Architekten aufgepasst – Es muss ein Bautagebuch geführt werden!

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.7.2011 — Aktenzeichen: VII ZR 65/10

Leitsatz
1. Vereinbaren die Parteien, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten des Architekten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI entsprechend gilt, hat der Architekt ein Bautagebuch zu führen.

2. Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Besteller grundsätzlich zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt.

Sachverhalt
Der Bauherr wendet gegen die Honorarforderung seines Architekten ein, es sei kein Bautagebuch geführt worden. Deshalb schulde er nur ein gemindertes Honorar. Nachdem der Bauherr in erster Instanz und vor dem Kammergericht Berlin keinen Erfolg hatte, bekommt er nun vor dem Bundesgerichtshof Recht.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Architekt den geschuldeten Teilerfolg nicht erbracht habe; denn er habe kein Bautagebuch geführt. Dieses habe der Architekt aber in der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI a.F. geschuldet. Ein Bautagebuch gehöre nämlich zum Leistungsbild der Objektüberwachung. Wegen des Fehlens des Bautagebuchs sei die Leistung des Architekten mangelhaft. Deshalb könne der Bauherr die Vergütung mindern, und zwar ohne, dass dem Architekten eine Frist zu setzen sei; denn ein Bautagebuch könne nachträglich nicht mehr zuverlässig erstellt werden. Ferner hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass zur Erfüllung der Pflicht des Architekten, ein Bautagebuch zu führen, die Aushändigung an den Bauherrn grundsätzlich nicht erforderlich sei (Anmerkung: Fotokopien wird der Bauherr sicherlich verlangen können). Der Architekt habe ein berechtigtes Interesse daran, dass das Bautagebuch bei ihm verbleibe, da es auch dazu diene, gegenüber dem Bauherrn eine ordnungsgemäße Bauüberwachung zu dokumentieren.

Praxishinweis
Den Architekten ist dringend zu raten, ein Bautagebuch zu führen. Geschieht dies nicht, droht eine Minderung der Vergütung. Sollte es ferner etwa bei kritischen Arbeiten zu schweren Baumängeln kommen, wird der Architekt den Anschein einer Pflichtverletzung bei der Bauüberwachung wohl nur durch ein Bautagebuch erschüttern können (vgl. dazu OLG Saarbrücken, Urteil 11.12.2006, 8 U 274/01)

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