Auch der Betriebsrat muss mal ausruhen…

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.1.201 — Aktenzeichen: 7 AZR 224/15

Sachverhalt
Der Kläger ist Mitglied im Betriebsrat des Betriebs der Beklagten. In der Nacht vom 16.07.2013 auf den 17.07.2013 arbeitete er in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr mit einer Pausenzeit ab 2:30 Uhr. Für den Folgetag war eine Betriebsratssitzung um 13:00 Uhr geplant.

Um 02:30 Uhr — zu der eigentlichen Pausenzeit — stellte der Kläger seine Arbeit ein und ging nach Hause. Die Beklagte kürzte Arbeitszeitkonto und Lohn für diese Nachtschicht. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

Entscheidung
Das BAG hat dem Kläger Recht gegeben und damit die vorausgegangene Entscheidung des LArbG Hamm bestätigt.

§ 5 I ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren.

Nach Beendigung der Arbeit um 02:30 Uhr und unter Berücksichtigung der Pausenzeit bis 03:00 Uhr hatte der Kläger nur 10 1/2 Stunden Zeit sich zu erholen. Hätte er bis 6:00 Uhr durchgearbeitet, hätte ihm nur ein Erholungszeitraum von 7 Stunden zur Verfügung gestanden. Insoweit durfte er seine Arbeitsleistung vorzeitig einstellen.

Insoweit sei auch unerheblich, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit selbst Arbeitszeit im Sinne von § 5 I ArbZG sei.

§ 37 II BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer ohne Minderung des Arbeitsentgeltes von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar mache.

Hätte der Kläger seine Arbeit nach der Pause fortgesetzt und seine Arbeitsleistung erbracht und hätte dennoch er an der Betriebsratssitzung um 13:00 Uhr teilgenommen, hätte ihm in keinem Fall genügend Erholungszeit zur Verfügung gestanden. Insoweit war ihm die Erbringung der Arbeitsleistung in diesem Einzelfall unzumutbar und die Befreiung von der Arbeitstätigkeit erforderlich im Sinne von § 37 II BetrVG. Nach dieser Vorschrift durfte das Arbeitsentgelt dann auch nicht gekürzt werden.

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