Sind geschlossene Immobilienfonds zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet? Der BGH meint ja!

BGH, Urteil vom 24.4.2014 — Aktenzeichen: III ZR 389/12

Laut BGH können geschlossene Immobilienfonds für die ergänzende Altersvorsorge geeignet sein

Sachverhalt
Die Kläger machten gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Beratungsverletzungen durch Vermittlung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend. Unter anderem wird geltend gemacht, die vermittelte Anlage sei nicht zur Altersvorsorge geeignet gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Entscheidung
Im Detail sieht der BGH keine Pflichtverletzung der Beklagten. Der BGH geht zunächst darauf ein, dass der Emissionsprospekt fehlerfrei und nach einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung für den Anleger verständlich war. Bemerkenswert an der streitgegenständlichen Entscheidung ist allerdings, dass der BGH ausführt, dass auch ein geschlossener Fonds in Gestalt eines Immobilienfonds zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet sein kann. Der BGH führt aus, dass es sich bei einem geschlossenen Immobilienfonds um eine Art der Unternehmensbeteiligung handelt, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlustes gering ist, weil selbst bei unzureichendem Mietertrag jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens, das bei dem streitgegenständlichen Fonds auch noch verteilt war, normalerweise erhalten bleibt. Folgerichtig kommt der BGH dann zum Ergebnis, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes in dem geschlossenen Immobilienfonds keine „hochspekulative“ Anlage zu sehen ist, die für eine ergänzende Altersvorsorge als untauglich angesehen werden müsste. Dass es sich nicht um eine hochspekulative Anlage handele und ein geschlossener Immobilienfonds auch zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet sein kann, ändert sich nach Auffassung des BGH auch nicht dadurch, dass ein Teil des Fonds fremdfinanziert wird.




Der BGH äußert sich zur Frage der Kausalität bei einer unterlassenen Aufklärung über Rückvergütungen

BGH, Beschluss vom 01.04.2014 — Aktenzeichen: XI ZR 171/12

Der BGH äußert sich zur haftungsausfüllenden Kausalität im Kapitalanlagerecht.

Sachverhalt
Die Klägerin nahm die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen u.a. unterlassener Aufklärung über geflossene Rückvergütungen bei der Vermittlung eines Medienfonds in Anspruch.

Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision richtet sich die Beklagte gegen das oberlandesgerichtliche Urteil. Begründet wird die Revision u.a. damit, das Oberlandesgericht sei der Behauptung der Beklagten, eine nicht erfolgte Aufklärung über Rückvergütungen sei für die Anlageentscheidung nicht kausal gewesen, da es dem Zedenten nur um Steuervorteile gegangen sei und diese nur mit Beteiligungen hätte erreicht werden können, bei denen Rückvergütungen anfallen, nicht in hinreichender Art und Weise gefolgt.

Entscheidung
Der BGH folgte der Auffassung der Revision und hat das Verfahren zur erneuten Entscheidung und Beweisaufnahme an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die Behauptung der Beklagten, dem Zedenten (Anleger) sei es allein auf die Steuerersparnis angekommen und der Anfall der Rückvergütungen habe keine Rolle für die Anlageentscheidung gespielt, nachzugehen sei. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass diese Behauptung nicht „ins Blaue hinein“ aufgestellt wurde. Vielmehr sei der Behauptung durch (erneute) Vernehmung des Zedenten nachzugehen.

Anmerkung
Die Frage der Kausalität im Kapitalanlagerecht wird grundsätzlich zu Gunsten des Anlegers vermutet, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wurde. Dies stellt die beklagten Partei oftmals vor große Probleme, da im Rahmen der Kausalität wohl nur der Anleger etwas zu der Zeichnungsmotivation bzw. Erheblichkeit einer Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung sagen kann. Der BGH hat in der hier behandelten Entscheidung erfreulicherweise festgestellt, dass grundsätzlich einer Behauptung der Beklagtenseite zu den für die Anlageentscheidung entscheidungserheblichen Tatsachen des Anlegers nachzugehen ist und die Behauptung nicht ins „Blaue hinein“ erfolgt. Zudem hat der BGH Ausführungen dazu gemacht, inwieweit Indizien ausreichen können, um die sogenannte Vermutung des aufklärungsgerechten Verhaltens zu widerlegen.




Banken müssen bei dem Verkauf von Lehman-Zertifikaten nicht auf die erzielten Gewinnmargen hinweisen

BGH, Urteil vom 17.9.2013 — Aktenzeichen: XI ZR 332/12

Leitsatz
Bei dem Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts besteht auch für Sachverhalte ab dem 01.11.2007 keine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über die Gewinnspanne. Etwas anderes folgt weder aus §§ 31 f. WpHG, insbesondere § 31 d WpHG in der seit dem 01.11.2007 geltenden Fassung noch aus Art. 19 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 (Finanzmaklerrichtlinie) i. V. m. Art. 26 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10.08.2006 (Durchführungspflichtlinie).

Sachverhalt
Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der insolventen Lehman Brothers in Anspruch. Die Bank hatte Zertifikate zum Nennwert von 1.000,00 € zzgl. eines Agios von 2 % an den Kläger verkauft; erworben hatte die beklagte Bank die Zertifikate für 972,50 €.

Die Parteien streiten nun insbesondere über die Frage, ob die Bank über ihre Gewinnspanne in Höhe von 27,50 € pro Zertifikat hätte aufklären müssen.

Entscheidung
Das OLG hat die Klage abgewiesen. Der BGH hält die Revision des Klägers für unbegründet. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinn erzielt. In einem solchen Fall ist es für den Kunden bei der gebotenen Betrachtungsweise offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolgt, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden muss. Nichts anderes gilt, wenn die Bank fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts oder des Eigenhandels zu einem über dem Einkaufspreis liegenden Preis veräußert. Ein Umstand, der – wie die Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers – für den Kunden im Rahmen des Kaufvertrages offensichtlich ist, lässt innerhalb des Beratungsvertrages die Schutzwürdigkeit hinsichtlich der Aufklärung über einen angeblichen Interessenkonflikt entfallen. Nach Auffassung des BGH ist dies nicht mit der Frage der Offenlegung versteckter Provisionen bzw. Rückvergütungen zu vergleichen. In den Fällen erhält die Bank von dritter Seite Zahlungen; dies ist mit einem Eigenhandel nicht vergleichbar. Ein Anspruch des Klägers wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 31 d WpHG besteht ebenfalls nicht, da dieser nach Auffassung des BGH weder vertragliche Pflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger noch deliktische Schadensersatzansprüche begründet.

Im Ergebnis hat der BGH erneut bestätigt, dass Banken und im Ergebnis damit auch freie Anlegervermittler und –berater nicht verpflichtet sind, bei einem Verkauf im Wege des Eigenhandels auf eine erzielte Gewinnspanne hinzuweisen.




Wer kann bei Verstößen gegen die Vermietungsvorschrifen im sozialen Wohnungsbau in Anspruch genommen werden? Das VG Münster hat sich mit dieser Frage beschäftigt.

VG Münster, Urteil vom 29.8.2013 — Aktenzeichen: 5 K 2522/12

Leitsatz
1. Eine Hausverwaltung ist Verfügungsberechtigt im Sinne des § 29 Nr. 8 WFNG.

2. Die Besetzung öffentlichen Wohnraums ohne Wohnberechtigungsschein stellt einen Verstoß dar, der zur Erhebung von Geldleistungen berechtigt.

3. Das Risiko der Umgehung einer zwangsweisen Räumung durch weitergehende — unberechtigte — Untervermietung sozialer Wohnungen trägt der Verfügungsberechtigte.

Sachverhalt
Die Hausverwalterin verwaltete Eigentumswohnungen, die mit öffentlichen Mitteln des Landes … Einige Wohnungen wurden zweckfremd an juristische Personen vermietet, die — ohne einen Wohnberechtigungsschein zu haben — die Wohnungen an ihre Arbeitnehmer untervermieteten. Um diese Zustand zu beenden, erließ die zuständige Behörde entsprechende Bescheide, die an die Hausverwaltung gesandt wurden.

Die Hausverwaltung wendete sich u. a. mit der Begründung gegen die Bescheide, sie sei nicht die Verfügungsberechtigte im Sinne des § 29 WFNG, weshalb bereits aus diesem Grund die Bescheide unwirksam seien.

Entscheidung
Das VG Münster kommt in der Bestätigung des Beschlusses vom 24.10.2012, 5 L 482/12, zu dem Ergebnis, dass die Hausverwaltung sowohl Verfügungsberechtigte als auch letztlich Verantwortliche für die unberechtigte Untervermietung der sozialen Wohnungen ist. Entgegen der Auffassung der Hausverwaltung ist nicht ausschließlich der dinglich berechtigte Eigentümer verfügungsberechtigt. Nach Auffassung des VG Münster hat der Gesetzgeber dem dinglich verfügungsberechtigten Eigentümer einen von diesem Beauftragen (Hausverwaltung) gleichgestellt. Die Hausverwaltung war im vorliegenden Fall die Beauftragte der Eigentümerin der Wohnungen und damit Verfügungsberechtigte. Für die unberechtigte Wohnungsvergabe haftete die Hausverwalterin dabei aus Fahrlässigkeit, da sie sich vorher die Wohnberechtigungen hätte zeigen lassen müssen. Das daraus resultierende Risiko der unberechtigten Untervermietung trägt die Hausverwaltung.

Ergebnis
Es empfiehlt sich für Hausverwaltungen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus genau zu prüfen, ob die entsprechenden Berechtigungen im Falle einer Vermietung vorliegen. Obwohl die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster sicherlich nicht verallgemeinerungswürdig ist, sollte dieser Punkt im Rahmen einer Hausverwaltung beachtet werden.




Anforderung an die Unterschrift des Rechtsanwalts am Ende der Berufungsschrift

Beschluss des BGH , Urteil vom 11.4.2013 — Aktenzeichen: VII ZB 43/12

Häufig ist die Unterschrift von Anwälten auf Schreiben und Schriftsätzen kaum lesbar. Teilweise kürzen Anwälte ihre Unterschrift auch ab. Der BGH hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Anforderungen an eine formgültige Unterschrift zu stellen sind.

Leitsatz
1. Der Schriftzug eines Rechtsanwalts am Ende einer Berufungsschrift erfüllt die Anforderungen an die nach § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift nur, wenn er erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen.
2. Ist der diesen Anforderungen nicht entsprechende Schriftzug so oder geringfügig abweichend von den Gerichten längere Zeit ohne Beanstandung als formgültige Unterschrift hingenommen worden, kann der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass er den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO entspricht. Wird der Schriftzug vom Berufungsgericht in einem solchen Fall nicht als Unterschrift anerkannt, ist der Berufungskläger in der Regel gegen Versäumung der Berufungsfrist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

Sachverhalt
In einem Verfahren vor dem OLG Nürnberg hatte eine Rechtsanwältin in der Berufungsbegründung unter der maschinschriftlichen Namensangabe „K.R. Rechtsanwältin“ mit einem abschließenden unleserlichen Schriftzug unterschrieben. Der Vorsitzende wies in der Folge darauf hin, dass die Berufungsschrift keine Unterschrift, sondern eine „Streichung“ des dort maschinschriftlich angegebenen Namens aufweise. Allenfalls könne es sich bei dem Schriftzug um eine Paraphe handeln, die keine formgültige Unterschrift darstelle. Die Rechtsanwältin beantragte darauf hin für die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und trug vor, sie unterzeichne alle Schriftsätze ausnahmslos mit ihrem Nachnamen L.. Über die Jahre habe sich die Unterschrift zu dem nun aktuellen seit dem Jahre 2007 praktizierten Schriftbild immer weiter abgeschliffen. Die Unterschrift sei bisher von keiner Seite, auch nicht vom Berufungsgericht, beanstandet worden. Im Hinblick darauf sei der von ihr vertretenen Beklagten jedenfalls wegen unverschuldeter Fristversäumnis Wiedereinsetzung zu gewähren. Das OLG hatte den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

Entscheidung
Der BGH hat entschieden, dass der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist. Zwar sei die Berufungsfrist wegen nicht formgültiger Unterschrift versäumt worden. Bei der zu leistenden Unterschrift muss es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild um einen Schriftzug handeln, der erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Einen Schriftzug, der seinem äußeren Erscheinungsbild nach eine bewusste und gewollte Namensabkürzung darstelle, genügt den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht. Gemessen daran habe es sich bei der Unterschrift der Rechtsanwältin nicht um eine formgültige Unterschrift gehandelt.

Es sei aber weder der Beklagten, noch der Rechtsanwältin ein Schuldvorwurf zu machen. Zwar habe sich ein Rechtsanwalt über den Stand der Rechtsprechung zu informieren; der Rechtsanwältin der Beklagten musste daher bekannt sein, welche Anforderungen für eine ordnungsgemäße Unterzeichnung bestimmter Schriftsätze bestehen. Allerdings genießt ein Rechtsanwalt über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus einen verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz, der eine Vorwarnung gebiete, falls der selbe Spruchkörper die von ihm längere Zeit gebilligte Form eine Unterschrift nicht mehr hinnehmen will. Dies war vorliegend der Fall, so dass die Rechtsanwältin darauf vertrauen dufte, dass ihre Unterschrift den der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entsprach. Die Wiedereinsetzung war daher zu bewilligen.




Plausibilitätsprüfungspflicht von Anlagevermittler und Anlageberater

NJW 2013, 1398

Im Zuge der weltweiten Finanzkrise haben Prozesse gegen Anlagevermittler und -berater zugenommen. Im Fokus steht dabei immer mehr die Plausibilität der Geschäftsmodelle der Fondsgesellschaften. Welche Prüfungspflichten die Vermittler und Berater insoweit im Einzelnen treffen, erläutert dieser Beitrag anhand der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung.

Inhalt
Die Rechtsanwälte Eiben und Boesenberg haben in der Ausgabe der NJW 2013 einen Aufsatz zu den Plausibilitätsprüfungspflichten von Anlagevermittlern und Anlageberatern veröffentlicht. Im Kern wird die höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Themenkreis dargestellt. Dabei kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen sowohl an einen Anlagevermittler, als auch an einen Anlageberater nicht überspannt werden dürfen. Grundlage der Prüfung ist im Wesentlichen der Inhalt des Emissionsprospektes. Gibt dieser ein in sich schlüssiges und wirtschaftlich tragfähiges Konzept wieder, ist die Anlage regelmäßig als plausibel einzustufen. Dabei sind Vermittler und Berater nicht verpflichtet, eigenständig ein Gutachten zu Prüfung der Plausibilität in Auftrag zu geben oder — gleich einem Detektiv — Nachforschungen zu dem Anlageobjekt anzustellen.

Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des Aufsatzes verweisen wir auf die Darstellung in der NJW.




Beschlüsse, die das Wohnungseigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen, werden üblicherweise in der Eigentümerversammlung getroffen. Oftmals haben die Beschlüsse weitreichende Konsequenzen. Das Landgericht Berlin hat sich nun mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Beschluss ggf. nichtig sein kann.

LG Berlin, Urteil vom 5.5.2013 — Aktenzeichen: 55 S 52/12

Leitsatz
1. Ein inhaltlich unbestimmter Wohnungseigentümerbeschluss ist nichtig, wenn er auch nach einer objektiv-normativen Auslegung keine durchführbare Regelung erkennen lässt. Enthält der Beschluss eine bauliche Veränderung oder vergleichbare Maßnahme, ist er nichtig, wenn die bauliche Maßnahme nicht richtig beschrieben wird.

2. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfe nur dann herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind.

3. Die Ersetzung eines Eigentümerbeschlusses durch eine gerichtliche Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG erfordert keinen entsprechenden Antrag. Es ist ausreichend, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel angibt.

Sachverhalt
Die Kläger wenden sich gegen die Anlage eines zentralen Müllplatzes im Bereich der Wohnungseigentumsanlage. In einer Wohnungseigentümerversammlung wurde dieser unter Punkt „Sonstiges“ ohne vorherige Ankündigung in einer Abstimmung bestimmt. Die Kläger, die durch den Blick auf den zentralen Müllplatz ihr Wohnungseigentum beeinträchtigt sehen, greifen den Beschluss u. a. als unbestimmt und deshalb nichtig an.

Entscheidung
Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschluss zu der Anlage des Müllplatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung widerspricht und deshalb für ungültig zu erklären ist. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Anlage des zentralen Müllplatzes der ursprünglich geplanten Anlage von 3 dezentralen Müllplätzen in der Teilungserklärung widersprach. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf erstmalige Herstellung des in der Teilungserklärung zunächst vorgesehenen Zustandes des Gemeinschaftseigentums (dezentrale Müllplätze). Dieser Anspruch ist nicht durch den angegriffenen Beschluss entfallen. Das Landgericht hält den Beschluss für nichtig, weil er inhaltlich unbestimmt ist. Ein Beschluss, der keine durchführbare Regelung zum Gegenstand hat, ist nichtig. Enthält der Beschluss eine bauliche Veränderung oder eine vergleichbare Maßnahme, ist er nichtig, wenn die bauliche Veränderung nicht hinreichend beschrieben wird. Lässt der Beschluss eine durchführbare Regelung jedoch erkennen, ist er lediglich anfechtbar.

Vorliegend ist das Landgericht von einer Nichtigkeit nach entsprechender Auslegung ausgegangen. Dies lag insbesondere daran, dass in dem Beschluss lediglich bestimmt wurde, dass ein zentraler Müllplatz errichtet werden soll; nicht bestimmt wurde aber, wo dieser errichtet werden sollte. Es waren weder die Fläche, noch die Höhe der Anlage festgelegt. Zumindest der Standort und die Art und Weise des Aufbaus des Müllplatzes hätten in dem Beschluss festgehalten werden müssen.

Entsprechend hat das Landgericht den Beschluss für nichtig erklärt.




BGH bestätigt seine Grundsätze zu einer Prospekthaftung bei Kapitalanlagebeteiligungen

BGH, Urteil vom 5.3.2013 — Aktenzeichen: II ZR 252/11

Leitsatz
Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist (hier: Reihenfolge der Haftung des Gesellschaftsgrundstücks und der quotal haftenden Gesellschafter eines Immobilienfonds), ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild des Prospektes abzustellen, dass er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt.

Sachverhalt
Der Kläger nahm dem Beklagten als Gründungsgesellschafter nach den Grundsätzen der Prospekthaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Er behauptete, der Prospekt sei fehlerhaft, weil die Haftung der Anleger unzutreffend dargestellt sei. Hierzu stellte der Kläger auf eine einzelne Passage im Emissionsprospekt ab.

Entscheidung
Der BGH hat das stattgebende Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat dabei seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass es für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das gesamte Bild des Prospektes ankommt. Dies war auch vorliegend der Fall. Allein anhand der von dem Kläger zitierten Textpassage war unter Berücksichtigung des Prospektes, des Gesamtkonzeptes und des Gesamtkontextes die Haftung des Anlegers zutreffend dargestellt. Der BGH erteilt in dieser Entscheidung erneut der vielfach von Anlegerschutzkanzleien vertretenen Auffassung, dass allein evtl. unklare Formulierungen in einzelnen Passagen zu einem Prospektfehler führen, eine Absage.




Immobilienfirma S&K–haften Vermittler für etwaiges betrügerisches Verhalten?

Gegen die Immobilienfirma S&K wird wegen Kapitalanlagebetrug ermittelt. Da fraglich ist, ob bei Prozessen gegen S&K letztlich Forderungen realisiert werden können, rückt die Inanspruchnahme von den Vermittlern in den Fokus. Es stellt sich die Frage, inwieweit die Vermittler für ggf. betrügerisches Verhalten der Verantwortlichen der S&K Firma haften.

Sachverhalt
Anfang des Jahres hat es Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft bei Unternehmen der Immobiliengruppe S&K gegeben. Angeblich sollen die Hauptverantwortlichen S&K eine Schneeballsystem betrieben haben (so zum Beispiel FAZ vom 23.02.2013 und das Handelsblatt vom 19.04.2013). Es fragt sich nun, inwieweit Vermittler für das Verhalten haftbar gemacht werden können. Dabei wird es maßgeblich darauf ankommen, welche Einblicke die Vermittler in die konkrete Geschäftstätigkeit der S&K Unternehmensgruppe hat und ob ein etwaiges betrügerisches Verhalten erkennbar war. Dies ist ggf. vergleichbar mit den Prozessen im Zusammenhang mit den K1- und X1-Fonds. Dort schied grundsätzliche eine Haftung der Anlagevermittler bzw. -berater aus, da diese nicht erkennen konnten, dass es sich um ein Schneeballsystem handelte. Auch vorliegend gibt es bislang keine Anhaltspunkte dafür, dass für außenstehende Vermittler erkennbar war, dass es sich ggf. bei den Unternehmungen der S&K Unternehmensgruppe um ein Schneeballsystem handelte. In Anspruch genommene Anlagevermittler oder Anlageberater sollten daher umgehend Rechtsrat suchen.




Aufklärungspflicht der Fondsgesellschaft über strafrechtliche Ermittlungsverfahren

OLG München, Urteil vom 15.2.2013 — Aktenzeichen: 10 U 1821/12

Sachverhalt
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche auf Rückzahlung einer Beteiligung an einer geschlossenen Fondsgesellschaft. Der Kläger hatte sich als Kommanditist an der Beklagten zu 1) beteiligt. Die Beklagte zu 2) war Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1). Sowohl gegen den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) als auch gegen die Geschäftsführerin der Beklagten zu 2) lief vor der Zeichnung der Beteiligung ein Ermittlungsverfahren wegen der Auflage eines anderen Fonds. Hierüber war der Kläger nicht informiert worden, was er nun als Pflichtverletzung geltend macht. Zudem macht er geltend, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass zunächst bei der Gesellschaft Kosten (Weichkosten) anfallen, so dass unmittelbar der Wert seines Anteils gemindert sei.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht hat entgegen der Auffassung des Landgerichts München I entschieden, dass der Kläger nicht über das Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens bzw. Durchsuchungen im Zusammenhang mit einem Verkaufsprospekt mit einer anderen Kapitalanlage informiert werden musste. Hierfür ist maßgeblich, dass diese Offenbarungspflicht einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK dargestellt hätte. Hält eine Partei aus Rücksicht auf sich selbst peinliche Tatsachen wie eine Straftaten-Information zurück, stellt dies keinen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht nach § 138 I ZPO dar, da diese „dort ihre Grenzen findet, wo die Partei gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren“. Diese Grundsätze sind entsprechend der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im materiellen Zivilrecht anwendbar und dürfen bei einem einheitlichen Ermittlungsverfahren nicht dadurch umgangen werden, dass eine Aufklärungspflicht bei von der betroffenen Kapitalanlage unabhängigen Kapitalanlagen besteht. Eine entsprechende Aufklärungspflicht würde im Übrigen gegen den Zweck der Unschuldsvermutung verstoßen, da durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens keineswegs eine Verfehlung der betroffenen Personen feststeht.

Des Weiteren lehnt das OLG die Auffassung des Klägers ab, die Beklagte zu 2) sei verpflichtet gewesen, ihn im Prospekt darauf hinzuweisen, dass die Einzahlungen viele Jahre am Anfang der Beteiligung zur Deckung der weichen Kosten verwendet werden und erst dann Geld für Kapitalanlagen zur Verfügung steht. Dabei ist nach Auffassung des OLG entscheidend, dass sowohl im Lichte der Tatsache, dass bei Beteiligungen an einem beginnenden Unternehmen regelmäßig am Anfang noch keine Gewinne erwirtschaftet werden, als auch bei Fokussierung auf den Aspekt „Geldanlage“ es üblich ist, dass am Anfang die Kosten weggefertigt werden (vgl. Lebensversicherung). Da die vorliegende Anlage auch gerade dazu abgeschlossen wurde, möglichst hohe Weichkosten zu „erwirtschaften“, damit die Anleger möglichst hohe Steuervorteile daraus schöpfen konnten, bedurfte es keinem gesonderten Hinweis, dass die Anlage den Zweck erfüllt, den sie erfüllen sollte. Dementsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass ein Hinweis im Prospekt, der die hohen Kosten in Relation zu den sich daraus ergebenden Steuervorteilen bezüglich des zeitlichen Anfalls der Kosten darstellt, einen Anleger davon abgehalten hätte, die Anlage zu zeichnen. Im Ergebnis stellt sich damit das OLG München gegen die Entscheidung aus OLG München ZIP 2007, 583.