Auffüllen des Rentenkontos gem. § 119 SGB X

BGH, Urteil vom 4.7.2013 — Aktenzeichen: III ZR 201/12

Leitsatz
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch und der Folgenbeseitigungsanspruch des allgemeinen Verwaltungsrechts sind keine Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB.

Sachverhalt
Die Klägerin nimmt die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund aus Amtshaftung in Anspruch. Diese habe es versäumt, auf sie gemäß § 119 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche gegen Dritte vor Eintritt der Verjährung zu verfolgen, wodurch ihre, der Klägerin, Rentenansprüche verringert seien.

Das Berufungsgericht hatte zwar die Amtspflichtverletzung bejaht, einen Anspruch jedoch daran scheitern lassen, dass die Klägerin gem. § 839 Abs. 3 BGB vorrangig einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Weiterführung des Regresses durch den Rentenversicherer gegen den Haftpflichtversichrer aus § 119 SGB X hätte anstrengen müssen.

Entscheidung
Der BGH stellt zunächst klar, dass ein unterlassener oder unvollständiger Rentenbeitragsregess eine Amtspflichtverletzung aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG darstellt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund habe dabei insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass etwaige ihr zur treuhändischen Verwaltung gem. §§ 116, 119 SGB X übergegangenen Rentenansprüche ihres Versicherten nicht verjähren. Anders als das Berufungsgericht meint der BGH jedoch, dass die Klägerin vorrangig keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Gutschrift der Beiträge, die der Beklagten aufgrund des von ihr versäumten Beitragsregresses zugeflossen wären, auf ihrem Rentenversicherungskonto gem. § 839 Abs. 3 BGB gegen den Rentenversicherer geltend zu machen habe. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei kein Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB. Die Unanwendbarkeit von § 839 Abs. 3 BGB auf den sozialrechtlichen Herstellungs- und den verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch schließe allerdings im Einzelfall nicht aus, dass der Geschädigte, der eine Amtshaftungsforderung erhebt, gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese Ansprüche verwiesen werden könne, wenn die Naturalrestitution für die betroffene Körperschaft wirtschaftlich günstiger und dem Anspruchsberechtigten, auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Ausgleichszahlungen zuzumuten sei.

Die Entscheidung verdeutlicht ebenfalls erneut, dass der Geschädigte ein Auffüllen seines Rentenkontos allenfalls gegenüber seinem Rentenversicherer geltend machen kann. Die Inanspruchnahme des gegnerischen Haftpflichtversicherers ist somit auch nicht über den Umweg einer Klage auf Weiterführung des Regresses durch den Rentenversicherer möglich.

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