Apothekerhaftung bei fehlerhafter Medikamentenabgabe

OLG Köln, Urteil vom 7.8.2013 — Aktenzeichen: 5 U 92/12

Sachverhalt
Der Kläger — ein nicht einmal einjähriges Kind — litt unter einem Herzfehler und einem Down-Syndrom. Wegen dieser Erkrankungen und aufgrund einer geplanten Operation erhielt er ein herzstärkendes Medikament. Der Arzt stellte das Rezept jedoch in achtfach überhöhter Dosierung aus.

Ein Apotheker, verkaufte das Medikament wie verschrieben.

Nach nur kurzer Zeit erlitt der Kläger einen Herzstillstand und in Folge dessen eine Hirnschädigung.

In der Folgezeit machte sich ein erheblicher Entwicklungsrückstand bemerkbar. Der Kläger war mit fünf Jahren noch nicht in der Lage, zu sprechen, zu laufen oder selbst Nahrung zu sich zu nehmen.

Seine auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gerichtete Klage richtete sich sowohl gegen Arzt als auch Apotheker.

Entscheidung
Das OLG Köln bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung und gab der Klage dem Grunde nach statt.

Zwar konnte nicht geklärt werden, ob der Entwicklungsrückstand auf der Gabe des falschen Medikaments oder den angeborenen Defekt zurückzuführen sei. Aufgrund der Sachlage trete jedoch eine Beweislastumkehr ein.

Neben dem Arzt hätte auch der Apotheker erkennen müssen, dass es sich um eine evident falsche Medikation handelt. Diese grobe Verkennung der Sachlage rechtfertigt es nach Auffassung des OLG Köln, dem beklagten Apotheker die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass der Ursachenzusammenhang nicht auf der Gabe des Medikaments beruht. Dieser Entlastungsbeweis hat in der konkreten Situation jedoch nicht durch einen Sachverständigen erbracht werden können.

Damit hat das OLG Köln eine Beweislastregelung aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts und auch des Pflegerechts in das Apothekerrecht übertragen. Dort hat die Rechtsprechung im Fall von groben Behandlungs- und Pflegefehlern dazu tendiert, den Schädigern die Beweislast für den nicht vorhandenen Ursachenzusammenhang aufzuerlegen, während dies in anderen Berufssparten bisher nicht der Fall war, so beispielsweise auch bei Rechtsanwälten und Apothekern.

Für Apotheker erweitert sich nun dadurch das Risiko, in einem Haftpflichtprozess zu unterliegen.

Anzumerken ist allerdings, dass die Beweislastumkehr nur eingreift, wenn es sich um einen groben Fehler handelt, also einen Fehler, der einem Angehörigen des entsprechenden Berufsstandes — hier einem Apotheker — schlechterdings nicht unterlaufen darf.

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