Aufsatz zum Regress der Sozialversicherungsträger in VersR 2013, 544 ff. (Heft 13):

Die Verjährung der Regressansprüche eines Unfallversicherungsträgers nach § 110 SGB VII ist bereits seit dem 01.01.1997 in § 113 SGB VII geregelt, welcher die Vorgängervorschrift des § 642 RVO ersetzt. Trotzdem sind die sich bei Anwendung und Auslegung der Vorschrift in der Praxis regelmäßig stellenden Fragen weiterhin streitig und von der Rechtsprechung nicht abschließend beantwortet. Der in Heft 13 der Zeitschrift Versicherungsrecht auf den Seiten 544 — 549 abgedruckte Aufsatz befasst sich mit der Bedeutung und den Folgen des in § 113 SGB VII enthaltenen Verweises auf § 199 Abs. 1 BGB:

– Erfordernis von Kenntnis/grob fahrlässiger Unkenntnis
– Taggenaue oder „Ultimo‟-Verjährung
– Anforderungen an die bindende Feststellung i.S.d. § 113 SGB VII

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