Regress des Sozialversicherungsträgers

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 15.5.2012 — Aktenzeichen: 9 U 871/11

Zur Begründung des Beginns der Verjährung nach § 113 SGB VII bedarf es keines förmlichen Bescheids. Bereits die Auszahlung von Behandlungskosten durch den Sozialversicherungsträger stellt eine ausreichend schlüssige Bekanntgabe dar. Die Verjährung beginnt taggenau und nicht am Ende des Jahres.

Sachverhalt
Die Klägerin ist gesetzlicher Unfallversicherer und macht Regressansprüche gem. § 110 SGB VII aus einem Arbeitsunfall ihres Versicherten gegen den Beklagten als dessen Arbeitgeber geltend. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin bezahlte im Jahr 2004 die Krankenhausaufenthalte ihres Versicherten. Im Juni 2006 erließ sie einen Rentenbescheid. Im November 2010 hat sie Klage erhoben. Das Landgericht Görlitz (Az.: 1 O 604/10) hat der Klage stattgegeben und sich nicht mit der Frage der Verjährung beschäftigt.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. In seinem Urteil hat sich der Senat umfassend mit der Frage der Verjährung gemäß § 113 SGB VII auseinandergesetzt. Insbesondere zwei Feststellungen des Senats sind hervorzuheben:

Für die bindende Feststellung der Leistungspflicht durch den Sozialversicherungsträger im Sinne von § 113 SGB VII ist ein schriftlicher Bescheid gemäß §§ 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 SGB X nicht erforderlich. Es genügt, wenn er demjenigen, für den er bestimmt ist, bekanntgegeben wird. Soweit kein förmlicher Bescheid ergangen ist, liegt in der Auszahlung des Verletzengeldes oder der Behandlungskosten die schlüssige Bekanntgabe der Bewilligung durch Verwaltungsakt, der in diesem Fall durch konkludentes Handeln erlassen worden ist.

Der Senat hat sich auch mit einer Mindermeinung der Literatur auseinandergesetzt und festgestellt, dass sich bereits aus dem Wortlaut des § 113 SGB VII ergibt, dass die Frist von dem Tag an zu rechnen ist, an dem die Leistungspflicht bindend festgestellt wird. Es ist also eine taggenaue Berechnung vorzunehmen. Diesbezüglich ist der Wortlaut der Norm eindeutig. Die Verweisung auf § 199 Abs. 1 und 2 BGB soll lediglich belegen, dass neben der bindenden feststellung der Leistungspflicht auch noch die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände sowie der Person des Schuldners erforderlich ist.

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