50%ige Haftung bei Beschädigung durch elektrisches Garagentor

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AG Hamm, Urteil vom 6.1.2005 — Aktenzeichen: 17 C 422/05

Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Garagenbesitzer, der über ein elektrisch schließendes Garagentor verfügt, haftet, wenn während des Schließvorgangs ein am Garagentor vorbeifahrender Pkw beschädigt wird, war Gegenstand des inzwischen rechtskräftigen Urteils des AG Hamm vom 06.01.2005 (AZ: 17 C 422/05).

Das Amtsgericht erkannte der dort Geschädigten unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % Schadensersatzansprüche zu.

Der Garagenbesitzer hafte nach dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, verpflichtet sei, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern, wobei die rechtlich gebotene Verkehrssicherung diejenigen Maßnahmen umfasse, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schäden zu bewahren. Bei einem elektrischen Garagentorbetrieb bestehe die Möglichkeit, dass dieses betätigt werde, auch wenn sich der Benutzer nicht unmittelbar vor dem Tor befinde. Beim Schließen eines Garagentores von Hand habe der Benutzer leichter die Möglichkeit, dafür Sorge zu tragen, dass sich während des Schließens niemand in den Schwenkbereich des Tores begebe. Die gleiche Sicherheit müsse der Benutzer schaffen, wenn er ein elektrisch angetriebenes Rolltor mittels einer Fernbedienung in Gang setzte. Es sei dafür Sorge zu tragen, dass sich während des gesamten Schließvorgangs niemand in den Gefahrenbereich begeben könne. Gegen diese Verkehrssicherungspflicht habe der Beklagte verstoßen.

Allerdings müsse sich auch die dort klagende Geschädigte ein nicht unerhebliches Mitverschulden entgegenhalten lassen, dass einerseits aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges herrühre. Denn der Betrieb des Fahrzeuges habe sich beim Zustandekommen des Unfalls ausgewirkt, da durch das Motorengeräusch die Klägerin anders als ein Fußgänger das Geräusch des Elektromotors des Garagentorantriebs nicht habe hören können, und sie sich darüber hinaus auch schneller als ein Fußgänger in den Schwenkbereich des Tores habe bewegen können. Hinzu käme, dass die Klägerin den Schließvorgang des Garagentores auch hätte visuell wahrnehmen können, wie die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hatte. Schließlich sei zu Lasten der Klägerin auch zu berücksichtigen, dass dieser bekannt gewesen sei, dass auf dem hier entscheidenden Garagenhof mehrere Garagen existierten, die über einen elektrischen Garagentorantrieb einschließlich Fernbedienung verfügten. Dementsprechend hätte auch die Klägerin besonders sorgfältig sein müssen.

Nicht zu problematisieren war in diesem Rechtsstreit die äußerst interessante Frage, ob bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation die Geschädigte auch direkte Schadensersatzansprüche gegen die Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers nach § 3 Nr. 2 PflichtVersG gehabt hatte. Im vorliegenden Rechtsstreit war die Haftpflichtversicherung nicht mitbeklagt worden, so dass sich diese Frage nicht stellte.

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