Aufhebung der PKH-Bewilligung aufgrund unrichtiger Angaben des Antragstellers nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO

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BGH, Beschluss vom 10.10.2012 — Aktenzeichen: IV ZB 16/12

Leitsatz
Für die Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen vorsätzlicher oder aus grober Nachlässigkeit gemachter Angaben des Antragstellers ist nicht Voraussetzung, dass die Bewilligung gerade auf den Falschangaben beruht.

Sachverhalt
Dem Beklagten, der in der seinem PKH-Antrag beigefügten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben hatte, dass er weder über eigenes Einkommen noch über Vermögen verfüge, war durch Beschluss des LG ratenfreie PKH bewilligt worden. Nachdem das Klageverfahren am Tage des PKH-bewilligenden Beschlusses durch Vergleich zum Abschluss gebracht worden war, wandte sich ca. 6 Monate später der Kläger an das LG mit der Anregung, die PKH-Bewilligung wegen Falschangaben des Beklagten aufzuheben, was auch sodann durch Beschluss des LG geschah. Dagegen erhob der Beklagte beim zuständigen OLG sofortige Beschwerde mit dem Hinweis, dass seine Falschangaben nicht kausal für die PKH-Bewilligung gewesen seien. Die sofortige Beschwerde wurde seitens des OLG zurückgewiesen. Auch die zugelassene Rechtsbeschwerde beim BGH hatte keinen Erfolg.

Entscheidung
Der BGH wies zunächst darauf hin, dass bislang in der Rechtsprechung und Literatur die Beantwortung der Frage umstritten sei, ob die Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachter falscher Angaben nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO voraussetze, dass die falschen Angaben des Antragstellers konkret zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben. Sodann beantwortete der BGH diese umstrittene Rechtsfrage dahingehend, dass von § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO nicht vorausgesetzt werde, dass die PKH-Bewilligung konkret kausal auf den Falschangaben beruhe. Zur Begründung führte der BGH aus, dass Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck des § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO dafür sprechen würden, dass das Gericht die Prozesskostenhilfebewilligung bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben des Antragstellers auch dann aufgehoben werden könne, wenn die Bewilligung nicht auf diesen Angaben beruht, sondern die falschen Angaben jedenfalls generell geeignet erscheinen, die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu beeinflussen. Die genannten Regelungen würden nämlich darauf beruhen, dass das Gericht im Bewilligungsverfahren, welches sich im Interesse des Antragstellers an einer schnellen Entscheidung mit einer Glaubhaftmachung der Bewilligungsvoraussetzungen begnüge, im besonderen Maße auf ein redliches Verhalten des Antragstellers angewiesen sei. Begründe der Antragsteller in vorwerfbarer Weise Zweifel an seiner Redlichkeit, erscheine es deshalb angemessen, ihm die nachgesuchte finanzielle Unterstützung zu versagen, weil ein summarisches Prüfungsverfahren dann nicht mehr möglich sei.

Persönliche Anmerkung
Diese Entscheidung des BGH ist bedenklich. Auch wenn der bewilligende Prozesskostenhilfebescheid kein Verwaltungsakt im engeren Sinne ist, darf nicht übersehen werden, dass die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Begünstigten beispielsweise nach § 45 II 3 Nr. 2 SGB X voraussetzt, dass der begünstigende Verwaltungsakt ganz konkret auf den Falschangaben beruht.

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