Abrechnung eines gekündigten Projektsteuerungsauftrages

BGH, Urteil vom 25.1.2007 — Aktenzeichen: VII ZR 112/06

Leitsatz
1. Der Projektsteuerungsvertrag nach dem AHO/DVP-Standardleistungsmodell ist als Werkvertrag einzuordnen. 2. Auf Projektsteuerungsverträge findet § 8 HOAI keine Anwendung. 3. Die Abrechnung erfolgt nach den üblichen Regeln für gekündigte Werkverträge.

Sachverhalt
Ein Projektsteuerer hatte die Betreuung eines Bauvorhabens zum Pauschalpreis von 230.000 Euro übernommen, und zwar nach Maßgabe der Leistungs- und Honorarordnung AHO (Entwurf). Nachdem das Projekt nicht durchgeführt wird, rechnet der Projektsteuerer den Vertrag als gekündigten Werkvertrag gemäß § 649 BGB ab, also den restlichen Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen.
Entscheidung
Erst beim Bundesgerichtshof bekommt der Projektsteuerer Recht.

Es handelt sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag, wenn man die Leistungsbilder der AHO zugrundelegt. Zwar erwähnt § 31 HOAI den Projektsteuerungsvertrag, jedoch findet die HOAI, auch § 8 HOAI, keine Anwendung auf diesen. Es muss daher nicht im eigentlichen Sinne prüfbar abgerechnet werden.

Nachvollziehbar und schlüssig muss die Abrechnung — wie immer – aber schon sein. Das richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften im BGB, hier § 649 BGB. Der Projektsteuerer wird den Werklohn für die gekündigten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen erhalten.

Anmerkung
Der bloße Name Projektsteuerungsvertrag besagt für den rechtlichen Charakter noch nichts. Wichtig ist aber die Klarstellung des BGH, dass das Leistungsbild der AHO als erfolgsbezogen angesehen wird und ein solcher Projektsteuerungsvertrag daher ein Werkvertrag ist. Für die Kündigung ist das sehr wichtig, denn so kommt man zur Anwendung des (auftragnehmerfreundlichen) § 649 BGB. Wäre es ein Dienstleistungsvertrag, könnte der Projektsteuerer u.U. überhaupt kein Honorar für die gekündigten Leistungen verlangen, wenn es sich um höhere Dienste handelt, die ein Vertrauensverhältnis voraussetzen (§ 627 BGB).

Dass die HOAI den Projektsteuerungsvertrag gar nicht regeln darf, wissen wir schon seit einigen Jahren. Der § 31 HOAI ist nichtig. Auch die anderen Regeln der HOAI gelten daher nicht. Der Projektsteuerer muss daher aufpassen, dass er die Verjährung seiner Forderung nicht versehentlich ab dem Datum der Schlussrechnung berechnet (§ 8 HOAI), denn das gilt für ihn nicht. Die Forderung beginnt untechnisch gesprochen schon mit der Kündigung zu verjähren, auch wenn es noch keine Rechnung gibt.

Für die Abrechnung nach § 649 BGB gibt es mittlerweile eine ausgefeilte Rechtsprechung aus den 90´er Jahren, die es dem Projektsteuerer bei ordentlicher anwaltlicher Begleitung ermöglichen sollte, seine Leistungen richtig abzurechnen und auch durchzusetzen.

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