FHH Fonds Nr. 29 MS Tampa Bay – MS Turtle Bay GmbH & Co. KG: LG Heilbronn weist Klage ab.

LG Heilbronn , Urteil vom 23.11.2016 — Aktenzeichen: 5 O 134/15

Das LG kommt zu der Auffassung, dass die Fondsbeteiligung plausibel und der Emissionsprospekt fehlerfrei ist. Insbesondere hält das Landgericht die kalkulierte Anschlusscharter von 10.700 $/Tag für vertretbar.

Sachverhalt
Der wirtschaftlich äußerst erfahrene Kläger macht Schadensersatzansprüche aus angeblicher Fehlberatung bei der Vermittlung einer Kapitalanlage geltend. Er behauptet, er sei unzutreffend über die Risiken aufgeklärt worden. Er habe dem Berater mitgeteilt, Prospekte nicht zu lesen. Im Übrigen sei der Prospekt insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Chartereinnahmen fehlerhaft und die Anlage sei nicht plausibel. Es habe darüber hinaus auf die sogenannte 105 % Klausel und die Loan-to-value Klausel hingewiesen werden müssen. Der Berater tritt dem entgegen.

Entscheidung
Das Landgericht kommt zunächst zu dem Ergebnis, dass zur Aufklärung des wirtschaftlich erfahrenen Klägers die Übergabe des Emissionsprospektes kurz vor der Zeichnung ausreichend war und etwaige Fehler in übersandten Werbe- und Informationsschreiben jedenfalls durch den Emissionsprospekt geheilt wurden. Eine gesonderte mündliche Aufklärung war über den Prospektinhalt nach Auffassung des Landgerichts Heilbronn nicht erforderlich.

Den Emissionsprospekt hält das Landgericht für fehlerfrei. Auf die 105 % Klausel und die Loan-to-value Klausel ist nach der Auffassung des LG nicht hinzuweisen, da diese Informationen nicht von Bedeutung für die Entscheidung des Anlageinteressenten sind. Zudem konnte das Landgericht nicht erkennen, wie der Anlagevermittler im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung von der Existenz solcher Klauseln hätte Kenntnis erlangen müssen. Auch ein Hinweis auf eine Haftung nach den §§ 30, 31 GmbHG analog sieht das LG nicht als erforderlich an. Darüber hinaus meint das LG, dass eine Anschlusscharter in Höhe von 10.700 $ pro Tag im Jahre 2006 als realistisch zu bewerten ist.

Fazit
Erneut hat ein Landgericht festgestellt, dass in einem Emissionsprospekt nicht auf jede denkbare Klausel oder auf jedes denkbare Risiko hingewiesen werden muss. Erst Recht muss ein Anlagevermittler nicht jede denkbare Konstellation ermitteln und einen Anleger auf diese möglicherweise fernliegenden Erwägungen hinweisen. Vielmehr genügt es, wenn ein Vermittler den Prospekt auf innere Schlüssigkeit hin überprüft.




Haftung des Rechtsanwalts und Mitverschulden des Mandanten bei unterlassener Rechtsmitteleinlegung

BGH, Urteil vom 13.10.2016 — Aktenzeichen: 9 ZR 214/15

Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mitverschulden des Mandanten im Rahmen der Anwaltshaftung anzusetzen ist.

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, ihrem früheren Rechtsanwalt, Schadensersatz. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe in dem Vorprozess – in dem es um die Geltendmachung von Versicherungsleistungen ging – unzutreffend nicht auf Hinweise des Gerichtes reagiert und nicht zu der Einlegung einer Berufung geraten. Hierdurch seien ihr Ansprüche entgangen und Mehrkosten durch die dann erfolglose Führung des Prozesses entstanden. Das Oberlandesgericht hat die Klage unter anderem deshalb abgewiesen, da es zu der Auffassung kam, es bestünde kein Regressanspruch der Klägerin, weil es ihr selbst zurechenbar sei, dass das Urteil im Vorprozess rechtskräftig geworden sei. Die Klägerin habe auf die Zusendung des Terminsprotokolls hin nicht reagiert, kein Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wollen und den Beklagten darum gebeten, sich um Ratenzahlungen zu bemühen. Vor diesem Hintergrund läge nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin vor, welches die Haftung des Beklagten ausschließe.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der BGH führt aus, dass sich nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsanwalt regelmäßig nicht auf ein Mitverschulden des Mandanten berufen kann, soweit sich der Regressanspruch aus seiner rechtlichen Tätigkeit ergibt. Es sei nach dem Inhalt des Anwaltsvertrags allein Sache des Anwaltes, einen Schaden seines Auftraggebers zu verhindern. Bei einer gerichtlichen Fehlentscheidung ist der Rechtsanwalt vertraglich verpflichtet, dieser entgegen zu wirken. Vorliegend kommt der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Rechtsanwalt zu den Hinweisen des Gerichtes im Vorprozess hätte Stellung nehmen und die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass eine Berufung gute Aussichten auf Erfolg hat. Da der Beklagte einen solchen Hinweis und eine solche Tätigkeit nicht vorgenommen hat, kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass ein Mitverschulden nicht anzusetzen ist.

Fazit
Der BGH führt die Rechtsprechung fort, dass sich ein Rechtsanwalt regelmäßig nicht auf ein Mitverschulden des Mandanten berufen kann. Im vorliegend entschiedenen Fall ist allerdings zu erwähnen, dass das Verschulden des Anwaltes und die Pflichtverletzung derart gewichtig waren, dass schon vor diesem Hintergrund die Ansetzung eines Mitverschuldens ausschied. So ging es insbesondere um Rechtsfragen, zu denen die Klägerin naturgemäß schwer Stellung nehmen konnte. Ein Mitverschulden kann aber dann in Betracht kommen, wenn ein Mandant dem Rechtsanwalt nicht die erforderlichen Sachinformationen zur Verfügung stellt, um den Prozess erfolgreich zu betreiben. Bei Anwaltshaftungsprozessen sollte daher auch weiterhin ein Blick auf die Frage des Mitverschuldens geworfen werden.




Bedeutung von Risikohinweisen in Beratungsprotokollen für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung

OLG Celle , Urteil vom 23.6.2016 — Aktenzeichen: 11 U 9/16

Sachverhalt
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus angeblich fehlerhafter Anlageberatung. Der Kläger hatte 2004 Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds und einem geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet. Der Kläger macht eine Fehlberatung und einen unterlassenen Hinweis auf Risiken geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ansprüche seien verjährt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil teilweise aufgrund eingetretener Verjährung bestätigt.

Entscheidung
Das OLG Celle kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger sich grob fahrlässige Unkenntnis entgegen halten lassen muss, wenn er Beratungsprotokolle, den „persönlichen Beraterbogen“ und insbesondere die darin knapp und übersichtlich zusammengefassten Risikohinweise nicht lese und dennoch unterschreibe. Der Kläger habe angesichts des „persönlichen Beraterbogens“, die Augen vor den darin enthaltenen Risikohinweisen verschlossen und nicht gesehen, dass die Erklärungen des Beraters nicht mit den schriftlichen Hinweisen übereinstimmten. Dies hätte ihm jedoch unmittelbar auffallen müssen. Das Vertrauen auf Beraterangaben und die mangelnde Durchsicht eines Anlageprospektes stellt zwar grundsätzlich kein grobes Verschulden gegen sich selbst dar, etwas anderes gilt aber für Beratungsbögen. So war vorliegend der für den Fond verwendete Beratungsbogen so deutlich ausgestaltet und die Risikohinweise eigens unter einer Überschrift „Risiken der Beteiligung“ knapp und allgemein verständlich zusammengefasst, dass diese Hinweise nicht nur jedem Anleger deutlich vor Augen führen, dass nicht nur mögliche Gewinne nicht garantiert werden können, sondern auch der Verlust des eingesetzten Kapitals möglich ist, insbesondere gilt das für das Totalverlustrisiko. Weiter stellt das OLG folgendes fest:

„Wer im Zusammenhang mit einer für ihn wirtschaftlich bedeutsamen Entscheidung gleichsam „blind“ ein handschriftlich ausgefülltes Formular, mithin eine ersichtlich personalisierte Erklärung, von übersichtlichem Umfang unterzeichnet, lässt dasjenige außer Acht, was in der gegebenen Situation jedem einleuchten würde.“

Zudem musste sich der Kläger entgegen halten lassen, dass der Hinweis auf ein Totalverlustrisiko nicht zu seiner angeblichen sehr sicherheitsorientierten Mentalität passte.

Das Urteil ist eine konsequente Fortführung der Rechtsprechung zur grob fahrlässigen Unkenntnis von Pflichtverletzungen. Ein Anleger muss zwar nicht zwingend Risikohinweise lesen, deren Kenntnisnahme er durch Unterschrift bestätigt hat; allerdings kann das „blinde“ Unterzeichnen dazu führen, dass die Verjährung in Gang gesetzt wird.




Pflichten eines Rechtsanwaltes bei nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen

BGH, Urteil vom 17.3.2016 — Aktenzeichen: IX ZR 142/14

Sachverhalt
Der vorliegend beklagte Rechtsanwalt sollte für den Kläger ein Versäumnisurteil durchsetzen. Der Beklagte ließ einen Gesellschaftsanteil des Schuldners an einer GbR über eine Eigentumswohnung pfänden, kündigte den Gesellschaftvertrag – insgesamt zwei Gesellschafter — und beantragte die Teilungsversteigerung. Der weitere Gesellschafter trat seinen Gesellschaftsanteil an den Schuldner ab und dieser wurde Alleingesellschafter, was zu einer Beendigung der Gesellschaft führte. In der Folgezeit wurde eine Grundschuld für die streitbefangene Eigentumswohnung zugunsten einer Bank eingetragen. Die Bank beantragte die Zwangsversteigerung der Wohnung und erhielt den Versteigerungserlöses. Der Beklagte empfahl, einen Anspruch auf Auskehr des Versteigerungserlöses gegenüber der Bank geltend zu machen. Das Verfahren verlief für den Kläger erfolglos. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, den Betrag nicht hinreichend gesichert zu haben, z.B. durch Fortsetzung der Teilungsversteigerung, und begehrt Schadensersatz. Das LG Stade hat die die Klage zunächst abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. In der Revisionsinstanz wurde nun das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Entscheidung
Eine Pflichtverletzung des Beklagten Anwalts konnte der BGH nicht feststellen. Der Beklagte war nach Auffassung des BGH und entgegen der Auffassung des OLG nicht verpflichtet, den Kläger auf einen nach Ansicht des Berufungsgerichts aus einer analogen Anwendung des § 888 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch auf Wiedereintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin der Wohnung hinzuweisen, diesen Anspruch für ihn durchzusetzen und sodann die Teilungsversteigerung fortzuführen. Den Anwalt treffe im Rahmen seines Mandatsverhältnisses zwar die Pflicht zur umfassenden Belehrung und auftragsgerechten Erledigung, sodass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden. Sollte es in einem Fall keine höchstrichterliche Rechtsprechung geben, so kann der Rechtsanwalt den Sachverhalt durch geeignete Auslegung und Recherche erfassen. Ungewöhnliche Fallgestaltungen, die weder Gegenstand einer höchstrichterlichen oder instanzgerichtlichen Entscheidung waren noch in einem der gängigen Kommentare oder Lehrbüchern behandelt wurden, hat er auf der Grundlage eigener, juristisch begründeter Überlegungen zu bearbeiten. Vorliegend war allen Lösungsmöglichkeiten zur Sicherung der Ansprüche des Klägers gemein, dass diese einen Fortbestand des Pfandrechtes an den Gesellschaftsanteilen voraussetzten. Um zu einem Fortbestand des Pfandrechtes zu kommen, hätte es sich um Rechtsfortbildung gehandelt, die nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgte und die bisher nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung war; auch einschlägige instanzgerichtliche Rechtsprechung oder Literatur, die zu den gebräuchlichen Erläuterungsbüchern gehört und deshalb gegebenenfalls einzusehen gewesen wäre, hatte der Kläger nicht nachgewiesen. Angesichts dessen gereicht es dem Beklagten nicht zum Verschulden, dass er sich nicht für die vom Berufungsgericht allein für richtig gehaltene Maßnahme — die Durchsetzung des Anspruchs aus § 888 Abs. 2 BGB analog und die Fortsetzung der Teilungsversteigerung — entschieden hat.

Für einen Anwalt bedeutet das Urteil im Kern, dass er bei Rechtsfragen, die noch nicht geklärt sind, durchaus einen vertretbaren Weg empfehlen kann, ohne sich gleich schadensersatzpflichtig zu machen, auch wenn sich der Weg später als nicht erfolgreich heraus stellt. Erforderlich ist allerdings die Prüfung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung so wie ein fundierter und begründeter Vorschlag zur Vorgehensweise.




Das OLG München äußerte sich zu den Pflichten eines Steuerberaters in Bezug auf den Anfall der Kirchensteuer.

OLG München, Urteil vom 23.12.2015 — Aktenzeichen: 15 O 2063/14

Sachverhalt
Ein bei einem deutschen Verein angestellter italienischer Fußballspieler ließ sich von einer Steuerberatungsgesellschaft hinsichtlich seiner Steuererklärung beraten. Es fiel in den weiteren Jahren für den Fußballspieler Kirchensteuer in sechsstelliger Höhe an. Einem Rat zum Austritt aus der Kirche zur Vermeidung der Kirchensteuer erteilte die Steuerberatungsgesellschaft nicht. Als der Vertrag zwischen dem Fußballspieler und dem Verein beendet werden sollte, schloss der Fußballspieler einen Vertrag mit dem Verein, in dem auch geregelt war, dass keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen. Problematisch hieran war, dass der Verein die Kirchenlohnsteuer nicht abgeführt hatte und dies die Gefahr barg, dass der Kläger hierfür noch in Anspruch genommen wird.

Entscheidung
Das OLG München hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat zu der Frage der Haftung zunächst aber ausgeführt, dass ein Steuerberater nicht die Empfehlung an den Mandanten schuldet, aus der Kirche auszutreten, um die Kirchensteuerpflicht zu vermeiden. Bei einem Kirchenaustritt handelt es sich um eine höchstpersönliche Entscheidung, für die nicht nur wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielen. Daher genügt der Steuerberater seiner Pflicht, wenn er den Mandanten darauf hinweist, dass und wie hoch die Kirchensteuer ist.

Allerdings ist das OLG München dann zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerberatungsgesellschaft den Kläger vor Abschluss des weiteren Vertrages mit dem Verein darauf hätte hinweisen müssen, dass eine persönliche Inanspruchnahme bezüglich der Kirchensteuer droht. Der Schaden war nach Auffassung des OLG München in weiten Teilen auch kausal, da bei einem entsprechenden Hinweis der Verein die Kirchsteuer gezahlt hätte.




Der BGH beschäftigt sich erneut mit der Hemmung von Schadensersatzansprüchen durch Güteanträge

Beschluss vom 23.01.2016, BGH — Aktenzeichen: Aktenzeichen: III ZR 116/15

Entscheidung
In dem vom BGH entschiedenen Verfahren ging es um die Frage, ob ein Güteantrag in Kapitalanlageverfahren hinreichend bestimmt war, um zu einer Hemmung der geltend gemachten Ansprüche zu führen. Der BGH hat dem Güteantrag die erforderliche Bestimmtheit versagt. Zwar müsse der Güteantrag seiner Funktion gemäß keine genaue Bezifferung der Forderung enthalten; allerdings müsse der Güteantrag zumindest den Namen des Beraters und den Zeitpunkt der Beratung und Zeichnung enthalten, damit ein sicherer Rückschluss auf Art und Umfang der geltend gemachten Forderung erfolgen könne. Zudem müsse nach Auffassung des BGH die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für die Gütestelle und die Beklagte wenigstens im Groben einzuschätzen sein.

Da es dem Güteantrag an den hierfür erforderlichen Informationen fehlte, wurde die Klage in den Vorinstanzen wegen Eintritt der Verjährung abgewiesen. Die Entscheidung hat der BGH im vorliegenden Beschluss bestätigt. Der BGH bestätigt also die bisherige Auffassung, dass auch Güteanträge ein Mindestmaß an substantiierten Angaben enthalten müssen, um zu einer Hemmung der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche zu führen. Es ist daher in der Praxis genauestens zu prüfen, ob Güteanträge diesen Erfordernissen gerecht werden.




BGH erkennt Prospekt zu Medienfonds als fehlerfrei an

BGH, Urteil vom 22.10.2015 — Aktenzeichen: III ZR 264/14

Sachverhalt
Der Kläger beteiligte sich im Jahre 2000 an der Fondsgesellschaft M. Die Gesellschaft war mit internationalen Filmproduktionen befasst. Der Kläger nimmt u.a. die Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung in Anspruch. Der Kläger macht geltend. Die in dem Prospekt in Aussicht gestellten Vorteile steuerrechtlicher Natur seien irreführend dargestellt worden. Insbesondere habe es über Jahre hinweg gegensätzliche Beurteilungen hinsichtlich der steuerrechtlichen Anerkennung der in dem Prospekt beschriebenen Konzeption gegeben. Darüber hinaus sei die Prospektinformation im Hinblick auf die Darstellung der Lizenzgebühren fehlerhaft, da dem Anleger ein Gewinnversprechen suggeriert würde, für das eine echte Basis nicht bestanden habe.

Entscheidung
Nachdem das OLG München der Klage des Anlegers stattgegeben hatte, hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der steuerrechtlichen Beurteilung hat der BGH zunächst ausgeführt, dass die in dem Prospekt vorgesehene steuerrechtliche Herstellereigenschaft der Fondsgesellschaft und die steuerrechtliche Bewertung im Wesentlichen in Ordnung waren. Auch der Zahlungsfluss zwischen den beteiligten Gesellschaften führe nicht dazu, dass der Fonds steuerrechtlich abweichend aus damaliger Sicht zu bewerten gewesen sei. Ein weitergehender Hinweis darauf, dass die Herstellereigenschaft steuerrechtlich angezweifelt werden könnte, musste nicht erfolgen.

Auch die Darstellung der variablen Lizenzgebühren ist nach der Auffassung des BGH nicht fehlerhaft. Zum einen kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass die variablen Lizenzgebühren kein wesentliches Element der Fondskonzeption waren. Zum anderen hält der BGH die Angaben zu den variablen Lizenzgebühren im Prospekt für ausreichend verständlich. Es wird anhand der Prospektangaben für einen durchschnittlichen Anleger erkennbar, dass die Höhe der variablen Lizenzgebühren und sogar ihre Zahlung als solche noch nicht feststehen.

Im Ergebnis hält der BGH den Prospekt daher für fehlerfrei und die Ansprüche des Anlegers für unbegründet.

Zusammenfassung
Mit diesem Urteil wird hinsichtlich einiger Medienfonds endlich ein Stück Rechtssicherheit für die Anlageberater und die weiteren Beteiligten hergestellt, die als Prospektverantwortliche in Anspruch genommen werden können. Der Bundesgerichtshof hat in der zu begrüßenden Entscheidung nachvollziehbar insbesondere das Ergebnis gefunden, dass zum einem in einem Prospekt nicht auf jedes nur erdenkliche Risiko hingewiesen werden muss und zum anderen ein durchschnittlicher Anleger Prospektpassagen aus einem vernünftigen Horizont heraus verstehen muss.




Nicht jeder Güteantrag hemmt die Verjährung

BGH, Urteil vom 18.6.2015 — Aktenzeichen: III ZR 189/14 / III ZR 198/14

Vielfach werden zur Hemmung der Vergütung Güteanträge eingereicht. Der BGH hat nun geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag tatsächlich die Verjährung hemmt.

Sachverhalt
In einigen neuen am 18.06.2015 verkündeten Urteilen hat der BGH die Anforderungen präzisiert, die an Güteanträge zu stellen sind, damit durch die Einreichung des Güteantrages eine Hemmung der Verjährung gem. § 204 BGB eintreten kann.

In denen vom BGH entschiedenen Fällen reichten die Kläger Güteanträge ein, die im Wesentlichen vorformulierte Musteranträge darstellten. Der BGH hatte diese Musteranträge als nicht verjährungshemmend angesehen und Verjährung angenommen.

Entscheidung
Der BGH hat die Entscheidungen der Instanzgerichte bestätigt und festgehalten, dass die von den Klägern eingereichten Güteanträge die Verjährung deshalb nicht hemmen, da mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB herbeigeführt worden war. Der BGH hält die bereits bestehende und bekannte Auffassung fest, dass ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruches keine Hemmung der Verjährung eintreten kann. Der BGH hält des Weiteren fest, dass Voraussetzung für die Individualisierung insbesondere ist, dass der Anspruchsgegner erkennen können muss „worum es geht“.

Insbesondere sind von dem Anspruchsteller für eine wirksame Hemmung der Verjährung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

– Der Güteantrag muss die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die jeweilige Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden. – Der Güteantrag muss für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch geltend gemacht werden soll. – Das konkrete Begehren muss zu erkennen sein; der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Dies bedeutet insbesondere im Kapitalanlagerecht, dass regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen ist, die Zeichnungssumme und der ungefähre Beratungszeitraum anzugeben und der Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen ist. Zudem muss das anstrebte Verfahrensziel soweit umschrieben werden, dass ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Da diese Erfordernisse in denen vom BGH entschiedenen Fällen nicht Genüge getan war, wurden die Ansprüche der dortigen Anleger nicht zuerkannt.

Kommentar: Der BGH hat mit den Entscheidungen vom 18.06.2015 Klarheit dahingehend geschaffen, welche Voraussetzungen als Mindeststandard in Güteanträgen zu erfüllen sind, damit eine Verjährungshemmung eintreten kann. Oftmals ist diesen Anforderungen in „Massenverfahren“ nicht Genüge getan worden, so dass eine Vielzahl von Ansprüchen ggf. trotz Einreichung eines Güteantrages verjährt ist.




Überschrift?

BGH, Urteil vom 18.6.2014 — Aktenzeichen: I ZR 242/12

Leitsatz
1. Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktrechts begründeten Garantenstellung verhindern müssen.

2. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.

3. Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst in Werk gesetzt hat.

Sachverhalt
In dem streitgegenständlichen Verfahren hatte ein Unternehmen über selbstständige Handelsvertreter mit diversen Falschaussagen Energielieferverträge an der Haustür vertrieben. Das Energieunternehmen und dessen Geschäftsführer wurden daraufhin von einem Wettbewerbsunternehmen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Dabei haftet der Geschäftsführer auch persönlich, da er den Betrieb nicht so organisiert habe, dass die Einhaltung von Rechtsvorschriften sichergestellt gewesen sei.

Das Landgericht Berlin verurteilte das Unternehmen und den Geschäftsführer. Das KG Berlin hat die Klage gegen den Geschäftsführer abgewiesen; das Unternehmen war nicht in Berufung gegangen. Mit der Revision verfolgte die Klägerin die Ansprüche gegen den Geschäftsführer weiter.

Entscheidung
Nach Ansicht des BGH haftet der Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen des von ihm vertretenen Unternehmens nur dann persönlich, wenn er daran entweder aktiv beteiligt war oder die Verstöße aufgrund einer nach den Grundsätzen des Deliktrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Allein die Organstellung und die Verantwortlichkeit für den Betrieb stellt keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber Dritten dar, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Das gleiche gilt für die schlichte Kenntnis der Verstöße. Zu beachten sei aber, dass der Geschäftsführer dann persönlich hafte, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst in Gang gesetzt habe.

Grundsätzlich treffe die wettbewerbsrechtliche Pflicht, durch geeignete Maßnahmen falsche und irreführende Darstellungen der von der Gesellschaft eingesetzten Person zu unterbinden, nur die Gesellschaft, nicht aber den Geschäftsführer. Das gleiche gilt für die Haftung für Organisationsmängel. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt nur dann in Betracht, wenn der derart gewichtige Gründe und Rechtsverletzungen vorliegen, die eine persönliche Abwendungspflicht des Geschäftsführers darstellen.

Dieses Urteil des BGH kann als richtungsweisend für die Haftung von Managern in Deutschland angesehen werden. Der BGH hat die persönliche Manager- bzw. Geschäftsführerhaftung zumindest auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts eingeschränkt. Nur noch in gesondert gelagerten Ausnahmefällen dürfte ein Geschäftsführer daher gegenüber Dritten haften.




Beschränkung des Bankkunden auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld

BGH, Urteil vom 18.7.2014 — Aktenzeichen: V ZR 178/13

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachverhalt
Der Beklagte war im Jahr 1997 Gesellschafter einer GmbH und einer GbR. 1997 nahm der Beklagte bei der klagenden Bank ein Darlehn auf, das er der GbR zur Verfügung stellte. Zur Sicherung des Darlehns bestellte der Beklagte eine Briefgrundschuld über 645.000.00 DM an dem Grundstück, die letztlich noch drei weitere Darlehen sicherte. In der Sicherungsabrede aus dem Jahr 2002 heißt es in einer von der Bank formulierten Klausel:

5. Erledigung des Sicherungszwecks „Soweit dem Sicherungsgeber nach Erledigung des vereinbarten Sicherungszwecks ein Rückgewähranspruch auf die oben bezeichnete Grundschuld zusteht, ist dieser auf den Anspruch auf Löschung der Grundschuld beschränkt, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Rückgewähr des Eigentum an dem belasteten Grundstück durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gewechselt hat.“

In der Folgezeit schied der Beklagte aus der GbR aus. Die Bank kündigte später das Darlehn und trat die Grundschuld an eine andere Bank ab. Mit der Klage verlangte sie Rückzahlung des verbleibenden Darlehnsbetrages von dem Beklagten. Der Beklagte meint, er müsse nur gegen Rückgewähr der Grundschuld zahlen. Er hafte im Innenverhältnis zu seinem früheren Mitgesellschafter nicht und müsse das Grundpfandrecht als Sicherung für seine Regressforderungen erhalten. Die Rückgewähr der Grundschuld macht der Beklagte als Zurückbehaltungsrecht geltend.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben, ohne ein Zurückbehaltungsrecht zu berücksichtigen; die Berufung des Beklagten ist vom Kammergericht zurückgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zugelassen und im Ergebnis die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Entscheidung
Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nach den bisherigen Feststellungen nicht verneint werden kann. Die vorformulierte Bestimmung in der Sicherungsabrede steht dem Zurückbehaltungsrecht nicht entgegen. Der BGH hält die Klausel für unwirksam, da diese dem gesetzlichen Leitbild widerspricht und der richterlichen Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB nicht standhält. Hintergrund hierfür ist, dass die Klausel einer Prüfung jedenfalls dann nicht standhält, wenn der Inhaber des Rückgewähranspruchs – wie hier – im Zeitpunkt der Rückgewähr nicht mehr Grundstückseigentümer ist. Nach dem Gesetz entscheidet der Kunde, ob eine Grundschuld nach Tilgung der gesicherten Forderung gelöscht oder erneut verwendet werden soll. Er kann nämlich wählen, ob das Grundpfandrecht durch Löschung, durch Verzicht oder durch Übertragung an ihn oder einen Dritten zurückgewährt werden soll. Wenn der Kunde trotz eines Eigentumswechsels Inhaber des Rückgewähranspruchs bleibt, weil er gegenüber der Bank weiter für die gesicherten Forderungen haftet, kommt die Löschung nur dem neuen Grundstückseigentümer zu Gute. Dies war hier der frühere Mitgesellschafter des Beklagten. In solchen Fällen wird der Rückgewähranspruch durch die von der Bank verwendete Klausel faktisch ausgeschlossen und der Kunde dadurch gravierend benachteiligt. Das Interesse der Bank, die Vertragsabwicklung zu vereinfachen, kann diese gravierende Benachteiligung nicht rechtfertigen. Im Ergebnis kann die Bank daher aufgrund der unwirksamen Klausel nunmehr nicht die Zahlung verlangen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass der Beklagte entweder die Grundschuld übertragen bekommt oder sich die Bank gegenüber dem Beklagten sogar schadensersatzpflichtig.