Schadensersatzansprüche gegenüber früherem Alleingesellschafter und Geschäftsführer

LG München II , Urteil vom 26.1.2017 — Aktenzeichen: 3 O 3402/15

Leitsatz
Wenn der alleinige Gesellschafter einer GmbH zugleich als Geschäftsführer der Gesellschaft handelt und praktisch seine eigenen Weisungen ausführt, bedarf es dazu keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses; die Befolgung einer solchen „Weisung“ kann nicht zu einer Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbhG auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens führen.

Sachverhalt
Der beklagte Geschäftsführer wird aus Geschäftsführerhaftung in Anspruch genommen. Er war alleiniger Geschäftsführer und formaler Gesellschafter mit 99 % der Anteile. Die 99 %ige Beteiligung hielt der nach außen als alleiniger Gesellschafter auftretende Beklagte auf Grundlage eines Treuhandverhältnisses für den Kläger. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe eine Vielzahl von Zahlungen zu Lasten des Geschäftskontos der beiden Gesellschaften veranlasst, die ohne Vertragsgrundlage oder sonstige Rechtfertigungen erfolgt seien. Der Beklagte erwidert hierzu, er habe mit Ausnahme der zwingenden Stammkapitalerhaltungsvorschriften frei über das Gesellschaftsvermögen verfügen können, ohne seine Geschäftsführerverpflichtungen zu verletzen.

Entscheidung
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. wegen der Verletzung der Pflichten aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrages scheidet nach Auffassung des Landgerichts aus. Eine solche Haftung setzt ein pflichtwidriges Geschäftsverhalten voraus. Dieses und ein Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG scheidet nach Auffassung des LG aus, weil der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum Alleingesellschafter der GmbH war. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte die Gesellschaftsanteile nur treuhänderisch gehalten hat, da Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten nur der Treuhänder ist. Allgemein fehlt es dann an einer Pflichtverletzung, wenn die Gesellschaftsversammlung den Geschäftsführer zu dem — im vorliegenden Prozess beanstandeten — Verhalten anweist. Soweit der Geschäftsführer dadurch nicht gegen gesetzliche Pflichten verstößt, muss er die Weisung befolgen und haftet der Gesellschaft nicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat und auch dann, wenn der Geschäftsführer bewusst für das Gesellschaftsvermögen nachteilige Entscheidungen trifft und Maßnahmen ergreift. Es bedarf dazu keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses. Entsprechendes gilt, wenn der alleinige Gesellschafter zugleich als Geschäftsführer der Gesellschaft handelt und praktisch seine eigene Weisung ausführt. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist ausschließlich dann denkbar, wenn der Geschäftsführer gegen zwingende Stammkapitalerhaltungsvorschriften verstößt. Da dies vorliegend nicht der Fall war, wurde die Klage abgewiesen.




Der Geschäftsführer sollte bei Insolvenz der GmbH die Feststellung von Forderungen zur Tabelle überprüfen und notfalls widersprechen

FG Köln, Urteil vom 18.1.2017 — Aktenzeichen: 10 K 3671/14

Sachverhalt
Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass einige in den Bilanzen ausgewiesene Verbindlichkeiten der GmbH nicht mehr passiviert werden durften, woraus Körperschaftssteuerforderungen resultierten. Hierüber wurde ein Verfahren vor dem Finanzgericht geführt. Während des finanzgerichtlichen Klageverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Die Steuerforderungen wurden zur Insolvenztabelle festgestellt. Der Rechtsstreit wurde übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Geschäftsführer der GmbH hatte gegen die Feststellung der Steuerforderungen des Finanzamtes zur Tabelle im Zuge des Insolvenzverfahrens keinen Widerspruch erhoben. Da die Steuerforderungen nicht aus der Insolvenzmasse der GmbH zu realisieren waren, wurde der Kläger für die Steuerrückstände in Haftung genommen. Der Geschäftsführer trägt hierzu vor, dass der Insolvenzverwalter die ursprünglichen Einwendungen gegen die festgesetzten Steuerschulden zurückgenommen habe, ohne dass sich der Geschäftsführer als hiesiger Kläger hiergegen habe zur Wehr setzen können. Im Übrigen sei er als Vertreter der GmbH im Insolvenzverfahren seiner Verfügungsmöglichkeiten beraubt gewesen.

Entscheidung
Das Finanzgericht teilt die Auffassung des ehemaligen Geschäftsführers und Klägers nicht. Es ist der Auffassung, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Organstellung des Geschäftsführers der GmbH unberührt geblieben ist. Der Kläger als Geschäftsführer der GmbH hätte nach § 178 Abs. 1 S. 2 InsO, § 184 InsO ein eigenes Widerspruchsrecht gehabt, welches er aber nicht genutzt habe. Infolgedessen waren wegen der widerspruchslosen Feststellung der Forderung zur Tabelle etwaige Einwendungen gegen die Steuerforderungen im Haftungsverfahren nunmehr nach § 166 AO abgeschnitten. Da diese Konstellation höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, wurde die Revision zugelassen.

Fazit: Einem Geschäftsführer im Insolvenzverfahren ist anzuraten, vorsorglich die Prüfung der Insolvenzforderungen vorzunehmen und ggf. unter Einholung von anwaltlichem Rat der Feststellung von Forderungen zu widersprechen.




Schiffsfonds MS PCE Madeira: LG Regensburg erkennt keine Prospektfehler

LG Regensburg , Urteil vom 19.1.2017 — Aktenzeichen: 6 O 1382/15

Sachverhalt
Die Klägerseite hat den Beklagten wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung und wegen angeblicher Prospektfehler in Anspruch genommen. Unter anderem sei die im Prospekt abgedruckte Prognose für die Anschlusscharter Ende des Jahres 2011/Anfang des Jahres 2012 in Höhe von 9.750 USD pro Tag und später mit 13.750 USD pro Tag unzutreffend gewesen. Die Annahme der Fondsgesellschaft, dass sich die Weltwirtschaft von der seit 2008 andauernden Krise erhole, sei falsch gewesen. Auch die Angabe, dass eine Vielzahl von Abwrackungen bevorstehe, denen nur ein sehr geringer Auftragsbestand gegenüberstehe, sei falsch gewesen. Aufgrund angeblich bestehender Überkapazitäten hätte die Fondsgesellschaft die Angaben korrigieren müssen. Der Vermittler habe diese Angaben pflichtwidrig nicht richtig gestellt.

Entscheidung
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Gesamtschau des Prospektes zutreffend über die Risiken und Gefahren der streitgegenständlichen Beteiligung aufgeklärt wird. Eine Verharmlosung der Risiken konnte das Landgericht nicht feststellen. Vielmehr befindet das Landgericht, das der Prospekt verständlich und gut lesbar ist und die Risiken mit hinreichender Deutlichkeit hervorhebt. Dies gelte auch für die Annahme der Chartererlöse, die korrekt im Prospekt lediglich als Prognose angegeben werden. Zudem kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass dem Anleger deutlich vor Augen gehalten wird, dass die Entwicklung des Chartermarktes und der Weltwirtschaft nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden kann, sondern sich der Containerschiffsmarkt mittel- und langfristig sowohl positiv als auch negativ entwickeln kann. Da der Prospekt rechtzeitig übergeben wurde, kam das Landgericht insgesamt zu einer fehlerfreien Vermittlung und somit zu einer Klageabweisung.




Zur Haftung des Betreuers gegenüber Rentenversicherungsträgern

BSG, Urteil vom 14.12.2016 — Aktenzeichen: B 13 R 9/16 R

Leitsatz
Ein gerichtlich bestellter Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betreuten über die zu Unrecht gezahlte Rente zugunsten Dritter verfügt, kann vom Rentenversicherungsträger nicht auf Erstattung in Anspruch genommen werden.

Sachverhalt
Die Beteiligten streiten um die Erstattung einer zu Unrecht gezahlten Rentenleistung. Der Versicherte bezog von der Beklagten Altersrente. Die Klägerin war seit Juni 2010 gerichtlich bestellte Betreuerin des Versicherten mit dem Aufgabenkreis u.a. der Vermögenssorge. Am 28.10.2010 verstarb der Versicherte. Am 29.10.2010 ging die Rente für den Monat November 2010 auf dem Konto des Versicherten ein, das sich zuvor mit 2943,40 Euro im Soll befunden hatte. Noch am selben Tag überwies die Klägerin von diesem Konto Beträge an Dritte. Die Klägerin erfuhr am 1.11.2010 vom Tod des Versicherten und teilte dies der Beklagten mit Schreiben vom selben Tag mit. Nach Anhörung forderte die Beklagte von der Klägerin mit Bescheid die letzte Rentenzahlung zurück. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück. Hiergegen geht die Klägerin nun vor. Der Klage der Betreuerin ist in den Vorinstanzen statt gegeben worden.

Entscheidung
Das BSG bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen. Diese haben im Ergebnis zu Recht den Rückforderungsbescheid der Beklagten aufgehoben. Grundsätzlich handelt es sich zwar bei der von der Beklagten gezahlten Altersrente für November 2010 um eine zu Unrecht erbrachte Geldleistung, da der bewilligende Verwaltungsakte sich durch den Tod des Berechtigten erledigt hat. Die Klägerin als Betreuerin kann aber nicht als Empfängerin der zu Unrecht gezahlten Rentenleistung in Anspruch genommen werden. Empfänger von Geldleistungen sind zum einen die Personen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben also jene, die die zu Unrecht erbrachte Rentenleistung vom RV-Träger ohne Einschaltung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erhalten haben. Daneben zählen zu den Geldleistungsempfängern auch Personen, an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde. Derartige Fallgestaltungen liegen hier in Bezug auf die Klägerin nicht vor, weil sie die Überweisungen zugunsten von Dritten getätigt hat. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht als Verfügende über die zu Unrecht gezahlte Rentenleistung in Anspruch genommen werden. Die Klägerin war zwar eine Verfügende, die aber trotz der Beendigung der Betreuung durch den Tod aufgrund ihrer Gutgläubigkeit hinsichtlich des Fortbestandes der Betreuungsbefugnis im Zeitpunkt der Überweisungen noch Verfügungsberechtigte war. Die mit den Überweisungen vorgenommenen Verfügungen sind der Klägerin nicht persönlich zurechenbar; denn sie durfte gemäß § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1893 Abs. 1 i.V.m. § 1698a Abs. 1 S. 1 BGB über den Tod des Betreuten hinaus gesetzlich berechtigt tätig werden mit der Folge einer „Haftungsfreistellung“. Diese spezielle „Haftungsfreistellung“ für gutgläubig handelnde Betreuer ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 1698a Abs. 1 S. 1 BGB, jedoch bezweckt die Vorschrift eine solche. Sie soll sicherstellen, dass der Betreuer die Geschäfte bei unverschuldeter Unkenntnis über die Beendigung der Betreuung fortführen darf. Der Betreuer wird als gesetzlicher Vertreter des Betreuten bis zum Zeitpunkt der Kenntnis oder des Kennenmüssens der Beendigung der Betreuung geschützt. Er soll keine Nachteile erleiden und insbesondere keine Haftung befürchten müssen, weil er von der Beendigung der Betreuung ohne Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Ohne diese Bestimmung würde der Betreuer — weil er objektiv betrachtet nicht mehr im Amt ist — gemäß § 179 BGB als sogenannter Vertreter ohne Vertretungsmacht für die noch getätigten Rechtsgeschäfte persönlich einstehen und haften müssen. Sachgründe, diese vom Gesetzgeber gewollte besondere „Haftungsfreistellung“ des gutgläubig und damit gesetzlich geschützten über das Konto des verstorbenen Betreuten verfügenden Betreuers nicht auch auf den Erstattungsanspruch des RV-Trägers nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI zu übertragen, bestehen nicht. Im Gegenteil: Es entstünde ein Wertungswiderspruch, wenn ein Betreuer, der in Unkenntnis vom Tod des Betreuten im Rahmen seiner gemäß § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1893 Abs. 1 i.V.m .§ 1698a Abs. 1 S. 1 BGB fingierten Vertretungsmacht noch gesetzlich erlaubt Verfügungen über dessen Konto vornehmen darf, aber trotz dieser zu seinem Schutz bestehenden speziellen gesetzlichen Ermächtigung dennoch über § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI persönlich zur Erstattung der überzahlten Rentenleistung heranzuziehen wäre. Auch den Erben sind die Verfügungen nicht zuzurechnen, da der Betreuer nicht als gesetzlicher Vertreter der Erben handelt.




Fristverlängerung im Berufungsverfahren

GH, Urteil vom 26.1.2017 — Aktenzeichen: IX ZB 34/16

Leitsatz
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit dargelegt hat.

Der Rechtsanwalt muss sich nicht vergewissern, ob seinem erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wurde, wenn er nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe auf eine Verlängerung vertrauen durfte.

Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt wurde in einem Verfahren in Anspruch genommen. Nach zunächst erfolgter Verurteilung legte der beklagte Rechtsanwalt Berufung gegen das Urteil ein. Unter Hinweis auf urlaubsbedingte Abwesenheit und damit einhergehende Arbeitsbelastung beantragte er fristgemäß, die Berufungsfrist um einen Monat zu verlängern. Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte dann die Berufung begründet. Dem Fristverlängerungsantrag wurde nicht stattgegeben. Der Beklagte hat Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gestellt und begründet. Die Berufung ist aber als unzulässig verworfen worden.

Entscheidung
Der Verwerfungsbeschluss ist aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Nach Auffassung des OLG hat das Berufungsgericht nicht beachtet, dass die Berufung nur dann als unzulässig verworfen werden durfte, wenn der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt worden war. Dies war nicht der Fall. Ungeachtet dessen hätte der Antrag auf Wiedereinsetzung positiv beschieden werden müssen. Ein Rechtsanwalt kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Allgemeinen erwarten, dass einem ersten Verlängerungsantrag dann entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund vorgetragen wird. Der erstmalige Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist war auf die als erheblich anerkannten Gründe der Arbeitsüberlastung sowie der Urlaubsabwesenheit gestützt worden. Der Beklagte durfte darauf vertrauen, dass seinem Gesuch entsprochen wird. Der Beklagte musste auch nicht hinsichtlich der Fristverlängerung bei Gericht nachfragen. Eine Nachfragepflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht. Ein solcher konkreter Anlass ist nicht schon dann gegeben, wenn der Anwalt in der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist noch keine auf seinen Schriftsatz bezogene Verfügung des Gerichts erhält. Der Rechtsanwalt muss sich nicht darüber vergewissern, ob seinem Antrag stattgegeben wurde. Für eine solche Rückfrage besteht kein erkennbarer Anlass, wenn der Anwalt — wie im Streitfall — mit der Verlängerung der Frist rechnen konnte.




Pflichten und Haftung des Anwaltsmediators

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.1.2017 — Aktenzeichen: 11 U 4/16

Leitsatz
Die Beratungspflicht des Anwaltsmediators erstreckt sich bei gewünschter einvernehmlicher Regelung der Scheidungsfolgen auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich. Zur Haftung des Anwaltsmediators neben einem Terminsanwalt, der im Termin den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausschließt.

Sachverhalt
Der Kläger — der Terminsanwalt aus einem Scheidungsverfahren — macht aus abgetretenem Recht der geschiedenen Ehefrau Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich gegen die Beklagte — Anwaltsmediatorin — geltend. Die Beklagte hatte die zu scheidenden Eheleute vor dem Scheidungstermin beraten. Sie erhielt Vollmachten zur Einholung der Auskünfte bei den Versorgungsträgern. Im Rahmen der Schlich-tungsgespräche sollte eine Scheidungsfolgenvereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung und den Zugewinn geschlossen werden. Ein Ausgleich über den Zugewinn fand statt. Die Beklagte holte aber keine Auskünfte bei der Rentenversicherung über die Versorgungsansprüche ein. Unter Vertretung des Klägers wurden die Eheleute rechtskräftig geschieden, wobei der Versorgungsausgleich rechtskräftig ausgeschlossen worden war. Auf mögliche Konsequenzen hat weder der Kläger, noch die Beklagte hingewiesen. Eine Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich ergab dann, dass die Ehefrau einen Anspruch i.H.v. ca. 95.000,00 € gehabt hätte. Diesen Betrag hat die Ehefrau dann gegen den Kläger wegen Verletzung des Anwaltsvertrages geltend gemacht. Nach Abschluss eines Vergleiches nimmt der Kläger nunmehr die Beklagte auf hälftigen Ausgleich des von ihm an die Ehefrau gezahlten Betrages in Anspruch. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe die Eheleute darüber aufklären müssen, wie grundsätzlich mit dem Versorgungsausgleich umzugehen ist und welche Ansprüche daraus bestehen können. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Scheidungsverfahren und die damit verbundenen Folgesachen nicht der Gegenstand des Meditionsvertrages gewesen seien.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Das OLG ist der Auffassung, dass die Beklagte eine Pflicht aus dem Anwaltsmediationsvertrag verletzt hat. Nach Auffassung des OLG finden auf den abgeschlossenen Mediationsvertrag die Grundsätze der Anwaltshaftung Anwendung. Die Beratung über die Folgesache Versorgungsausgleich war daher von dem Mediationsvertrag umfasst. Die Beklagte war demnach als anwaltliche Mediatorin zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen der Beteiligten verpflichtet. Sie musste gewährleisten, dass das von den Konfliktparteien angestrebte Ziel auf sicherstem Wege erreicht werden kann. Zwar schuldet sie keinen Erfolg des Schlichtungsversuchs, aber jedenfalls die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens, insbesondere die Erteilung richtiger Hinweise. Sie trifft daher auch eine allgemeine Pflicht zur Beratung der Konfliktparteien. Da von der Beklagten keine Aufklärung über die Art und Weise des Versorgungsausgleiches und die Konsequenzen erfolgt war, kommt das OLG zu einer Pflichtverletzung, die auch kausal für den geltend gemachten Schaden war. Dass der Kläger auf die Angaben, welche im Scheidungsantrag niedergelegt waren, pflichtwidrig vertraut hat, unterbricht den Zurechnungszusammenhang nach Auffassung des OLG nicht, da die Beklagte selbst durch mangelnde Kontrolle die fehlerhaften Angaben im Scheidungsantrag mit zu verantworten hat.




Grob fahrlässige Unkenntnis des Insolvenzverwalters von Anfechtungsansprüchen

BGH, Urteil vom 15.12.2016 — Aktenzeichen: IX ZR 224/15

Leitsatz
Die Unkenntnis eines Insolvenzverwalters in einem umfangreichen Verfahren von einem Anfechtungsanspruch ist nicht allein deswegen grob fahrlässig, weil der Verwalter Zugriff auf die Buchhaltung des Schuldners hatte.

Sachverhalt
Ein Insolvenzverwalter ficht Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Zahlung an und erhebt Klage gegen den Zahlungsempfänger. Bei Beginn der Insolvenzverwaltung hatte der Verwalter Zugriff auf die Buchhaltung der Schuldnerin. Diese sei aber nicht geordnet und nicht funktionsfähig gewesen. Eine Zuordnung der angefochtenen Zahlung habe daher erst im Jahre 2009 erfolgen können. Der Zahlungsempfänger erhebt die Einrede der Verjährung. Die Vorinstanzen sind der Auffassung, der Insolvenzverwalter habe zumindest grob fahrlässige Unkenntis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt.

Entscheidung
Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen. Zu der Frage der Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis führt der BGH aus, dass nicht allein deshalb von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen bei dem Insolvenzverwalter auszugehen ist, weil dieser Zugriff auf die Buchhaltung des Schuldners hatte. Vielmehr ist der Umfang des Insolvenzverfahrens unter Berücksichtigung der anzufechtenden Einzelansprüche und die Anzahl der zu verwaltenden Firmen in die Abwägung einzubeziehen. Bei dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin handelte es sich um ein umfangreiches Insolvenzverfahren. Nicht nur die Schuldnerin selbst, sondern Tochter- und Schwestergesellschaften waren ebenfalls in Insolvenz gegangen. Eine Vielzahl von Insolvenzgläubigern hatte Forderungen angemeldet; es war Grundvermögen vorhanden, das verwertet werden musste; es musste eine Vielzahl von Anfechtungsansprüchen geprüft werden (nahezu 4.000 Einzelanfechtungsansprüche). Angesichts des Umfangs des Verfahrens durfte der Insolvenzverwalter strukturiert etwaige Anfechtungsansprüche prüfen und so vorgehen, dass zunächst die Buchhaltung der Schuldnerin nach inkongruenten Zahlungen im letzten Monat vor Antragstellung durchforstet wurde, sodann die Prüfung auf Zahlungen in den letzten drei Monaten vor Antragstellung hin erfolgte und anschließend immer weiter zeitlich zurück gegangen wurde. Dass bei einem solchen strukturierten Vorgehen der Anspruch gegen den Beklagten bereits im Jahr 2007 hätte festgestellt werden können, war nach Auffassung des BGH nicht festzustellen.




Der BGH äußert sich zu den Voraussetzungen der Prospekthaftung

BGH , Urteil vom 23.11.2015 — Aktenzeichen: XI ZR 519/14

Die Frage der Prospekthaftung spielt im Kapitalanlagebereich eine immer größere Rolle. Der BGH hat sich dazu geäußert, wann ein Dokument Grundlage für eine Prospekthaftung sein kann.

Entscheidung
Der BGH hat in dem genannten Beschluss Feststellungen hinsichtlich des Umfanges der zivilrechtlichen Prospekthaftung getroffen. Die Klägerseite hatte behauptet, dass eine Broschüre, die bei der Vermittlung benutzt worden sein soll, eine Prospekthaftung habe begründen können. Der BGH hat hierzu festgestellt, dass die Prospekthaftung ein marktbezogenes schriftliches Dokument voraussetzt, dass für die Anlageentscheidung umfassende Informationen enthält oder einen entsprechenden Eindruck erweckt. Darstellungen, die erkennbar nur allgemein-werblichen Charakter haben oder einen solchen Eindruck erwecken, reichen hierfür nicht aus.

Der BGH hat hiermit der Auffassung einiger Anlegerschützer eine Absage erteilt, dass quasi jegliches bei einer Vermittlung verwandte Dokument eine Prospekthaftung auslösen kann. Vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob das jeweilige Dokument die vom BGH geforderte Qualität aufweist, um Gegenstand einer Prospekthaftung zu sein.




Befugnisse des Geschäftsführers bei Insolvenz der Gesellschaft

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.1.2018 — Aktenzeichen: 4 U 4/17

Sachverhalt
Die Klägerin macht als Insolvenzverwalter einer AG (Schuldnerin) gegen die Beklagte als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus verschiedenen Beratungsverträgen Ansprüche geltend. Die Beratungsverträge wurden im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Sanierung der Schuldnerin geschlossen. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens wegen Verzögerung der Insolvenzantragsstellung geltend. Insbesondere behauptet die Klägerin, die Beklagte habe im Rahmen der erteilten Aufträge die Insolvenzreife der Schuldnerin überprüfen müssen. Inhaltlich hätten sich die Beratungsverträge mit der Fortführungsfähigkeit der Schuldnerin und etwaigen notwendigen Neuausrichtungen beschäftigt. Die Umsetzung solcher Maßnahmen sei bei einem Vorliegen von Insolvenzgründen unmöglich und jede weitere Beratung zu einer etwaigen Sanierung obsolet. Nach Auffassung der Klägerin sei im Rahmen der Erstellung des Sanierungsgutachtens daher das Nichtvorliegen von Insolvenzgründen zu prüfen gewesen. Dies ergebe sich nach Auffassung der Klägerin auch aus den heranzuziehenden Vorschriften nach dem IDWS 6 — Standard. Bei einer ordnungsgemäßen Prüfung hätte die Beklagte zu dem Ergebnis einer Insolvenzreife kommen müssen, da Verlustausgleichsansprüche von Tochtergesellschaften der Schuldnerin eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin begründet hätten. Bei einer solchen Feststellung wären weitere Zahlungen in Höhe von ca. 82 Mio. Euro nicht mehr geleistet worden. Diesen Betrag begehrt die Klägerin nun von der Beklagten.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht hat die Klage bis auf einen geringen Teil — hierbei ging es um eine Vergütung der Beklagten — abgewiesen. Zunächst führt das OLG aus, dass durch die Verlustausgleichsansprüche der Tochtergesellschaften keine Insolvenzreife der Schuldnerin eingetreten war, die eine Hinweispflicht der Beklagten hätte begründen können. Die Verlustausgleichsansprüche führten nach Auffassung des OLG bis zur Insolvenzantragsstellung nicht zu einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, da die Ansprüche bis zu diesem Zeitpunkt im insolvenzrechtlichen Sinne nicht fällig waren. Nach der Rechtsprechung des BGH führt die Fälligkeit einer Forderung nach § 271 Abs. 1 BGB nicht notwendig dazu, dass eine Forderung auch im insolvenzrechtlichen Sinne fällig und deshalb bei der Bestimmung der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO zu berücksichtigen ist. Sinn und Zweck des § 17 InsO verlangen vielmehr das Erfordernis des „ernsthaften Einforderns“ als Voraussetzung einer die Zahlungsunfähigkeit begründenden oder zu dieser beitragenden Forderung. Daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine nach § 271 Abs. 1 BGB fällige Forderung den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit zulässt. Eine Forderung ist in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, ergibt. Nach diesen Maßstäben war eine insolvenzrechtliche Fälligkeit der Verlustausgleichsansprüche nicht festzustellen. Es fehlte an einem „ernsthaften Einfordern“, weil die Ansprüche tatsächlich gestundet waren und die Stundung bis zur Stellung dieses Insolvenzantrages aufrechterhalten blieb. Dabei kann die insolvenzrechtliche Fälligkeit auch nicht daraus hergeleitet werden, dass eine Vereinbarung der Stundung von Verlustausgleichsansprüchen konzernrechtlich verbreitet für rechtlich unzulässig gehalten und eine Verpflichtung der abhängigen Gesellschaft angenommen wird, einen Verlustausgleichsanspruch bei Fälligkeit oder spätestens bei Jahresabschlusses geltend zu machen. Es kommt nämlich nicht auf die rechtliche Verbindlichkeit, sondern auf den tatsächlichen Willen des Gläubigers an, die Forderung nicht geltend zu machen. Nach Auffassung des OLG fehlte es daher bereits an der Insolvenzreife der Gesellschaft.

Des Weiteren lehnt das OLG generell eine Prüfungspflicht aus den bestehenden Verträgen ab. Für die Pflichten des Beraters aus einem im Zusammenhang mit einer Unternehmenssanierung geschlossenen Beratungsvertrag besteht keine gesetzliche Regelung. Daher ist für Art und Umfang der Pflichten des Sanierungsberaters ausschließlich das im Wege der Vertragsauslegung anhand der dienstvertraglichen Vereinbarung zu ermittelnde Pflichtenprogramm maßgebend. Im Rahmen der Verkehrssitte kommt zur Ermittlung der tatsächlichen Übung eine Heranziehung des zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses geltenden IDW-Standards in Betracht. Dem IDW-Standard kann aber keine verbindliche Vorgabe für eine geschuldete Sanierungsberatung entnommen werden; denn der IDW-Standard entfaltet keine einer gesetzlichen Regelung vergleichbare Bindungswirkung, sondern kann lediglich als Kriterium zur Konkretisierung der sich ohnehin aus der vertraglichen Vereinbarung ergebenden Pflichten dienen. Nach diesen Maßstäben war aus den Beratungsverträgen keine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zu entnehmen, dass Bestehen von Insolvenzgründen zu prüfen, die sich aus einer konzernrechtlichen Unzulässigkeit der Stundung von Verlustausgleichsansprüchen ergeben könnten. Der von der Beklagten zu erfüllende Pflichtenkatalog enthielt nach dem Vertragstext keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Prüfung der Insolvenzreife. Vielmehr war der Pflichtenkatalog klar formuliert. Zudem sprach für die Vertragsauslegung, nach der die Beklagte keine Prüfung einer Insolvenzreife schuldete, dass die Schuldnerin das Fehlen einer solchen Prüfung zu keinem Zeitpunkt beanstandet hat.




Verjährung von Ansprüchen eines Anlegers durch grob fahrlässiger Unkenntnis der ansprüchsbegründenden Tatsachen

OLG Hamburg , Urteil vom 19.12.2016 — Aktenzeichen: 11 U 22/16

Erhebt ein Anleger zeitlich nach seiner Ehefrau Klage wegen eines Nachfolgefonds und mit vergleichbarem Vermittlungssachverhalt, so liegt bezogen auf die Verjährung grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vor, wenn der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit der Klageerhebung seiner Ehefrau seine eigene Beteiligungsentscheidung nicht ebenfalls unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe überprüfen lässt.

Sachverhalt
Der Kläger trat im Jahre 2005 einem Leasingfonds bei. Seine Ehefrau war einige Zeit vorher einem Vorgängerfonds beigetreten. Die Ehefrau des Anlegers machte bereits im Jahre 2009 unter anwaltlicher Beratung Ansprüche geltend. Der Kläger erhob erst im Jahre 2014 wegen seiner Beteiligung Klage gegen die Beklagten. Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, führte die Berufung zur Klageabweisung.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche des Klägers verjährt sind. Nach Maßgabe der §§ 199 Abs. 1, 195 BGB begann die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Klägers spätestens zum Jahresende 2010 zu laufen. Nach den eigenen Angaben des Klägers erfolgte die Beratung seiner Ehefrau und seine Beratung gemeinsam durch den selben Vermittler. Dies betraf sowohl die durch die Ehefrau als auch die durch den Kläger gezeichnete Anlage. Vor diesem Hintergrund hatte der Kläger nach Auffassung des Oberlandesgerichts spätestens wegen der Klage seiner Frau im Jahre 2010 dringend Veranlassung, sich auch im Hinblick auf die eigene Beteiligung über etwaige Pflichtverletzungen und unzutreffende Angaben des Vermittlers zu informieren. Es musste sich dem Kläger als ganz naheliegende Überlegung aufdrängen, auch wegen seiner Zeichnung bereits im Jahre 2010 Ansprüche geltend zu machen. Dass er dies nicht getan hat, stellt nach Auffassung des OLG eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar, die den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzt.