7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.3.2010 — Aktenzeichen: 5 U 141/09

Sachverhalt
Die Beklagte betreibt eine zahnärztliche Belegklinik. In deren Werbebroschüre ist unter der Überschrift „Besser leben mit Biss“ darauf hingewiesen, dass das hauseigene RecallSystem den Patienten an seine Kontrolltermine erinnert, die zum Erhalt der 7-jährigen Gewährleistung auf den Zahnersatz wichtig sei. Der Kläger wurde mit vier Implantaten versorgt. Die halbjährlichen Kontrolltermine nahm der Kläger war. Zwei Jahre später mussten drei Implantate entfernt werden. Der Kläger verlangt den kostenfreien Ersatz sowie ein angemessenes Schmerzensgeld mit der Begründung, dass die Angabe in der Werbebroschüre ein selbständiges Garantieversprechen darstelle.

Entscheidung
Das OlG Oldenburg stellt mit Urteil vom 10.03.2010 fest, dass durch die Werbeaussage kein selbständiges Garantieversprechen abgegeben wurde. Hierbei handele es sich vielmehr um eine schlichte Werbeaussage, die der späteren vertraglichen Umsetzung bedarf, um Ansprüche auslösen zu können. Die Vorschriften für Kaufverträge – insbesondere § 443 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 6 VerbrGKRL — seien nicht anwendbar, da es sich ersichtlich um einen Dienstvertrag handele. Aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung der Regelung für Kaufverträge ergebe sich kein allgemeiner Rechtsgedanke, dass diese auch darüber hinaus für alle schuldrechtlichen Verträge, mithin auch für den Behandlungsvertrag, gelten solle. Ein selbständiges Garantieversprechen hätte daher später vertraglich vereinbart werden müssen. Dies konnte der Kläger nicht beweisen.

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