Auch wenn der Baugrund ein Baustoff ist: Auftragnehmer treffen Prüf- und Hinweispflichten

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Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

Auch wenn der Baugrund ein Baustoff ist: Auftragnehmer treffen Prüf- und Hinweispflichten

 

OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2021 – 6 U 197/14

 

Leitsätze:

  1. Liegen offenkundige Mängel in der Vorleistung des Sonderfachmanns, so hat der Unternehmer den Besteller darauf hinzuweisen.
  2. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung gem. § 645 BGB, wenn der Unternehmer die Unausführbarkeit durch einen Umstand (mit-)verursacht hat, indem er seine Prüf- und Hinweispflichten verletzt hat.

 

Sachverhalt:

Ein auf Wasserhaltungsarbeiten spezialisiertes Unternehmen (AN) wurde von dem Eigentümer eines Grundstücks (AG) beauftragt, Grundwasserabsenkungen durchzuführen. Diese sind aufgrund der hohen Wasserdurchlässigkeit des Bodens gescheitert. AN fordert Zahlung der Vergütung, da aufgrund eines Mangels an dem von AG gelieferten Stoffes das Werk unausführbar war, ohne dass ein Umstand mitgewirkt habe, den AN zu vertreten hat (§ 645 BGB).  Der Mangel liege darin, dass AG dem AN einen zu niedrigen und damit falschen kf-Wert (Wasserdurchlässigkeit von Böden) mitgeteilt habe, welcher Grundlage der Berechnungen des AN war. Die Nebenintervenientin (N), welche den kf-Wert berechnet hat, verteidigt sich damit, dass sie nicht verpflichtet gewesen sein diesen Wert präziser zu berechnen. AG hingegen fordert in ihrer Widerklage den Schaden und die Mehrkosten, welche durch die mangelhafte Planung entstanden sind, ein. Er argumentiert, dass AN vertraglich verpflichtet gewesen sei die Wasserhaltung zu planen und dabei ohne feste Vorgaben ihrerseits gehandelt habe. Entsprechend soll AN mit voller Planungsverantwortung agiert haben. Das Landgericht Hamburg hat der Klage des AN stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. AG hat daraufhin Berufung eingelegt.

 

Entscheidung:

Das OLG Hamburg folgt abschließend nicht der Argumentation des AN und hat das Urteil entsprechend abgeändert und die Klage abgewiesen. Zwar sei zunächst durch Fachgutachten festgestellt worden, dass der kf-Wert sowohl falsch als auch dafür ursächlich sei, dass AN die Grundwasserabsenkungen nicht habe durchführen können. Jedoch stellte sich heraus, dass AN bereits vorher durch eine weitere Partei einen anderen kf-Wert erhalten hatte, welcher signifikant höher war. AN behauptet, dass die Abweichungen des kf-Wertes aufgrund unterschiedlicher Probentiefe entstanden seien. Jedoch stellte das OLG fest, dass die Wasserdurchlässigkeit eine feststehende Größe sei, die sich nicht durch die Zusammensetzung oder die Tiefe des zu prüfenden Bodens ändere. AN hätte hier nicht auf die Richtigkeit des neuen, niedrigeren kf-Wertes vertrauen dürfen, sondern sei verpflichtet gewesen AG auf die Abweichungen hinzuweisen, um somit einen richtigen Wert als Grundlage der Berechnungen zu erhalten. Zwar seien grundsätzlich die Prüf- und Hinweispflichten des Unternehmers in Bezug auf Erkenntnisse von Sonderfachleuten eingeschränkt, jedoch gelte dies nicht bei offenkundigen Abweichungen oder Mängeln.

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