§ 110 SGB VII und die subjektive grobe Fahrlässigkeit

OLG Schleswig, Urteil vom 5.11.2015 — Aktenzeichen: 11 U 4/11

Ansprüche des Sozialversicherungsträgers gegen haftungsprivilegierte Personen nach § 110 SGB VII setzen die grob fahrlässige Herbeiführung des Arbeitsunfalls voraus. Dies erfordert nicht nur einen objektiv schweren, sondern auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.

Sachverhalt
Dieser Fall hat eine prozessuale Vorgeschichte. Bereits der BGH hat sich mit der Sache befasst in der berühmten Leiharbeiter-Entscheidung vom 18.11.2014 (VI ZR 141/13).

Was war passiert?

Der Beklagte hatte als Elektro-Unternehmer den Auftrag, auf einer Reithalle eine Photovoltaikanlage zu installieren. Auf dem Dach dieser Reithalle gab es einige Lichtbänder, die nicht durchtrittsicher waren.

Am 09.06.2008 fiel im Zuge der Montagearbeiten ein Leiharbeiter, den der Beklagte ausgeliehen hatte, durch eine solche Lichtplatte, stürzte rund 7 m ab und verletzte sich schwer.

Sicherheitsnetze, Schutzgerüste, Fanggurte gab es nicht. Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, dass auf die wellförmigen Lichtbänder — und zwar in deren Sicken = Vertiefungen — die mehrere Meter langen Profile, auf denen dann später die Solarplatten montiert werden sollten, gelegt werden sollten, die einen Durchsturz verhindern sollten. Nach dem Vortrag des Beklagten waren nämlich Sicherheitsnetze für den nächsten Tag bestellt, weshalb man sich bis dahin so absichern sollte.

Gleichwohl kam es zum Absturz durch eine solche Lichtplatte, weil zum Unfallzeitpunkt dort kein Profil gelegen hat.

Der Unfallversicherungsträger klagte auf Aufwendungsersatz nach § 110 SGB VII und behauptete die grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls durch den Beklagten.

Entscheidung
Das Landgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme ab; dem Beklagten sei grobe Fahrlässigkeit nicht nachzuweisen.

Das OLG Schleswig sah dies anders und gab der Klage ohne (erneute) Beweisaufnahme statt.

Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück.

Das OLG Schleswig wiederholte die Beweisaufnahme und folgte letztlich der Einschätzung des Landgerichts. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Grobe Fahrlässigkeit setze einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus; die Sorgfalt müsse in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es müsse dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Im vorliegenden Fall sah das OLG zwar einen objektiv schweren Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Denn bei Arbeiten auf einem Dach mit einer Firsthöhe von 7 m und nicht tragfähigen Lichtbändern müssen — so das OLG — Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein. Dies war hier nicht der Fall; zum Unfallzeitpunkt gab es kein Profil an der besagten Lichtplatte.

Im Ergebnis konnte das OLG aber kein subjektiv gesteigertes Verschulden des Beklagten feststellen. Einer solchen Feststellung stehe entgegen, dass der Beklagte unwiderlegt behauptet habe, seine Mitarbeiter angewiesen zu haben, nicht auf die Lichtbänder zu treten sowie die bereits angelieferten Aluminium-Profile als Schutz gegen einen Durchtritt in die Sicken der Lichtbänder zu legen und dort bis zum Eintreffen der bestellten Sicherungsnetze zu belasse. Die Folgen der diesbezüglichen Unerweislichkeit habe die Klägerin zu tragen, da die Beweislast insoweit bei ihr liege. Dabei reiche schon, dass die vom Beklagten behauptete Weisung möglich bleibe. Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr oder einen Anscheinsbeweis hat das OLG verneint.

Ob die Sicherungsanweisungen des Beklagten für Dachflächen, auf den der Verunfallte sich nicht aufgehalten hat, unvollständig oder ungeeignet waren, könne — so das Gericht — dahin stehen, weil eine damit zusammenhängende Pflichtverletzung nicht unfallursächlich gewesen wäre.

Anmerkung:

Diese Entscheidung zeigt, dass ein Absturz aus hoher Höhe (> 5m) nicht stets grobe Fahrlässigkeit impliziert. Es kann auch an der subjektiven groben Fahrlässigkeit fehlen.

SCHLÜNDER | RECHTSANWÄLTE | Bismarckstraße 16  | 59065 Hamm | Deutschland
Tel. 02381 921 55-0 | FAX 02381 921 55-99 | Mail hamm@schluender.info