Dr. Ulrich Schlewing

Of Counsel
Rechtsanwalt

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 Produkthaftungsrecht
 Presse- und Persönlichkeitsrecht
 Recht der unerlaubten Handlung
 Strafrecht (einschließlich Steuerstrafrecht)

Sein 8-semestriges Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten in Bielefeld und Münster beendete Dr. Ulrich Schlewing im April 1975 mit dem ersten Staatsexamen. Daran schloss sich eine 2-jährige Referendarzeit mit anschließendem zweitem Staatsexamen im Januar 1978 an. Bereits während dieser Referendarzeit arbeitete er als wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl von Prof. Dr. Otte in Bielefeld und zeitweise auch in einer renommierten Anwaltspraxis in Bielefeld. In der Zeit nach dem 2. Staatsexamen und seinem Eintritt in die Anwaltspraxis Schlünder Rechtsanwälte vor mehr als 40 Jahren war Dr. Schlewing ein Jahr als Assistent am Lehrstuhl Prof. Dr. Otte an der Universität Bielefeld tätig; in dieser Zeit wirkte er an der Erstellung eines Lehrbuchs für Erbrecht und an der Kommentierung zum Erbrecht im Staudinger-Kommentar mit. Darüber hinaus schloss er in dieser Zeit seine Promotion zu einem erbbaurechtlichen Thema ab. Dr. Schlewing ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein e.V.

Dr. Ulrich Schlewing

News

Verlust der Amtsfähigkeit als Geschäftsführer einer GmbH bei vorangegangener strafrechtlicher Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung

OLG Celle, Beschluss vom 29.08.2013 — Aktenzeichen: 9 W 109/13 Leitsatz Nicht nur die strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung in Form des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sondern auch die strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung in Form der nicht rechtzeitigen Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Amtsunfähigkeit des Verurteilten als […]

Die Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten nach § 33 EStG

BFH, Urteil vom 16.4.2013 — Aktenzeichen: IX R 5/12 Leitsatz Ist ein Steuerpflichtiger wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden, sind die durch die Strafverteidigung entstandenen Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Sachverhalt Der Bundesfinanzhof hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, ob für einen Steuerpflichtigen, der wegen einer vorsätzlichen Tat, die nicht […]

Veröffentlichungen

  • Die Erbbauzinserhöhung gemäß § 9a Erbbaurechtsverordung, 1980