Ab welchem Zeitpunkt wird eine nicht prüfbare Schlussrechnung fällig?

BGH, Urteil vom 27.1.2011 — Aktenzeichen: VII ZR 41/10

Leitsatz
Ist eine Werklohnforderung des Auftragnehmers fällig geworden, weil der Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erhoben hat, kann die Vorlage weiterer, nicht prüfbarer Schlussrechnungen an der bereits eingetretenen Fälligkeit der Werklohnforderung nichts ändern. Es findet eine Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist.

Sachverhalt (vereinfacht)
Unternehmer U verlangte vom Bauherrn B restlichen Werklohn im sechsstelligen Bereich. Die Parteien vereinbarten die Einbeziehung der VOB/B.
U legte die Schlussrechnung im März 2006. B reagierte nicht.
In der Berufungstinstanz gab das Gericht Hinweise zur Schlussrechnung, insbesondere wies es auf die fehlende Prüfbarkeit hin.
U erstellte daraufhin am 10. November 2009 eine neue Schlussrechnung.
Nun rügte B die fehlende Prüfbarkeit.
Das Berufungsgericht wies die Klage sodann ab. Die Schlussrechnung sei nicht nachvollziebar. B habe dies auch gerügt und sei mit diesem Einwand nicht ausgeschlossen.

Entscheidung
Anders sieht das der BGH. Er verweist den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück mit folgendem Argument:
Wenn der Auftraggeber die fehlende Prübarkeit nicht rügt, kann er sich auf diesen Einwand nachträglich nicht mehr berufen. Die Schlussrechnung wird fällig.
Daran ändert auch die neue Schlussrechnung nichts. Vielmehr muss das Gericht eine Sachprüfung vornehmen und entscheiden, inwieweit die Forderung besteht und die Klage deshalb begründet oder unbegründet ist. Es gibt keine Grundlage dafür, die einmal eingetretene Fälligkeit einer Werklohnforderung rückwirkend zu beseitigen. Das ist nicht möglich und würde einer Beschleunigung der Abrechnung entgegenstehen.
Die Schlussrechnung ist, soweit es um die Schlüssigkeit geht, Vortrag, der die Berechtigung der Werklohnforderung belegen soll. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht gehindert, seinen Vortrag zu verdeutlichen, zu erläutern oder sogar zu ändern. Eine neue Schlussrechnung ist deshalb grundsätzlich von den Gerichten zu berücksichtigen.

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