Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsschrift

BGH, Urteil vom 11.3.2014 — Aktenzeichen: VI ZB 22/13

Leitsatz
1. Gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO hat der Berufungsführer konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

2. Für die Rüge des Verfahrensfehlers einer unvollständigen Beweiswürdigung (Verstoß gegen § 286 ZPO) reicht es aus, dass eine Partei geltend macht, das erstinstanzliche Gericht sei unkritisch den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt, ohne sich mit den Einwendungen aus den vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen. Im Arzthaftungsprozess hat damit der Berufungsführer hinreichend konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten können.

Sachverhalt
Die Klägerin nahm im zugrunde liegenden Fall einen sie behandelnden Arzt und den Träger der Behandlungseinrichtung, in der dieser tätig war, auf Schadenersatz in Anspruch. Das Landgericht (LG) veranlasste ein gerichtliches Sachverständigengutachten. Nach dessen Vorlage machte die Klägerin auf Grundlage eines von ihr eingeholten Privatgutachtens geltend, dass sehr wohl konkrete — im Einzelnen von der Klägerin näher dargelegte — Behandlungsmaßnahmen fehlerhaft gewesen seien. Das LG wies die Klage ab. Mit der Berufung machte die Klägerin geltend, dass LG sei unkritisch den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt, ohne sich mit dem von ihr eingeholten Privatgutachten auseinanderzusetzen. Das LG habe es versäumt, trotz der Widersprüche zwischen dem Privat- und dem Gerichtsgutachten auch den Privatgutachter anzuhören oder ein weiteres, von ihr beantragtes Gutachten einzuholen, hilfsweise den gerichtlichen Sachverständigen ergänzend zu befragen.

Das OLG hatte die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden sei. Die Berufung zeige nicht auf, dass die Entscheidung des LG auf einer unzureichenden Würdigung und Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten beruhe. Es sei nicht ersichtlich, welche Feststellungen angegriffen würden. Der gerichtliche Sachverständige sei zum Gutachten des Privatgutachters ergänzend befragt worden. Er habe hierzu angegeben, dass er keine Abweichung vom Facharztstandard sehe.

Entscheidung
Der BGH stellt in seinem Beschluss klar, dass die Klägerin mit den Ausführungen ihrer Berufungsbegründung den Erfordernissen des § 520 Abs.3 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 ZPO gerecht geworden sei. Mit ihren insoweit erhobenen Rügen habe sie hinreichend konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten. Das Gericht habe in Arzthaftungsprozessen die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Klärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergebe. Lege eine Partei ein Privatgutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen stehe, so sei vom Tatrichter besonderer Sorgfalt gefordert. Er dürfe in diesem Fall den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gebe.

Da das LG in seinem Urteil in den Entscheidungsgründen aber nichts dazu ausgeführt habe, warum es den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen den Vorzug gegenüber denen des Privatgutachters gebe, und da die Klägerin dies mit ihren Ausführungen in der Berufungsbegründung vorgetragen habe, sei die Berufung formgerecht begründet und daher zulässig.

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