Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2017 — Aktenzeichen: VII ZR 65/14

Der Auftragnehmer schuldet die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt auch bei Änderung der Regeln zwischen Vertragsschluss und Abnahme.

Leitsatz
Was gilt, wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme ändern?

Der Auftragnehmer schuldet gem. § 13 Nr. 1 VOB/B 2006 grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt selbst dann, wenn sich diese Regel zwischen Vertragsschluss und Abnahme ändert.

Sachverhalt
Die Klägerin (i.f.: AG) verlangt von der Beklagten (i.f.: AN) Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung. Auftragsgegenstand war die Errichtung von Pultdachhallen in Stahlkonstruktion. Die zugrunde gelegte Schneelast entsprach der DIN 1055-5 (1975) und ebenso der im Jahr 2006 erteilten Baugenehmigung. Später erst wurde für Genehmigungen nach dem 01.01.2007 die DIN geändert, zugrunde zu legen war eine Schneelast von 139 kg/m2. Nach Fertigstellung des Daches kam es zu einer Durchbiegung der Dachkonstruktion. Die Beklagte verweigerte eine Verstärkung der Dachkonstruktion.

Die AG ist in erster und zweiter Instanz dem Grunde nach erfolgreich geblieben. Die AN erstrebt mit der Revision die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidung
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück an das Berufungsgericht. Aufgehoben und zurückverwiesen hat der BGH die Sache nur, weil sie in der Berufungsinstanz nicht entscheidungsreif gewesen ist. Inhaltlich führt der Bau- und Architektenstreitigkeiten zuständige 7. Zivilsenat des BGH aus, dass die Leistungen der AN im Zeitpunkt der Abnahme ein Bauwerk schuldet, das der vereinbarten Beschaffenheit und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dies gilt auch dann, wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme ändern. In einem solchen Fall habe der Auftragnehmer dem Auftraggeber über die Änderung die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren. Es sei dann Sache des Auftraggebers, entweder die neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verlangen mit der Folge, dass möglicherweise eine Vergütungsanpassung erfolgen muss, oder aber der Auftraggeber kann ausdrücklich von der Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik absehen.

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