Auftragnehmer darf sich auf Informationen des Auftraggebers verlassen

OLG Hamm, Urteil vom 28.3.2016 — Aktenzeichen: 26 U 137/12; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – BGH, Beschluss vom 04. Januar 2017 – VII ZR 113/14

Leitsatz
Der Auftragnehmer darf sich grundsätzlich auf vom Auftraggeber erteilte Informationen verlassen. Dies gilt dann nicht, wenn der Auftragnehmer Zweifel an der Richtigkeit der Angaben haben muss.

Sachverhalt
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Errichtung eines provisorischen Heizkreislaufes. Dieser Kreislauf besteht aus einem Teil für die Rohrbeheizung und einem Teil für die Tankbeheizung. Der AN vertauscht die Rohrleitungen, hierdurch werden die Tanks aufgrund des entstehenden Überdrucks beschädigt. Der AG begehrt Schadensersatz. Der AN weist darauf hin, der Werkstattmeister des AG habe die fehlerhafte Angabe gemacht, welche Rohrleitung welche Funktion habe. Darauf habe er – der AN – sich verlassen dürfen. Das Landgericht weist die Klage ab. Der AG legt Berufung ein.

Entscheidung
Das OLG Hamm verneint die Haftung des AN für den Schaden am Tank. Das OLG stellt fest, dass das Werk des AN fehlerhaft gewesen sei, da mit der Verrohrung die vorgesehene Funktion der Beheizung nicht habe erfüllt werden können und zu der Beschädigung der Tankanlage geführt habe. Das OLG Hamm jedoch verneint das Verschulden. Zwar müsse sich der AN die erforderlichen Informationen verschaffen, um den werkvertraglichen Erfolg zu erreichen. Unter Hinweis auf das eingeholte Sachverständigengutachten weist der Senat darauf hin, dass der AG mit dem Einsatz des Werkstattmeisters einen informierten Repräsentanten vorgehalten habe. Dieser Werkstattmeister als Repräsentant habe die fehlerhafte Aussage zum Förderzweck der Rohrleitungen getroffen, auf die sich aber der AN habe verlassen dürfen. Der AN hätte diese Informationen nur dann überprüfen müssen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestanden hätten, was aber im Streitfall nicht gegeben gewesen sei.

Praxishinweis: Wenngleich äußerst erfreulich für den AN, ist das Urteil des OLG Hamm kein Freibrief für einen AN. Auch weiterhin wird jeder AN Vorgaben des AG in gewissem zumutbaren Umfang zu überprüfen haben. Wenn bei dieser begrenzten Überprüfung Unstimmigkeiten auffallen, muss der AN zur Vermeidung der eigenen Haftung entsprechende Bedenkenhinweise erteilen.

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