Fristenkontrolle in der Anwaltskanzlei

BGH, Beschluss vom 12.09.2012, — Aktenzeichen: XII ZB 528/11

Leitsatz
Ein Rechtsanwalt ist zur gesonderten Prüfung der weisungsgemäßen Erstellung, Vorlage und Absendung eines fristgebundenen Schriftsatzes durch qualifizierte Mitarbeiter nur verpflichtet, wenn ihm aufgrund der ihm bekannten Umstände ein von diesen begangener Fehler offenbar wird.

Sachverhalt
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts u.a. zur Räumung verurteilt worden. Dagegen hat sie rechtzeitig Berufung eingelegt, die Frist zur Berufungsbegründung hingegen versäumt.

Die Beklagte hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dies damit begründet, ihr Prozessbevollmächtigter habe an einem zunächst erstellten Entwurf der Berufungsbegründung noch in seinem PC eine Ergänzung vorgenommen und anschließend eine Mitarbeiterin angewiesen, die Berufungsbegründung „auszufertigen“, d.h. die Datei mit den erforderlichen Ausfertigungen auszudrucken und zur Unterschrift vorzulegen, und mit der zur Einsicht überlassenen Gerichtsakte an das Gericht abzusenden.

Der Rechtsanwalt, der sich im Laufe des Tages in Mandantengesprächen befand, ging dann davon aus, dass die Berufungsbegründung versandt und die Unterschrift von seinem Vertreter geleistet worden sei. Entgegen seiner Anweisung sei die Berufungsbegründung hingegen nicht ausgefertigt und dementsprechend auch nicht abgesandt worden. Die Frist wurde dennoch gelöscht.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der BGH hat diesen Beschluss aufgehoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit begründet, dass sich der Anwalt angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache hätte vergewissern müssen, dass die Berufungsbegründung tatsächlich ausgefertigt und unterschrieben worden sei. Dies habe er nicht getan, weshalb ein Verschulden anzunehmen sei. Dieser Auffassung hat der BGH eine Absage erteilt.

Der BGH führt aus, dass der Anwalt nicht gehalten war, die Ausführung der von ihm erteilten Weisung – Ausfertigung der Berufungsbegründung – zu überprüfen oder die Ausführung durch organisatorische Vorkehrungen zu sichern, da es sich lediglich um eine Anweisung im Rahmen der Anfertigung fristgebundener Schriftsätze, deren Ausführung von der allgemeinen Fristen- und Ausgangskontrolle umfasst wird – handelte und die Ausführung der Weisung keine besondere Schwierigkeit aufwies.

Auch im Weiteren konnte der BGH kein Verschulden des Anwaltes feststellen. Die Fristen- und Ausgangskontrolle war vom Rechtsanwalt in zulässiger Weise seinen Büroangestellten übertragen. Dabei genügt er seinen Pflichten, indem er eine fachlich einwandfreie Kanzlei-Organisation sicherstellt, die betrauten Angestellten sorgfältig aussucht und durch Stichproben kontrolliert. Wird er diesen Anforderungen gerecht, so ist es ihm nicht als Verschulden anzulasten, wenn seine Angestellten im Einzelfall die Fristen- oder die Ausgangskontrolle nicht oder nicht sorgfältig durchführen. Ein Rechtsanwalt muss daher nur dann die Einhaltung von Fristen und den Postausgang selbst kontrollieren, wenn ihm ein Versäumnis seiner Angestellten offenbar wird. Zu einer allgemeinen Überwachung seiner Angestellten darauf, ob seine Anweisungen ausgeführt werden, ist er dagegen nicht verpflichtet.




Aufhebung Berliner Testament

Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen — Aktenzeichen: 5 W 18/12,Beschluss vom 01.08.2012

Leitsatz
Die Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments in einem gerichtlichen Vergleich, geschlossen ohne Anwesenheit der Ehegatten im Termin, ist formunwirksam.

Sachverhalt
M und F hatten 1981 ein notarielles „gegenseitiges Testament“ geschlossen (vglb. m. Berliner Testament). Sie setzten sich gegenseitig zu Alleinerben und als Nacherben den Abkömmling des Letztversterbenden unter Ausschluss weiterer Abkömmlinge ein. Im Verlauf wurde dieses Testament mehrfach angepasst. Die Ehe scheiterte.

Am 06.07.2001 schlossen die Ehegatten vor dem Familiengericht zu gerichtlichem Protokoll einen Vergleich, in dem auch das genannte notarielle Testament sowie etwaige weitere gegenseitige Verfügungen von Todes wegen ersatzlos aufgehoben wurden. Anwesend bei dem Termin waren lediglich die Parteivertreter der Eheleute, nicht diese persönlich.

Die Abkömmlinge streiten nun darum, ob das notarielle Testament aus dem Jahr 1981 wirksam durch den Vergleich aufgehoben wurde.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht Bremen hat in seinem Beschluss festgestellt, dass das Testament aus dem Jahr 1981 nicht wirksam durch den Prozessvergleich vor dem Familiengericht aufgehoben wurde. Für einen wirksamen Abschluss eines Erbvertrages, um den es im fraglichen Vergleich ging, hätte es der persönlichen Anwesenheit der beiden testierenden Ehegatten beim Vergleichsabschluss sowie der persönlichen Genehmigung des Vergleichs bedurft. Soweit die Auffassung vertreten wird, ein Prozessvergleich ersetze „jede für das Rechtsgeschäft vorgesehene Beurkundungsform, einschließlich der gleichzeitig und in Anwesenheit beider Teile vor der Urkundsbehörde abzugebenden Erklärungen“, bedeutet dies lediglich, dass die notarielle Beurkundungsform durch den Vergleich ersetzt werden kann, nicht jedoch, dass die persönliche Anwesenheit der Beteiligten beim Abschluss eines Erbvertrages entbehrlich wäre. Dies ist vielmehr gemäß § 2274 BGB unverzichtbar. Dies gilt nicht nur für den Abschluss eines neuen Erbvertrages, sondern auch für die Aufhebung eines Erbvertrages bzw. eines gemeinschaftlichen Testaments.

Da es an der persönlichen Anwesenheit der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht, in der der Vergleich geschlossen wurde, fehlte, war die Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments unwirksam.




Eine Wohnungseigentümergemeinschaft haftet nicht per se für Pflichtverletzungen ihrer Mitglieder. Dies hat das LG Saabrücken entschieden.

LG Saarbrücken, Urteil vom 7.9.2012 — Aktenzeichen: 5 S 23/11

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft haftet auch nach der gesetzlich geregelten Teilrechtsfähigkeit nicht für jede Pflichtverletzung der Wohnungseigentümer. Ein Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nur dann bestehen, wenn diese ihr obliegende Pflichen verletzt hat.

Leitsatz
1. Wenn Wohnungseigentümer schuldhaft Ihre Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung verletzen, indem sie die beschlossenen Wohngelder nicht zahlen, können sie einem Wohnungseigentümer, der in Folge dieser Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat, schadenersatzpflichtig sein.

2. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft wird dadurch nicht begründet.

Sachverhalt
Der Kläger ist Sondereigentümer in der verklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Er begehrt von der WEG Schadenersatz für entgangene Mietzahlungen, weil seine damalige Mieterin nach wiederholtem Ausfall der Heizung und Warmwasserversorgung den Mietvertrag gekündigt hat. Ursache für den Ausfall war der Umstand, dass die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft die beschlossenen Hausgelder entweder nicht oder verspätet gezahlt hatten und daher der Heizöltank leer war.

Entscheidung
Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass ein Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht besteht. Grundsätzlich kann nach Auffassung des Landgerichts ein Anspruch gegen die einzelnen Wohnungseigentümer bestehen, wenn diese schuldhaft ihre Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt haben. Dann können diese dem anspruchstellenden Wohnungseigentümer unter den Voraussetzungen der §§ 280 II, 286 I BGB oder aus unerlaubter Handlung haften. Unbeschadet der nunmehr gesetzlich geregelten Teilrechtsfähigkeit der WEG sind dabei im Innenverhältnis die einzelnen Wohnungseigentümer untereinander zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet. Dies rechtfertigt aber nicht, dem ggf. geschädigten Eigentümer quasi reflexartig einen Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zuzubilligen, wenn ihm allein aufgrund der Pflichtverletzung einzelner Wohnungseigentümer ein Schaden entstanden sein könnte. Ein Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft könne nur dann vorliegen, wenn diese im Rahmen der geschuldeten Verwaltung eine Pflicht verletzt habe. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Im Ergebnis lässt sich der Entscheidung des Landgerichts entnehmen, dass eine WEG und auch eine Hausverwaltung, die für die WEG tätig wird, nicht reflexartig durch die Regelung der Teilrechtsfähigkeit für Pflichtverletzungen einzelner Wohnungseigentümer haftet. Vielmehr bedarf es jeweils der Feststellung einer Pflichtverletzung der Gemeinschaft bzw. des Verwalters.




Die Kopie eines Testaments kann als Nachweis der Erbenstellung ausreichen

OLG Naumburg, Urteil vom 29.3.2012 — Aktenzeichen: 2 Wx 60/11

Leitsatz
Kann zum Nachweis des testamentarischen Erbrechts die Urschrift der Urkunde, auf die das Erbrecht gestützt wird, nicht vorgelegt werden, sondern nur eine Kopie, so können die Errichtung und der Inhalt des Testaments auch mit anderen Beweismitteln bewiesen werden.

Sachverhalt
Ein testamentarisch angeblich bedachter Erbe reicht bei dem Nachlassgericht die Kopie eines Testaments des Erblassers ein. Das Original konnte nicht mehr aufgefunden werden. Im vorliegenden Rechtsstreit ging es dann um die Frage, ob die Kopie eines Testaments zum Nachweis eines Erbrechts ausreicht.

Entscheidung
Letztendlich wurde seitens des OLG Naumburg festgestellt, dass grundsätzlich Errichtung und Inhalt des Testaments auch durch Vorlage einer Kopie bewiesen werden können. Nicht verkannt wird bei der Entscheidung, dass gemäß den §§ 2355, 2356 I S. 1 BGB zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts die Urschrift der Urkunde vorzulegen ist, auf die das Erbrecht gestützt wird. Ist diese aber nicht auffindbar, kommt der allgemein anerkannte Grundsatz zum Tragen, dass es die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. In einem solchen Fall können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden. Hierzu gehört auch die Vorlage einer Kopie des Testaments, wobei jedoch an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Wird in dem Fall von einem Dritten geltend gemacht, das der Kopie zugrundeliegende Originaltestament sei durch Vernichtung widerrufen worden, so trägt der Dritte für diese rechtsvernichtende Tatsache die Beweislast.

Praxistipp
Es bietet sich grundsätzlich an, Testamente entweder von einem Notar verwahren oder beim Amtsgericht hinterlegen zu lassen. Die Gefahr, dass die Urschrift verloren geht, sollte damit weitestgehend ausgeräumt sein.




Nachweis der Verzinsung eines zur Verfügung stehenden Geldbetrags

BGH, Urteil vom 24.4.2012 — Aktenzeichen: XI ZR 360/11

Leitsatz
Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % verzinst.

Sachverhalt
Eine Anlegerin nimmt eine beklagte Sparkasse auf Schadensersatz in Anspruch und macht u. a. geltend, ihr seien auf den investierten Anlagebetrag entgangene Anlagezinsen zu erstatten. Die Anlegerin macht einen Mindestschaden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % pro Jahr geltend.

Entscheidung
Der BGH hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen. Er stellt zunächst fest, dass der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe des angeblich entgangenen Anlagezinses ist. Hierfür ist konkreter Sachvortrag dahingehend erforderlich, dass und in welche andere, gewinnträchtige Kapitalanlage der Anlagebetrag investiert worden wäre.

Zudem hat der BGH festgestellt, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % pro Jahr verzinst werden kann. Die gegenteilige Auffassung, der der BGH eine deutliche Absage erteilt hat, wurde bislang von einigen Oberlandesgerichten vertreten. Der BGH führt weiter aus, dass es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht entspricht, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft. Dies gilt erst Recht für eine Verzinsung von 4 % pro Jahr. Ein genereller und pauschaler wahrscheinlicher Mindestgewinn kann nicht angenommen werden.

Fazit
Der BGH erteilt mit diesem Urteil der vielfach von „Anlegerschutzkanzleien“ vertretenen Auffassung, ein Mindestzins von 4 % sei auf jeden Fall zuzusprechen, zumindest aber könne das Gericht einen etwaigen Schaden selbstständig schätzen, eine klare Absage. Dies dürfte in Zukunft zur Entlastung von in Anspruch genommenen Kapitalanlageberatern führen.




Hinweis- oder Belehrungspflicht des Notars bei der Vertragsbeurkundung

OLG München, Urteil vom 1.3.2012 — Aktenzeichen: 1 U 1531/11

Leitsatz
Für das Bestehen einer Hinweis- und Belehrungspflicht des Notars vor der Beurkundung eines notariellen Kaufvertrages ist nicht die ex post Betrachtung entscheidend, sondern ob der Notar zum Zeitpunkt der Beurkundung hätte erkennen können, dass eine bestimmte Vertragsgestaltung nicht hinreichend die Interessen der Parteien wahrt bzw. sie vorhersehbar in Haftungsrisiken bringt.

Sachverhalt
Die Klägerin macht gegenüber einem Notar Schadensersatzansprüche geltend, da sie der Auffassung ist, nicht ordnungsgemäß über Risiken im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks informiert worden zu sein. Die Klägerin, die in Gütertrennung mit ihrem Ehemann lebte, verkaufte ein gemeinsamenes Grundstück. Der Ehemann hatte erhebliche Schulden. Die Gläubiger griffen letztendlich auf den Kaufpreisanspruch der Klägerin und des Ehemannes zu, so dass der Klägerin lediglich ein äußerst geringer Betrag aus dem Verkauf verblieb. Die Klägerin wirft dem beklagten Notar vor, er habe versäumt, den Kaufvertrag so zu formulieren, dass jedem der hälftigen Miteigentümer (Klägerin 1/2, Ehemann 1/2) ein separater hälftiger Kaufpreisanspruch zusteht. Ihr Kaufpreisanspruch hätte dann wegen der Gütertrennung nicht von den Gläubigern des Ehemannes gepfändet werden können. Der beklagte Notar hingegen hat vorgetragen, ihm seien Schulden des Ehemannes nicht bekannt gewesen, weshalb er nicht auf eine mögliche andere Vertragsgestaltung hingewiesen habe.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung verneint. Dabei hat das Oberlandesgericht insbesondere festgestellt, dass ungeachtet der Frage, ob eine andere von den Beklagten gewählte Vertragsgestaltung die Klägerin besser gestellt hätte, der Beklagte zu einer dahingehenden Beratung nur verpflichtet sein kann, wenn er erkennen konnte, dass Risiken bestehen. Entscheidend ist dabei nicht die Betrachtung nach dem Eintritt des vermeintlichen Schadensfalls, sondern ob der Notar zum Zeitpunkt der Beurkundung hätte erkennen können, dass eine bestimmte Vertragsgestaltung nicht hinreichend die Interessen der Parteien wahrt, bzw. sie vorhersehbar in Haftungsrisiken bringt. Mangels entsprechender Informationen über die Schulden des Ehemannes, waren Risiken für die Klägerin von dem Beklagten nicht vorhersehbar.




Kann ein Hoferbe erben, auch wenn kein Hof mehr nach der Höfeordnung existiert?

OLG Hamm, Urteil vom 10.4.2012 — Aktenzeichen: 15 W 77/11

Leitsatz
Eine erbvertragliche Regelung, durch die inhaltlich übereinstimmend mit § 8 Höfeverordnung a. F. dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt wird, eines der gemeinsamen Kinder zum Hoferben bzw. Hofnacherben zu bestimmen, kann, wenn Jahrzehnte später die Hofeigenschaft in Folge Aufgabe der Bewirtschaftung wechselt, ohne dass der überlebende Ehegatte bis zu seinem Tod eine weitere Verfügung getroffen hat, dahin ausgelegt werden, dass die beiden gemeinschaftlichen Kinder als Schlusserben des zuletzt verstorbenen Ehegatten eingesetzt sind.

Sachverhalt
Ein Ehepaar hatte 4 Abkömmlinge. Das Ehepaar bewirtschaftete einen Hof. Sie schlossen einen Erbvertrag, in dem sie sich zu alleinigen Erben einsetzten, hinsichtlich des Hofs als Vorerben und der überlebende Ehegatte bestimmen kann, ob der Abkömmling E1 oder der Abkömmling E2 den Hof erbt. Die Abkömmlinge E3 und E4 sollten lediglich ihren gesetzten Erbteil ausgezahlt bekommen. In der Folgezeit wurde der Hof letztendlich nicht mehr weiterbetrieben. Nach dem Tod des Ehemannes wurde weder E1 noch E2 zum alleinigen Hofnacherben bestimmt. Die Erben streiten nun darüber, in welcher Höhe sie Erben geworden sind.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Erbvertrag auslegungsbedürftig ist. Es muss ermittelt werden, wie der Erblasser verfügt hätte, wenn er bedacht hätte, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Hoferbfolge mehr in Betracht kommt, da tatsächlich kein Hof bewirtschaftet wird. Anknüpfungspunkt ist dabei der Erbvertrag. Diesem ist zu entnehmen, dass die Erben E1 und E2 die Nachfolge hinsichtlich des Hofgrundstücks antreten sollten; die Erben E3 und E4 sollten lediglich hinsichtlich des übrigen Vermögens ihren gesetzten Erbteil erhalten. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist davon auszugehen, dass diese Regelung auch grundsätzlich dann gelten soll, wenn der Hof tatsächlich nicht mehr als Hof betrieben wird. Dann soll sich die getroffene Regelung hinsichtlich des Bruchteils der Erbschaft, der das frühere Hofvermögen erfasst, fortsetzen; die Erben E1 und E2 sind dann als hälftige Miterben hinsichtlich des Hofvermögens anzusehen.




Auslegung eines Testaments

OLG München, Urteil vom 15.5.2012 — Aktenzeichen: 31 Wx 244/11

Leitsatz
Die Formulierung „Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen“ stellte in der Regel die Angabe des Motivs für die Errichtung des Testaments, nicht aber eine Bedingung betreffend die Erbeinsetzung, dar.

Sachverhalt
Der Erblasser hat ein Testament unter anderem mit folgendem Inhalt verfasst: „Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen, bekommt Frau A meine 2 Sparbücher und den Bauplatz.“ Der Erblasser überlebte die Gallenoperation und verstarb erst 17 Jahre später. Die A streitet nun mit Verwandten darüber, ob sie nur erben sollte, wenn der Erblasser bei der Gallenoperation verstorben wäre oder die Gallenoperation lediglich ein Motiv für die Testamentserrichtung war.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Auslegung des Testaments ergibt, dass der Erblasser nicht nur den nicht eingetretenen Fall seines Todes während der Gallenoperation regeln, sondern die A allgemeingültig zur Erbin einsetzen wollte.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass die Formulierung „Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen“ grundsätzlich auslegungsbedürftig ist. Dabei ist bei der Verwendung eines Konditionalsatzes im Zusammenhang mit einer Operation in der rechtswissenschaftlichen Literatur anerkannt, dass die Formulierung auch den Fall betrifft, dass der Erblasser nicht gerade anlässlich des im Testament genannten Ereignisses verstirbt. Der Erblasser will in der Regel lediglich sein Motiv für die Errichtung des Testaments zum Ausdruck bringen und damit eine allgemeingültige Regelung betreffend seiner Rechtsnachfolge anordnen. Nur wenn sich ausnahmsweise ein Wille des Erblassers ermitteln lässt, dass er die Einsetzung einer bestimmen Person als Erbe ausschließlich vom Tode anlässlich eines ganz bestimmten Ereignisses abhängig machen will, weil diese Person in irgendeiner Form mit dem Ereignis verknüpft ist, kann eine echte Bedingung für den Anfall der Erbschaft vorliegen. Solche Gründe konnten in dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall nicht festgestellt werden.

Tipp für die Praxis:

Die Angabe von Gründen oder Motiven für eine Erbeinsetzung kann Gefahren bergen, wenn nicht eindeutig klar wird, ob die Erbeinsetzung nur allgemeingültig oder nur für einen bestimmten benannten Fall gelten soll. Will man Motive oder Bedingungen in Testamenten angeben, bietet es sich an, im Vorfeld anwaltlichen Rat einzuholen.




Warnhinweise der Banken beachten!

BGH, Urteil vom 24.4.2012 — Aktenzeichen: XI ZR 96/11

Leitsatz
Ein Bankkunde, der im Online-Banking Opfer eines Pharming-Angriffs wird, handelt fahrlässig, wenn er beim Log-In-Vorgang trotz ausdrücklichen Warnhinweises gleichzeitig zehn Tan eingibt.

Sachverhalt
Der Kläger hatte bei der Beklagten ein Girokonto und nahm am Online-Banking teil. Er verwendete das sogenannte I-Tan-Verfahren, bei dem für jede Überweisung eine bestimmte Transaktionsnummer aus einer Tan-Liste einzugeben ist.

Da es vermehrt zu Online-Attacken auf Nutzer der Beklagten kam, befand sich auf der Log-In-Seite des Online-Bankings der Beklagten ca. 7 Monate lang ein Hinweis darauf, dass niemals mehrere Tan-Nummern gleichzeitig preiszugeben sind und die Beklagte ihre Kunden niemals zu einem solchen Vorgang auffordert.

Es kam dann in dem Zeitraum, in dem die Warnmeldung auf der Seite der Beklagten vermerkt war, zu einer nicht von dem Kläger veranlassten Überweisung auf ein griechisches Konto. Der Kläger hatte im Vorfeld sein Online-Banking nutzen wollen. Ihm wurde angezeigt, dass er zur Freischaltung 10 Tan-Nummern einzugeben habe. Dies nahm er vor. Die dadurch preisgegebenen Informationen wurden augenscheinlich von einem Dritten missbraucht und die Überweisung auf das griechische Konto veranlasst. Der Kläger verlangt nun den überwiesenen Betrag von der Beklagten, seiner Bank, zurück.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen seine Bank auf Rückzahlung der auf das griechische Konto überwiesenen Beträge, da die beklagte Bank zumindest einen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gegen den Kläger hat. Dabei stellt der Bundesgerichtshof fest, dass der Kläger fahrlässig einer dritten Person Kenntnis von den Tan verschafft hat, so dass diese missbraucht werden konnten. Der Kläger sei ausreichend über die Pflicht zur Geheimhaltung der Tan informiert gewesen. Das Verschulden ergebe sich insbesondere daraus, dass die Bank ausdrücklich auf der Homepage des Online-Bankings darauf hingewiesen habe, dass sie ihre Kunden niemals auffordere, mehrere Tan gleichzeitig preiszugeben und vermehrt Schadprogramme im Umlauf seien. Zwar trägt regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko, dass Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden. Dem Bankkunden kommt jedoch die girovertragliche Pflicht zu, die Gefahr eine Fälschung so weit wie möglich auszuschalten. Dem hat der Kläger nach Auffassung des BGH nicht genügt, da er trotz Warnhinweis mehrere Tans gleichzeitig herausgegeben hat.




Prominente haften für Werbeaussagen

BGH, Urteil vom 17.11.2011 — Aktenzeichen: III ZR 103/10

Leitsatz
1. Auch ein körperlich von dem ausdrücklich vom Emissionsprospekt bezeichneten Druckwerk getrenntes Schriftstück, dass zusammen mit diesem vertrieben wird, kann bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Bestandteil eines Anlageprospektes im Rechtssinne sein.

2. Zur Verantwortlichkeit eines früheren Spitzenpolitikers und Inhabers eines Lehrstuhls u.a. für Finanzrecht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn, wenn er sich in einem Prospektbestandteil über die Eigenschaften einer Anlage äußert.

Sachverhalt
Die Kläger machen Schadensersatzansprüche wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage geltend. Der Beklagte, Rupert Scholz, war Bundesverteidigungsminister und ein bekannter Verfassungsrechtler. Er hatte einen Sitz im Beirat der Gesellschaft und bewarb die Gesellschaft u.a. mit folgenden Aussagen:

„Meine Forderung an das Management der Gesellschaft für meine Mitwirkung als
Vorsitzender des Beirats war: Durchgehende Qualitätssicherung für jeden
einzelnen Anleger. Dazu Kompetenz, Kontrolle und Transparenz für das Konzept
und die handelnden Personen des Fonds. Das haben wir geschafft. Mich hat die
Beachtung aller denkbaren Anlegerschutzregelungen, die das Fondskonzept
auszeichnet, beeindruckt.“

Dazu gab er an, für wenigstens zwei Jahre verantwortlich im Beirat gearbeitet zu haben. Die Anlage wurde in mehreren Zeitschriften unter Verweis auf die ehemalige Stellung des Beklagten und mit seinem Konterfei vorgestellt und vertrieben. Der Beklagte tätigte zudem folgende Aussage:

„Erst nach einer genauen Prüfung der Strukturen und der Personen habe ich meine
persönliche Mitwirkung und Unterstützung zugesagt. Denn wir wissen, dass es in
der Vergangenheit im Fondsgeschäft nicht überall gut gelaufen ist. Deshalb
musste ein Konzept entwickelt werden, dass nicht nur Renditen offeriert, sondern
voll durchkontrolliert ist und von unabhängigen und erfahrenen Persönlichkeiten
geleitet wird. Dies ist der Gesellschaft überzeugend gelungen.“

Ca. ein Jahr nachdem sich die Kläger an der beworbenen Gesellschaft beteiligt hatten, untersagte die BaFin der Gesellschaft die geschäftliche Tätigkeit, da diese nicht die erforderliche Erlaubnis zum Betreiben eines Finanzkommissionsgeschäftes hatte. Im Anschluss an dieses Verbot wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.

Die Kläger machen geltend, die Aussagen im Emissionsprospekt -auch des Beklagten- seien unzutreffend.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hält den Anspruch der Kläger für begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt auch alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebahren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. Maßgeblich ist dabei, dass die Personen Einfluss gleich der Geschäftsleitung nehmen können. Dies lässt sich zwar allein aus der Position eines Beiratsmitgliedes oder Beiratsvorsitzenden nicht schließen; ist das Beiratsmitglied jedoch gleichzeitig Gesellschafter und kann Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen, haftet das Beiratsmitglied dennoch für Prospektfehler im engeren Sinne. Gleiches gilt für diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre berufliche und wirtschaftliche Stellung als eine Art Garant auftreten, in dem sie einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand durch ihr Mitwirken am Emissionsprospekt schaffen. Dazu gehören insbesondere Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Steuerberater, die im Prospekt gutachterliche Stellungnahmen abgeben.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat der BGH eine Haftung des Beklagten angenommen. Dem Beklagten kam auf Grund seines beruflichen Hintergrunds und seiner Fachkunde sowie in Folge seiner – zum Prospektbestandteil gewordenen — Zeitschrifteninterviews die Stellung eines Prospektverantwortlichen zu. Insbesondere sollte mit diesen Aussagen der Vertrieb gefördert und den Anlegern der Eindruck einer besonderen Qualität vermittelt werden. Tatsächlich entbehrten die Angaben des Beklagten in den Prospekten wohl einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Ob dies der Fall war und ob der Beklagte Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit seiner Aussagen hatte, ist noch ungeklärt. Der BGH hat das Verfahren deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die noch fehlenden Feststellungen getroffen werden können.

Im Ergebnis hat der BGH aber festgestellt, dass ein Prominenter, der auf Grund seines Lebenslaufes und seiner Reputation eine besondere Vertrauensstellung einnehmen kann, für werbende Aussagen in einem Emissionsprospekt haftet, sofern diese nicht den Tatsachen entsprechen.