslage keinen Bestand haben werde. Mit Beschluss vom 30.11.2000 hat der Bundesfinanzhof dann auch die Besteuerung von Umsätzen aus Geldspielautomaten generell als ernstlich zweifelhaft erachtet, da diese gemeinschaftswidrig sei. Auf den dann folgenden Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs hat der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften 2005 festgestellt, dass eine Umsatzbesteuerung der Geldspielautomaten gemeinschaftswidrig sei.

Entscheidung
Der BGH hat ein Beratungsfehler der Beklagten für die Jahre 1995 bis 2000 abgelehnt. Ein Steuerberater dürfe grundsätzlich auf die Verfassungsmäßigkeit des von der Steuerverwaltung angewendeten Steuergesetzes Vertrauen. Der Steuerberater, der dann mit der Prüfung eines Steuerbescheides beauftragt ist, müsse mit einem Mandanten die Möglichkeit an das Einspruchs wegen möglicher Verfassungswidrigkeit des anzuwendenen Steuergesetzes nicht erörtern, solange keine entsprechende Vorlage eines Finanzgerichts an das Bundesverfassungsgericht veröffentlich ist oder sich einen gleichstarken Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung aus anderen Umständen ergäbe. Diese Grundsätze seien auch auf die Frage der Gemeinschaftswirdigkeit und Vorlage an den Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften anzuwenden. Der Rechts- und Steuerberater habe zwar bezüglich der zu bearbeitenden Angelegenheit auch Spezialzeitschriften in angemessener Zeit durchzusehen; sind aber in der Rechtsprechung keine besonderen Entwicklungstendenzen zu erkennen, die auf eine Verfassungswidrigkeit des maßgeblichen Steuergesetzes schließen lassen, gibt es für den Berater keinen Grund, die Verfassungsmäßigkeit des Steuergesetzes anzuzweifeln. Jedenfalls könne dem Berater nicht vorgeworfen werden, er habe eine insoweit maßgebliche Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen, wenn der Verbreitungsgrad der Entscheidung lediglich gering war. Der steuerlicher Berater muss jedoch nur über die in den amtlichen Sammlungen und in den einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften veröffentlichen Entscheidungen der obersten Bundesgericht orientiert sein. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer derartigen Veröffentlichung. Der Steuerberater habe zwar das — vom Finanzministerium herausgegebene und keine eigentliche Fachzeitschrift darstellende — Bundessteuerblatt und als Organ der Bundessteuerberaterkammer das Deutsche Steuerrecht zu beachten; die hier betroffene wenig verbreiteten Periodika Steuerrechtsprechung in Karteiform, StuB, BFH-PR und D-Spezial gehören aber jedenfalls nicht zu dem — möglicherweise weiter zu ziehenden — Kreis der ständig zu verfolgenden Periodika. Mit einer nur in der Sammlung BFH/NV veröffentlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs muss er nicht vertraut sein. Der BGH wies in diesem Zusammenhang allerdings auch darauf hin, dass es evtl. bei einer fortschreitenden, einen einfachen, raschen und kostengünstigen Zugriff gestattenen Informationstechnologie in Zukunft strengere Anforderung an die Kenntnis höchst richterlichen Entscheidung zu stellen sein könne (juris, LexisNexis).