Dr. Achim Hering

Counsel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

T  +49 (0) 2381 92155-285
M hering.sekretariat@schluender.info
F  +49 (0) 2381 92155-299

 Baurecht
 Architekten- und Ingenieurhaftung
 Architektenhonorarrecht
 Anlagenbaurecht
 Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Achim Hering berät vorwiegend Unternehmer und Versicherer in den Bereichen des Bau- und Architektenrechts. Dazu verfügt er über langjährige Erfahrung im Bauvertrags- und Bauprozessrecht, im Anlagenbaurecht sowie in der projektbegleitenden Beratung. Zudem gehört das Handels- und Gesellschaftsrecht zu seiner Beratungspraxis. Achim Hering studierte Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität in Bochum und wurde 1997 von der Universität Bochum mit einer haushaltsrechtlichen Dissertation promoviert. Im Jahre 1998 nahm er seine Tätigkeit als Anwalt auf und wechselte im Jahre 2016 zu Schlünder Rechtsanwälte.

Dr. Achim Hering

News

Zu den Grenzen des Anscheinsbeweises für eine mangelhafte Bauüberwachung

Ein Anscheinsbeweis kann (nur) dann angenommen werden, wenn Mängel vorliegen, die vom Architekten typischerweise während der Bauüberwachung entdeckt werden müssten. Ein Anscheinsbeweis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn nach der Art, Schwere und Erkennbarkeit der Mängel ein typischer Geschehensablauf anzunehmen ist, der dafürspricht, dass die Überwachung durch den Architekten mangelhaft ist.

LV-Text oder Plan: Was hat Vorrang?

KG, Urteil vom 27.08.2019 — Aktenzeichen: 21 U 160/18   Leitsatz Ist es nach der einem Vertrag zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung unklar, ob der Unternehmer eine bestimmte Leistung in die vereinbarte Vergütung hätte einkalkulieren müssen, so gibt es keine allgemeine Regelung, dass diese Unklarheit generell zu seinen Lasten oder umgekehrt zu Lasten des Bestellers zu lösen wäre. […]

Veröffentlichungen

  • Die Kreditfinanzierung des Bundes über Nebenhaushalte, Frankfurt, 1998