Abtretung von Darlehensforderung durch eine Sparkasse wirksam

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BGH, Urteil vom 27.10.2009 — Aktenzeichen: XI ZR 225/08

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger gegenüber der beklagten Sparkasse die Feststellung begehrt, dass ein zwischen ihnen in den 90er Jahren zustande gekommenes Darlehensverhältnis ungeachtet einer Abtretungserklärung der Sparkasse fortbestehe und diese auch weiterhin Inhaberin der zur Absicherung der Darlehensrückzahlungsforderungen eingetragenen Grundschulden sei. Der Kläger meint, die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis und gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger) unwirksam. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach der Auffassung des BGH war die Beklagte zur Abtretung der Darlehensforderung befugt, weil der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB entgegenstehen. In Bezug auf einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis hat der Senat seine Grundsatzentscheidung vom 27. Februar 2007 bestätigt, dass die Wirksamkeit der Forderungsabtretung durch einen möglichen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Kreditinstituts – wie auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen — nicht berührt wird. Ferner hat der BGH nunmehr entschieden, dass eine Forderungsabtretung durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse auch keine — unter Strafe gestellte – Verletzung eines Privatgeheimnisses im Sinne des § 203 StGB darstellt. Dabei kann offen bleiben, ob die Mitarbeiter einer öffentlichrechtlich organisierten Sparkasse trotz des Wegfalls der Gewährsträgerhaftung und der zunehmend erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Sparkassen überhaupt noch als Amtsträger im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB anzusehen sind oder ob insoweit eine funktionsbezogene Unterscheidung vorzunehmen ist. Vielmehr ist das Bankgeheimnis generell kein von § 203 StGB geschütztes „Geheimnis“.

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