100 %-Mitverschulden bei § 110 SGB VII

LG Aachen, Urteil vom 3.12.2014 — Aktenzeichen: 8 O 514/13

Auch beim Absturz eines Arbeiter durch Lichtplatten eines Dach kann ein Mitverschulden angenommen werden. Dahinter kann ein Fehlverhalten seines Arbeitgebers vollständig zurücktreten — so das LG Aachen.

Leitsatz
1. Ein aus § 110 SGB VII klagende UV-Träger muss sich das Mitverschulden seines verunfallten Versicherten anrechnen lassen, da der Anspruch der Höhe nach durch einen fiktiven Schadensersatzanspruch des Versicherten gegenüber dem haftungsprivilegierten Mitglied des UV-Trägers begrenzt ist.

2. Das Mitverschulden des Versicherten kann das (grob fahrlässige) Fehlverhalten des haftungsprivilegierten Arbeitgebers überwiegen, so dass das Fehlverhalten des Arbeitgebers hinter dem Mitverschulden vollständig zurücktritt.

Sachverhalt
Der Versicherte sollte über ein 5 m hohes Vordach aus einem Büro Inventar heraus schaffen. Seitlich neben diesem Vordach, aber nicht in seinem unmittelbaren Arbeitsbereich gab es nicht durchtrittsichere Lichtplatten. Durch eine solche Lichtplatte fiel der Versicherte, weil er zum einen seinen Arbeitsbereich verließ, zum anderen sich entgegen der Anweisung seines Arbeitgebers nicht angegurtet hatte.
Entscheidung

Die Klage des UV-Trägers gegen den Arbeitgeber des Verunfallten hatte keinen Erfolg. Der UV-Träger vermochte grobe Fahrlässigkeit nicht zu beweisen. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Arbeitgeber den Verunfallten nicht angewiesen hat, sich anzugurten, und dass der Arbeitgeber den Verunfallten nicht konkret in seine Arbeitsstelle eingewiesen hat.

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist die weitere Erwägung, dass die Haftung auch deshalb ausscheide, weil den Verunfallten ein Mitverschulden an der Herbeiführung des Arbeitsunfalls treffe, welches mit 100 % zu bewerten sei und ein etwaiges Fehlverhalten des Arbeitgebers zurück treten lasse. Der Verunfallte habe in besonders nachlässiger Weise gegen die Anweisungen des beklagten Arbeitgebers — hiervon war die Kammer nach Beweisaufnahme überzeugt — sowie gegen elementare und offenkundige Sicherheitsregeln auf der Baustelle verstoßen. Das Mitverschulden beruhe darauf dass der Verunfallte den ihm zuvor erläuterten Arbeitsbereich deutlich in Richtung des ihm zuvor als solchen kenntlich gemachten einsturzgefährdeten Bereichs verlassen habe, ohne sich zuvor durch ein Seil gesichert zu haben.

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