Aufklärungspflicht des Fliesenlegers

OLG Frankfurt, Urteil vom 1.8.2013 — Aktenzeichen: 15 U 163/12

Wer die Herstellung eines Werkes übernimmt, suggeriert damit dem Besteller, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen. Der Unternehmer ist verpflichtet, selbst bei Unkenntnis hiervon den Besteller auf die Ungeeignetheit eines bestimmten Reinigungsmittels zur Verwendung auf Fliesen hinzuweisen.

Leitsatz
Unternehmer ist verpflichtet, dem Besteller auf die Ungeeignetheit eines bestimmten Reinigungsmittels hinzuweisen, selbst wenn ihm die entsprechenden Veröffentlichungen in der Fachpresse nicht bekannt sind.

Sachverhalt
Der Besteller beauftragte den Unternehmer mit Fliesenarbeiten in mehreren Bädern. Nach Fertigstellung der Arbeiten musste der Besteller erkennen, dass die Fugen ausbrachen. Die Ursache blieb streitig. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte einen Ausführungsmangel fest. Der Unternehmer wies darauf hin, ein Reinigungsunternehmen (vom Besteller beauftragt) habe zu scharfe Reiniger verwendet, so dass die Fugen deshalb herausgebrochen seien. Der Besteller erhebt Klage und verlangt mehr als 80.000,00 €, das Landgericht gibt der Klage statt. Der Unternehmer geht in die Berufung. Er vertritt die Auffassung, dass ein Mangel in der Herstellung der Fugen nicht vorgelegen habe.

Entscheidung
Die Berufung des Handwerkers blieb erfolglos. Das Vorliegen des Mangels war unstreitig, da die Fugen herausbrachen. Eine Haftung des Handwerkers hätte ausgeschlossen sein können, wenn der Mangel nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers, sondern in dem des Bestellers gelegen hätte. Das OLG Frankfurt hat ausgeführt, dass der Unternehmer in der Verantwortung bleibt, da er seine Hinweispflicht verletzt habe. Der Handwerker habe nicht darauf hingewiesen, dass eine Reinigung mit einem säurehaltigen Mittel zu unterbleiben hat. Die entsprechende Nebenpflicht leitet das OLG Frankfurt aus dem größeren Fachwissen ab, welches der Besteller beim Unternehmer voraussetzen darf. Der Handwerker hätte dem Besteller also beim Einbau darauf hinweisen müssen, dass der Einsatz säurehaltiger Reinigungsmittel den Fugen möglicherweise Schaden zufügen kann.

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